L 7 KA 7/02*25

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 361/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 7/02*25
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Auszahlung festgesetzter Vergütungen für die Quartale III/1994 bis II/1995 in Höhe von 12.927,34 Euro (25.283,68 DM).

Im genannten Abrechnungszeitraum war der Kläger zur vertragszahnärztlichen Versorgung in G zugelassen. Mit einer am 14. Februar 2000 bei dem Landgericht Potsdam erhobenen Klage begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.431.566,60 DM. Darin enthalten waren Honorarforderungen für den Zeitraum der Quartale II/1994 bis II/1995 in Höhe von insgesamt 149.859,77 DM. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, Honorare in dieser Höhe seien von der Beklagten unberechtigter Weise zurückgehalten worden.

Mit Beschluss 14. September 2000 hat das Landgericht Potsdam den Rechtsstreit insoweit abgetrennt und an das Sozialgericht Potsdam verwiesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen seien die Honoraransprüche des Klägers für die fraglichen Quartale beglichen worden; soweit es zu Sicherungseinbehalten gekommen sei, seien diese aufgelöst worden, indem man sie gegen sonstige Forderungen der Beklagten, etwa in Gestalt von Regressen, aufgerechnet habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam am 27. Februar 2002 hat der Kläger seine Forderung auf 25.283,68 DM beschränkt. Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet, denn zur Überzeugung der Kammer habe die Beklagte die durch Honorarbescheide festgesetzten Restzahlungen tatsächlich erbracht. Streitgegenständlich seien insoweit Forderungen in Höhe von 14.614,09 DM für das Quartal III/1994, in Höhe von 8.621,73 DM für das Quartal IV/1994, in Höhe von 1.281,68 DM für das Quartal I/1995 sowie in Höhe von 766,18 DM für das Quartal II/1995. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe nicht gezahlt, sei nicht schlüssig. Denn das gesamte Vorbringen des Klägers ziele darauf ab zu belegen, dass die Beklagte zu Unrecht Schadensersatzansprüche mit seinen Vergütungsansprüchen verrechnet und deshalb überhaupt kein Honorar mehr gezahlt habe. Jeder der vorliegenden Honorarbescheide weise aber monatliche Abschlagszahlungen und zahlreiche Einzelzahlungen für Prothetik aus. Der Kläger habe offenbar keine Vorstellungen darüber, welche Vergütungszahlungen die Beklagte ihm 1994 und 1995 tatsächlich geleistet habe. Im Gefühl gefangen, die Beklagte tue ihm sei eh und je aus Prinzip nur Unrecht, trage er keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die Verfügungssätze der Honorarbescheide nicht vollzogen haben könnte. Es erscheine auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, höchst unwahrscheinlich, dass er die Restzahlungsbeträge nicht mit Nachdruck zeitnah angemahnt hätte, wären sie ihm nicht überwiesen worden.

Gegen das ihm am 12. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. März 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe die Beklagte die noch offenen Restzahlungen für die Quartale III/1994 bis II/1995 noch nicht erfüllt. Offen bleibe ein Gesamtbetrag von 25.283,68 DM. Die Erklärung irgendwelcher Aufrechnungen der Beklagten zu seinen Lasten werde ausdrücklich bestritten. Dass ihm die fraglichen Beträge nicht gutgeschrieben worden seien, könne sich auch aus einer einfachen Auskunft bei der D Bank, Stadt G, ergeben. Sofern die Beklagte vorbringe, die Forderungen erfüllt zu haben, sei sie beweispflichtig geblieben. Ihr Vorbringen zur Erfüllung der Honoraransprüche sei in sich widersprüchlich und insgesamt nicht schlüssig. Das Bestehen irgendwelcher Gegenansprüche der Beklagten werde ausdrücklich bestritten. Insgesamt habe das Sozialgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 12.927,34 Euro (25.283,68 DM) zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und trägt ergänzend vor: Es bleibe dabei, dass sämtliche Honorarrestforderungen für die vier fraglichen Quartale erfüllt worden seien.

• Die Quartalsabrechnung III/1994 vom 26. Januar 1995 weise eine Restzahlung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 14.614,09 DM aus. Hiervon seien 3.149,19 DM an den Kläger ausgezahlt worden; in Höhe von 11.464,90 DM sei ein Sicherungseinbehalt vorgenommen worden.

• Die Quartalsabrechnung IV/1994 vom 27. April 1995 weise eine Restzahlung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 8.621,73 DM aus. Hiervon seien 4.121,73 DM an den Kläger ausgezahlt worden; der Sicherungseinbehalt habe 4.500,00 DM betragen.

• Die Quartalsabrechnungen I und II/1995 hätten Restzahlungen zu Gunsten des Klägers in Höhe von 1.281,68 DM bzw. 766,18 DM ausgewiesen. Diese Beträge seien dem Kläger vollständig ausgezahlt worden.

Die Sicherungseinbehalte in Höhe von insgesamt 15.964,90 DM seien vollständig zu Gunsten des Klägers aufgelöst worden, indem sie mit den Quartalsabrechnungen III/1995 bis III/1996 gutgeschrieben worden seien. Die einbehaltenen Beträge seien dabei mit bestandskräftigen Forderungen der Beklagten aus nachträglichen Honorarberichtigungen, insbesondere aus Regressen, verrechnet worden. Vom Sicherungseinbehalt seien dem Kläger im Quartal IV/1995 1.388,50 DM, im Quartal I/1996 12.339,75 DM, im Quartal II/1996 2.534,20 DM und im Quartal III/1996 5.809,78 DM, insgesamt 22.072,23 DM, gutgeschrieben worden. Die Honorarberichtigungen aus Vorquartalen hätten sich bis zum Quartal III/1996 insgesamt auf eine Summe in Höhe von 24.594,27 DM belaufen. Damit hätten die Sicherungseinbehalte der Beklagten von insgesamt 22.072,23 DM (darin die streitgegenständlichen 15.964,90 DM) nicht einmal zur Verrechnung der bis dahin bestehenden Honorarrückforderungen ausgereicht.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf Blatt 303 bis 310 der Gerichtsakte, wegen der eingereichten Belege auf Blatt 311 bis Blatt 358 der Gerichtsakte sowie auf das mit Schreiben vom 17. April 2008 eingereichte Beiheft Bezug genommen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Außerdem hat der Senat folgende Akten des Sozialgerichts Potsdam bzw. des Landessozialgerichts Brandenburg beigezogen:

&61607; S 1 KA 26/95, &61607; S 1 KA 75/96, &61607; S 1 KA 80/99 ER, &61607; S 1 KA 8/02 ER, &61607; S 1 KA 11/02 ER, &61607; S 1 KA 1/03, &61607; L 1 Z 2/97, &61607; L 1 Z 3/97, &61607; L 1 Z 6/97, &61607; L 1 Z 7/97, &61607; L 1 Z 19/97, &61607; L 1 Z 18/97, &61607; L 5 KA 2/98 (3 Bände), &61607; L 5 KA 4/99 ER sowie &61607; L 5 B 56/99 KA.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht Potsdam beurteilt die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend. Aus den im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Belegen ergibt sich zur Überzeugung des Senats unzweideutig, dass die vom Kläger geltend gemachten Honoraransprüche für die Quartale III/1994 bis II/1995 in Höhe von 12.927,34 Euro (25.283,68 DM) durch Erfüllung erloschen sind. Während die Beklagte die Erfüllung der klägerischen Ansprüche durch entsprechende Belege nachvollziehbar gemacht hat, ist das Bestreiten des Klägers unsubstantiiert geblieben, nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Belege eingegangen und damit gleichsam ins Blaue hinein erfolgt.

1. Dies gilt zunächst für die Quartale I und II/1995, in denen der Kläger unstreitig Anspruch auf Restzahlungen in Höhe von 1.281,68 DM bzw. 766,18 DM hatte. Diese jeweils durch Honorarbescheid festgesetzten Beträge wurden vollständig auf das Konto des Klägers Nr. 570132101 bei der D A- und bank überwiesen.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1995 wurde für das Quartal I/1995 die Restzahlung in Höhe von 1.281,68 DM berechnet. Eine Bankliste vom 21. Juli 1995 belegt die Überweisung auf das Konto des Klägers.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1995 wurde für das Quartal II/1995 die Restzahlung in Höhe von 766,18 DM berechnet. Eine Bankliste vom 25. Oktober 1995 belegt die Überweisung auf das Konto des Klägers.

Der Senat hat insoweit keinerlei Anhaltspunkte für einen Manipulationsversuch seitens der Beklagten, so dass mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die dem Kläger für die Quartale I und II/1995 zustehenden Restzahlungen schuldbefreiend geleistet worden sind.

2. Dasselbe gilt für die auf die Quartale III und IV/1994 entfallenden Restzahlungen in Höhe von 14.614,09 DM bzw. 8.621,73 DM. Hier ist zu differenzieren zwischen den unmittelbar vorgenommenen Teilauszahlungen (unten a) und den Sicherungseinbehalten (unten b).

a) Mit Bescheid vom 26. Januar 1995 wurde für das Quartal III/1994 die Restzahlung in Höhe von 14.614,09 DM berechnet. Davon gelangten durch Überweisung vom 8. Februar 1995 unmittelbar 3.149,19 DM (in einer Gesamtüberweisung von 3.670,15 DM) zur Auszahlung. Als Sicherungseinbehalt wurden zunächst 11.464,90 DM zurückgehalten.

Mit Bescheid vom 27. April 1995 wurde für das Quartal IV/1994 die Restzahlung in Höhe von 8.621,73 DM berechnet. Davon gelangten durch Überweisung vom 5. Mai 1995 unmittelbar 4.121,73 DM zur Auszahlung. Als Sicherungseinbehalt wurden zunächst 4.500,00 DM zurückgehalten.

Der Senat hat auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte für einen Manipulationsversuch seitens der Beklagten, so dass mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die dem Kläger für die Quartale III und IV/1994 zustehenden Restzahlungen in Höhe von 3.149,19 DM bzw. 4.121,73 DM schuldbefreiend geleistet worden sind.

b) Auch die Sicherungseinbehalte für die Quartale III und IV/1994 in Höhe von 11.464,90 DM bzw. 4.500,00 DM wurden zur Überzeugung des Senats mit schuldbefreiender Wirkung an den Kläger ausgekehrt. In einer klaren und übersichtlichen Aufstellung ("Darstellung der nicht ausgezahlten Beträge [Sicherungseinbehalte und vorläufige Einbehalte] und deren Auflösung für ZA H", Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. August 2002) hat die Beklagte aufgelistet, welche Sicherungseinbehalte sie in den Quartalen III/1994 bis III/1996 zurückgehalten hat, nämlich insgesamt 22.072,23 DM in Einzelbeträgen von 5.362,70 DM und 6.102,20 DM im Quartal III/1994 (zusammen 11.464,90 DM), von 4.500,- DM im Quartal IV/1994, von 5.792,28 DM im Quartal I/1995 und von 315,05 DM im Quartal IV/1995.

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken an der Befugnis der Beklagten, Sicherungseinbehalte vorzunehmen: Nach §§ 6 bis 8 ihrer Satzung mit Stand vom 11. Dezember 1993 ist sie berechtigt, Zahlungen aus der Gesamtvergütung an die Mitglieder zurückzuhalten, wenn konkrete Tatsachen annehmen lassen, dass der Zahnarzt Kostenerstattung zu leisten haben wird. So lag es hier:

In der genannten Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. August 2002 ist aufgelistet, welche Ansprüche sie gegenüber dem Kläger aus Honorarberichtigungen geltend machte. Es handelte sich um jeweils 3.088,00 DM für die Quartale I bis III/1995 (unten aa), um 2.557,21 DM für das Quartal II/1996 (unten bb) und um 12.773,06 DM für das Quartal III/1996 (unten cc), zusammen 24.594,27 DM. Mit diesen Ansprüchen hat die Beklagte die Sicherungseinbehalte verrechnet, so dass letztere mit Abschluss des Quartals III/1996 erschöpft waren und eine Restschuld des Klägers in Höhe von 2.522,04 DM bestand. Eine genauere Betrachtung anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen bestätigt, dass die Forderungen dem Kläger gegenüber dem Grunde und der Höhe nach berechtigt waren.

aa) So finden sich die Honorarberichtigungen in Höhe von jeweils 3.088,00 DM für die Quartale I bis III/1995 wieder in den Quartalsabrechnungen vom 31. Juli 1995, vom 30. Oktober 1995 und vom 31. Januar 1996, jeweils unter der Kennung "Vergleich VDAK-RVO" in Einzelbeträgen von 1.521,00 DM, 468,00 DM und 1.099,00 DM. Dem liegen drei Vergleiche zugrunde, die der Kläger aufgrund von Regressansprüchen mit Krankenkassen abgeschlossen und jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt hatte:

• Vergleich vom 9. März 1995 mit der BKK EKO-Stahl AG, Zahlungspflicht in Höhe von 3.297,00 DM, drei Teilraten von je 1.099,00 DM, Patienten W und I B.

• Vergleich vom 9. März 1995 mit der AOK Brandenburg, Zahlungspflicht in Höhe von 4.563,00 DM, drei Teilraten von je 1.521,00 DM, Patienten H J, K B, A G, U S.

• Vergleich vom 16. März 1995 mit der VIKK Brandenburg, Zahlungspflicht in Höhe von 1.404,00 DM, drei Teilraten von je 468,00 DM, Patient H R.

Insoweit bestehen also keine Bedenken am Vorhandensein durchsetzungsfähiger Regressforderungen, auf die die Sicherungseinbehalte verwendet werden durften; sämtliche Vergleiche enthielten den Zusatz, dass die Teilraten aus den Ansprüchen des Vertragszahnarztes gegen die Beklagte beglichen werden sollten.

bb) Die Honorarberichtigung in Höhe von 2.557,21 DM für das Quartal II/1996 findet sich wieder in der Quartalsabrechnung vom 30. Oktober 1996 unter den Kennungen "Hon. Ber. Prothetik" in Höhe von 832,64 DM und 1.724,57 DM. Der Betrag von 832,64 DM resultiert aus einem bestandskräftigen Regressbescheid vom 28. Mai 1996 in Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin B M. Der Betrag von 1.724,57 DM resultiert aus einem bestandskräftigen Regressbescheid vom 18. September 1996 in Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin R K.

cc) Die Honorarberichtigung in Höhe von 12.773,06 DM für das Quartal III/1996 findet sich wieder in der Quartalsabrechnung vom 30. Januar 1997 unter den Kennungen "Hon. Ber. Kch" und "Hon. Ber. Prothetik" in 12 Einzelbeträgen, die die Summe von 12.773,06 DM ergeben. Auch diesen Betrag hat die Beklagte im Einzelnen aufgeschlüsselt und nachvollziehbar gemacht, dass er sich aus bestandskräftigen Forderungen zusammensetzt:

• Beschluss des Prüfungsausschusses vom 24. April 1996 wegen Ersatzes für unsachgemäß hergestellten Zahnersatz auf Antrag der AOK Brandenburg, Patientin S B, Forderung i.H.v. 4.016,61 DM.

• Beschluss des Prüfungsausschusses vom 24. April 1996 wegen Ersatzes für unsachgemäß hergestellten Zahnersatz auf Antrag der AOK Brandenburg, Patientin K K, Forderung i.H.v. 2.853,94 DM.

• Beschluss des Prüfungsausschusses vom 24. April 1996 wegen Ersatzes für unsachgemäß hergestellten Zahnersatz auf Antrag der IKK Cottbus, Patientin MH, Forderung i.H.v. 2.007,88 DM.

• Beschluss des Prüfungsausschusses vom 24. April 1996 wegen Ersatzes für unsachgemäß hergestellten Zahnersatz auf Antrag der AOK Brandenburg, Patient H , Forderung i.H.v. 1.544,24 DM.

• Beschluss des Prüfungsausschusses vom 28. April 1996 wegen Ersatzes für unsachgemäß hergestellten Zahnersatz auf Antrag der AOK Brandenburg, Patientin B , Forderung i.H.v. 1.216,00 DM.

• Sonstige gebührenordnungsmäßige Berichtigungen, sieben Einzelbeträge in Höhe von zusammen 1.134,39 DM.

Die jeweiligen Forderungen der Beklagten sieht der Senat damit insgesamt als hinreichend nachgewiesen an. Das Bestreiten des Klägers ist insoweit unsubstantiiert geblieben und hat nicht Bezug genommen auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Weiteren Ermittlungsbedarf hat der Senat daher nicht gesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved