Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3733/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5495/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 21. September 2006 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anwendbaren bis 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 19. Dezember 2005 beim SG erhobenen (reinen Anfechtungs-) Klage (S 11 AS 3733/05) war der Bescheid vom 6. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2005. Die Beklagte hatte mit diesem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2005 um 30 Prozent der Regelleistung, monatlich also um 103,50 EUR abgesenkt. Damit errechnet sich für den Absenkungszeitraum ein Gesamtbetrag in Höhe von 310,50 EUR; ein Betrag von über 500 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Rechtssache zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alg II wegen einer Weigerung des Klägers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2005 um 30 Prozent der Regelleistung abzusenken. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Beklagte den Kläger in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt hat und ob der Kläger vor Erlass des Absenkungsbescheides ordnungsgemäß im Sinne des § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört worden ist. Soweit der Kläger meint, diese Fragen seien im oben dargelegten Sinn klärungsbedürftig, übersieht er, dass die Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung als tatbestandliche Voraussetzung einer Sanktionsnorm bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BSG zu § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch bzw. zur Vorgängernorm § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes, die Sanktionen für entsprechendes Verhalten von Beziehern von Arbeitslosengeld I vorsehen, gewesen sind (vgl. beispielhaft BSG SozR 4100 § 119 Nr. 15 und 18 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat das BSG auch die Frage entschieden, ob eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Rechtsfolgenbelehrung entbehrlich ist, wenn der Adressat die leistungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens tatsächlich gekannt hat oder hätte kennen müssen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 15). Auch die an eine Anhörungsmitteilung nach § 24 SGB X zu stellenden Anforderungen sind, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, längst höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu u. a. Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. II, § 24 Rdnr. 4 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG). Letztlich ist auch die Frage, ob das SG den mit der Klage angefochtenen Bescheid bereits wegen der vom Kläger behaupteten Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin hätte aufheben müssen, weder klärungsbedürftig noch von allgemeiner Bedeutung; auch insoweit rügt der Kläger letztlich nur eine nach seiner Ansicht unrichtige Rechtsanwendung durch das SG.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 21. September 2006 nicht aufgestellt. Soweit das SG angenommen hat, die Rechtsfolgenbelehrung sei inhaltlich ausreichend und zudem rechtzeitig erteilt worden, handelt es sich lediglich um eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung. Ob das SG die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG oder anderer Gerichte im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beachtet hat, ist ohne Belang; denn für eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz genügt es nicht, wenn das Urteil des SG nicht den von einem der genannten Gerichte aufgestellten Kriterien entspricht, das SG einen entsprechenden Rechtssatz missversteht, übersehen hat oder sonst die Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht übernimmt (vgl. Meyer-Ladwig, a.a.O. m.w.N.).
Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben. Eine hier allein in Betracht kommende Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründen, wenn das SG sich aus seiner rechtlichen Sicht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Nachdem das SG in der Aushändigung der Anhörungsmitteilung eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung gesehen hat, konnte es - aus seiner Sicht konsequent - offen lassen, ob der Kläger (auch) bereits im März 2005 ausreichend über die Rechtsfolgen der Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, belehrt worden ist, bzw. als wahr unterstellen, dass dies nicht der Fall war. Dementsprechend musste sich das SG auch nicht gedrängt fühlen, den vom Kläger angebotenen Zeugen W. zu hören, ohne dass es darauf ankommt, dass der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 21. September 2006 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anwendbaren bis 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 19. Dezember 2005 beim SG erhobenen (reinen Anfechtungs-) Klage (S 11 AS 3733/05) war der Bescheid vom 6. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2005. Die Beklagte hatte mit diesem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2005 um 30 Prozent der Regelleistung, monatlich also um 103,50 EUR abgesenkt. Damit errechnet sich für den Absenkungszeitraum ein Gesamtbetrag in Höhe von 310,50 EUR; ein Betrag von über 500 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Rechtssache zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alg II wegen einer Weigerung des Klägers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2005 um 30 Prozent der Regelleistung abzusenken. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Beklagte den Kläger in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt hat und ob der Kläger vor Erlass des Absenkungsbescheides ordnungsgemäß im Sinne des § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört worden ist. Soweit der Kläger meint, diese Fragen seien im oben dargelegten Sinn klärungsbedürftig, übersieht er, dass die Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung als tatbestandliche Voraussetzung einer Sanktionsnorm bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BSG zu § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch bzw. zur Vorgängernorm § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes, die Sanktionen für entsprechendes Verhalten von Beziehern von Arbeitslosengeld I vorsehen, gewesen sind (vgl. beispielhaft BSG SozR 4100 § 119 Nr. 15 und 18 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat das BSG auch die Frage entschieden, ob eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Rechtsfolgenbelehrung entbehrlich ist, wenn der Adressat die leistungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens tatsächlich gekannt hat oder hätte kennen müssen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 15). Auch die an eine Anhörungsmitteilung nach § 24 SGB X zu stellenden Anforderungen sind, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, längst höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu u. a. Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. II, § 24 Rdnr. 4 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG). Letztlich ist auch die Frage, ob das SG den mit der Klage angefochtenen Bescheid bereits wegen der vom Kläger behaupteten Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin hätte aufheben müssen, weder klärungsbedürftig noch von allgemeiner Bedeutung; auch insoweit rügt der Kläger letztlich nur eine nach seiner Ansicht unrichtige Rechtsanwendung durch das SG.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 21. September 2006 nicht aufgestellt. Soweit das SG angenommen hat, die Rechtsfolgenbelehrung sei inhaltlich ausreichend und zudem rechtzeitig erteilt worden, handelt es sich lediglich um eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung. Ob das SG die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG oder anderer Gerichte im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beachtet hat, ist ohne Belang; denn für eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz genügt es nicht, wenn das Urteil des SG nicht den von einem der genannten Gerichte aufgestellten Kriterien entspricht, das SG einen entsprechenden Rechtssatz missversteht, übersehen hat oder sonst die Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht übernimmt (vgl. Meyer-Ladwig, a.a.O. m.w.N.).
Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben. Eine hier allein in Betracht kommende Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründen, wenn das SG sich aus seiner rechtlichen Sicht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Nachdem das SG in der Aushändigung der Anhörungsmitteilung eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung gesehen hat, konnte es - aus seiner Sicht konsequent - offen lassen, ob der Kläger (auch) bereits im März 2005 ausreichend über die Rechtsfolgen der Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, belehrt worden ist, bzw. als wahr unterstellen, dass dies nicht der Fall war. Dementsprechend musste sich das SG auch nicht gedrängt fühlen, den vom Kläger angebotenen Zeugen W. zu hören, ohne dass es darauf ankommt, dass der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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