L 8 AL 3988/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 2905/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3988/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.

Der 1966 geborene Kläger war - nach dem Bezug von Leistungen durch das Arbeitsamt Mannheim - ab 10.02.1997 bei der Firma F. B. KG in W. beschäftigt. Vom 15.01.2004 bezog er - bei Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses - von der AOK wegen Arbeitsunfähigkeit bis 28.02.2005 Krankengeld. Ab 01.03.2005 endete der Krankengeldbezug wegen Aussteuerung.

Am 02.03.2005 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit Weinheim (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Er gab an, er sei bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, sowie, dass seine Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. Mit Bescheid vom 18.03.2005 bewilligte die AA dem Kläger Alg ab 02.03.2005 nach einem Bemessungsentgelt von täglich 80,50 EUR, Lohnsteuerklasse 1/0 mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen.

Die AA ließt den Kläger begutachten. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11.05.2005 beim Kläger Überlastungsbeschwerden der Knie- und Sprunggelenke bei Übergewicht, eine mittels Beatmungsgerät korrigierte Beeinträchtigung der Atmung während der Schlafphasen und eine eingeschränkte Stressbelastbarkeit. Er gelangte zu dem Leistungsbild einer ausreichenden Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Zumutbarkeit schwerer Arbeiten in Belastungsspitzen.

Nach einem Beratungsvermerk der AA vom 04.07.2005 (Blatt 151 der Verwaltungsakte) teilte der Kläger anlässlich einer Vorsprache zur Besprechung des Gutachtens mit, dass er vom zuständigen Reha-Träger einen Meisterkurs gefördert bekomme. Bis zum Beginn des Meisterkurses im Februar 2006 berief sich der Kläger darauf, dass er krank geschrieben sei und dass dies sicher auch bis zum Beginn der Umschulung so sei. Er werde weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen. Der Kläger legte der AA in der Folgezeit ärztliche Bescheinigungen zur Erlangung von Krankengeld für die Zeiträume vom 04.07.2005 bis 02.10.2005 und 07.10.2005 bis 21.11.2005 vor.

Mit Bescheid vom 06.07.2005 hob die AA - gestützt auf § 48 SGB X - die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab dem 09.07.2005 ganz auf, da der Kläger den Vermittlungsbemühungen der AA nicht zur Verfügung stehe und somit keinen Anspruch auf Leistungen habe.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 12.07.2005 Widerspruch ein. Er rügte eine nicht ausreichende Begründung des Aufhebungsbescheides.

Mit Schreiben vom 19.09.2005 teilte die AA dem Klägerbevollmächtigten u. a. mit, dass die Entscheidung aufgehoben worden sei, weil der Kläger der Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehe. Hintergrund sei gewesen, dass sich der Kläger nicht im Rahmen des Ergebnisses der agenturärztlichen Untersuchung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung habe stellen wollen.

Der Kläger führte zur Begründung seines Widerspruches weiter aus, er habe noch einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag. Die Krankenkasse habe ihre Leistungen über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum erbracht. Danach müssten Sozialleistungen erbracht werden. Dem sei durch den Bescheid vom 18.03.2005 Rechnung getragen worden. An den Voraussetzungen habe sich nichts geändert. Er sei nach wie vor arbeitsunfähig krank geschrieben. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. In der Zwischenzeit bis zum Beginn des Meisterkurses sei er dringend auf Alg angewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2005 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.07.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger werde vom medizinischen Fachdienst der AA mit gewissen Einschränkungen für vollschichtig leistungsfähig gehalten. Der Kläger müsse sich in diesem Umfang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Da er hierzu nicht bereit sei, entfalle die Verfügbarkeit und damit der Anspruch auf Alg.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.10.2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er trug zur Begründung vor, die Vorschriften der §§ 118 Absatz 1, 119 Absatz 1 SGB III träfen bei ihm nicht zu. Er stehe in einem Beschäftigungsverhältnis und sei ausgesteuert. Er bemühe sich, seine Arbeitslosigkeit durch einen geförderten Meisterkurs zu beenden. Er könne der Beklagten für Vermittlungsbemühungen allein aufgrund seiner immer noch bestehenden Erkrankung nicht zur Verfügung stehen. Er habe deshalb Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht vereitelt. Die Ausübung einer mindestens 15-stündigen wöchentlichen Beschäftigung sei ihm krankheitsbedingt nicht möglich. Aus diesem Grunde könne er auch der Beklagten zur beruflichen Eingliederung nicht zur Verfügung stehen. Die Beklagte vergesse, dass er noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Er sei auch jederzeit willens und bereit, jede Beschäftigung anzunehmen und an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, soweit ihm dies gesundheitlich möglich sei. Unter den gleichen Voraussetzungen sei ihm Alg bewilligt worden. Hieran habe sich seit der Bewilligung von Alg nichts geändert.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte zur Begründung aus, der Kläger stehe nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Ergebe eine ärztliche Untersuchung, dass der Arbeitslose nicht generell arbeitsunfähig sei, könne die Leistung nur dann weiter bezahlt werden, wenn sich der Arbeitslose im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle. Die Beklagte legte - auf Anforderung des SG - Befundunterlagen seines ärztlichen Dienstes vor (Gutachtensauftrag vom 24.05.2005, Gutachten Dr. M. mit Befundbogen jeweils vom 11.05.2005).

Mit Schreiben vom 16.12.2005 empfahl das SG dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen rechtlicher Hinweise dringend, zur Vermeidung weiterer Rechtsnachteile unverzüglich bei der Beklagten vorzusprechen und sich dem ärztlichen Gutachten entsprechend zur Verfügung zu stellen.

Das SG nahm Unterlagen aus der Reha-Akte des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zu den Akten (medizinische Befundberichte, Bescheid des Versorgungsamtes Heidelberg vom 27.07.2004 über die Feststellung des GdB mit 40 seit 01.04.2004, Arbeitsplatzbeschreibung der Firma F. B. KG, Schriftverkehr und Entscheidungen über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Das SG hörte außerdem den Kläger in der vertagten öffentlichen Sitzung am 07.03.2006 an, holte die dienstlichen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten Frau H. vom 09.03.2006 und Herr P. vom 09.03.2006 ein und vernahm diese Mitarbeiter in der öffentlichen Sitzung am 27.06.2006 als Zeugen. Auf die Niederschriften des SG vom 07.03.2006 und 27.06.2006 sowie die dienstlichen Äußerungen wird verwiesen.

Mit Urteil vom 27.06.2006 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, gemessen an den rechtlichen Vorgaben der §§ 118 Absatz 1 Nr. 1, 119 Absatz 1 Nr. 2 und 3, 119 Absatz 5 und 121 Absatz 1 SGB III stehe fest, dass der Kläger nach der Eröffnung des ärztlichen Gutachtens nicht mehr verfügbar und damit auch nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Damit sei der Anspruch auf Alg entfallen und der Verwaltungsakt gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufzuheben. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch stehe dem Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck, dass der Kläger nicht Willens gewesen sei, zur Überbrückung der Zwischenzeit bis zum Beginn des Meisterkurses eine Beschäftigung, vor allem in einem Leasingunternehmen, anzutreten. Dies gehe zu seinen Lasten.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2006 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, nach dem gesamten Prozessverlauf erster Instanz, seinen Einlassungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne die angefochtene Entscheidung des SG keinen Bestand haben. Ihm sei von der Beklagten keine ausreichende Beratung, Auskunft oder sonstige fachliche Information an die Hand gegeben worden, mit der er seiner Verpflichtung zur Verfügbarkeit hätte entsprechen können. Es sei vor allem versäumt worden, ihn über eine eventuelle Möglichkeit aufzuklären, gegen die ärztlichen Feststellungen vorzugehen. Er sei auch nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aufgeklärt worden, die damit verbunden seien, dass er mit den ärztlichen Feststellungen nicht einverstanden sei. Es sei auch nicht darüber gesprochen worden, dass er ggf. sein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden müsse, um eine angebotene Tätigkeit für die Leiharbeitsfirma aufnehmen zu können bzw. dieses dadurch nicht berührt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hat zur Begründung weiter ausgeführt, ein Beratungsfehler, der zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen könne, liege nach den Angaben der vernommenen Zeugen nicht vor. Unabhängig davon wäre ein Beratungsfehler für den Entschluss des Klägers, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stellen, nicht ursächlich gewesen.

Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 30.11.2007 erörtert worden. Die Beteiligten haben sich in diesem Termin mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die Niederschrift vom 30.11.2007 wird Bezug genommen.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 06.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage ist § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger mit Ablauf des 04.07.2005 erfüllt, da er ab diesem Zeitpunkt für das AA subjektiv nicht mehr verfügbar und damit nicht mehr arbeitslos war.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist - u. a. - arbeitslos, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes u. a. zur Verfügung, wer seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (subjektiv verfügbar) ist.

Der Kläger hat sich bei seiner persönlichen Vorsprache am 04.07.2005 ausweislich des sich bei der Verwaltungsakte befindlichen Beratungsvermerkes der AA vom 04.07.2005 bei der Eröffnung des ärztlichen Gutachtens (vom 11.05.2005 ) beim Versuch der Vermittlung für die Zwischenzeit bis zum Beginn des vom Rentenversicherungsträger bewilligten Meisterkurses im Februar 2006 darauf berufen, dass er krank geschrieben sei, was sicher auch bis zum Beginn seiner Umschulung so sei, und hat die Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angekündigt. Dieses Vorbringen, das der Kläger nicht bestreitet, konnte und durfte die AA so verstehen, dass der Kläger sich subjektiv den Vermittlungsbemühungen nicht im Rahmen des Gutachtens zur Verfügung stellt. Dem entspricht auch das anschließende Verhalten des Klägers durch die Vorlage der angekündigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beginnend ab dem 04.07.2005.

Dem steht nicht entgegen, dass sich dem Beratungsvermerk vom 04.07.2005 nicht entnehmen lässt, ob der Kläger auf die leistungsrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen worden ist, was aber nach der dienstlichen Erklärung und den Angaben der vom SG zudem als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin der AA H. erfolgt sein soll. Allerdings hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung beim SG auch angeben, sich an die genauen Details bzw. den Wortlaut der Unterredung mit dem Kläger nicht mehr erinnern zu können und dass sie sich auf den Inhalt der Beratungsvermerke stützen müsse. Weiter hat der außerdem vom SG als Zeuge vernommene Mitarbeiter der AA P. in seiner dienstlichen Äußerung wie bei seiner Vernehmung angeben, dem Kläger am 12.07.2005 telefonisch die Gründe für den Aufhebungsbescheid erläutert zu haben, ohne sich jedoch an Einzelheiten zu erinnern. Unabhängig davon mussten dem Kläger aber die Konsequenzen seines Verhaltens am 04.07.2005 spätestens durch den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid und das - auf den Widerspruch seines Prozessbevollmächtigten an diesen gerichtete - Hinweisschreiben der AA vom 19.09.2005, in dem mitgeteilt worden ist, dass die Entscheidung aufgehoben wurde, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe, da er sich nicht im Rahmen des Ergebnisses der agenturärztlichen Untersuchung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wollte, klar sein. Sollte der Kläger in Verkennung der leistungsrechtlichen Konsequenzen am 04.07.2005 Angaben gemacht haben, hätte es spätestens nach dem Hinweisschreiben der AA vom 19.09.2005 der klaren Aussage bedurft, sich den Vermittlungsbemühungen der AA - im Rahmen seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit - zur Verfügung zu stellen. Eine solche Erklärung hat der Kläger jedoch weder im Widerspruchsverfahren noch im Übrigen im gerichtlichen Verfahren - trotz dringender Empfehlung des SG im Schreiben vom 16.12.2005 - abgegeben. Er hat vielmehr an der angekündigten Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen festgehalten. Ob der Kläger die Hinweisschreiben der AA und des SG von seinen Prozessbevollmächtigten erhalten hat, ist unerheblich, da sich der Kläger aus der für die Beurteilung der Verfügbarkeit maßgeblichen Sicht der AA subjektiv den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestellt hat. Damit war der Kläger - nach Ablauf des 04.07.2005 - ab 05.07.2005 nicht mehr arbeitslos.

Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg einwenden, er sei von der AA nicht korrekt beraten und aufgeklärt worden, womit er seine Berufung hauptsächlich begründet hat. Bei Fehlen der objektiven oder, wie vorliegend, der subjektiven Verfügbarkeit ist der Anspruch auf Alg ausgeschlossen. Die fehlende Verfügbarkeit kann nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht über den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden (vgl. BSG Urteil vom 17.07.1997 - 7 RAr 12/96 -, (juris)).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Alg gemäß § 125 SGB III. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Alg auch, wer alleine deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der Rentenversicherung (Satz 2).

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Zwar war der Kläger ab dem 13.01.2004 bis zur Aussteuerung am 01.03.2005 durchgängig arbeitsunfähig und hat auch im vorliegend streitigen Zeitraum weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Bei diesen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt es sich jedoch durchweg um ärztliche Bescheinigungen zur Erlangung von Krankengeld ("Auszahlschein für Krankengeld"). Sie beziehen sich damit auf die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers und können zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 125 SGB III nicht herangezogen werden. Denn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. hier des Beschäftigungsverhältnisses ändert sich der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zunächst insofern, als dafür nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf gemäß der Rechtsprechung des BSG nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses daher auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 3). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger, der nach der vom SG beigezogenen, im Rentenverfahren erteilten Auskunft seines Arbeitgebers vom 14.01.2005 als ungelernter Arbeiter die Tätigkeit eines Werkers an verschiedenen Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Gummi-Mischungen und Mischgranulaten ausgeübt hat, auf alle ungelernten Tätigkeiten an Herstellungsmaschinen und -anlagen als für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt "verwiesen" werden konnte.

Dass der Kläger im streitigen Zeitraum für solche Tätigkeiten ausreichend leistungsfähig gewesen ist, steht zur Überzeugung des Senats fest. Nach dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten des Ärztlichen Dienstes der AA bestehen beim Kläger Überlastungsbeschwerden der Knie- und Sprunggelenke bei Übergewicht, eine mittels Beatmungsgerät korrigierte Beeinträchtigung der Atmung während der Schlafphasen und eine eingeschränkte Stressbelastbarkeit. Dem entsprechen auch die vom SG weiter beigezogenen Befundunterlagen aus dem Jahr 2003. Außerdem bestanden beim Kläger nach den im Befundbogen zum Gutachten vom 11.05.2005 erhobenen Befunden eine auffällige Stimmungslage und ein zu Beginn gereiztes, unterschwellig aggressives Auftreten. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht von Dr. M. in seinem Gutachten vom 11.05.2005, beim Kläger besteht eine ausreichende Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere vollschichtige Tätigkeiten mit zumutbar schweren Arbeiten in Belastungsspitzen für den Senat überzeugend. Diesem Leistungsbild entspricht auch, dass der Rentenversicherungsträger beim Kläger einen Meisterkurs fördert, was nicht zu erwarten ist, wenn das Leistungsvermögen des Klägers auf das in § 125 SGB III vorausgesetzte Maß abgesunken wäre. Im Übrigen hat der Kläger sein Verhalten am 04.07.2005 auch nicht maßgeblich damit begründet, sein Leistungsvermögen sei allgemein auf unter 15 Stunden wöchentlich reduziert, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich weiter, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Alg für die Dauer von 6 Wochen seit dem 05.07.2005 gemäß § 126 SGB III (Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) zusteht.

Insgesamt erweckt das Verhalten des Klägers auch beim Senat den Eindruck, dass es ihm maßgeblich darum ging, die Wartezeit zwischen dem Ende der Zahlungen von Krankengeld und dem Beginn des Meisterkurses durch "krankengeldähnliche" Leistungen der Beklagten zu überbrücken, ohne ernstlich an einer Vermittlung in Arbeit interessiert zu sein. Solche Leistungen sieht das SGB III in der konkreten Situation des Klägers jedoch nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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