L 10 R 4095/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1079/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4095/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am 1956 in der T. geborene Kläger reiste im Oktober 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seinen Angaben absolvierte er in der T. von 1970 bis 1972 eine Lehre als Maurer und arbeitete dort - unterbrochen durch den Wehrdienst - bis zu seiner Ausreise in diesem Beruf. In Deutschland arbeitete er von 1981 bis September 2002 als Maurer, zuletzt ab 1993 bei dem Baugeschäft E. , wo er als Baufacharbeiter nach der Lohngruppe V des Lohntarifs für das Baugewerbe in Baden-Württemberg entlohnt wurde. Anschließend war er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.

Am 24.06.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte zog ärztliche Befunde bei und holte das Gutachten des Chirurgen Dr. Z. vom 05.09.2005 ein. Dieser diagnostizierte ein LWS-Syndrom ohne funktionelle Einschränkung bei röntgenologisch geringgradigen degenerativen Veränderungen, eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus sowie einen Zustand nach Vorhofseptumdefekt (ASD) und Patchplastik 12/1998 sowie eine Hypertriglyzeridämie. Er führte zusammenfassend aus, die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als - so die Angabe des Klägers beim Gutachter - angelernter Maurer auf dem Bau mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten sei ihm nur noch unter drei Stunden zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder im Sitzen ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne häufige WS-Zwangshaltungen könnten noch sechs Stunden und mehr verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei gegeben.

Mit Bescheid vom 19.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 17.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Dagegen hat der Kläger am 03.04.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und zur Begründung ergänzend vorgebracht, die Unterlagen über seine Maurerlehre in der T. seien nicht mehr greifbar. Jedenfalls sei er in Deutschland als Facharbeiter eingesetzt gewesen und habe zuletzt sogar auch den Aufgabenbereich eines Vorarbeiters ausgefüllt. Im Übrigen leide er nicht nur unter Wirbelsäulenbeschwerden, sondern auch unter einem Herzfehler, einer Atemwegserkrankung und einer psychovegetativen Störung und könne höchstens noch vier bis fünf Stunden pro Tag arbeiten. Er hat das Arbeitszeugnis des Baugeschäfts E. vom 20.02.2004 sowie die Bescheinigung eines türkischen Bauingenieurs vorgelegt, wonach der Kläger dort von 1974 bis 1976 als Baumeister gearbeitet habe.

Das Sozialgericht hat die Firma E. zu der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit (erforderliche Anlernzeit zwei Jahre und mehr) bzw. zu dessen Entlohnung gehört sowie u.a. den behandelnden Orthopäden Dr. M. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 15 kg, ohne Zwangshaltungen und Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne Akkord- und Schichtarbeit sowie unter Meiden von Kälte und Nässe vollschichtig möglich) und das Gutachten des Internisten B. eingeholt. Er hat ein chronisches LWS-Syndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom rechts, einen Zustand nach operativem Verschluss eines Vorhofseptumdefektes 1998 sowie eine chronische Raucherbronchitits diagnostiziert. Leichte, teilweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten über 15 kg ohne mechanische Hilfe, ohne regelmäßige Zwangshaltungen und Über-Kopf-Arbeiten des rechten Armes, ohne Klimaeinflüsse oder Einflüsse von Lungenreizstoffen könne der Kläger noch im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen vollschichtig ausüben.

Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden W. eingeholt. Er hat auf seinem Fachgebiet ein chronisches Lumbalsyndrom sowie eine chronische Periarthritis humero-scapularis rechtsseitig mit Impingementsyndrom und fibröser Schultersteife diagnostiziert. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und überwiegendem Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg, ohne einseitige Körperhaltung, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte oder Nässe, ohne häufiges Aufstehen und Bücken und ohne Arbeiten mit den Armen, die über die Horizontale hinausgehen vollschichtig (acht Stunden) verrichten. Mit Urteil vom 08.08.2007 hat das Sozialgericht die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkte Klage abgewiesen und unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen (§ 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -) sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung u.a. ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer solchen Rente, selbst wenn von einem Berufsschutz als Facharbeiter ausgegangen werde. In diesem Fall sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Posteingangs- und ausgangsstelle einer Behörde oder eines großen Unternehmens zu verweisen. Eine derartige Tätigkeit sei dem Kläger aus medizinischen Gründen möglich und zumutbar.

Gegen das am 18.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.08.2007 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, an seiner Qualifikation als Facharbeiter könne kein Zweifel bestehen. Die vom Sozialgericht hierfür genannte Verweisungstätigkeit eines Postsortierers könne er nicht ausüben, da er allenfalls noch Lasten von 5 bis 10 kg Gewicht bewältigen könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.08.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die letzte Tätigkeit des Klägers als Baufacharbeiter lediglich in den Bereich des oberen Angelernten einzustufen sei und der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Damit sei er auf die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar.

Der Senat hat den Kläger bezüglich der Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle auf das Urteil des Senats vom 23.03.2006 (L 10 R 612/05) hingewiesen. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Soweit sich die Klage auch auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente gerichtet hatte, hat der Kläger diese bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Mannheim zurückgenommen und sein Begehren ausschließlich auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente (§ 240 SGB VI) einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und er - selbst bei Unterstellung einer Facharbeiterqualifikation - auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle zumutbar verwiesen werden kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen: Der Senat geht davon aus, dass der Kläger nicht mehr als Maurer tätig sein kann. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger als Maurer Berufsschutz erlangt hat, insbesondere ob er als Facharbeiter anzusehen ist, denn der Kläger kann jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden. Er ist deshalb nicht berufsunfähig. Dass der Kläger zuletzt als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter tätig gewesen und entlohnt worden wäre, wird durch das Arbeitszeugnis der Firma E. vom 20.02.2004 nicht nachgewiesen, in der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft auch nicht erwähnt und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht substanziiert dargelegt.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den in diesem Verfahren gehörten berufskundlichen Sachverständigen Me. entschieden, dass der Mitarbeiter in der Poststelle im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt wird und es sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt (s. Urteil des BSG vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Der Kläger ist auf dieses Urteil des Senats hingewiesen worden, dessen tatsächliche Grundlagen seinem an diesem Rechtsstreit beteiligten Prozessbevollmächtigten und damit ihm selbst bekannt sind. Gegen die tatsächlichen Feststellungen, die dem Urteil zu Grunde liegen, hat der Kläger auch keine Einwände erhoben. Dies gilt auch für die nachfolgend aus dem früheren Urteil übernommenen Leistungsanforderungen an eine solche Tätigkeit.

Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Hierbei handelt es sich - so der berufskundliche Sachverständige im Verfahren L 10 R 612/05 - regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Dies hatte der Sachverständige Me. in einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt.

Die Arbeit als Mitarbeiter in der Poststelle entspricht dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers, wie dies insbesondere Dr. Z. im Wesentlichen übereinstimmend mit dem behandelnden Orthopäden und der Internist B. nachvollziehbar dargelegt haben. Danach kann der Kläger noch zumindest leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung von Arbeiten mit regelmäßigen Zwangshaltungen der LWS und regelmäßigen Über-Kopf-Arbeiten des rechten Armes, ohne häufiges Bücken und regelmäßiges Einwirken von Kälte, Nässe und Zugluft mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Weiter sollten Arbeiten, die mit Inhalation von Staub, Gasen und Dämpfen verbunden sind, vermieden werden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an und sieht damit das Leistungsvermögen des Klägers in Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen der genannten Verweisungstätigkeit.

Nicht zu folgen vermag der Senat - und insoweit sind die Ausführungen des Sozialgerichts zu korrigieren - der Leistungsbeurteilung durch den Orthopäden W. im Gutachten vom 21.03.2007, der zwar ebenfalls von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ausgegangen ist, jedoch eine gegenüber den oben genannten Gutachtern und dem behandelnden Orthopäden zusätzliche Leistungseinschränkung bezüglich des Heben und Tragens von Lasten über 5 bis 10 kg sowie für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und für häufiges Aufstehen gesehen hat. Diese zusätzlichen qualitativen Einschränkungen sind aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar. Der Orthopäde W. hat insoweit insbesondere keine relevanten fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen bzw. persistierende Nervenwurzelreizerscheinungen im Sinne einer motorischen oder sensiblen Nervenwurzelreizerscheinung beschrieben und seine Beurteilung auch nicht näher begründet. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und häufiges Aufstehen sind bei der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle im Übrigen ohnehin nicht erforderlich.

Aber selbst wenn die Hebe- und Tragefähigkeit auf Lasten von 5 bis 10 kg eingeschränkt und dem Kläger deshalb nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zumutbar wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar ist. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.

Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist einzuräumen, dass der Beruf eines Maurers mehr im handwerklichen Bereich angesiedelt ist; das hindert eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 B RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist - worauf der Senat schon im Urteil vom 23.03.2006 unter Bezugnahme auf den Sachverständigen Me. hingewiesen hat - eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig. Die für einen Mitarbeiter in der Poststelle erforderlichen organisatorischen Grundkenntnisse sind dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und den dort erworbenen Kenntnissen anzusinnen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die in dem genannten Verweisungsberuf gestellten Anforderungen innerhalb einer nur kurzen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. So beschreibt Dr. Z. in seinem Gutachten eine gute Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und auch der vom Kläger gegenüber Dr. Z. geschilderte Tagesablauf lässt auf ein ausreichendes Organisationsvermögen schließen. So kümmert er sich während der Arbeitsabwesenheit seiner Ehefrau um seine kleine Tochter, spielt mit dem Enkelkind, kocht für sich und seine Tochter eine Kleinigkeit zum Mittagessen und betreut die Tochter nachmittags bei den Hausaufgaben.

Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trifft die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch nicht gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 ff. = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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