Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 4373/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 5850/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Auf seinen Antrag vom August 2002 stellte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 19.09.2002 fest, dass der GdB wegen der Funktionsbeeinträchtigungen "chronisches Schmerzsyndrom, Reizzustand rechte Leiste, Bewegungsschmerz linkes Schultergelenk" 20 beträgt. Grundlage dieser Entscheidung war die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 13.09.2002, mit der zahlreiche medizinische Befundberichte ausgewertet wurden. Vom 17.11. bis zum 15.12.2003 befand sich der Kläger in einem vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Heilverfahren in der Reha-Klinik G ... Im Arztbrief der Klinik vom 05.01.2004 werden als Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Ausge¬staltung im Bereich beider Leisten/Unterbauchregion bei Zustand nach endoskopischer Leistenbruchoperation beidseits, depressive Anpassungsstörung, Adipositas Grad II mit Hypercholesterinämie und Hyperurikämie sowie Grenzwerthypertonie genannt.
Den streitgegenständlichen Änderungsantrag, mit dem der Kläger eine Anhebung des GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens G beantragte, stellte er am 18.11.2004. Nach Beiziehung zahlreicher Arztbriefe und Befundscheine und Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst setzte das Landratsamt K. mit Bescheid vom 18.04.2005 den GdB auf 40 seit 18.11.2004 fest. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich zwar verschlechtert, so dass jetzt ein GdB von 40 bestehe, es liege jedoch weiterhin keine Schwerbehinderteneigenschaft vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.04.2005 Widerspruch ein, mit dem er einen GdB von 50 geltend machte. Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 als unbegründet zurück.
Am 02.11.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte und anschließend ein Gutachten auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet eingeholt. Der Facharzt für Innere Medizin L. hat in seinem Gutachten vom 12.07.2007 als Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet einen Bluthochdruck (Einzel-GdB 10), eine chronisch obstruktive Bronchitis mit Emphysem (Einzel-GdB 20), ein irritables Darmsyndrom (Einzel-GdB 10) festgestellt und das chronische Schmerzsyndrom mit somatoformer Ausgestaltung im Bereich beider Leisten mit einem GdB von 20 bewertet. Der Facharzt für Orthopädie Dr. Sch. hat im Gutachten vom 25.07.2007 auf orthopädischem Gebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10) und eine Arthrose mit Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks (Einzel-GdB 20) beschrieben und den Gesamt-GdB auf 40 geschätzt. Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2007, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 04.12.2007, hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat in seiner Entscheidung die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit und seelischen Gesundheit (Funktionsbeeinträchtigungen) ausführlich dargestellt und den beim Kläger bestehenden GdB eingehend begründet.
Am 12.12.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass angesichts der Vielzahl der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der GdB mindestens 50 beträgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2007 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 ab 18. November 2004 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat ist der Ansicht, dass der Sachverhalt durch die vom SG durchgeführte Beweiserhebung vollständig aufgeklärt ist und weitere Ermittlungen deshalb nicht mehr erforderlich sind. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX nur behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine neu aufgetretene Krankheit oder eine akute Verschlechterung einer bereits vorhandenen Erkrankung ist daher noch nicht mit einer Behinderung gleichzusetzen. Die Krankheit muss vielmehr eine Abweichung vom dem für das Lebensalter typischen Zustand von voraussichtlich mehr als sechs Monate zur Folge haben und dadurch muss auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein. Dies bedeutet, dass zB die bloße Aufzählung von Diagnosen oder radiologische bzw. MRT- und CT-Befunde für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Vorliegen einer Behinderung zulassen. Hinzukommen muss, dass sich aus dem klinischen Befund Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Funktionen ableiten lassen. Auch die Frage, ob und welche Krankenbehandlungen (z. B. Operationen) durchgeführt worden sind, ist unerheblich. Maßgeblich bleibt, ob und inwiefern trotz einer Behandlung dauerhafte, dh länger als sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigungen bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Auf seinen Antrag vom August 2002 stellte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 19.09.2002 fest, dass der GdB wegen der Funktionsbeeinträchtigungen "chronisches Schmerzsyndrom, Reizzustand rechte Leiste, Bewegungsschmerz linkes Schultergelenk" 20 beträgt. Grundlage dieser Entscheidung war die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 13.09.2002, mit der zahlreiche medizinische Befundberichte ausgewertet wurden. Vom 17.11. bis zum 15.12.2003 befand sich der Kläger in einem vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Heilverfahren in der Reha-Klinik G ... Im Arztbrief der Klinik vom 05.01.2004 werden als Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Ausge¬staltung im Bereich beider Leisten/Unterbauchregion bei Zustand nach endoskopischer Leistenbruchoperation beidseits, depressive Anpassungsstörung, Adipositas Grad II mit Hypercholesterinämie und Hyperurikämie sowie Grenzwerthypertonie genannt.
Den streitgegenständlichen Änderungsantrag, mit dem der Kläger eine Anhebung des GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens G beantragte, stellte er am 18.11.2004. Nach Beiziehung zahlreicher Arztbriefe und Befundscheine und Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst setzte das Landratsamt K. mit Bescheid vom 18.04.2005 den GdB auf 40 seit 18.11.2004 fest. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich zwar verschlechtert, so dass jetzt ein GdB von 40 bestehe, es liege jedoch weiterhin keine Schwerbehinderteneigenschaft vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.04.2005 Widerspruch ein, mit dem er einen GdB von 50 geltend machte. Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 als unbegründet zurück.
Am 02.11.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte und anschließend ein Gutachten auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet eingeholt. Der Facharzt für Innere Medizin L. hat in seinem Gutachten vom 12.07.2007 als Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet einen Bluthochdruck (Einzel-GdB 10), eine chronisch obstruktive Bronchitis mit Emphysem (Einzel-GdB 20), ein irritables Darmsyndrom (Einzel-GdB 10) festgestellt und das chronische Schmerzsyndrom mit somatoformer Ausgestaltung im Bereich beider Leisten mit einem GdB von 20 bewertet. Der Facharzt für Orthopädie Dr. Sch. hat im Gutachten vom 25.07.2007 auf orthopädischem Gebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10) und eine Arthrose mit Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks (Einzel-GdB 20) beschrieben und den Gesamt-GdB auf 40 geschätzt. Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2007, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 04.12.2007, hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat in seiner Entscheidung die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit und seelischen Gesundheit (Funktionsbeeinträchtigungen) ausführlich dargestellt und den beim Kläger bestehenden GdB eingehend begründet.
Am 12.12.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass angesichts der Vielzahl der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der GdB mindestens 50 beträgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2007 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 ab 18. November 2004 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat ist der Ansicht, dass der Sachverhalt durch die vom SG durchgeführte Beweiserhebung vollständig aufgeklärt ist und weitere Ermittlungen deshalb nicht mehr erforderlich sind. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX nur behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine neu aufgetretene Krankheit oder eine akute Verschlechterung einer bereits vorhandenen Erkrankung ist daher noch nicht mit einer Behinderung gleichzusetzen. Die Krankheit muss vielmehr eine Abweichung vom dem für das Lebensalter typischen Zustand von voraussichtlich mehr als sechs Monate zur Folge haben und dadurch muss auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein. Dies bedeutet, dass zB die bloße Aufzählung von Diagnosen oder radiologische bzw. MRT- und CT-Befunde für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Vorliegen einer Behinderung zulassen. Hinzukommen muss, dass sich aus dem klinischen Befund Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Funktionen ableiten lassen. Auch die Frage, ob und welche Krankenbehandlungen (z. B. Operationen) durchgeführt worden sind, ist unerheblich. Maßgeblich bleibt, ob und inwiefern trotz einer Behandlung dauerhafte, dh länger als sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigungen bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved