Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3287/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 364/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2007 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die 1950 geborene Antragstellerin ist seit November 2006 schwerbehindert (GdB 50). Sie lebt mit dem am 28.10.1965 geborenen M. K.(K.) in einer Dreizimmerwohnung mit etwa 70 m² in H ... Die Miete hierfür beträgt 400,00 EUR monatlich und die Betriebskosten einschließlich Wasserkostenvorschuss insgesamt 70,00 EUR monatlich. An Stromkosten - die Wohnung wird mit elektrischem Strom beheizt - fallen seit 01.05.2007 monatlich 216,00 EUR an. K. hatte im September 2007 einen Nettoverdienst von 1.434,92 EUR, im Oktober 2007 1.556,70 EUR und im November 2007 (einschließlich Weihnachtsgeld von 1.300,00 EUR brutto) von 2.148,31 EUR. Hiervon kamen in der Zeit von September 2007 bis November 2007 100,00 EUR monatlich wegen einer Lohnpfändung (rückständiger Unterhalt für seinen Sohn) nicht zur Auszahlung an K. Ferner waren 50,00 EUR monatlich und ab November 2007 34,34 EUR monatlich wegen Rückzahlung eines Darlehens abgetreten.
Die Antragstellerin, über deren Vermögen am 24.08.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die sich insoweit im Stadium der Restschuldbefreiung befindet, bezog von der Antragsgegnerin seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 02.05.2007 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung dieser Leistung ab 01.03.2007 mit der Begründung auf, es sei festgestellt worden, dass sie mit K. eine Einstandsgemeinschaft bilde. Unter Berücksichtigung seines Einkommens bestehe kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dagegen legte die Antragstellerin am 16.05.2007 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007 zurückwies.
Am 06.09.2007 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.03.2007 wandte. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Sie leide an einer chronischen Bronchitis und sei dringend auf Medikamente angewiesen. Die Medikamentenvorräte neigten sich zu Ende. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und machte geltend, das zu berücksichtigende Einkommen von K. sei höher als der Gesamtbedarf der Antragstellerin und K. in Höhe von monatlich 1.023,80 EUR bzw. 1.025,80 EUR. Für die Monate Juni bis Oktober 2007 gelte dies auch bei Berücksichtigung der erfolgten Lohnpfändungen. Die Differenz zwischen den jeweiligen Einkommensanrechnungsbeträgen sei auch höher als die anzuerkennenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 127,50 EUR, sodass - mit Ausnahme des Monats Oktober 2007, in dem sich ein unwesentlicher Zuschuss in Höhe von 1,43 EUR ergeben würde - kein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen bestehe.
Mit Beschluss vom 05.12.2007 lud das SG die Stadt Heilbronn zum einstweiligen Anordnungsverfahren bei. Die Beigeladene machte geltend, der Antragstellerin stehe gegen sie kein Anspruch zu. Es seien bereits Verwaltungsverfahren nach dem SGB II durchgeführt worden, die aber nicht zu einer Leistungsgewährung geführt hätten. Letztmals sei ein Antrag der Antragstellerin mit bindend gewordenem Bescheid vom 07.03.2007 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden. Im Übrigen verfüge K. über ein Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 1.500,00 EUR im Monat, das selbst unter Berücksichtigung der Werbungskosten sowie der Pfändung (50,00 EUR) ausreiche, um die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von insgesamt 470,00 EUR zu finanzieren.
Mit Beschluss vom 14.12.2007 verpflichtete das SG die Beigeladene, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 46,00 EUR monatlich ab 10.12.2007 bis 31.05.2008 zu zahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin sei für die Zeit von September 2007 bis Mai 2008 nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen der Antragstellerin für die Krankenversicherung sei nach summarischer Prüfung nur für den Monat Oktober 2007 hinreichend glaubhaft gemacht. Es könne jedoch nicht gesagt werden, ob der Antragstellerin für diesen Monat überhaupt Aufwendungen entstanden seien, nachdem sie angegeben habe, dass sie seit Juni 2007 nicht mehr krankenversichert sei. Hingegen sei ein Anordnungsanspruch gegen die Beigeladene zu bejahen. Bei einem monatlichen Bedarf der Antragstellerin und K. von 1.244,00 EUR (Regelleistung 2 x 312,00 EUR, KdU 470,00 EUR, Kosten der Heizung 150,00 EUR) und zu berücksichtigendem Einkommen für die Monate Dezember 2007 bis Mai 2008 in Höhe von 1.197,82 EUR ergebe sich eine monatliche Leistung in Höhe von 46,00 EUR. Das SG legte für die Kosten der Heizung einen monatlichen Betrag von 150,00 EUR zugrunde, da in der monatlichen Abschlagszahlung für Strom von 216,00 EUR auch Haushaltsstrom enthalten sei. Ferner sei nicht nur der Pfändungsbetrag von 100,00 EUR monatlich, sondern auch ein weiterer Betrag in Höhe von 34,34 EUR (ab November 2007) vom Einkommen von K. abzuziehen. Für Werbungskosten und Freibeträge nach § 30 SGB II sei in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin ein Betrag in Höhe von 280,00 EUR monatlich abzusetzen.
Dagegen hat die Beigeladene am 15.01.2008 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Dem Eilantrag der Antragstellerin fehle - soweit die Beigeladene betroffen sei - ein Rechtsschutzinteresse, da der Antrag der Antragstellerin von ihr wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig abgelehnt worden sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin die von ihr im Verwaltungsverfahren geforderten Nachweise auch im Gerichtsverfahren nicht beigebracht. Auch hätten die freiwilligen Schuldentilgungsbeträge von K. bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nicht abgesetzt werden dürfen. Ferner hätte das SG für Heizkosten nicht pauschal 150,00 EUR ansetzen dürfen, da ein genauer Nachweis nicht erbracht worden sei. Ein Betrag von 150,00 EUR für Heizkosten sei absolut unangemessen. Eine Eilbedürftigkeit sei auch deshalb zu verneinen, weil von der Antragstellerin erwartet werden könne, dass sie bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren Aufwendungen bis zu 30% der Regelleistung monatlich selbst trage. Ein Betrag in Höhe von 46,00 EUR, um den es letztendlich gehe, sei deshalb für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu niedrig.
Die Antragsgegnerin macht geltend, das SG habe zu Recht entschieden, dass sie keine vorläufigen Leistungen zu erbringen habe, da das Einkommen über dem Gesamtbedarf liege und die Antragstellerin durch die Aufwendungen für die Krankenversicherung nicht hilfebedürftig würde.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 19.12.2007 zugestellten Beschluss des SG am 21.01.2008 (Montag) Beschwerde eingelegt. Sie macht zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde der Beigeladenen geltend, sie sei seit 01.03.2007 ohne Krankenversicherungsschutz. Im Übrigen handele es sich bei den Ratenzahlungen von K. nicht um freiwillige Zahlungen, sondern ursprünglich um Lohnpfändungen wegen rückständiger Unterhaltszahlungen, die lediglich dadurch abgewendet worden seien, dass mit den Gläubigern eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR bzw. 100,00 EUR vereinbart worden sei. Zwar sei im Dezember 2007 die Lohnpfändung in Höhe von 50,00 EUR weggefallen. Seit 01.03.2008 müsse sie und K. jedoch rückständige Gaskosten aus dem Jahr 2007 ratenweise bezahlen. Die monatliche Abschlagszahlung für Strom habe vor der Umstellung der Heizung 67,00 EUR betragen. Aktuell betrage sie 216,00 EUR, sodass eine monatliche Mehrbelastung von 149,00 EUR vorliege. Schließlich müsse K. seit Anfang 2008 48,50 EUR monatlich für seine Busfahrkarte bezahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften Beschwerden der Beigeladenen und der Antragstellerin sind zulässig (§ 173 SGG). Die Beschwerde der Beigeladenen ist auch begründet. Dagegen ist die Beschwerde der Antragstellerin unbegründet.
Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der am 06.09.2007 beim SG gestellte Antrag, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) weiter zu versichern. Diesem Antrag fehlte bereits das auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einer Entscheidung des Gerichts bedurfte es nicht, da die Antragstellerin auch über den 28.02.2007 hinaus bei der AOK Baden-Württemberg krankenversichert blieb. Mit Bescheid vom 02.05.2007 hat die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 08.11.2006 mit Wirkung ab 01.03.2007 aufgehoben. Dadurch ist der Krankenversicherungsschutz jedenfalls für die Monate März und April 2007 nicht weggefallen. Denn der sich aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ergebende Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V wird nicht beseitigt, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben worden ist. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin für die Zeit der rückwirkenden Aufhebung die Zahlungen bereits eingestellt hatte. Soweit die Antragstellerin nach dem Wegfall der Leistungen für die Zukunft ihren Krankenversicherungsschutz nach der genannten Bestimmung verloren hat, ergibt sich die Krankenversicherungspflicht nach dem seit 01.04.2007 geltenden Recht (Art 1 Nr. 2 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007, BGBl I S. 378) zumindest für die Zeit ab 01.04.2007 aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies wurde auch von der zuständigen AOK Baden-Württemberg mit Schreiben vom 26.09.2007 (Bl. 12 der SG-Akte S 5 AS 3287/07 ER) ausdrücklich bestätigt.
Soweit nach den Ausführungen der Antragstellerin auch Leistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin und/oder die Beigeladene Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahren sein sollen, ist ebenfalls fraglich, ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin geführten Akten lässt sich der zu beurteilende Sachverhalt allerdings nur ungenau feststellen. Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.04.2007 (Bl. 72 der Verwaltungsakte der Antragstellerin) lässt sich entnehmen, dass mit Bescheid vom 08.11.2006 Leistungen bis einschließlich 31.05.2007 bewilligt worden sind. Dieser Zeitraum ist für die streitige Frage nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung unbeachtlich, da nach der ständigen Rechtssprechung des Senats eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (hier am 06.09.2007) grundsätzlich nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B).
Der Antragstellerin könnte daher ein Anordnungsanspruch auf die höheren Leistungen erst ab 06.09.2007 zustehen. Für die Zeit ab 01.06.2007 liegt zwar ein Antrag der Antragstellerin vor (Bl. 78 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin), es ist aber weder anhand der Akten ersichtlich noch von den Beteiligten dargelegt, dass über diesen Antrag entschieden worden ist. Sollte ein Bescheid nicht ergangen sein, würde es ebenfalls (grundsätzlich) an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die Antragsgegnerin das Begehren der Antragstellerin noch nicht förmlich abgelehnt hat (Beschluss des Senats vom 03.01.2008, L 8 AS 5486/07 ER-B; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005 RdNr. 29).
Sollte eine Entscheidung ergangen sein, käme es darauf an, ob sie bestandskräftig geworden ist oder nicht. Eine bestandskräftig gewordene ablehnende Entscheidung stünde dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls entgegen (vgl. Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in Grundsicherungsstreitigkeiten, Sozialrechtaktuell, 2007, 1, 3). Damit wäre über den geltend gemachten Anspruch verbindlich entschieden worden. Ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann nicht mehr zulässig (Krodel, aaO, Rz 14). Dieses Verfahren hat nur eine vorläufige Regelung des im Hauptsacheverfahren streitigen materiellen Rechts zum Streitgegenstand (Krodel aaO Rz 290). Es dient nicht der endgültigen Entscheidung über einen Anspruch. Das Verfahren der Regelungsanordnung ist insofern unabhängig von einem Vorverfahren bzw. dem Verfahren in der Hauptsache (Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008, L 8 AS 4919/07 ER-B; 05.12.2007, L 8 AS 4481/07 ER-B, und vom 28.02.2007, L 8 AS 5698/06 ER-B; Spellbrink, aaO; HessLSG 24.04.2006 - L 9 AS 39/06 ER).
Ungeachtet der Frage, ob ein Rechtschutzbedürfnis gegeben ist, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ohne Berücksichtigung der von der Antragstellerin nach den §§ 240 Abs. 3, 252 SGB V an die AOK Baden-Württemberg zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge - nicht erfüllt. Für die insoweit maßgebliche Zeit ab Antragstellung (06.09.2007) ist ein Anspruch der Antragstellerin im Hinblick auf den Bedarf der aus der Antragstellerin und K. bestehenden Bedarfsgemeinschaft und dem zu berücksichtigenden Einkommen nicht glaubhaft. Der Senat schließt sich in Bezug auf die Ermittlung des Bedarfs den Ausführungen des SG an. Es trifft zwar zu, dass freiwillige Ratenzahlungen zur Tilgung nicht titulierter Forderungen nicht vom Einkommen abgezogen werden können. Dies dürfte aber nicht für solche Zahlungen gelten, die eine noch höhere Lohnpfändung abwenden sollen. Ein Mehrbedarf der Antragstellerin für eine Behinderung kann aufgrund des bisherigen Vorbringens nicht anerkannt werden, da nicht dargetan ist, inwiefern die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II von der Antragstellerin erfüllt werden. Da das SG einen das Einkommen übersteigenden Bedarf in Höhe von 46 EUR ermittelt hat, die Lohnpfändung über 50 EUR im Dezember aber wieder weggefallen ist (Schriftsatz vom 22.02.2008), ist ein Hilfebedarf nicht glaubhaft gemacht. Ein Forderungsrückstand bezüglich der im Jahr 2007 angefallenen Gaskosten ist trotz der vorgelegten Schlussabrechnung (Bl. 12/13 der SG-Akte S 5 AS 3288/07) nicht hinreichend belegt, da nicht erkennbar ist, wie sich die sonstigen noch offenen Forderungen zusammensetzen. Im Übrigen ist insoweit eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar (kein Anordnungsgrund).
Auch ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Aufwendungen der Antragstellerin für die Kranken- und Pflegeversicherung ist zu verneinen. Dabei lässt der Senat im vorliegenden Eilverfahren offen, ob die Antragstellerin allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig wird. Da ihre Versorgung mit Arzneimitteln durch die bestehende Krankenversicherungspflicht gewährleistet ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die entsprechenden Beiträge bezahlt worden sind und die Antragstellerin noch nicht einmal dargetan hat, dass sie an die Entrichtung der Beiträge erinnert, geschweige denn ihr mit Konsequenzen bei Nichtzahlung der Beiträge gedroht worden sei, ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Die Klärung, ob die Antragstellerin einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II gegen die Antragsgegnerin hat, kann daher im Hauptsacheverfahren bzw. in dem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die 1950 geborene Antragstellerin ist seit November 2006 schwerbehindert (GdB 50). Sie lebt mit dem am 28.10.1965 geborenen M. K.(K.) in einer Dreizimmerwohnung mit etwa 70 m² in H ... Die Miete hierfür beträgt 400,00 EUR monatlich und die Betriebskosten einschließlich Wasserkostenvorschuss insgesamt 70,00 EUR monatlich. An Stromkosten - die Wohnung wird mit elektrischem Strom beheizt - fallen seit 01.05.2007 monatlich 216,00 EUR an. K. hatte im September 2007 einen Nettoverdienst von 1.434,92 EUR, im Oktober 2007 1.556,70 EUR und im November 2007 (einschließlich Weihnachtsgeld von 1.300,00 EUR brutto) von 2.148,31 EUR. Hiervon kamen in der Zeit von September 2007 bis November 2007 100,00 EUR monatlich wegen einer Lohnpfändung (rückständiger Unterhalt für seinen Sohn) nicht zur Auszahlung an K. Ferner waren 50,00 EUR monatlich und ab November 2007 34,34 EUR monatlich wegen Rückzahlung eines Darlehens abgetreten.
Die Antragstellerin, über deren Vermögen am 24.08.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die sich insoweit im Stadium der Restschuldbefreiung befindet, bezog von der Antragsgegnerin seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 02.05.2007 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung dieser Leistung ab 01.03.2007 mit der Begründung auf, es sei festgestellt worden, dass sie mit K. eine Einstandsgemeinschaft bilde. Unter Berücksichtigung seines Einkommens bestehe kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dagegen legte die Antragstellerin am 16.05.2007 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007 zurückwies.
Am 06.09.2007 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.03.2007 wandte. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Sie leide an einer chronischen Bronchitis und sei dringend auf Medikamente angewiesen. Die Medikamentenvorräte neigten sich zu Ende. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und machte geltend, das zu berücksichtigende Einkommen von K. sei höher als der Gesamtbedarf der Antragstellerin und K. in Höhe von monatlich 1.023,80 EUR bzw. 1.025,80 EUR. Für die Monate Juni bis Oktober 2007 gelte dies auch bei Berücksichtigung der erfolgten Lohnpfändungen. Die Differenz zwischen den jeweiligen Einkommensanrechnungsbeträgen sei auch höher als die anzuerkennenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 127,50 EUR, sodass - mit Ausnahme des Monats Oktober 2007, in dem sich ein unwesentlicher Zuschuss in Höhe von 1,43 EUR ergeben würde - kein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen bestehe.
Mit Beschluss vom 05.12.2007 lud das SG die Stadt Heilbronn zum einstweiligen Anordnungsverfahren bei. Die Beigeladene machte geltend, der Antragstellerin stehe gegen sie kein Anspruch zu. Es seien bereits Verwaltungsverfahren nach dem SGB II durchgeführt worden, die aber nicht zu einer Leistungsgewährung geführt hätten. Letztmals sei ein Antrag der Antragstellerin mit bindend gewordenem Bescheid vom 07.03.2007 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden. Im Übrigen verfüge K. über ein Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 1.500,00 EUR im Monat, das selbst unter Berücksichtigung der Werbungskosten sowie der Pfändung (50,00 EUR) ausreiche, um die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von insgesamt 470,00 EUR zu finanzieren.
Mit Beschluss vom 14.12.2007 verpflichtete das SG die Beigeladene, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 46,00 EUR monatlich ab 10.12.2007 bis 31.05.2008 zu zahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin sei für die Zeit von September 2007 bis Mai 2008 nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen der Antragstellerin für die Krankenversicherung sei nach summarischer Prüfung nur für den Monat Oktober 2007 hinreichend glaubhaft gemacht. Es könne jedoch nicht gesagt werden, ob der Antragstellerin für diesen Monat überhaupt Aufwendungen entstanden seien, nachdem sie angegeben habe, dass sie seit Juni 2007 nicht mehr krankenversichert sei. Hingegen sei ein Anordnungsanspruch gegen die Beigeladene zu bejahen. Bei einem monatlichen Bedarf der Antragstellerin und K. von 1.244,00 EUR (Regelleistung 2 x 312,00 EUR, KdU 470,00 EUR, Kosten der Heizung 150,00 EUR) und zu berücksichtigendem Einkommen für die Monate Dezember 2007 bis Mai 2008 in Höhe von 1.197,82 EUR ergebe sich eine monatliche Leistung in Höhe von 46,00 EUR. Das SG legte für die Kosten der Heizung einen monatlichen Betrag von 150,00 EUR zugrunde, da in der monatlichen Abschlagszahlung für Strom von 216,00 EUR auch Haushaltsstrom enthalten sei. Ferner sei nicht nur der Pfändungsbetrag von 100,00 EUR monatlich, sondern auch ein weiterer Betrag in Höhe von 34,34 EUR (ab November 2007) vom Einkommen von K. abzuziehen. Für Werbungskosten und Freibeträge nach § 30 SGB II sei in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin ein Betrag in Höhe von 280,00 EUR monatlich abzusetzen.
Dagegen hat die Beigeladene am 15.01.2008 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Dem Eilantrag der Antragstellerin fehle - soweit die Beigeladene betroffen sei - ein Rechtsschutzinteresse, da der Antrag der Antragstellerin von ihr wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig abgelehnt worden sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin die von ihr im Verwaltungsverfahren geforderten Nachweise auch im Gerichtsverfahren nicht beigebracht. Auch hätten die freiwilligen Schuldentilgungsbeträge von K. bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nicht abgesetzt werden dürfen. Ferner hätte das SG für Heizkosten nicht pauschal 150,00 EUR ansetzen dürfen, da ein genauer Nachweis nicht erbracht worden sei. Ein Betrag von 150,00 EUR für Heizkosten sei absolut unangemessen. Eine Eilbedürftigkeit sei auch deshalb zu verneinen, weil von der Antragstellerin erwartet werden könne, dass sie bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren Aufwendungen bis zu 30% der Regelleistung monatlich selbst trage. Ein Betrag in Höhe von 46,00 EUR, um den es letztendlich gehe, sei deshalb für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu niedrig.
Die Antragsgegnerin macht geltend, das SG habe zu Recht entschieden, dass sie keine vorläufigen Leistungen zu erbringen habe, da das Einkommen über dem Gesamtbedarf liege und die Antragstellerin durch die Aufwendungen für die Krankenversicherung nicht hilfebedürftig würde.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 19.12.2007 zugestellten Beschluss des SG am 21.01.2008 (Montag) Beschwerde eingelegt. Sie macht zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde der Beigeladenen geltend, sie sei seit 01.03.2007 ohne Krankenversicherungsschutz. Im Übrigen handele es sich bei den Ratenzahlungen von K. nicht um freiwillige Zahlungen, sondern ursprünglich um Lohnpfändungen wegen rückständiger Unterhaltszahlungen, die lediglich dadurch abgewendet worden seien, dass mit den Gläubigern eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR bzw. 100,00 EUR vereinbart worden sei. Zwar sei im Dezember 2007 die Lohnpfändung in Höhe von 50,00 EUR weggefallen. Seit 01.03.2008 müsse sie und K. jedoch rückständige Gaskosten aus dem Jahr 2007 ratenweise bezahlen. Die monatliche Abschlagszahlung für Strom habe vor der Umstellung der Heizung 67,00 EUR betragen. Aktuell betrage sie 216,00 EUR, sodass eine monatliche Mehrbelastung von 149,00 EUR vorliege. Schließlich müsse K. seit Anfang 2008 48,50 EUR monatlich für seine Busfahrkarte bezahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften Beschwerden der Beigeladenen und der Antragstellerin sind zulässig (§ 173 SGG). Die Beschwerde der Beigeladenen ist auch begründet. Dagegen ist die Beschwerde der Antragstellerin unbegründet.
Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der am 06.09.2007 beim SG gestellte Antrag, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) weiter zu versichern. Diesem Antrag fehlte bereits das auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einer Entscheidung des Gerichts bedurfte es nicht, da die Antragstellerin auch über den 28.02.2007 hinaus bei der AOK Baden-Württemberg krankenversichert blieb. Mit Bescheid vom 02.05.2007 hat die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 08.11.2006 mit Wirkung ab 01.03.2007 aufgehoben. Dadurch ist der Krankenversicherungsschutz jedenfalls für die Monate März und April 2007 nicht weggefallen. Denn der sich aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ergebende Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V wird nicht beseitigt, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben worden ist. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin für die Zeit der rückwirkenden Aufhebung die Zahlungen bereits eingestellt hatte. Soweit die Antragstellerin nach dem Wegfall der Leistungen für die Zukunft ihren Krankenversicherungsschutz nach der genannten Bestimmung verloren hat, ergibt sich die Krankenversicherungspflicht nach dem seit 01.04.2007 geltenden Recht (Art 1 Nr. 2 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007, BGBl I S. 378) zumindest für die Zeit ab 01.04.2007 aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies wurde auch von der zuständigen AOK Baden-Württemberg mit Schreiben vom 26.09.2007 (Bl. 12 der SG-Akte S 5 AS 3287/07 ER) ausdrücklich bestätigt.
Soweit nach den Ausführungen der Antragstellerin auch Leistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin und/oder die Beigeladene Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahren sein sollen, ist ebenfalls fraglich, ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin geführten Akten lässt sich der zu beurteilende Sachverhalt allerdings nur ungenau feststellen. Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.04.2007 (Bl. 72 der Verwaltungsakte der Antragstellerin) lässt sich entnehmen, dass mit Bescheid vom 08.11.2006 Leistungen bis einschließlich 31.05.2007 bewilligt worden sind. Dieser Zeitraum ist für die streitige Frage nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung unbeachtlich, da nach der ständigen Rechtssprechung des Senats eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (hier am 06.09.2007) grundsätzlich nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B).
Der Antragstellerin könnte daher ein Anordnungsanspruch auf die höheren Leistungen erst ab 06.09.2007 zustehen. Für die Zeit ab 01.06.2007 liegt zwar ein Antrag der Antragstellerin vor (Bl. 78 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin), es ist aber weder anhand der Akten ersichtlich noch von den Beteiligten dargelegt, dass über diesen Antrag entschieden worden ist. Sollte ein Bescheid nicht ergangen sein, würde es ebenfalls (grundsätzlich) an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die Antragsgegnerin das Begehren der Antragstellerin noch nicht förmlich abgelehnt hat (Beschluss des Senats vom 03.01.2008, L 8 AS 5486/07 ER-B; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005 RdNr. 29).
Sollte eine Entscheidung ergangen sein, käme es darauf an, ob sie bestandskräftig geworden ist oder nicht. Eine bestandskräftig gewordene ablehnende Entscheidung stünde dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls entgegen (vgl. Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in Grundsicherungsstreitigkeiten, Sozialrechtaktuell, 2007, 1, 3). Damit wäre über den geltend gemachten Anspruch verbindlich entschieden worden. Ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann nicht mehr zulässig (Krodel, aaO, Rz 14). Dieses Verfahren hat nur eine vorläufige Regelung des im Hauptsacheverfahren streitigen materiellen Rechts zum Streitgegenstand (Krodel aaO Rz 290). Es dient nicht der endgültigen Entscheidung über einen Anspruch. Das Verfahren der Regelungsanordnung ist insofern unabhängig von einem Vorverfahren bzw. dem Verfahren in der Hauptsache (Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008, L 8 AS 4919/07 ER-B; 05.12.2007, L 8 AS 4481/07 ER-B, und vom 28.02.2007, L 8 AS 5698/06 ER-B; Spellbrink, aaO; HessLSG 24.04.2006 - L 9 AS 39/06 ER).
Ungeachtet der Frage, ob ein Rechtschutzbedürfnis gegeben ist, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ohne Berücksichtigung der von der Antragstellerin nach den §§ 240 Abs. 3, 252 SGB V an die AOK Baden-Württemberg zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge - nicht erfüllt. Für die insoweit maßgebliche Zeit ab Antragstellung (06.09.2007) ist ein Anspruch der Antragstellerin im Hinblick auf den Bedarf der aus der Antragstellerin und K. bestehenden Bedarfsgemeinschaft und dem zu berücksichtigenden Einkommen nicht glaubhaft. Der Senat schließt sich in Bezug auf die Ermittlung des Bedarfs den Ausführungen des SG an. Es trifft zwar zu, dass freiwillige Ratenzahlungen zur Tilgung nicht titulierter Forderungen nicht vom Einkommen abgezogen werden können. Dies dürfte aber nicht für solche Zahlungen gelten, die eine noch höhere Lohnpfändung abwenden sollen. Ein Mehrbedarf der Antragstellerin für eine Behinderung kann aufgrund des bisherigen Vorbringens nicht anerkannt werden, da nicht dargetan ist, inwiefern die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II von der Antragstellerin erfüllt werden. Da das SG einen das Einkommen übersteigenden Bedarf in Höhe von 46 EUR ermittelt hat, die Lohnpfändung über 50 EUR im Dezember aber wieder weggefallen ist (Schriftsatz vom 22.02.2008), ist ein Hilfebedarf nicht glaubhaft gemacht. Ein Forderungsrückstand bezüglich der im Jahr 2007 angefallenen Gaskosten ist trotz der vorgelegten Schlussabrechnung (Bl. 12/13 der SG-Akte S 5 AS 3288/07) nicht hinreichend belegt, da nicht erkennbar ist, wie sich die sonstigen noch offenen Forderungen zusammensetzen. Im Übrigen ist insoweit eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar (kein Anordnungsgrund).
Auch ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Aufwendungen der Antragstellerin für die Kranken- und Pflegeversicherung ist zu verneinen. Dabei lässt der Senat im vorliegenden Eilverfahren offen, ob die Antragstellerin allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig wird. Da ihre Versorgung mit Arzneimitteln durch die bestehende Krankenversicherungspflicht gewährleistet ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die entsprechenden Beiträge bezahlt worden sind und die Antragstellerin noch nicht einmal dargetan hat, dass sie an die Entrichtung der Beiträge erinnert, geschweige denn ihr mit Konsequenzen bei Nichtzahlung der Beiträge gedroht worden sei, ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Die Klärung, ob die Antragstellerin einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II gegen die Antragsgegnerin hat, kann daher im Hauptsacheverfahren bzw. in dem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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