Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
119
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 119 AS 16941/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Ausrüstungsbeihilfe für die Anschaffung von Berufskleidung.
Der zuvor arbeitslose Kläger begann am 27. März 2007 eine Bildungsmaßnahme auf dem Gelände in S ... Im Anschluss an die Bildungsmaßnahme erfolgte eine Anstellung bei der S. GmbH. Dort ist der Kläger seither im Rahmen eines bis zum 13. Mai 2008 befristeten Beschäftigungsverhältnisses tätig. Während der Bildungsmaßnahme und auch während seines Beschäftigungsverhältnisses war und ist der Kläger verpflichtet, "Businesskleidung" zu tragen, d.h. in der Regel Anzug oder Kombination mit Hemd und Krawatte. Daher beantragte er am 23. März 2007 im Rahmen einer Vorsprache bei dem Beklagten die Gewährung einer Ausrüstungsbeihilfe für die Anschaffung der benötigten Arbeitskleidung. Der mündlich gestellte Antrag blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Am 24. und 26. März 2007 sowie am 04. April und 08. Mai 2007 erwarb der Kläger Kleidung (Anzug, Hemden, Krawatten etc.) und Schuhe zum Preis von insgesamt 233,02 EUR.
Am 10. Mai 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten schriftlich die Übernahme der Kosten für die angeschaffte Arbeitskleidung. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 eine Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 100,- EUR mit der Auflage bewilligt, den Arbeitsvertrag und die Rechnungen über die erworbene Kleidung vorzulegen. Diesen Auflagen kam der Kläger nach. Mit Schreiben vom 02. Juni 2007 legte er hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistung Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Mai 2007 ein mit der Begründung, dass er sich für die Anschaffung der notwendigen Kleidung verschuldet habe und es ihm angesichts seiner vergleichsweise geringen Einkünfte und seiner Unterhaltsverpflichtungen schwer falle, dass geliehene Geld zurückzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2007 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, die angeschaffte Kleidung sei nicht zur Aufnahme der Beschäftigung am 14. Mai 2007, sondern bereits für die Bildungsmaßnahme im März erforderlich gewesen. Auch habe der Kläger die Kleidung bereits vor der Antragstellung erworben.
Hiergegen wendet sich der Kl mit seiner fristgerecht erhobenen Klage. Er trägt vor, am 23. März 2007 von einem Mitarbeiter des Beklagten, Herrn H., die Auskunft erhalten zu haben, grundsätzlich könne Businesskleidung als Arbeitskleidung anerkannt werden. Ihm sei darüber hinaus bekannt, dass mehreren seiner Kollegen von anderen JobCentern in vergleichbaren Fällen ohne weiteres eine Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von bis zu 260,- EUR gewährt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 insoweit aufzuheben, als darin die Gewährung einer höheren Ausrüstungsbeihilfe als 100,- EUR versagt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihn im Hinblick auf seinen Antrag auf Ausrüstungsbeihilfe neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Ablehnung einer über 100,- EUR hinausgehenden Ausrüstungsbeihilfe schon deshalb rechtmäßig gewesen sei, da der Kläger die Kleidung nicht zur Aufnahme der Beschäftigung, sondern bereits für die Bildungsmaßnahme benötigt und zu diesem Zweck angeschafft habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Ausrüstungsbeihilfe, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 54 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht erfüllt sind. Die Ausrüstungsbeihilfe ist nicht notwendig.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III, der gemäß § 16 SGB II auch im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II Anwendung findet, können Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät. § 54 Abs. 2 SGB III bestimmt, dass als Ausrüstungsbeihilfe Kosten bis zur Höhe von 260,- EUR übernommen werden können.
Leistungen im Rahmen der Mobilitätshilfe sind "Kann-Leistungen", bei deren Gewährung dem Beklagten bei der Prüfung des Einzelfalles ein Ermessen eingeräumt ist. Eine Ermessensausübung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mobilitätshilfen gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die vom Kläger beantragte Ausrüstungsbeihilfe setzt nach § 53 Abs. 1 SGB III voraus, dass diese Förderung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Zu dem Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 23. März 2007 (L 3 AL 75/06, abrufbar in juris) festgestellt: "Neben der subjektiven Notwendigkeit – im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, alleine aber eben nicht ausreicht – muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist ( ). Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die ( ) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen wäre ( ). Mit anderen Worten hießt dies, dass die Förderung unverzichtbar ( ) und unerlässlich ( ) sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht ( ). Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Widereintritt in das Berufsleben erschweren."
Ausgehend von den zitierten Ausführungen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2007 – L 9 AL 76/06 -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis, das der Kläger am 14. Mai 2007 aufgenommen hat, ohne die Gewährung der Ausrüstungsbeihilfe nicht zu Stande gekommen wäre. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er seine Entscheidung, die Beschäftigung bei "S." aufzunehmen, vom Bestehen etwaiger Förderungsmöglichkeiten abhängig gemacht hat. Er hat vielmehr bereits die dem Arbeitsverhältnis vorgeschaltete Bildungsmaßnahme am 27. März 2007 in dem Wissen angetreten, dass jedenfalls für diese Maßnahme keine Ausrüstungsbeihilfe von dem Beklagten gewährt würde. Diese Auskunft war ihm nach eigenem Vortrag (vgl. den Klageschriftsatz vom 24. Juli 2007) am 26. März 2007 telefonisch erteilt worden. Auch erfolgte der Abschluss des Vertrages mit "S." vom 11. Mai 2007, bevor der Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 darüber informiert wurde, dass ihm eine Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 100,- EUR bewilligt werde. Nach alledem kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen wären, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma "S." ohne die Gewährung der Ausrüstungsbeihilfe nicht zustande gekommen wäre.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des 53 Abs. 1 SGB III nicht vorlagen, d.h. die begehrte Ausrüstungsbeihilfe nicht notwendig in dem Sinne war, dass sie unverzichtbar und unerlässlich für die Aufnahme der Beschäftigung war, musste eine Ermessensentscheidung des Beklagten auch in dem getroffenen Umfang von 100,- EUR nicht ergehen. Auf die Frage, ob den Kollegen des Klägers in vergleichbarer Situation eine höhere Ausrüstungsbeihilfe gewährt worden ist, kam es nach alledem nicht an; denn eine sonst möglicherweise zu prüfende Ermessensbindung des Beklagten ist angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt sind, unerheblich für die Entscheidung. Auch musste der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob ihm abweichend vom Wortlaut des § 53 Abs. 1 SGB III, der die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorsieht, bereits vor Beginn seines Praktikums eine Ausrüstungsbeihilfe zu gewähren gewesen wäre, nicht nachgegangen werden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Ausrüstungsbeihilfe auch insoweit nicht unverzichtbar für die Aufnahme der Bildungsmaßnahme war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Streitsache ist angesichts der zitierten Urteile der Landessozialgerichte von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als geklärt anzusehen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Ausrüstungsbeihilfe für die Anschaffung von Berufskleidung.
Der zuvor arbeitslose Kläger begann am 27. März 2007 eine Bildungsmaßnahme auf dem Gelände in S ... Im Anschluss an die Bildungsmaßnahme erfolgte eine Anstellung bei der S. GmbH. Dort ist der Kläger seither im Rahmen eines bis zum 13. Mai 2008 befristeten Beschäftigungsverhältnisses tätig. Während der Bildungsmaßnahme und auch während seines Beschäftigungsverhältnisses war und ist der Kläger verpflichtet, "Businesskleidung" zu tragen, d.h. in der Regel Anzug oder Kombination mit Hemd und Krawatte. Daher beantragte er am 23. März 2007 im Rahmen einer Vorsprache bei dem Beklagten die Gewährung einer Ausrüstungsbeihilfe für die Anschaffung der benötigten Arbeitskleidung. Der mündlich gestellte Antrag blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Am 24. und 26. März 2007 sowie am 04. April und 08. Mai 2007 erwarb der Kläger Kleidung (Anzug, Hemden, Krawatten etc.) und Schuhe zum Preis von insgesamt 233,02 EUR.
Am 10. Mai 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten schriftlich die Übernahme der Kosten für die angeschaffte Arbeitskleidung. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 eine Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 100,- EUR mit der Auflage bewilligt, den Arbeitsvertrag und die Rechnungen über die erworbene Kleidung vorzulegen. Diesen Auflagen kam der Kläger nach. Mit Schreiben vom 02. Juni 2007 legte er hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistung Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Mai 2007 ein mit der Begründung, dass er sich für die Anschaffung der notwendigen Kleidung verschuldet habe und es ihm angesichts seiner vergleichsweise geringen Einkünfte und seiner Unterhaltsverpflichtungen schwer falle, dass geliehene Geld zurückzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2007 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, die angeschaffte Kleidung sei nicht zur Aufnahme der Beschäftigung am 14. Mai 2007, sondern bereits für die Bildungsmaßnahme im März erforderlich gewesen. Auch habe der Kläger die Kleidung bereits vor der Antragstellung erworben.
Hiergegen wendet sich der Kl mit seiner fristgerecht erhobenen Klage. Er trägt vor, am 23. März 2007 von einem Mitarbeiter des Beklagten, Herrn H., die Auskunft erhalten zu haben, grundsätzlich könne Businesskleidung als Arbeitskleidung anerkannt werden. Ihm sei darüber hinaus bekannt, dass mehreren seiner Kollegen von anderen JobCentern in vergleichbaren Fällen ohne weiteres eine Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von bis zu 260,- EUR gewährt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 insoweit aufzuheben, als darin die Gewährung einer höheren Ausrüstungsbeihilfe als 100,- EUR versagt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihn im Hinblick auf seinen Antrag auf Ausrüstungsbeihilfe neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Ablehnung einer über 100,- EUR hinausgehenden Ausrüstungsbeihilfe schon deshalb rechtmäßig gewesen sei, da der Kläger die Kleidung nicht zur Aufnahme der Beschäftigung, sondern bereits für die Bildungsmaßnahme benötigt und zu diesem Zweck angeschafft habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Ausrüstungsbeihilfe, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 54 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht erfüllt sind. Die Ausrüstungsbeihilfe ist nicht notwendig.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III, der gemäß § 16 SGB II auch im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II Anwendung findet, können Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät. § 54 Abs. 2 SGB III bestimmt, dass als Ausrüstungsbeihilfe Kosten bis zur Höhe von 260,- EUR übernommen werden können.
Leistungen im Rahmen der Mobilitätshilfe sind "Kann-Leistungen", bei deren Gewährung dem Beklagten bei der Prüfung des Einzelfalles ein Ermessen eingeräumt ist. Eine Ermessensausübung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mobilitätshilfen gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die vom Kläger beantragte Ausrüstungsbeihilfe setzt nach § 53 Abs. 1 SGB III voraus, dass diese Förderung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Zu dem Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 23. März 2007 (L 3 AL 75/06, abrufbar in juris) festgestellt: "Neben der subjektiven Notwendigkeit – im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, alleine aber eben nicht ausreicht – muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist ( ). Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die ( ) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen wäre ( ). Mit anderen Worten hießt dies, dass die Förderung unverzichtbar ( ) und unerlässlich ( ) sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht ( ). Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Widereintritt in das Berufsleben erschweren."
Ausgehend von den zitierten Ausführungen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2007 – L 9 AL 76/06 -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis, das der Kläger am 14. Mai 2007 aufgenommen hat, ohne die Gewährung der Ausrüstungsbeihilfe nicht zu Stande gekommen wäre. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er seine Entscheidung, die Beschäftigung bei "S." aufzunehmen, vom Bestehen etwaiger Förderungsmöglichkeiten abhängig gemacht hat. Er hat vielmehr bereits die dem Arbeitsverhältnis vorgeschaltete Bildungsmaßnahme am 27. März 2007 in dem Wissen angetreten, dass jedenfalls für diese Maßnahme keine Ausrüstungsbeihilfe von dem Beklagten gewährt würde. Diese Auskunft war ihm nach eigenem Vortrag (vgl. den Klageschriftsatz vom 24. Juli 2007) am 26. März 2007 telefonisch erteilt worden. Auch erfolgte der Abschluss des Vertrages mit "S." vom 11. Mai 2007, bevor der Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 darüber informiert wurde, dass ihm eine Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 100,- EUR bewilligt werde. Nach alledem kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen wären, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma "S." ohne die Gewährung der Ausrüstungsbeihilfe nicht zustande gekommen wäre.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des 53 Abs. 1 SGB III nicht vorlagen, d.h. die begehrte Ausrüstungsbeihilfe nicht notwendig in dem Sinne war, dass sie unverzichtbar und unerlässlich für die Aufnahme der Beschäftigung war, musste eine Ermessensentscheidung des Beklagten auch in dem getroffenen Umfang von 100,- EUR nicht ergehen. Auf die Frage, ob den Kollegen des Klägers in vergleichbarer Situation eine höhere Ausrüstungsbeihilfe gewährt worden ist, kam es nach alledem nicht an; denn eine sonst möglicherweise zu prüfende Ermessensbindung des Beklagten ist angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt sind, unerheblich für die Entscheidung. Auch musste der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob ihm abweichend vom Wortlaut des § 53 Abs. 1 SGB III, der die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorsieht, bereits vor Beginn seines Praktikums eine Ausrüstungsbeihilfe zu gewähren gewesen wäre, nicht nachgegangen werden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Ausrüstungsbeihilfe auch insoweit nicht unverzichtbar für die Aufnahme der Bildungsmaßnahme war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Streitsache ist angesichts der zitierten Urteile der Landessozialgerichte von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als geklärt anzusehen.
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