L 6 VS 527/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 VS 4656/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 527/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1976 geborene Antragsteller (Ast.) begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Versorgungskrankengeld.

Bei dem Ast. sind als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne des § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von weniger als 25 vom Hundert (v. H.) anerkannt: "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes; Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" (Ausführungsbescheid des Antragsgegners (Ag.) vom 12.03.2001).

Nach seiner Bundeswehrzeit studierte der Ast. nach seinen Angaben von 1998 bis 2002 Mechatronik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in E ... Er beendete das Studium jedoch vorzeitig ohne Abschluss. Von 2002 bis 2007 absolvierte er an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in A. erfolgreich das Studium der Optoelektronik. Vom 01.03.2007 bis zur Kündigung am 07.07.2007 war er über eine Zeitarbeitsfirma als Systemingenieur im Bereich der Interferometrie bei der Firma C. beschäftigt. Zur Frage der Kündigungsgründe wird im Schreiben des Aufnahme- und Eingliederungsamts G. vom 24.10.2007 ausgeführt, der Kläger habe angegeben, dass er dem Arbeitgeber gegenüber seine Behinderung verschwiegen habe, was letztendlich zur Kündigung geführt habe. Im Entlassungsbericht der Klinik M. Bad W. vom 18.07.2007 wird ausgeführt, der Ast. sei bei den Justierarbeiten bei der Firma C. erheblich langsamer als seine Arbeitskollegen gewesen, da unter Belastung in den rechten Arm einstrahlende Schmerzen aufgetreten seien. Später habe der Ast. berichtet, dass ihm in Folge der Überanstrengung und des darauf auftretenden Zitterns des rechten Arms mehrfach der Schraubendreher aus der rechten Hand gefallen sei, was zu größerem Schaden geführt habe.

Vom 21.06. bis 12.07.2007 nahm der Ast. an einer stationären Rehabilitationsbehandlung zu Lasten der A. teil, die er schon während seines Studiums beantragt hatte. Nach dem erwähnten Entlassungsbericht vom 18.07.2007 wurde der Ast. als arbeitsfähig aufgenommen, jedoch als arbeitsunfähig entlassen. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit wurde eine Belastungserprobungsmaßnahme in einem Berufsförderungswerk empfohlen. Der Internist Dr. M. bescheinigte in seiner Erstbescheinigung vom 23.07.2007 das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ab 12.07.2007 bis voraussichtlich 03.08.2007. Der behandelnde Chirurg Dr. B. teilte der A. unter dem 26.07.2007 auf Anfrage mit, dass bisher "keine Arbeitsunfähigkeit" vorgelegen habe und der Ast. "nur vom 21.06. bis 12.07. in Bad W. in Kur" gewesen sei.

Mit Bescheid vom 30.08.2007 bewilligte die A. dem Ast. Krankengeld für die Zeiträume vom 08. bis 12.07.2007 und vom 24.07. bis 12.08.2007. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch auf Krankengeld beginne wegen § 46 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ab dem 24.07.2007. Da sich der Ast. vom 21.06. bis 12.07.2007 in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme befunden habe, ende seine Mitgliedschaft nicht gemäß § 190 Abs. 2 SGB V mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 07.07.2007, sondern gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erst mit dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme am 12.07.2007. Die erneute Arbeitsunfähigkeit sei erst am 23.07.2007 und folglich nach dem Ende der Mitgliedschaft nachgewiesen worden, so dass gemäß § 19 Abs. 2 SGB V noch ein nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat bis einschließlich 12.08.2007 bestehe. Mit diesem Tag ende auch die Mitgliedschaft bei der A ...

In seinem Gutachten vom 31.08.2007 gelangte Dr. P. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) zu dem Ergebnis, entgegen den Ausführungen im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik vom 18.07.2007 könne die Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeit bei initialer Arbeitsfähigkeit und teilweise deutlich gebesserten bzw. ansonsten unverändert fortbestehenden Beschwerden nicht nachvollzogen werden. Soweit anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilbar, bestehe ein vollschichtiges Leistungsprofil für leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben oder Tragen von Lasten mit mehr als 5 bis 10 Kilogramm, ohne vermehrte Ansprüche an die rechtsseitige Feinmotorik unter Vermeidung repetitiver schultergelenksbelastender Bewegungsmuster und armbelastender Tätigkeiten. Danach wäre die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit möglich gewesen. Eine Belastungserprobung sei nicht erforderlich.

Der Ast. erhob gegen den Bescheid der A. vom 30.08.2007 Widerspruch und beantragte außerdem am 14.09.2007 bei dem Sozialgericht Ulm (SG), die A. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem zu verpflichten, ihm über den 12.08.2007 hinaus Krankengeld zu zahlen. Mit Beschluss vom 22.10.2007 - S 9 KR 3432/07 ER - lehnte das SG diesen Antrag mit der Begründung ab, ein Anordnungsanspruch sei nicht zu bejahen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ast. blieb ohne Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18.12.2007 - L 4 KR 5197/07 ER-B -. Auf die hierfür gegebene Begründung wird verwiesen.

Am 10.10.2007 beantragte der Ast. bei dem Landratsamt des Alb-Donau-Kreises unter anderem die Gewährung von Versorgungskrankengeld ab dem 07.07.2007. Das Landratsamt leitete diesen Antrag an die A. zur Bearbeitung weiter. Mit Bescheid vom 16.11.2007 lehnte diese den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 16 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) lägen nicht vor. Zunächst habe der Ast. ohnehin während der stationären Rehabilitationsmaßnahme Krankengeld erhalten. Da ausweislich des Gutachtens von Dr. P. vom 31.08.2007 die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme möglich gewesen wäre, habe in der Zeit ab 13.07.2007 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.

Hiergegen erhob der Kläger am 21.11.2007 Widerspruch bei dem Landratsamt G ... Nach nochmaliger Überprüfung gemäß § 85 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übersandte die A. ihre Akten an den Ag. und legte auch den Schriftwechsel aus dem gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Krankengeld nach dem SGB V vor. Darunter befinden sich weitere Auszahlungsscheine für Krankengeld von Dr. B ... Außerdem ergibt sich daraus, dass die A. den Ast. mit Schreiben vom 30.08. und 19.09.2007 aufgefordert hatte, eine Kopie des Kündigungsschreibens zum 07.07.2007 sowie einen Fragebogen ausgefüllt zurückzuschicken. Der Ast. war dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Ebenso wenig entsprach der Ast. der Aufforderung, sein Einverständnis zur Einholung von Auskünften bei der Fa. C. und bei der Zeitarbeitsfirma J. zu erklären. Mit Schreiben vom 20.12.2007 forderte auch der Ag. den Ast. auf, eine Arbeitsplatzbeschreibung sowie das Kündigungsschreiben der Firma Z. vorzulegen. Hierauf antwortete der Ast. unter dem 24.12.2007, ein Kündigungsschreiben der Firma Z. liege ihm nicht vor. Das Kündigungsschreiben der Firma J. müsste seiner Ansicht nach ausreichend sein. Die Arbeitsplatzbeschreibung sei dem dem Ag. vorliegenden Arbeitszeugnis zu entnehmen.

Mit Fernkopie vom 27.12.2007 beantragte der Ast. bei dem SG, den Ag. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Versorgungskrankengeld zu gewähren. Dies sei notwendig, um seine finanzielle Existenz zu sichern, da er zur Zeit keine weiteren Einkünfte beziehe. Ausweislich der (vorgelegten) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheine für Krankengeld habe seit Ende der Rehabilitation durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Anspruch auf Versorgungskrankengeld bestehe sowohl nach § 16 BVG als auch nach § 16 e BVG.

Der Ag. trat dem Antrag entgegen. Er wies auf den Widerspruchsbescheid vom 04.01.2008 hin, mit dem er den Widerspruch des Ast. gegen den Bescheid der A. vom 16.11.2007 zurückgewiesen hatte.

Mit Beschluss vom 10.01.2008 - dem Ast. zugestellt am 15.01.2008 - lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit ab 13.08.2007 und damit ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

Hiergegen hat der Ast. mit Fernkopie am 01.02.2008 Beschwerde beim LSG eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Ast. trägt vor, Dr. B. habe seine Erklärung vom 26.07.2007, auf die das SG Bezug genommen habe, nur nach Aktenlage abgeben können, da er ihn damals nicht untersucht habe. Nicht nachvollziehbar sei für ihn ferner, weshalb das SG auf Seite 3 ausgeführt habe, er habe über die Gründe der Kündigung in den verschiedenen Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht. Ferner beantrage er Versorgungskrankengeld nicht erst ab 13.08.2007, sondern bereits ab 07.07.2007. Im Bescheid vom 16.11.2007 habe die A. die Gewährung von Versorgungskrankengeld für die Zeit ab 13.07.2007 und nicht wie vom SG angenommen, ab 13.08.2007 abgelehnt. Warum sein Anspruch auf Versorgungskrankengeld nicht glaubhaft gemacht sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Im Übrigen setze § 16 e BVG in seinem expliziten Fall nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Auf Seite 9 habe das SG seinen Beruf auf den akademischen Titel Diplom-Ingenieur reduziert. Feinmotorische Fertigkeiten seien vermutlich nicht für alle Ingenieure erforderlich, aber für Optoelektroniker/Lasertechniker seien diese eine Grundvoraussetzung. Auch der MDK habe auf Feinmotorikstörungen hingewiesen, ohne auf seinen Beruf des Optoelektronikers/Lasertechnikers Bezug zu nehmen, vermutlich auch aufgrund von Unwissenheit über das entsprechende Anforderungsprofil. Der Ast. hat den Bericht des Berufsförderungswerks Sch. vom 17.01.2008 über die Kurz-Arbeitserprobung vom 07. bis 11.02.2008 vorgelegt. Danach kam es bei praktischen Aufgabenstellungen zu erheblichen Störungen in der Feinmotorik und in der Koordinationsfähigkeit, die zu einem deutlich eingeschränkten Feinhandgeschick in Verbindung mit einer erheblichen Verlangsamung der Arbeitstätigkeit und zu einer sehr eingeschränkten Arbeitssorgfalt führten. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit im Beruf des Optoelektronikers wurden deshalb verneint. Außerdem hat der Kläger in Kopie seine Klageschrift vom 01.02.2008 gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.01.2008 vorgelegt.

Der Ag. hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten des Ag. Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ast. ist zulässig.

Sie ist aber nicht begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG kann, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt - was hier nicht der Fall ist, weil weder die aufschiebende Wirkung noch die Aufhebung oder Anordnung eines Sofortvollzugs im Streit ist - das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da § 86 b Abs. 2 SGG der Vorschrift des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht und die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 86 b SGG in Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 123 VwGO gewährt hat, kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Ast. zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (sog. Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Ast. schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in der Lage wäre (sog. Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. Binder, HK-SGG, Randnr. 32 zu § 86 b).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss auf Seite 8, 2. Absatz bis Seite 9, Ende des 1. Absatzes. Die Ausführungen des Ast. in seiner Beschwerdeschrift vom 01.02.2008 führen zu keinem anders lautenden Ergebnis, ebenso wenig der vorgelegte Bericht des Berufsförderungswerks Sch. vom 17.01.2008 und die Ausführungen des Ast. in seiner Klageschrift vom 01.02.2008. Zunächst steht aufgrund der dem Ast. zur Kenntnisnahme übersandten Äußerung seines behandelnden Arztes Dr. B. vom 26.07.2007 fest, dass sich dieser gegenüber der A. tatsächlich in dem Sinne geäußert hat, vor der Rehabilitationsmaßnahme vom 21.06. bis 12.07.2007 habe bei dem Kläger keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Ast. selbst hat nicht behauptet, vorher krankgeschrieben gewesen zu sein. Dass Dr. B. den Ast. vor seiner Äußerung vom 26.07.2007 nicht untersucht hat, ist deshalb unerheblich.

Soweit der Kläger rügt, zu Unrecht sei das SG auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen, er habe in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Schreiben des Aufnahme- und Eingliederungsamts des Landratsamts G.vom 24.10.2007 (Bl. 489 B-Akten), das die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt gemäß § 26 BVG betrifft, folgender Satz findet: "Herr B. hat dazu mitgeteilt, dass er dem Arbeitgeber gegenüber seine Behinderung verschwiegen hat, was letztendlich zur Kündigung geführt hätte". Im Entlassungsbericht der Klinik M. vom 18.07.2007 wird dagegen in der Epikrise ausgeführt, der Ast. habe zunächst als Kündigungsgrund angegeben, dass er langsamer gewesen sei als seine Kollegen. Im weiteren Verlauf des Heilverfahrens habe er berichtet, dass ihm infolge der Überanstrengung und des darauf auftretenden Zitterns des rechten Arms mehrfach der Schraubendreher aus der rechten Hand gefallen sei, was zu größerem Schaden geführt habe. Ähnlich heißt es im Arztbrief von Dr. K. vom 29.06.2007 (Bl. 590 B-Akten), dem Kläger sei während seiner Arbeit als Dipl.-Ingenieur in der Interferometrie einmal ein Schraubendreher aus der Hand gefallen, was einen größeren Schaden angerichtet habe. Daraufhin sei ihm gekündigt worden.

Soweit der Ast. rügt, das SG sei von einem unzutreffenden Antrag ausgegangen, weil er Versorgungskrankengeld nicht erst dem 13.08.2007 begehre, sondern bereits ab dem 07.07.2007, ist ihm entgegen zu halten, dass sowohl die A. im Bescheid vom 16.11.2007 als auch der Ag. im Widerspruchsbescheid vom 04.01.2008 nur über die Gewährung von Versorgungskrankengeld für die Zeit ab 13.07.2007 entschieden haben. Soweit der Ast. in der Klageschrift vom 01.02.2008 den Antrag gestellt hat, den Ag. für Zeiten, für welche von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt worden sei, zur Zahlung des Differenzbetrags im Hinblick auf das ihm zustehende höhere Versorgungskrankengeld zu verurteilen, dürfte die Klage unzulässig sein, weil insoweit kein Verwaltungsakt ergangen ist. Daran ändert nichts, dass der Ast. in seinem Faxschreiben vom 10.10.2007 Versorgungskrankengeld bereits ab 07.07.2007 beantragt hat.

Soweit der Ast. beanstandet, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die A. im Bescheid vom 16.11.2007 über einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld erst ab 13.08.2007 entschieden habe, obwohl das Datum 13.07.2007 aufgeführt werde, hält der Senat die entsprechenden Ausführungen des Ast. für zutreffend. Im Widerspruchsbescheid des Ag. vom 04.01.2008 wird nämlich nochmals bestätigt, dass über Versorgungskrankengeld ab 13.07.2007 entschieden worden ist. Möglicherweise ist das SG zu seiner Auslegung deshalb gelangt, weil die A. im Bescheid vom 30.08.20007 dem Kläger Krankengeld (auch) für den Zeitraum vom 24.07. bis 12.08.2007 bewilligt hat. Damit verblieb jedoch eine Lücke vom 13.07 bis 23.07.2007, die eine Entscheidung über die Zeit ab 13.07.2007 nachvollziehbar macht. Außerdem war hinsichtlich des Zeitraums vom 24.07. bis 12.08.2007 ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Versorgungskrankgeld nicht ohne weiteres zu verneinen, da das Versorgungskrankengeld gemäß § 16 a Abs. 1 BVG 80 v. H. des erzielten Regelentgelts ausmacht, während das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V lediglich 70 v. H. des Regelentgelts beträgt. Mithin hat das SG im angefochtenen Beschluss vom 10.01.2008 zu Unrecht nicht über den Zeitraum vom 13.07. bis 12.08.2007 entschieden. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, der Ast. werde mit seiner Klage hinsichtlich dieses Teilzeitraums voraussichtlich Erfolg haben. Entgegen der vom Ast. vertretenen Rechtsansicht setzt sowohl § 16 Abs. 1 BVG als auch § 16 e BVG, wie das SG zutreffend dargelegt hat, jeweils eine bestehende Arbeitsunfähigkeit des Berechtigten voraus. Auch der Senat hält das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im gesamten Zeitraum nicht für ausreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Berichts des Berufsförderungswerks Sch. vom 17.01.2008. Zwar seien danach bei dem Ast. die Eignungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit im Beruf des Optoelektronikers nicht gegeben; der Ast. könne seinen erlernten Beruf nicht ausüben. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Ast. in der Zeit vom 01.03 bis 20.06.2007 tatsächlich aufgrund eines mit der Firma J. bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma C. als Systemingenieur im Bereich der Interferometrie beschäftigt war, wie sich aus dem vom Ast. vorgelegten Zeugnis vom 18.07.2007 ergibt. In diesem Zeitraum sind keine Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgetreten. Der Ast. hat deshalb seine Rehabilitationsmaßnahme auch als arbeitsfähig eingestuft begonnen. Mit Dr. P. hat der Senat deshalb erhebliche Zweifel, ob die Beurteilung der Ärzte der Klinik M. im Entlassungsbericht vom 18.07.2007 zutreffend ist, der Kläger sei als arbeitsunfähig in Bezug auf die zuletzt verrichtete Beschäftigung anzusehen. Immerhin konnten die Beschwerden des Ast. durch das Heilverfahren zumindest teilweise gebessert werden. Da das Beschäftigungsverhältnis zur Firma J. aufgrund der zum 07.07.2007 erfolgten Kündigung nicht mehr besteht, ist ferner entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht bei der Prüfung, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz abzustellen, sondern abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Dabei darf der Versicherte auch auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden (BSG vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R = SozR 3 - 2500 § 44 Nr. 9). Von erheblicher Bedeutung ist trotzdem, unter welchen Arbeitsbedingungen der Kläger bei der Firma C. gearbeitet hat und aus welchen Gründen ihm gekündigt worden ist. Der Ast. ist jedoch den wiederholten Aufforderungen, der Einholung von Ausküften der Fa. J. und der Fa. C. zuzustimmen, das Kündigungsschreiben vorzulegen und in einem Fragebogen seine Arbeitsbedingungen zu schildern, nie nachgekommen. Soweit der Ast. in seinem Schreiben vom 24.12.2007 behauptet hat, das dem Ag. "vorliegende Kündigungsschreiben der Firma J." reiche aus, ist ein solches Schreiben nicht zu den Akten gelangt. Unter diesen Umständen sind erhebliche Zweifel angebracht, ob der Ast. tatsächlich generell ungeeignet ist, auch nur eine einzige konkrete Tätigkeit vollschichtig zu verrichten, die dem Berufsbild des erlernten Berufs des Optoelektronikers zuzurechnen ist.

Ist mithin ein Anordnungsanspruch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, so kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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