L 7 AS 2061/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2844/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2061/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig.

Soweit sich die Beschwerde auf die Überweisung des Arbeitslosengelds II (Alg II) für Mai 2008 richtet, ist sie nicht statthaft. Auf die am 2. Mai 2008 eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 23. April 2008 findet bereits § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 Anwendung. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung vom 26. März 2008 der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, ist die Berufung nicht statthaft, mithin nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen. Nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG ist die Berufung unabhängig hiervon statthaft, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Begründung seiner Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, weil ihm die Alg II-Leistung für den Monat Mai 2008 nicht überwiesen worden sei. Da der Antragsteller - wie auch bisher - nur die monatliche Regelleistung i.H.v. EUR 347 beansprucht, ist der genannte Beschwerdewert nicht erreicht. Auch betrifft die Beschwerde keine Leistungen für mehr als ein Jahr. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Beschwerde wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller am 29. April 2008 EUR 100.- in bar ausgezahlt erhalten hat, während die restliche Leistung für Mai 2008 i.H.v. EUR 247.- am 7. Mai 2008 von der Antragsgegnerin zur Überweisung angewiesen wurden.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, er sei zu spät darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Antragsgegnerin am Termin zur persönlichen Vorsprache am 29. April 2008 nicht mehr festhalte, ist nicht erkennbar, welches Ziel der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hiermit noch verfolgen will. Vielmehr hat er den Termin, wie er selbst vorträgt, tatsächlich wahrgenommen. Auch wenn in der Einladung zu diesem Termin durch die Antragsgegnerin eine Beschwer des Antragstellers gelegen haben sollte, ist diese durch die Wahrnehmung des Termins jedenfalls bereits vor Erhebung der Beschwerde entfallen. Mangels aktueller Beschwer ist die Beschwerde auch insoweit unzulässig. Ob eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Einladung tatsächlich bestanden hat, ist nach Wegfall der aktuellen Beschwer keiner Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mehr zugänglich. Dieses dient allein der Regelung eines vorläufigen Zustandes, nicht der endgültigen Klärung in der Vergangenheit liegender Sachverhalte.

Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin für den 6. Mai 2008 angesetzten Termins zur persönlichen Vorsprache hat der Antragsteller erkennbar nicht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Vielmehr hat in seinem an das SG gerichteten Schreiben, das seiner Beschwerde beilag, ausdrücklich erklärt, den Termin wahrnehmen zu wollen, was er auch tatsächlich getan hat. Weitere Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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