Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3639/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 317/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier noch anwendbaren bis 31. März 2008 geltenden Fassung) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sch.-K. für das Klageverfahren vor dem SG (S 12 AS 3638/06).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung steht dem Kläger der mit der beim SG im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den Beklagten nicht zu. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ergibt sich ein (arbeits-) vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines (angemessenen) Arbeitsentgelt gegen den Maßnahmeträger bereits deshalb nicht, weil gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen diesem und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet wird. Die Zahlung einer zuzüglich zum Arbeitslosengeld II zu gewährenden angemessenen Vergütung obliegt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II allein dem Träger der Grundsicherung. Dies schließt es auch aus, dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Maßnahmeträger zuzubilligen oder jenen nach zivilrechtlichen Bereicherungsgrundsätzen zu verpflichten. Deshalb vermag auch der Vortrag des Klägers zur Begründung der Beschwerde, im Hauptsacheverfahren werde er den Nachweis führen, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf eine mangelnde Bereicherung berufen könne, eine die Bewilligung von PKH rechtfertigende Erfolgsaussicht nicht zu begründen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht deshalb von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier noch anwendbaren bis 31. März 2008 geltenden Fassung) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sch.-K. für das Klageverfahren vor dem SG (S 12 AS 3638/06).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung steht dem Kläger der mit der beim SG im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den Beklagten nicht zu. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ergibt sich ein (arbeits-) vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines (angemessenen) Arbeitsentgelt gegen den Maßnahmeträger bereits deshalb nicht, weil gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen diesem und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet wird. Die Zahlung einer zuzüglich zum Arbeitslosengeld II zu gewährenden angemessenen Vergütung obliegt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II allein dem Träger der Grundsicherung. Dies schließt es auch aus, dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Maßnahmeträger zuzubilligen oder jenen nach zivilrechtlichen Bereicherungsgrundsätzen zu verpflichten. Deshalb vermag auch der Vortrag des Klägers zur Begründung der Beschwerde, im Hauptsacheverfahren werde er den Nachweis führen, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf eine mangelnde Bereicherung berufen könne, eine die Bewilligung von PKH rechtfertigende Erfolgsaussicht nicht zu begründen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht deshalb von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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