L 25 B 831/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 10194/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 831/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat jedenfalls den für ihren Erlass erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit der begehrten Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Ihr drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn ihrem Begehren nicht sofort entsprochen wird.

Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zur Übernahme bereits entstandener Bewerbungs-, Reise- und Übernachtungskosten zu verpflichten, ist es der Antragstellerin zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache, d. h. einem sich eventuell anschließenden Klageverfahren, abzuwarten. Soweit die Antragstellerin die Übernahme diesbezüglich ihr entstehender Kosten für in der Zukunft stattfindende Vorsingtermine begehrt, hat die Antragstellerin zwar vorgetragen, dass sie am 5. Mai 2008 in Straßburg und am 6. Mai 2008 in Kopenhagen zum Vorsingen eingeladen sei. Eine besondere Dringlichkeit für eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme diesbezüglich entstehender Kosten ergibt sich jedoch deshalb nicht, weil die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat. Denn einen entsprechenden Beleg etwa in Form eines Einladungsschreibens zum Vorsingen hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Hierzu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 4. April 2008 darauf hingewiesen hatte, dass nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerin überhaupt schon Schritte eingeleitet hätte, die zur Entstehung der geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten hätten führen können.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich überdies nicht, soweit die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung über den 31. Juli 2008 hinaus begehrt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der gegenwärtige Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgrund der mit Bescheid vom 5. März 2008 bis zum 31. Juli 2008 bewilligten Leistungen gesichert. Soweit die Antragstellerin - offensichtlich ab April 2008 - die Übernahme von Heizkosten in Höhe von 50,72 EUR monatlich begehrt, scheidet eine besondere Dringlichkeit ebenfalls aus. Der Antragsgegner hat insoweit unwidersprochen mit Schriftsatz vom 28. März 2008 vorgetragen, dass aufgrund der Erstellung der Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen, die GASAG, im 12. Monat (hier offensichtlich der Monat April 2008) keine Abschläge anfallen. Dass die Antragstellerin, die in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2008 selbst ausgeführt hat, die Ablesung erfolge am 25. März 2008, mit dem Vorliegen der Jahresabrechnung sei Ende April 2008 zu rechnen, gegenwärtig zu von dem Antragsgegner nicht übernommenen Abschlagszahlungen herangezogen wird, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Weitere Abschlagszahlungen dürften daher vorliegend erst dann anfallen, wenn die Jahresabrechnung der GASAG vorliegt. Dass der Antragsgegner sich weigern würde, diesbezüglich mit der Jahresabrechnung festgesetzte Abschlagszahlungen für Folgezeiträume dem Grunde nach zu übernehmen, ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Eine besondere Dringlichkeit ist schließlich nicht dargetan, soweit die Antragsstellerin die Übernahme eines vermeintlich geltend gemachten Nachzahlungsbetrages der GASAG in Höhe von 219,58 EUR begehrt. Insoweit drohen der Antragstellerin gegenwärtig keine unzumutbaren Nachteile, wenn ihrem diesbezüglichen Begehren nicht sofort entsprochen wird. Dass die Antragstellerin wegen insoweit bestehender Schulden etwa eine Einstellung der Gasversorgung zu gegenwärtigen hätte, hat sie weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin ist es daher auch insoweit zuzumuten, die Entscheidung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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