Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 3898/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4231/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Zeit vom 22.10.2004 bis 30.11.2004 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1957 geborene, geschiedene Kläger, der zuletzt vom 13.09.1999 bis 30.04.2003 als Projektingenieur beschäftigt war, bezog vom 01.05.2003 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 21.10.2004 Arbeitslosengeld.
Der Kläger hat 3 Kinder. Der jüngste Sohn G. (geb. 1992) lebt bei seiner geschiedenen Ehefrau; der Kläger zahlt für ihn Unterhalt in Höhe von 274 EUR monatlich. Im August 2004 wandte der Kläger seinen Kindern C. (geb. 1983) und T. (1981) jeweils 4.000,00 EUR zu, die zur Bestreitung der Kosten der Hochzeit von C. am 04.09.2004 bzw. zum Unterhalt von T., der zu der Zeit studierte und noch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, bestimmt waren.
Am 20.10.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Alhi für die Zeit ab 22.10.2004. Als Vermögen gab er neben dem Guthaben auf seinem Girokonto (94,50 EUR), einem Sparbuch (53,75 EUR) und Bargeld (75,00 EUR) ein Guthaben auf einem Tagesgeldkonto in Höhe von 3.926,63 EUR und ein Aktiendepot im Wert von 4.605,85 EUR (Stand 21.10.2004) an. Ferner verfüge er über eine am 01.10.2020 fällige Lebensversicherung bei der A. L.versicherungs-AG, deren Rückkaufswert am 22.10.2004 967,80 EUR betrug. Eingezahlt waren vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt 1.361,10 EUR. Neben den genannten Zuwendungen an seine Kinder C. und T. gab der Kläger im Antrag an, monatlich 117,00 EUR der Kirche zu spenden. Der Kläger legte verschiedene Konto- und Depotunterlagen sowie eine Bestätigung der A.Lebensversicherungs-AG vom 28.10.2004 vor. Mit Bescheid vom 10.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei nicht bedürftig, da er über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 9.728,70 EUR verfüge, sodass der ihm zustehende Freibetrag von 9.400,00 EUR um 328,70 EUR überschritten sei. In diesem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass für den Fall, dass der Kläger nach Verbrauch des den Freibetrag übersteigenden Vermögensanteils Alhi begehren sollte, diese bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nur nach erneuter Antragstellung gewährt werden könne. Bei einer erneuten Antragstellung werde bei der dann wieder vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung das gesamte Vermögen berücksichtigt, das ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe.
Dagegen legte der Kläger am 12.11.2004 Widerspruch ein und bat um Mitteilung, wie sich sein anzurechnendes Vermögen zusammensetze. Hilfsweise beantrage er erneut Alhi rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem das den Freibetrag übersteigende Vermögen als verbraucht anzusehen wäre. Sollte auch dieses abgelehnt werden, stelle er mit heutigem Datum nochmals einen Antrag auf Alhi. Ergänzend gab er hierzu an, sein Girokonto befinde sich mit 53,68 EUR im Soll und der ihm zur Verfügung stehende Bargeldbetrag belaufe sich auf 8,56 EUR. Mit Bescheid vom 30.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut ab. Der Kläger sei nicht bedürftig, da er über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 16.560,40 EUR verfüge, sodass der ihm zustehende Freibetrag von 9.400,00 EUR überschritten sei. Er habe angegeben, im August 2004 einen Betrag von 8.000,00 EUR verschenkt, gespendet oder an eine andere Person übertragen zu haben. Zum Vermögen zählten auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche wie Schenkungen und Spenden. Hier habe der Kläger mit der Schenkung die Bedürftigkeit herbeigeführt.
Dagegen legte der Kläger, der am 01.12.2004 eine Tätigkeit aufnahm, am 15.12.2004 Widerspruch ein und machte geltend, das den Freibetrag übersteigende Vermögen von 328,70 EUR, das ihm im Bescheid vom 10.11.2004 bescheinigt worden sei, habe er vom 22.10.2004 (Antragstellung) bis 15.11.2004 (erneute Antragstellung) verbraucht. Zu Unrecht werde jetzt eine Schenkung beanstandet, die im Bescheid vom 10.11.2004 keine Berücksichtigung gefunden habe. In einem am 26.10.2004 mit Frau F. geführten Beratungsgespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Vermögensabgabe kein Problem darstelle, nachdem sie aus begründetem Anlass unabhängig vom bevorstehenden Ablauf des Arbeitslosengeldes erfolgt sei. Zudem hätte ein Vermögensverbrauch in einem größeren Umfang (z.B. Autokauf oder Urlaubsreise) keine Anrechnung gefunden. Ergänzend zu seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2004 brachte der Kläger vor, wenn die Lebensversicherung - wie jetzt im Bescheid vom 30.11.2004 - nicht berücksichtigt worden wäre, hätte sein Vermögen unter dem Freibetrag von 9.400,00 EUR gelegen, sodass seinem Widerspruch abgeholfen werden könnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 10.11. und 30.11.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das zu berücksichtigende Vermögen (Guthaben insgesamt 8.560,40 EUR und Rückforderungsanspruch in Höhe von 8.000,00 EUR) übersteige seinen Freibetrag von 9.400,00 EUR, sodass er nicht bedürftig sei und keinen Anspruch auf Alhi habe.
Am 29.06.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er einen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 22.10.2004 bis 30.11.2004 geltend machte. Er brachte vor, der Bescheid vom 10.11.2004 sei unrichtig, da der Freibetrag nicht überschritten sei. Die Schenkungen an seine Kinder seien zwar nicht berücksichtigt worden, dafür aber seine Lebensversicherung, deren Verwertung ihm aber nicht zugemutet werden könne. Im Bescheid vom 15.11.2004 sei die Lebensversicherung zwar nicht mehr, dafür aber die Schenkungen an seine Kinder berücksichtigt worden, obwohl er diese schon im Antrag vom 20.10.2004 angegeben habe. Dies verletze den Vertrauensgrundsatz, da er sich auf die Angaben der Beklagten zum zu berücksichtigenden Vermögen verlassen können müsse. Ferner seien diese anlässlich besonderer Ereignisse (Hochzeiten) bzw. besonderer Lebenssituationen (Ende der Bewilligung von BAföG) erfolgten Schenkungen an seine Kinder zu Unrecht nicht akzeptiert worden, da ihm damit praktisch die Unterstützung seiner eigenen Kinder untersagt werde. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie und in welchem Umfang er sein Vermögen verwenden dürfe, ohne dass ihm unterstellt werde, dass er die nachfolgende Bedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Die Schenkung an seine Tochter sei in der Weise erfolgt, dass er den Großteil der Kosten anlässlich ihrer Hochzeit am 04.09.2004 übernommen habe. Die erforderlichen Zahlungen von etwas unter 4.000,00 EUR habe er Ende August/Anfang September 2004 vorgenommen. Den für seinen Sohn T. bestimmten Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR habe er am 07.09.2004 auf dessen unmittelbar zuvor eingerichtetes Sparkonto überwiesen. Die Zahlung sei als Ausgleich für die Leistung an seine Tochter erfolgt und habe als vorgezogene freiwillige Unterhaltsleistung für die Zeit nach dem Ende des Bezuges von BAföG (03/2005) und der bevorstehenden Hochzeit seines Sohnes (29.07.2005) gedient. Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Schenkungsbeträge hätten berücksichtigt werden dürfen, obwohl sie bei der Bedürftigkeitsprüfung anlässlich des Bescheides vom 10.11.2004 übersehen worden seien. Der Kläger müsse sich die vor dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld erfolgten Schenkungen vorhalten lassen, dass es sich insoweit um nicht beachtliche Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 134 BGB gehandelt habe.
Mit Urteil vom 26.07.2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht bedürftig gewesen, da sein Vermögen, wozu auch ein Rückforderungsanspruch gegen seinen Sohn T. in Höhe von 4.000,00 EUR gehört habe, den für ihn geltenden Freibetrag von 9.400,00 EUR überstiegen habe. Der Rückforderungsanspruch des Klägers gegen seinen Sohn beruhe auf § 528 BGB.
Dagegen hat der Kläger am 22.08.2006 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und hebt hervor, dass die Schenkungen an seine Kinder im Bescheid vom 10.11.2004 nicht berücksichtigt wurden, obwohl er diese schon in seinem ersten Antrag angegeben habe. Hieran sei die Beklagte gebunden. Die Beklagte könne die Berechnungsgrundlage nicht willkürlich ändern, da dies den Vertrauensgrundsatz verletze. Im Übrigen bezweifle er, ob ein Rückforderungsanspruch gegen seinen Sohn durchsetzbar gewesen wäre, zumal das ihm verbleibende Vermögen wesentlich höher als das seines Sohnes gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 10. November 2004 und 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 22. Oktober 2004 bis 30. November 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sie im Widerspruchsverfahren die dem Bescheid vom 10.11.2004 zugrunde liegende Berechnung berichtigen können (und müssen). Sie habe auch die beiden Widerspruchsverfahren zusammenführen dürfen. Der Kläger habe mit den Schenkungen die Bedürftigkeit vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe selbst vorgebracht, die Schenkung an seinen Sohn im Hinblick darauf getätigt zu haben, dass er zu einem späteren Zeitpunkt hierzu nicht mehr in der Lage gewesen wäre, da sich der Bezug von Alhi abgezeichnet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alhi hat. Zu Recht hat die Beklagte einen entsprechenden Anspruch des Klägers wegen fehlender Bedürftigkeit verneint.
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 10.11.2004 und 30.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2005, mit dem die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit vom 22.10.2004 bis 30.11.2004 mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat. Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe für diesen Zeitraum Anspruch auf Alhi, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere Bedürftigkeit, erfüllt gewesen seien.
Ein solcher Anspruch wäre gegeben, wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) aF (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist und Bedürftigkeit) erfüllt hat. Nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dass diese Voraussetzungen - mit Ausnahme der Bedürftigkeit - gegeben sind. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob der Kläger im streitigen Zeitraum bedürftig war.
Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III aF ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III iVm § 193 Abs. 2 SGB III sind hier die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) in der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Fassung des Art. 11 Nr. 1 des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607). Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Vermögensfreibetrag 200,00 EUR pro Lebensjahr beträgt. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 liegen beim Kläger nicht vor, weil sein Anspruch auf Alhi weder im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2002 entstanden noch er bis zum 01.01.1948 geboren ist.
Dem am 05.01.1957 geborenen und damit am 22.10.2004 47 Jahre alten Kläger stand ein Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in Höhe von 9.400,00 EUR (47 x 200,00 EUR) zu. Das zu berücksichtigende Vermögen des Klägers überstieg diesen Freibetrag am Stichtag (22.10.2004) wesentlich. Dabei geht der Senat entsprechend den Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten Konto- und Depotunterlagen davon aus, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt neben Barvermögen (75,00 EUR), einem Guthaben auf seinem Girokonto (94,50 EUR) und auf einem weiteren Konto (174,67 EUR) über ein Aktiendepot im Wert von 4.605,85 EUR und ein Guthaben auf einem Tagesgeldkonto in Höhe von 3.926,63 EUR verfügt hat. Der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung, der am 22.10.2004 967,80 EUR betrug, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3, Urteile vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R - und vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R) in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag (200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen) bei einer Lebensversicherung 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr als Härtefall privilegiert sind, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient. Dies ist hier anzunehmen, nachdem die Lebensversicherung bei dem 1957 geborenen Kläger im Jahr 2020 fällig wird. Auch ist eine Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 "offensichtlich unwirtschaftlich", da der Rückkaufswert von 967,80 EUR in einem deutlichen Missverhältnis zu den bis dahin eingezahlten Beiträgen (1.361,10 EUR) steht.
Als weiterer Vermögensgegenstand ist jedoch in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil der am 20.10.2004 bestehende Rückforderungsanspruch des Klägers gegen seinen Sohn T. wegen der am 07.09.2004 erfolgten Überweisung des Klägers an seinen Sohn in Höhe von 4.000,00 EUR zu berücksichtigen. Zu Recht ist das SG insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger gegen seinen Sohn ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB zusteht, der als Teil seines Vermögens zu berücksichtigen ist. Der Senat schließt sich den eingehenden sozialgerichtlichen Ausführungen hierzu an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Kläger am Stichtag (22.10.2004) einen Anspruch auf Herausgabe des Geldgeschenkes gegen seinen Sohn nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hatte und sein Sohn sich zu der Zeit - da der Geldbetrag unstreitig noch auf seinem Konto vorhanden war - nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen konnte. Die Schenkung diente auch nicht der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, da dieser infolge des Bezuges von Leistungen nach dem BAföG bis einschließlich März 2005 keinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater hatte. Auch eine sittliche Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Sohn vermag der Senat jedenfalls zum Zeitpunkt der Schenkung am 07.09.2004 nicht zu erkennen, da die Hochzeit des Sohnes erst ca. zehn Monate später stattfinden sollte und deshalb - wollte man aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber seiner Tochter eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten auch dieser Hochzeit bejahen - jedenfalls eine Schenkung zur Unzeit vorlag. Unter Berücksichtigung dieses Rückforderungsanspruchs in Höhe von 4.000,00 EUR ergibt sich ein Vermögen von über 12.600,00 EUR, sodass der für den Kläger geltende Freibetrag von 9.400,00 EUR deutlich überschritten ist.
Der Senat kann somit dahingestellt sein lassen, ob die Tragung der Kosten anlässlich der Hochzeit der Tochter des Klägers am 05.09.2004 ebenfalls als Schenkung zu werten ist, die unter den gegebenen Umständen zu einem Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB geführt hat.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die bereits in seinem Antrag auf Alhi vom 20.10.2004 angegebenen und im Bescheid vom 10.11.2004 nicht berücksichtigten Schenkungsbeträge unberücksichtigt bleiben, trifft dies nicht zu. Die Beklagte ist im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder bei einer Entscheidung über einen weiteren Antrag nicht an ihre ursprüngliche Berechnung des Vermögens gebunden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslose schon bei der ersten Antragstellung entsprechende Angaben gemacht hat. Eine Bindungswirkung tritt insoweit nicht ein. Auch ein Vertrauensschutz (in unvollständige bzw. unrichtige Begründungen von Bescheiden) besteht nicht. Vielmehr haben die Beklagte - und im Streitfall die Gerichte - unter jedem in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Alhi besteht.
Auch der den Antrag des Klägers vom 15.11.2004 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30.11.2004 ist rechtmäßig. Zum insoweit maßgeblichen Stichtag (15.11.2004) verfügte der Kläger weiter über Vermögen, das den Freibetrag von 9.400,00 EUR wesentlich überstieg. Bei naturgemäß nur unwesentlich veränderten Guthabensständen gegenüber dem 22.10.2004 und einem Rückforderungsanspruch gegen seinen Sohn T. (22.10.2004: 4.000,00 EUR) ergibt sich auch unter Berücksichtigung eines Verbrauchs von 819,75 EUR (22.10. bis 15.11.2004 = 25 Tage x 32,79 EUR tägliche Leistungshöhe) ein Vermögen von ca. 11.800,00 EUR. Daraus folgt, dass der Kläger auch im Zeitraum vom 15.11.2004 bis 30.11.2004 nicht bedürftig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Zeit vom 22.10.2004 bis 30.11.2004 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1957 geborene, geschiedene Kläger, der zuletzt vom 13.09.1999 bis 30.04.2003 als Projektingenieur beschäftigt war, bezog vom 01.05.2003 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 21.10.2004 Arbeitslosengeld.
Der Kläger hat 3 Kinder. Der jüngste Sohn G. (geb. 1992) lebt bei seiner geschiedenen Ehefrau; der Kläger zahlt für ihn Unterhalt in Höhe von 274 EUR monatlich. Im August 2004 wandte der Kläger seinen Kindern C. (geb. 1983) und T. (1981) jeweils 4.000,00 EUR zu, die zur Bestreitung der Kosten der Hochzeit von C. am 04.09.2004 bzw. zum Unterhalt von T., der zu der Zeit studierte und noch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, bestimmt waren.
Am 20.10.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Alhi für die Zeit ab 22.10.2004. Als Vermögen gab er neben dem Guthaben auf seinem Girokonto (94,50 EUR), einem Sparbuch (53,75 EUR) und Bargeld (75,00 EUR) ein Guthaben auf einem Tagesgeldkonto in Höhe von 3.926,63 EUR und ein Aktiendepot im Wert von 4.605,85 EUR (Stand 21.10.2004) an. Ferner verfüge er über eine am 01.10.2020 fällige Lebensversicherung bei der A. L.versicherungs-AG, deren Rückkaufswert am 22.10.2004 967,80 EUR betrug. Eingezahlt waren vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt 1.361,10 EUR. Neben den genannten Zuwendungen an seine Kinder C. und T. gab der Kläger im Antrag an, monatlich 117,00 EUR der Kirche zu spenden. Der Kläger legte verschiedene Konto- und Depotunterlagen sowie eine Bestätigung der A.Lebensversicherungs-AG vom 28.10.2004 vor. Mit Bescheid vom 10.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei nicht bedürftig, da er über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 9.728,70 EUR verfüge, sodass der ihm zustehende Freibetrag von 9.400,00 EUR um 328,70 EUR überschritten sei. In diesem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass für den Fall, dass der Kläger nach Verbrauch des den Freibetrag übersteigenden Vermögensanteils Alhi begehren sollte, diese bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nur nach erneuter Antragstellung gewährt werden könne. Bei einer erneuten Antragstellung werde bei der dann wieder vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung das gesamte Vermögen berücksichtigt, das ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe.
Dagegen legte der Kläger am 12.11.2004 Widerspruch ein und bat um Mitteilung, wie sich sein anzurechnendes Vermögen zusammensetze. Hilfsweise beantrage er erneut Alhi rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem das den Freibetrag übersteigende Vermögen als verbraucht anzusehen wäre. Sollte auch dieses abgelehnt werden, stelle er mit heutigem Datum nochmals einen Antrag auf Alhi. Ergänzend gab er hierzu an, sein Girokonto befinde sich mit 53,68 EUR im Soll und der ihm zur Verfügung stehende Bargeldbetrag belaufe sich auf 8,56 EUR. Mit Bescheid vom 30.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut ab. Der Kläger sei nicht bedürftig, da er über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 16.560,40 EUR verfüge, sodass der ihm zustehende Freibetrag von 9.400,00 EUR überschritten sei. Er habe angegeben, im August 2004 einen Betrag von 8.000,00 EUR verschenkt, gespendet oder an eine andere Person übertragen zu haben. Zum Vermögen zählten auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche wie Schenkungen und Spenden. Hier habe der Kläger mit der Schenkung die Bedürftigkeit herbeigeführt.
Dagegen legte der Kläger, der am 01.12.2004 eine Tätigkeit aufnahm, am 15.12.2004 Widerspruch ein und machte geltend, das den Freibetrag übersteigende Vermögen von 328,70 EUR, das ihm im Bescheid vom 10.11.2004 bescheinigt worden sei, habe er vom 22.10.2004 (Antragstellung) bis 15.11.2004 (erneute Antragstellung) verbraucht. Zu Unrecht werde jetzt eine Schenkung beanstandet, die im Bescheid vom 10.11.2004 keine Berücksichtigung gefunden habe. In einem am 26.10.2004 mit Frau F. geführten Beratungsgespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Vermögensabgabe kein Problem darstelle, nachdem sie aus begründetem Anlass unabhängig vom bevorstehenden Ablauf des Arbeitslosengeldes erfolgt sei. Zudem hätte ein Vermögensverbrauch in einem größeren Umfang (z.B. Autokauf oder Urlaubsreise) keine Anrechnung gefunden. Ergänzend zu seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2004 brachte der Kläger vor, wenn die Lebensversicherung - wie jetzt im Bescheid vom 30.11.2004 - nicht berücksichtigt worden wäre, hätte sein Vermögen unter dem Freibetrag von 9.400,00 EUR gelegen, sodass seinem Widerspruch abgeholfen werden könnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 10.11. und 30.11.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das zu berücksichtigende Vermögen (Guthaben insgesamt 8.560,40 EUR und Rückforderungsanspruch in Höhe von 8.000,00 EUR) übersteige seinen Freibetrag von 9.400,00 EUR, sodass er nicht bedürftig sei und keinen Anspruch auf Alhi habe.
Am 29.06.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er einen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 22.10.2004 bis 30.11.2004 geltend machte. Er brachte vor, der Bescheid vom 10.11.2004 sei unrichtig, da der Freibetrag nicht überschritten sei. Die Schenkungen an seine Kinder seien zwar nicht berücksichtigt worden, dafür aber seine Lebensversicherung, deren Verwertung ihm aber nicht zugemutet werden könne. Im Bescheid vom 15.11.2004 sei die Lebensversicherung zwar nicht mehr, dafür aber die Schenkungen an seine Kinder berücksichtigt worden, obwohl er diese schon im Antrag vom 20.10.2004 angegeben habe. Dies verletze den Vertrauensgrundsatz, da er sich auf die Angaben der Beklagten zum zu berücksichtigenden Vermögen verlassen können müsse. Ferner seien diese anlässlich besonderer Ereignisse (Hochzeiten) bzw. besonderer Lebenssituationen (Ende der Bewilligung von BAföG) erfolgten Schenkungen an seine Kinder zu Unrecht nicht akzeptiert worden, da ihm damit praktisch die Unterstützung seiner eigenen Kinder untersagt werde. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie und in welchem Umfang er sein Vermögen verwenden dürfe, ohne dass ihm unterstellt werde, dass er die nachfolgende Bedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Die Schenkung an seine Tochter sei in der Weise erfolgt, dass er den Großteil der Kosten anlässlich ihrer Hochzeit am 04.09.2004 übernommen habe. Die erforderlichen Zahlungen von etwas unter 4.000,00 EUR habe er Ende August/Anfang September 2004 vorgenommen. Den für seinen Sohn T. bestimmten Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR habe er am 07.09.2004 auf dessen unmittelbar zuvor eingerichtetes Sparkonto überwiesen. Die Zahlung sei als Ausgleich für die Leistung an seine Tochter erfolgt und habe als vorgezogene freiwillige Unterhaltsleistung für die Zeit nach dem Ende des Bezuges von BAföG (03/2005) und der bevorstehenden Hochzeit seines Sohnes (29.07.2005) gedient. Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Schenkungsbeträge hätten berücksichtigt werden dürfen, obwohl sie bei der Bedürftigkeitsprüfung anlässlich des Bescheides vom 10.11.2004 übersehen worden seien. Der Kläger müsse sich die vor dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld erfolgten Schenkungen vorhalten lassen, dass es sich insoweit um nicht beachtliche Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 134 BGB gehandelt habe.
Mit Urteil vom 26.07.2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht bedürftig gewesen, da sein Vermögen, wozu auch ein Rückforderungsanspruch gegen seinen Sohn T. in Höhe von 4.000,00 EUR gehört habe, den für ihn geltenden Freibetrag von 9.400,00 EUR überstiegen habe. Der Rückforderungsanspruch des Klägers gegen seinen Sohn beruhe auf § 528 BGB.
Dagegen hat der Kläger am 22.08.2006 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und hebt hervor, dass die Schenkungen an seine Kinder im Bescheid vom 10.11.2004 nicht berücksichtigt wurden, obwohl er diese schon in seinem ersten Antrag angegeben habe. Hieran sei die Beklagte gebunden. Die Beklagte könne die Berechnungsgrundlage nicht willkürlich ändern, da dies den Vertrauensgrundsatz verletze. Im Übrigen bezweifle er, ob ein Rückforderungsanspruch gegen seinen Sohn durchsetzbar gewesen wäre, zumal das ihm verbleibende Vermögen wesentlich höher als das seines Sohnes gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 10. November 2004 und 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 22. Oktober 2004 bis 30. November 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sie im Widerspruchsverfahren die dem Bescheid vom 10.11.2004 zugrunde liegende Berechnung berichtigen können (und müssen). Sie habe auch die beiden Widerspruchsverfahren zusammenführen dürfen. Der Kläger habe mit den Schenkungen die Bedürftigkeit vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe selbst vorgebracht, die Schenkung an seinen Sohn im Hinblick darauf getätigt zu haben, dass er zu einem späteren Zeitpunkt hierzu nicht mehr in der Lage gewesen wäre, da sich der Bezug von Alhi abgezeichnet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alhi hat. Zu Recht hat die Beklagte einen entsprechenden Anspruch des Klägers wegen fehlender Bedürftigkeit verneint.
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 10.11.2004 und 30.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2005, mit dem die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit vom 22.10.2004 bis 30.11.2004 mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat. Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe für diesen Zeitraum Anspruch auf Alhi, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere Bedürftigkeit, erfüllt gewesen seien.
Ein solcher Anspruch wäre gegeben, wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) aF (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist und Bedürftigkeit) erfüllt hat. Nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dass diese Voraussetzungen - mit Ausnahme der Bedürftigkeit - gegeben sind. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob der Kläger im streitigen Zeitraum bedürftig war.
Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III aF ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III iVm § 193 Abs. 2 SGB III sind hier die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) in der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Fassung des Art. 11 Nr. 1 des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607). Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Vermögensfreibetrag 200,00 EUR pro Lebensjahr beträgt. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 liegen beim Kläger nicht vor, weil sein Anspruch auf Alhi weder im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2002 entstanden noch er bis zum 01.01.1948 geboren ist.
Dem am 05.01.1957 geborenen und damit am 22.10.2004 47 Jahre alten Kläger stand ein Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in Höhe von 9.400,00 EUR (47 x 200,00 EUR) zu. Das zu berücksichtigende Vermögen des Klägers überstieg diesen Freibetrag am Stichtag (22.10.2004) wesentlich. Dabei geht der Senat entsprechend den Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten Konto- und Depotunterlagen davon aus, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt neben Barvermögen (75,00 EUR), einem Guthaben auf seinem Girokonto (94,50 EUR) und auf einem weiteren Konto (174,67 EUR) über ein Aktiendepot im Wert von 4.605,85 EUR und ein Guthaben auf einem Tagesgeldkonto in Höhe von 3.926,63 EUR verfügt hat. Der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung, der am 22.10.2004 967,80 EUR betrug, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3, Urteile vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R - und vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R) in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag (200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen) bei einer Lebensversicherung 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr als Härtefall privilegiert sind, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient. Dies ist hier anzunehmen, nachdem die Lebensversicherung bei dem 1957 geborenen Kläger im Jahr 2020 fällig wird. Auch ist eine Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 "offensichtlich unwirtschaftlich", da der Rückkaufswert von 967,80 EUR in einem deutlichen Missverhältnis zu den bis dahin eingezahlten Beiträgen (1.361,10 EUR) steht.
Als weiterer Vermögensgegenstand ist jedoch in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil der am 20.10.2004 bestehende Rückforderungsanspruch des Klägers gegen seinen Sohn T. wegen der am 07.09.2004 erfolgten Überweisung des Klägers an seinen Sohn in Höhe von 4.000,00 EUR zu berücksichtigen. Zu Recht ist das SG insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger gegen seinen Sohn ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB zusteht, der als Teil seines Vermögens zu berücksichtigen ist. Der Senat schließt sich den eingehenden sozialgerichtlichen Ausführungen hierzu an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Kläger am Stichtag (22.10.2004) einen Anspruch auf Herausgabe des Geldgeschenkes gegen seinen Sohn nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hatte und sein Sohn sich zu der Zeit - da der Geldbetrag unstreitig noch auf seinem Konto vorhanden war - nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen konnte. Die Schenkung diente auch nicht der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, da dieser infolge des Bezuges von Leistungen nach dem BAföG bis einschließlich März 2005 keinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater hatte. Auch eine sittliche Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Sohn vermag der Senat jedenfalls zum Zeitpunkt der Schenkung am 07.09.2004 nicht zu erkennen, da die Hochzeit des Sohnes erst ca. zehn Monate später stattfinden sollte und deshalb - wollte man aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber seiner Tochter eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten auch dieser Hochzeit bejahen - jedenfalls eine Schenkung zur Unzeit vorlag. Unter Berücksichtigung dieses Rückforderungsanspruchs in Höhe von 4.000,00 EUR ergibt sich ein Vermögen von über 12.600,00 EUR, sodass der für den Kläger geltende Freibetrag von 9.400,00 EUR deutlich überschritten ist.
Der Senat kann somit dahingestellt sein lassen, ob die Tragung der Kosten anlässlich der Hochzeit der Tochter des Klägers am 05.09.2004 ebenfalls als Schenkung zu werten ist, die unter den gegebenen Umständen zu einem Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB geführt hat.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die bereits in seinem Antrag auf Alhi vom 20.10.2004 angegebenen und im Bescheid vom 10.11.2004 nicht berücksichtigten Schenkungsbeträge unberücksichtigt bleiben, trifft dies nicht zu. Die Beklagte ist im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder bei einer Entscheidung über einen weiteren Antrag nicht an ihre ursprüngliche Berechnung des Vermögens gebunden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslose schon bei der ersten Antragstellung entsprechende Angaben gemacht hat. Eine Bindungswirkung tritt insoweit nicht ein. Auch ein Vertrauensschutz (in unvollständige bzw. unrichtige Begründungen von Bescheiden) besteht nicht. Vielmehr haben die Beklagte - und im Streitfall die Gerichte - unter jedem in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Alhi besteht.
Auch der den Antrag des Klägers vom 15.11.2004 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30.11.2004 ist rechtmäßig. Zum insoweit maßgeblichen Stichtag (15.11.2004) verfügte der Kläger weiter über Vermögen, das den Freibetrag von 9.400,00 EUR wesentlich überstieg. Bei naturgemäß nur unwesentlich veränderten Guthabensständen gegenüber dem 22.10.2004 und einem Rückforderungsanspruch gegen seinen Sohn T. (22.10.2004: 4.000,00 EUR) ergibt sich auch unter Berücksichtigung eines Verbrauchs von 819,75 EUR (22.10. bis 15.11.2004 = 25 Tage x 32,79 EUR tägliche Leistungshöhe) ein Vermögen von ca. 11.800,00 EUR. Daraus folgt, dass der Kläger auch im Zeitraum vom 15.11.2004 bis 30.11.2004 nicht bedürftig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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