L 8 AS 4145/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 409/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4145/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Jahren von 1986 bis 2004 an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die seit dem 01.01.2005 an die DRV Bund abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1958 geborene Kläger erhält seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung von der Beklagten. Zuvor bezog er Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 03.09.2006 wandte er sich an die Beklagte und führte ua aus, gestern habe ihn eine Renteninformation der DRV Bund erreicht und aufgrund dieses Schreibens möchte er mitteilen, dass die Beklagte leider Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht ordentlich gemeldet habe, und zwar vom 07.01.1986 bis 31.12.1989 und auch vom 01.02.1991 bis 31.12.2004. Für diese Zeiträume sei eine Meldung bei der Rentenversicherungsanstalt der Angestellten zwingend erforderlich, weil er damals aufgrund von § 18 BSHG ständig habe vorsprechen müssen und bei Nichtvorsprache keine Leistungen der laufenden Hilfe des BSHG erhalten hätte. Ab dem 01.01.2005 bis heute habe er der Renteninformation entnehmen können, dass für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 für 12 Monate 4.800 EUR Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit gespeichert seien. Die Beiträge von 400 EUR monatlich seien zu gering. Aufgrund seiner "nachweislichen Abschlüsse, Qualifikationen und weltweiten Vermittlungsfähigkeit" stehe ihm der Höchstbetrag zu.

Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 06.12.2006, nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI beliefen sich die beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, auf einen Betrag in Höhe von monatlich 400 EUR. Diese Rechtsvorschrift räume kein Ermessen ein, so dass die Meldungen an den Rentenversicherungsträger keiner Korrektur bedürften. Meldungen für die Zeit vom 07.01.1986 bis 31.12.1989 und vom 01.02.1991 bis 31.12.2004 umfassten einen Zeitraum, der außerhalb des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liege. Diesbezüglich werde der Kläger an den zuständigen Leistungsträger verwiesen. Eine Mehrfertigung des Schreibens vom 03.09.2006 seit deshalb an das Sozial- und Jugendamt der Stadt Freiburg gesandt worden. Das Schreiben der Beklagten war nicht als Bescheid gekennzeichnet und enthielt auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen dieses Schreiben legte der Kläger am 12.12.2006 Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 als unzulässig verwarf. Ein Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte zulässig, das Schreiben vom 06.12.2006 sei aber kein Verwaltungsakt.

Am 22.01.2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2007, dem Kläger zugestellt am 21.08.2007, abgewiesen.

Am 23.08.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hält sein Begehren aufrecht und ist der Ansicht, dass die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet ist, die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 07.01.1986 bis 31.12.1989 und vom 01.02.1991 bis 31.12.2004 an den Rentenversicherungsträger zu melden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. die Zeit vom 07.01.1986 bis 31.12.1989 und vom 01.02.1991 bis 31.12.2004 als Zeit der Arbeitslosigkeit dem Deutschen Rentenversicherungsträger Bund zu melden sowie 2. für die Zeit ab 01.01.2005 die Bemessungsgrundlage von 400 EUR mindestens auf 2.600 EUR monatlich anzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für richtig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Eine auf die Meldung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil das Schreiben der Beklagten vom 06.12.2006 kein Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X ist. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft hat mit diesem Schreiben Rechte des Klägers weder begründet, geändert, aufgehoben noch verbindlich festgestellt. Das Schreiben enthielt lediglich eine Information.

Der Kläger hat auch keinen im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Meldung bestimmter Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Meldung eines höheren Entgelts. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II trifft die Meldepflicht die Bundesagentur für Arbeit (§ 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI iVm § 28a SGB IV). Im Übrigen muss sich ein Leistungsbezieher, der Zweifel an der Richtigkeit einer Meldung oder an der Entrichtung der Beiträge in zutreffender Höhe hat, an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, ist allein der zuständige Rentenversicherungsträger passiv legitimiert, dh richtiger Beklagter; er kann auch nur in dieser Eigenschaft und nicht als Beigeladener verurteilt werden (BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 AL 5/03 R, SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2007, L 20 AS 84/06, zit. nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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