L 8 AS 1825/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 652/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1825/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 4. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, dh nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) ausgeschlossene Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden; die Beschwerde ist aber unbegründet.

Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Auch das Vorbringen der Antragstellerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine anderen Entscheidung. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Leistungen an die Antragsteller wegen fehlender Mitwirkung der Mutter der Antragsteller nach § 60 SGB I verweigern zu können, ist dem entgegen zu halten, dass eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht ergangen ist und nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens auch nicht rechtmäßig ergehen könnte, da die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved