Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3640/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 879/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 19. Dezember 2007 ist zulässig (vgl. § 155 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anwendbaren bis 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand der von der Klägerin am 23. Juli 2007 beim SG erhobenen (reinen Anfechtungs-) Klage (S 14 AS 3640/07) war der Bescheid vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007. Die Beklagte hatte mit diesem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 27. März bis 10. April 2007 aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung der für diesen Zeitraum bereits ausgezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 228,50 EUR gefordert; ein Betrag von über 500 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Das SG ist nicht von Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen; ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alg II wegen einer Ortsabwesenheit der Klägerin für die Zeit vom 27. März bis 10. April 2007 aufzuheben und von der Klägerin die Erstattung von 228,50 EUR zu fordern. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Soweit die Beklagte meint, klärungsbedürftig sei die Frage, ob in einem solchen Fall eine Beweislastumkehr anzunehmen ist, übersieht sie, dass zur objektiven Beweislast im allgemeinen, zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von Beweiserleichterungen und/oder einer Umkehr der Beweislast auszugehen ist sowie zur Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten in diesem Zusammenhang bereits zahlreiche Entscheidungen des BSG ergangen sind (vgl. nur zum Arbeitsförderungsrecht beispielhaft BSGE 71, 256; BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5). Ob in Anwendung der hierzu höchstrichterlich entwickelten Grundsätze im konkreten Fall der Klägerin eine Beweislastumkehr anzunehmen ist, beurteilt sich allein nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Eine Überprüfung der vom SG insoweit vorgenommenen Würdigung - dies wird letztlich von der Beklagten begehrt -, ist dem Senat im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde verwehrt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 19. Dezember 2007 ist zulässig (vgl. § 155 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anwendbaren bis 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand der von der Klägerin am 23. Juli 2007 beim SG erhobenen (reinen Anfechtungs-) Klage (S 14 AS 3640/07) war der Bescheid vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007. Die Beklagte hatte mit diesem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 27. März bis 10. April 2007 aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung der für diesen Zeitraum bereits ausgezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 228,50 EUR gefordert; ein Betrag von über 500 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Das SG ist nicht von Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen; ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alg II wegen einer Ortsabwesenheit der Klägerin für die Zeit vom 27. März bis 10. April 2007 aufzuheben und von der Klägerin die Erstattung von 228,50 EUR zu fordern. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Soweit die Beklagte meint, klärungsbedürftig sei die Frage, ob in einem solchen Fall eine Beweislastumkehr anzunehmen ist, übersieht sie, dass zur objektiven Beweislast im allgemeinen, zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von Beweiserleichterungen und/oder einer Umkehr der Beweislast auszugehen ist sowie zur Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten in diesem Zusammenhang bereits zahlreiche Entscheidungen des BSG ergangen sind (vgl. nur zum Arbeitsförderungsrecht beispielhaft BSGE 71, 256; BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5). Ob in Anwendung der hierzu höchstrichterlich entwickelten Grundsätze im konkreten Fall der Klägerin eine Beweislastumkehr anzunehmen ist, beurteilt sich allein nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Eine Überprüfung der vom SG insoweit vorgenommenen Würdigung - dies wird letztlich von der Beklagten begehrt -, ist dem Senat im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde verwehrt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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