L 3 R 1016/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 4804/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1016/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1954 in Makedonien geborene und seit 1975 in der Bundesrepublik lebende Klägerin arbeitete nach ihren Angaben, ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu haben, von 1979 bis 1997 als Arbeiterin auf einem Schlachthof und ab 1998 als Raumpflegerin. Ab dem 16. November 2004 bezog sie Krankengeld wegen einer seit dem 05. Oktober 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Sie ist behindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 (Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 14. März 2006).

Den am 14. Februar 2005 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begründete die Klägerin mit einem Knieleiden und Bluthochdruck. Dem Antrag beigefügt waren verschiedene medizinische Unterlagen, u. a. der Bericht einer Abdomensonographie vom 13. Februar 2004, eine fachärztliche gutachterliche Äußerung zur Vorlage bei der LVA der Orthopäden Dres. T und G vom 18. Februar 2004, ein Arztbrief der Internistin Dr. K vom 23. April 2004 mit der Diagnose Ausschluss einer organischen kardiovaskulären Erkrankung sowie der Bericht eines MRT des linken Knies vom 20. Oktober 2004. Die Beklagte ließ die Klägerin zunächst durch den Internisten Dr. F und anschließend durch den Chirurgen Dr. H untersuchen und begutachten. Dr. F kam in seinem Gutachten vom 08. April 2005 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe eine behandelte arterielle Hypertonie, eine Unterschenkelvarikosis beidseits, rezidivierende Bronchitiden ohne relevante Beeinträchtigung der Lungenfunktionsparameter sowie eine Adipositas per magna. Dr. H diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. April 2005 eine mäßige Belastungs- und Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks bei medial betonter Gonarthrose, belastungsabhängige Rückenschmerzen mit geringer Funktionseinschränkung bei degenerativen Veränderungen ohne Anhalt für eine nervale Reizung sowie belastungsabhängige Schulter-Nackenbeschwerden mit geringer Funktionseinschränkung bei geringen degenerativen Veränderungen ohne Anhalt für eine Wurzelreizung. Da beide Gutachter die Klägerin für fähig hielten, leichte Arbeit überwiegend im Sitzen unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25. Mai 2005 ab, gewährte der Klägerin aber, der Empfehlung von Dr. Ha folgend, ein stationäres Heilverfahren, das sie in der Zeit vom 09. August bis zum 06. September 2005 absolvierte. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung des Heilverfahrensentlassungsberichts vom 05. September 2005 wurde ausgeführt, die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten, zu vermeiden seien ständig schweres Heben und Tragen sowie ständiges Bücken und Knien. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch, mit dem die Klägerin auf ihre Gesundheitsstörungen verwies, mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2005 zurück.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie könne aufgrund ihrer körperlichen Leiden keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten.

Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht ein sozialmedizinisches Gutachten des Beratungs- und Begutachtungszentrums im C vom 14. Juni 2005 und ein undatiertes ärztliches Gutachten für das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin beigezogen, sowie Befundberichte der Internistin Dr. B-K vom 25. Januar 2006, der Frauenärztin Dr. M vom 24. Januar 2006, der Orthopäden Dres. T und G vom 13. Februar 2006 und der Fachärztin für Psychiatrie N vom 12. April 2006 beigezogen, bei der sich die Klägerin seit dem 19. September 2005 in Behandlung befindet. Dann hat das Sozialgericht den Neurologen und Psychiater Dr. G mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28. August 2006 eine mäßiggradig ausgeprägte, zu einem großen Teil laviert auftretende depressive Symptomatik festgestellt. Er hat einen unauffälligen neurologischen Befund erhoben und weiter ausgeführt, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und den - psychischen - Beschwerdeangaben der Klägerin. Der durchgeführte so genannte Simulationstest nach Rey belege eine willentlich bedingte Einschränkung der Kooperationsbereitschaft. Dies habe die behandelnde Psychiaterin N, die eine mittelschwere Ausprägung der Psychopathologie attestiert habe, nicht beachtet. Das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin sei dadurch nicht aufgehoben. Sie sei nicht in der Ausübung derjenigen geistigen Arbeiten beschränkt, zu denen sie bildungsmäßig in der Lage sei. Die im Weiteren beauftragte Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F ist in ihrem Gutachten vom 06. Oktober 2006 zu der Feststellung gelangt, bei der Klägerin bestehe ein inkomplettes metabolisches Syndrom mit krankhaftem Übergewicht und Bluthochdruck, Rückenschmerzen bei Lendenwirbelsäulenverschleißerscheinungen, Wirbelsäulenfehlstatik mit Rückenmuskulaturverspannungen und Übergewicht, Knieschmerzen links bei Verschleißkrankheit, Fußschmerzen beidseits bei Fußfehlstatik, Krampfaderleiden der Beine und eine depressive Störung. Sie könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten. Die Klägerin hat sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden erklärt und hat den Bericht des V Klinikum S über ein Venenstripping linkes Bein am 07. März 2007 sowie eine medizinische Bescheinigung des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. H vom 07. Mai 2007 vorgelegt.

Durch Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht erwerbsgemindert.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, das Sozialgericht habe sich nicht mit den umfangreichen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt. Es habe pauschal auf die eingeholten Gutachten verwiesen und sich damit seiner Entscheidungskompetenz begeben. Die Klägerin behauptet weiterhin, bei ihr sei mittlerweile eine Brustkrebserkrankung festgestellt worden. Zum Beweis dafür bezieht sie sich auf den Bericht einer digitalen Mammographie vom 08. Mai 2007, in dem der Befund einer fibrozystischen Mastopathie mit kleiner Zystenbildung links ohne radiologischen und sonographischen Malignitätskriterien erhoben worden ist. Weiter hat sie Berichte eines am 05. Juni 2007 durchgeführten CT des Abdomens und eines am 29. Mai 2007 durchgeführten MRT des linken Kniegelenks eingereicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2007 und den Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Februar 2005 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat einen Befundbericht des Orthopäden S vom 13. Dezember 2007, des Orthopäden Dr. E vom 10. Januar 2008 und der Chirurgen E u. a. vom 20. Februar 2008, dem der Bericht des Orthopäden Dr. K (Wirbelsäulensprechstunde im Wkrankenhaus S) vom 27. Februar 2008 nebst einem Bericht einer lumbalen Funktionsmyelopathie vom 08. Februar 2008 beigefügt ist, eingeholt. Dazu hat die Beklagte Stellungnahmen der Nervenärztin Dr. K vom 15. November 2007 und der Allgemeinmedizinerin Dr. M vom 05. März und 03. April 2008 vorgelegt.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. September 2007 und 15. April 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht eine Rente wegen Erwerbminderung nicht zu.

Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Neurologen und Psychiaters Dr. G vom 28. August 2006 sowie der Arbeitsmedizinerin Dr. F vom 06. Oktober 2006 ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin, die wegen fehlender Berufsausbildung und der Ausübung ausschließlich ungelernter Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Mangels Berufsschutz steht ihr außerdem keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu.

Bei der Klägerin bestehen Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Gebiet, die allerdings nach den gutachterlichen Feststellungen, die die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, nur qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens bedingen.

Die Begutachtung durch Dr. F hat ergeben, dass die Klägerin vorrangig aufgrund ihres Körpergewichts an einem metabolischem Syndrom leidet, wodurch die Mobilität und körperliche Belastbarkeit eingeschränkt wird. Der von der Sachverständigen bei der Untersuchung gemessene Bluthochdruck hat sich nach Medikamentengabe rasch normalisiert, so dass die Sachverständige zutreffend auf noch offene Therapieoptionen bzw. die fehlende Medikamentenkompliance der Klägerin verweist. Kardiopulmonale Dekompensationszeichen haben sich bei der Begutachtung nicht finden lassen, aufgrund einer Herzkathederuntersuchung am 24. Mai 2005 ist eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Gesundheitsstörung maßgebend verschlechtert haben könnte, auch die Klägerin macht dies nicht geltend. Die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Klägerin aufgrund der Bluthochdruckerkrankung keine schweren körperlichen Arbeiten, Nachtarbeit und Arbeit unter Zeitdruck verrichten kann, ist nachvollziehbar. Die am 05. Juni 2007 durch eine Abdomensonographie festgestellte Hepatomegalgie (Lebervergrößerung) ist ohne Zeichen einer Steatosis hepatis (Fettleber) festgestellt worden und bedingt bei einer sonst regelrechten Darstellung der weiteren abdominellen Organe, wie sich der Stellungnahme von Dr. K vom 15. November 2007 ergibt, keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Weiterhin leidet die Klägerin an Rückenschmerzen bei Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, es besteht außerdem eine Wirbelsäulenfehlstatik mit Rückenmuskulaturverspannungen und Übergewicht. Ebenso wie Dr. G und Dr. H hat Dr. F keine neurologischen Ausfallerscheinungen und Wurzelreizungen feststellen können. Die Klägerin nimmt Schmerzmittel nur bei Bedarf ein. Die Sachverständige hat trotz des Schmerzklagens keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Beweglichkeit beobachten können, die Klägerin hat vielmehr allen Untersuchungsanforderungen nachkommen können. Die noch von Dr. H bei seiner Untersuchung am 26. April 2005 festgestellten Schulter-Nackenbeschwerden haben sich bei der Untersuchung durch die Sachverständige nicht mehr feststellen lassen. Die nach der Neutral-Null-Methode im Bereich der oberen Extremitäten gemessenen Bewegungsausmaße weichen nur zum Teil geringfügig von dem Normalmaß ab. Es ist deshalb auch hier überzeugend, wenn die Sachverständige ausführt, diese Leiden bedingten keine quantitativen, sondern nur qualitative Leistungseinschränkungen dergestalt, dass die Klägerin noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Nässe, Kälte und Zugluft, ohne häufige Zwangshaltungen (u. a. Hocken, Knien) oder dauernd einseitige Arbeitshaltungen verrichten kann. Bei der Klägerin bestehen außerdem Abnutzungserscheinungen im linken Knie, ohne dass entzündliche Reizerscheinungen nachweisbar sind. Das Bewegungsausmaß hat die Sachverständige wegen der muskulären Gegenwehr zwar nicht exakt messen können, der Wert von 0/0/120° weicht allerdings nur geringfügig von dem Wert für das rechte Knie mit 0/0/ 140° ab. Die Senk-Spreizfüße der Klägerin lassen sich durch Verordnung von Einlagen behandeln und bedingen deshalb keine Leistungseinschränkungen. Diese Erkrankung bedingt ebenfalls kein zeitlich aufgehobenes Leistungsvermögen. Das qualitative Leistungsvermögen ist über die bereits aufgeführten Einschränkungen hinaus nicht weiter beeinträchtigt. Aus den nunmehr vorgelegten Berichten über eine MRT- Untersuchung des linken Knies am 29. Mai 2007 und eine lumbale Funktionsmyelographie vom 08. Februar 2008 sowie den Bericht des Dr. K vom 27. Februar 2008 über die Vorstellung der Klägerin in der Wirbelsäulensprechstunde und die eingeholten Befundberichte der die Klägerin behandelnden Orthopäden ergeben sich keine neuen Befunde, die die Einschätzung durch die Sachverständige in Frage stellen könnten. Dies hat Dr. M in ihren Stellungnahmen vom 05. März und 03. April 2008 zutreffend ausgeführt.

Die Klägerin leidet außerdem an Krampfadern in den Beinen, allerdings hat die Sachverständige keine Stauungszeichen finden können. Wegen dieser Gesundheitsstörung soll die Klägerin nicht ausschließlich im Stehen arbeiten. Die Klägerin hat sich unmittelbar nach der Begutachtung durch Dr. F am 07. März 2007 einem Venenstripping am linken Bein unterzogen. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich durch diese Behandlung das Krampfaderleiden verschlechtert haben könnte.

Letztlich leidet die Klägerin an einer mäßiggradig ausgeprägten Depression. Der Sachverständige Dr. G hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Auffassung der Psychiaterin N, die der Klägerin eine mittelschwere Ausprägung der Psychopathologie attestiert hat, nicht gefolgt werden kann, weil der durchgeführte so genannte Simulationstest nach Rey eine willentlich bedingte Einschränkung der Kooperationsbereitschaft belegt hat. Diese psychische Erkrankung bedingt ebenfalls nur qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens, die über die bereits festgestellten nicht hinausgehen.

Die behauptete Brustkrebserkrankung ist, wie sich aus dem Mammographiebericht vom 08. Mai 2007 ergibt, nicht nachgewiesen.

Der Senat hat keine Bedenken, den Feststellungen und der Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin durch die gerichtlichen Sachverständigen zu folgen. Die Befunde sind sorgfältig erhoben und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend begründet. Sie stimmen im Wesentlichen überein mit den Beurteilungen durch die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachter Dr. F und Dr. H sowie mit der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Heilverfahrensentlassungsbericht vom 05. September 2005.

Zusammenfassend ist die Klägerin danach noch in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen unter Ausschluss von Nässe, Kälte und Zugluft, häufigen Zwangshaltungen, dauernd einseitigen Arbeitshaltungen, Nachtarbeit und Arbeit unter Zeitdruck zu verrichten. Damit ist sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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