Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 (23) AS 51/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 53/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 08.06.2005, 29.09.2005, 23.11.2005, 18.01.2006 und 11.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 verurteilt, den Klägern SGB II-Leistungen für die Klägerin zu 1) für 10/05 – 03/06
für den Kläger zu 2) für 13.03. - 31.03.2006 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
1. Die Regelleistung für die Klägerin zu 1) beträgt bis 12.03.2006 276,00 EUR, ab 13.03.2006 345,00 EUR.
2. Das an den Klägervertreter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 1) in Höhe von 154,00 EUR ist bis zum 12.03.2006 als deren Einkommen anzurechnen, danach nicht mehr.
3. Ab dem 13.03.2006 ist eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern anzunehmen. Auch das Kindergeld für den Kläger zu 2) kann dabei nicht als Einkommen angerechnet werden.
4. Ab dem 13.03.2006 ist eine Unterstützung der Kläger durch die Klägervertreter im Rahmen von § 9 Abs. 5 SGB II anzunehmen. Bei der Berechnung der Unterstützung ist das Kindergeld für die Kläger als Einkommen des Klägervertreters anzusetzen. Bei den Kosten für Unterkunft ist zwischen den Zeiträumen 13.03. - 17.03. und 18.03. - 31.03.2006 zu differenzieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten zu 1/2.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die im Haushalt ihrer Eltern lebende minderjährige Klägerin zu 1) und deren Kind, den Kläger zu 2).
Die am 00.00.1991 geborene Klägerin zu 1) lebt zusammen mit einem Bruder im elterlichen Haushalt. Anfang 2005 wurde die Klägerin zu 1) von dem am 00.00.1987 geborenen Herrn Q. schwanger. Herr Q. lebt bei seiner Großmutter. Nachdem er sich zwischenzeitlich in Ausbildung befand, bezieht er derzeit SGB II-Leistungen.
Auf Antrag der Klägerin zu 1) vom 02.06.2005 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 08.06.2005 Leistungen für den Zeitraum 30.05. bis 31.10.2005. Als Bedarf der Klägerin wurden Sozialgeld in Höhe von 276,00 EUR, ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 47,00 EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft angesetzt. Als Einkommen wurde das an den Klägervertreter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 1) in Höhe von 154,00 EUR angerechnet. Auf der gleichen Berechnungsgrundlage gewährte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 29.09.2005 SGB II-Leistungen für die Klägerin zu 1) für den Zeitraum November 2005 bis April 2006.
Am 24.10.2005 wurde der Kläger zu 2) geboren. Daraufhin wurde dem Klägervertreter wegen des Klägers zu 2) ab dem 01.10.2005 Kindergeld in Höhe von 179,00 EUR gewährt. Der Betrag von 179,00 EUR für den Kläger zu 2) ergab sich daraus, dass der Klägervertreter neben der Klägerin zu 1) und dem ebenfalls im Haushalt lebenden Bruder der Klägerin zu 1) ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung hat.
Mit Bescheid vom 23.11.2005 gewährte der Beklagte ab Dezember 2005 zunächst Leistungen in bisheriger Höhe, allerdings ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfes. Am 08.12.2006 teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten die Geburt des Klägers zu 2) mit. Mit Bescheid vom 19.12.2005 gewährte der Kreis Düren für den Kläger zu 2) Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 01.11.2005 in Höhe von 127,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 änderte der Beklagte die Leistungsberechnung für den Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006. Für den Monat Oktober 2005 gewährte er den Mehrbedarf wegen Schwangerschaft nur noch anteilig bis zum 24.10.2005. Außerdem wurden als anrechenbares Einkommen Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR zugrunde gelegt, wobei es sich um den Durchschnittsbetrag der für die Kinder des Klägervertreters gewährten Kindergeldzahlungen (3 x 154,00 EUR + 1 x 179,00 EUR) handelte. Für den Monat November 2005 wurde im Gegensatz zum Bescheid vom 29.09.2005 kein Mehrbedarf mehr gewährt. Auch hier wurde als anrechenbares Einkommen Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR angerechnet. Für den Monat Dezember 2005 setzte der Beklagte ab 08.12.2005 anteilig Sozialgeld für den Kläger zu 2) auf der Grundlage eines monatlichen Leistungsbetrages von 207,00 EUR an. Außerdem wurden als Leistungen der Unterkunft nicht mehr nur 1/4, sondern 2/5 der tatsächlichen Unterkunftskosten angesetzt. Als anrechenbares Einkommen wurden 160,25 EUR Kindergeld sowohl für die Klägerin zu 1) als auch den Kläger zu 2) sowie der für den Kläger zu 2) gewährte Unterhaltsvorschuss angesetzt. In gleicher Höhe wurden die Leistungen für Januar bis März 2006 berechnet.
Am 10.02.2006 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Bedarf des Klägers zu 2) sei bereits ab November 2005 zu berücksichtigen. Außerdem sei ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR angerechnet werde.
Am 13.03.2006 vollendete die Klägerin zu 1) ihr 15. Lebensjahr. Am 18.03.2006 zogen die Kläger mit ihrer Familie in ein eigenes Haus.
Am 11.07.2006 erließ der Beklagte einen Teilabhilfebescheid. Darin wurde dem Kläger zu 2) Sozialgeld bereits ab dem Datum der Geburt gewährt. Als Einkommen wurde Kindergeld in Höhe von jeweils 160,25 EUR für beide Kläger bereits ab Oktober 2006 angerechnet, Unterhaltsvorschussleistungen wurden ab November 2006 angerechnet. Mit Schreiben vom 29.08.2006 hielten die Kläger ihren Widerspruch aufrecht. Zum einen sei der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren. Zum anderen bildeten die Kläger eine eigene Bedarfsgemeinschaft, so dass der Klägerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zustehe. Als Einkommen könnte nur das Kindergeld in der tatsächlichen Höhe von 154,00 EUR angerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 wies der Kreis Düren den Widerspruch zurück, soweit dem Widerspruch nicht bereits abgeholfen sei. Der Klägerin zu 1) stehe lediglich eine Regelleistung in Höhe von 276,00 EUR monatlich zu, da sie nicht allein stehend im Sinne von § 20 SGB II sei.
Hiergegen richtet sich die am 25.10.2006 erhobene Klage.
Mit Teilvergleich vom 31.03.2008 haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass dem Kläger zu 2) für den Zeitraum Oktober 2005 bis 12.03.2006 monatlich 207,00 EUR Regelleistung zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten abzüglich Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren seien.
Die Kläger tragen vor, der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung sei deshalb zu gewähren, da sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft darstellten und es allein darauf ankomme, ob innerhalb dieser Bedarfsgemeinschaft eine weitere Person vorhanden sei, die sich an der Erziehung beteilige. Wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft nur zwischen ihnen sei auch die volle Regelleistung für die Klägerin zu 1) zu zahlen. Das dem Klägervertreter für die Klägerin zu 1) gewährte Kindergeld könne nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden, da die insofern maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Verteilungsregelung innerhalb einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft darstelle. Da die Klägerin zu 1) nur mit dem Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bilde, könne das dem Klägervertreter gewährte Kindergeld nicht angerechnet werden. Zwischen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger einerseits und den Klägervertretern andererseits könne auch keine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II angenommen werden. Gemäß § 9 Abs. 3 SGB II dürfe Einkommen der Eltern nicht auf den Bedarf eines Kindes angerechnet werden, das sein eigenes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreue. Sinn dieser Regelung sei der Schutz der Willensentschließungsfreiheit des schwangeren minderjährigen Kindes. Nur wenn eine zukünftige Anrechnung des Einkommens der Eltern ausgeschlossen sei, bestehe nicht die Gefahr, dass die Eltern wegen einer solchen Anrechnung ihr Kind zu einem Abbruch einer Schwangerschaft bewegten. Um diesem Schutzzweck zu genügen, müsse in analoger Anwendung von § 9 Abs. 3 SGB II zwischen Eltern und Kind auch eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sein. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit § 36 SGB XII. Danach werde im Bereich der Sozialhilfe ausdrücklich eine § 9 Abs. 5 SGB II entsprechende Vermutung in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen. Wenn der Gesetzgeber dies im SGB II nicht ausdrücklich geregelt habe, so stelle dies eine Regelungslücke dar, die entsprechend dem Schutzgedanken von § 36 SGB XII und § 9 Abs. 3 SGB II geschlossen werden müsse.
Die Klägervertreterin trägt vor, sie habe Erziehungsurlaub genommen, um die Klägerin zu 1) zu unterstützen. Sie kümmere sich um den Kläger zu 2), wenn die Klägerin zu 1) in der Schule sei. Darüber hinaus betreue sie den Kläger zu 2) nur dann, wenn die Klägerin zu 1) sich beispielsweise mit Freunden treffe oder in die Disco gehe. Die vom Beklagten gewährten Leistungen würden auf das Konto der Klägervertreter eingezahlt. Von diesem Konto würde der Lebensunterhalt der gesamten Familie bestritten. Die vom Beklagten gewährten Leistungen reichten für den Unterhalt der Kläger nicht aus, so dass auch eigenes Geld der Klägervertreter hierfür eingesetzt werde.
Der Klägervertreter trägt vor, das für sein Kind aus einer früheren Beziehung gewährte Kindergeld werde an die Kindesmutter ausgezahlt.
Die Kläger beantragen - soweit der Rechtsstreit nicht durch den Teilvergleich vom 31.03.2008 erledigt ist -,
den Bescheid des Beklagten vom 11.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 aufzuheben und Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 sowie die volle Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II ohne Abzug von Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt - soweit der Rechtsstreit nicht durch den Teilvergleich vom 31.03.2008 erledigt ist -,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Soweit die Klägerin zu 1) jedoch mit dem Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bilde, werde nunmehr anerkannt, dass der Klägerin zu 1) dann auch die volle Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zustehe. Das Kindergeld sei deshalb anzurechnen, weil die Klägerin zu 1) nicht nur mit dem Kläger zu 2), sondern gleichzeitig auch mit den Klägervertretern eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und den Klägervertretern ergebe sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 SGB II. Im Grunde bestehe eine "große" Bedarfsgemeinschaft, die lediglich aus pragmatischen Gründen in zwei "kleine" Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt werde, um so die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 3 SGB II sicherzustellen. Nachdem anfänglich eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 SGB II auf § 9 Abs. 5 SGB II befürwortet worden sei, werde dies nun nicht mehr vertreten. Im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II seien monatlich 190,39 EUR anzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert, da die Bescheide insofern rechtswidrig sind.
Streitgegenstand sind die den Klägern gewährten Leistungen im Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006. Zwar erfolgte mit Bescheid vom 08.06.2005 zunächst eine Leistungsbewilligung für die Monate Mai bis Oktober 2005 und mit Bescheid vom 29.09.2005 eine Leistungsbewilligung für den Zeitraum November 2005 bis April 2006. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 18.01.2006 änderte der Beklagte jedoch die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist der Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Veränderung eintritt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn z.B. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Für den Zeitraum 01.10.2005 bis 12.03.2006 sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.
Für diesen Zeitraum ist Gegenstand allein der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1), da die Beteiligten sich hinsichtlich des Klägers zu 2) mit Teilvergleich im Termin vom 31.03.2008 über dessen Leistungen in diesem Zeitraum geeinigt haben. Der Beklagte änderte die Leistungsbewilligung für die Klägerin zu 1) im Vergleich zu den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden insofern ab, als er bei ihr nicht mehr nur Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, sondern nunmehr Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR anrechnete. Insofern lag jedoch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Zwar war zwischenzeitlich am 24.10.2005 der Kläger zu 2) geboren worden und dem Klägervertreter mit Bescheid vom 01.11.2005 ab 01.10.2005 Kindergeld für ein viertes Kind in Höhe 179,00 EUR gewährt worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Beklagte daraufhin die den einzelnen Kindern zuordbaren Kindergeldleistungen zusammenrechnete und jeweils ein Viertel des Durchschnittsbetrages anrechnete. Die Unzulässigkeit dieser Methode ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein Kinderzuschlag als Einkommen dem "jeweiligen" Kind zuzurechnen. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 auch für das Kindergeld, soweit es bei dem "jeweiligen" Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Dieser Wortlaut legt nahe, dass nicht ein - wie auch immer berechneter - Durchschnittsbetrag, sondern das "jeweils" von der Kindergeldkasse für das jeweilige Kind gewährte Kindergeld zu berücksichtigen ist.
Darüber hinausgehende Leistungen ergeben sich für die Klägerin zu 1) in diesem Zeitraum nicht.
Eine Prüfung von Ansprüchen, die über die in den Bescheiden vom 08.06.2005 und 29.09.2005 gewährten Leistungen hinausgehen, kommt insofern in Betracht, als der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.01.2006 und dem Teilabhilfebescheid vom 11.07.2006 nicht allein Leistungen abgesenkt (richtige Klageart wäre dann die Anfechtungsklage), sondern die Ansprüche der Kläger komplett neu geprüft und teilweise auch über die vorangegangene Leistungsbewilligung hinausgehende Ansprüche gewährt hat. Angesichts der nahenden Geburt des Klägers zu 2) dürfte mit dem davor zuletzt gestellten Fortzahlungsantrag, spätestens aber mit der Mitteilung der Geburt ein entsprechender Antrag auf höhere Leistungen durch die Kläger gestellt worden sein.
Zunächst kommt kein höherer Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR monatlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Betracht. Denn dies setzte voraus, dass die Klägerin alleinstehend oder alleinerziehend wäre. Da Voraussetzung für das Alleinerziehendsein ist, dass der Hilfebedürftige auch alleinstehend ist (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rdnr. 14), kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin hier als alleinstehend anzusehen war. Alleinstehend ist aber wiederum nur derjenige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 6/06 R; Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 13). Bis zum 12.03.2006 war die Klägerin aber durchaus Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, nämlich einer Bedarfsgemeinschaft mit den Klägervertretern (und wohl auch ihrem Bruder). Diese Bedarfsgemeinschaft ergibt sich ohne Weiteres aus § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Das Zusammenleben von Eltern - den Klägervertretern - mit ihren Kindern - hier der Klägerin zu 1) - stellt einen klassischen Fall einer Bedarfsgemeinschaft dar.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass am 24.10.2005 der Kläger zu 2) geboren wurde. Allerdings ist die Zuordnung von minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem Haushalt leben und selber ein Kind bekommen, nicht unproblematisch. Jedenfalls bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres der Klägerin zu 1) ist diese aber als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern anzusehen, während der Kläger zu 2) bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörte und stattdessen eventuell Leistungen nach dem SGB XII hätte beziehen können. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres der Klägerin zu 1) scheiterte eine eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Kind, dem Kläger zu 2), daran, dass sie noch keine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II war und in der Folge mit dem Kläger zu 2) weder über § 7 Abs. 3 Nr. 1 noch über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden konnte (so auch Hackethal, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rdnr. 49 a.E.; wohl auch Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnr. 52a).
Durch die Zugehörigkeit der Klägerin zu 1) zur Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern ergibt sich sodann ohne Weiteres die Anrechenbarkeit des dem Klägervertreter gewährten Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Der Klägerin zu 1) stand auch kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II zu. Voraussetzung für einen solchen Mehrbedarf ist die alleinige Sorge des Hilfebedürftigen für das eigene Kind. Alleinige Sorge liegt vor, wenn bei der Pflege und Erziehung kein anderer gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt bzw. wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von Dritten nachhaltig, also nicht nur geringfügig, unterstützt wird. Maßgeblich sind insofern die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall (vgl. Lang/Knickrehm, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rdnr. 29 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Beschluss vom 22.07.1988, 4 B 227/88, juris, Rdnr. 2). Die Klägerin zu 1) ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht nur geringfügig jedenfalls von der Klägervertreterin bei der Sorge um den Kläger zu 2) unterstützt worden. So kümmert sich die Klägervertreterin unstreitig immer dann um den Kläger zu 2), wenn die Klägerin zu 1) in der Schule ist. Allein dieser Anteil der Klägervertreterin an der Sorge um den Kläger zu 2), der offensichtlich sowohl die Aspekte der Pflege als auch der Erziehung umfasst, dürfte geeignet sein, von einer hälftigen Pflege durch die Klägervertreterin auszugehen. Darüber hinaus sorgt die Klägervertreterin auch dann für den Kläger zu 2), wenn die Klägerin zu 1) sich wochenends mit ihren Freunden trifft oder z.B. in die Disco geht. Hierdurch wird der Umfang der von der Klägervertreterin geleisteten Unterstützung noch erhöht. Immerhin hat die Klägervertreterin auch ausdrücklich Erziehungsurlaub genommen, um sich um den Kläger zu 2) kümmern zu können. In der Gesetzesbegründung heißt es, der Mehrbedarf solle eine Kompensation dafür darstellen, dass Alleinerziehende einen erhöhten tatsächlichen und finanziellen Aufwand betreiben müssen, um z.B. soziale Kontakte zu pflegen (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 57 i.V.m. BT-Drs. 10/3079, S. 5; vgl. hierzu Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007, L 7 AS 41/07). Genau diesen besonderen Aufwand muss die Klägerin zu 1) nicht betreiben. Ihr ist es sowohl während der gesamten Zeit ihres Schulbesuches als auch am Wochende möglich, sich mit Freunden und Bekannten zu treffen.
Sowenig sich für die Klägerin zu 1) in diesem Zeitraum höhere Leistungen ergeben, sowenig ist die Leistungsabsenkung durch den Beklagten in diesem Zeitraum aus anderen Gründen gerechtfertigt. Eine Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der Klägervertreter auf den Bedarf der Klägerin zu 1) ist gemäß § 9 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung von Einkommen über die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II scheidet hier ebenfalls aus, da nach der Systematik des SGB II nicht gleichzeitig eine Bedarfs- und eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen kann (vgl. Klaus, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 78, wonach sich eine Haushaltsgemeinschaft dadurch definiert, dass Hilfebedürftige mit Personen zusammenleben, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II gehören).
Mit dem 13.03.2006 dagegen, dem Tag der Vollendung des 15. Lebensjahres der Klägerin zu 1), ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X eingetreten. Ab diesem Tag - steht der Klägerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von monatlich 345,00 EUR, dem Kläger zu 2) in Höhe von 207,00 EUR zu, - kann auch das für die Klägerin zu 1) an den Klägervertreter gezahlte Kindergeld nicht auf deren Bedarf angerechnet werden und - ist im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II Einkommen der Klägervertreter auf den Bedarf der Kläger anzurechnen.
Wesentliche Folge der Vollendung des 15. Lebensjahres der Klägerin zu 1) ist das Entstehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger zu 2). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres wird die Klägerin "erwerbsfähig" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 21). Als erwerbsfähige Hilfebedürftige bildet sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II mit ihrem Kind, dem Kläger zu 2), eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. auch Hackethal, a.a.O., § 7 Rdnr. 50).
Eine gleichzeititge Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) mit den Klägervertretern besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Allerdings könnte allein nach dem Gesetzeswortlaut (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) durchaus sowohl eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägevertretern und der Klägerin zu 1) einerseits und zwischen den Klägern andererseits angenommen werden. Ein solcher Fall zweier sich "überlappender" Bedarfsgmeinschaften ist jedoch mit der Systematik des SGB II nicht vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber gewollt ist. Der Bedarfsgemeinschaft kommt im SGB II eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der für einen SGB II-Anspruch maßgeblichen Komponenten "Bedarf" und "Einkommen/Vermögen" zu (vgl. Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnr. 27 ff.; kritisch zur Bedarfsgemeinschaft BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 25). So ist die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft entscheidend für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II) und die Höhe der jeweiligen Regelleistung (vgl. § 20 SGB II). Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu zwei Bedarfsgemeinschaften würde dieser ordnenden Funktion der Bedarfsgemeinschaft zuwider laufen und unauflösbare Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Regelleistung, produzieren. Unter den dann möglichen zwei Konstellationen ist sodann die Bedarfsgemeinschaft zwischen minderjährigem Kind und seinem Kind vorzuziehen, da so am besten dem in § 9 Abs. 3 SGB II anerkannten Schutz dieser Eltern-Kind-Beziehung Rechnung getragen werden kann (auch Hackethal, a.a.O., geht offenbar davon aus, dass das minderjährige erwerbsfähige Kind, das mit seinem eigenen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet, nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern gehört).
Der Klägerin zu 1) steht ab dem 13.03.2006 eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu. Danach erhält die maximale Regelleistung, wer "allein stehend" ist. Das ist wiederum der Fall, wenn der Hilfebedürftige nicht Mitglied einer (anderen) Bedarfsgemeinschaft ist bzw. allein eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 6/06 R, Rdnr. 18; Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnr. 59 und § 20 Rdnr. 13). Das ist hier der Fall. Die Klägerin zu 1) bildet zusammen mit ihrem Kind, dem Kläger zu 2), eine eigene Bedarfsgemeinschaft und ist in dieser Bedarfsgemeinschaft der einzige erwerbsfähige Hilfebedürftige.
Das dem Klägervertreter für die Kläger gewährte Kindergeld kann bei diesen nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Nach dem Kindergeldrecht ist Leistungsempfänger des Kindergeldes der jeweilige Elternteil (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 25; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.06.2005, L 8 AS 118/05 ER, NZS 6/06, S. 328 ff.). § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sieht im Gegensatz dazu eine Zuordnung zum jeweiligen Kind vor, soweit das Geld bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist. Diese ausnahmsweise Zuordnung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung "für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende" Kinder. Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt diese Verteilungsregel demnach nur dann, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil und das jeweilige Kind Mitglied derselben Bedarfsgemeinschaft sind. Das ist hier aber – wie gezeigt – nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung nicht ausdrücklich auf eine bestehende Bedarfsgemeinschaft beschränkt war. Sinn der Änderung von § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollte "lediglich" die Umsetzung der mit dem Fortentwicklungsgesetz neu bestimmten Altersgrenze für die Zugehörigkeit eines Kindes zur Bedarfsgemeinschaft von 18 auf 25 Jahren in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein (vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 90 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.11.2006, L 1 AS 6/06). Wenn Sinn der Neuregelung aber lediglich diese Umsetzung war und gleichzeitig nunmehr ausdrücklich die Beschränkung auf eine Bedarfsgemeinschaft geregelt ist, so ist davon auszugehen, dass auch bereits in der vorherigen Fassung – implizit – von einer Verteilung nur innerhalb einer bestimmten Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wurde (so wohl auch BSG, Urteil vom 06.12.2007, B 14/7b AS 54/06, Rdnr. 12). Immerhin entsprach die damalige Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ("minderjährige") genau der in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung. Die damalige Fassung von § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II konnte sich auch deshalb nur auf Kinder innerhalb der Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten beziehen, da die in § 11 SGB II geregelte Einkommensanrechnung grundsätzlich nur innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II). Eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf der Kläger kommt auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der ab dem 01.10.2005 gültigen Fasssung in Betracht, da die Kläger beide weder volljährig sind noch außerhalb des Haushaltes des Klägervertreters leben.
Auf den Bedarf der Kläger ist allerdings in noch vom Beklagten nach § 1 Abs. 2 Alg II-V zu berechnender Höhe Unterhaltseinkommen nach § 9 Abs. 5 SGB II anzurechnen. Zwischen den Klägern und den Klägervertretern (sowie dem Bruder der Klägerin zu 1)) besteht offensichtlich eine Haushaltsgemeinschaft (vgl. zu deren Voraussetzungen Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 52 f.). Die Klägervertreter haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2008 geschildert, dass die Versorgung der Kläger nicht nur durch die diesen vom Beklagten gewährten und an die Klägervertreter ausgezahlten Leistungen, sondern auch durch eigene Mittel erfolge und insgesamt gleichsam aus einem Topf gewirtschaftet werde.
Der Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II stehen weder § 9 Abs. 3 SGB II noch § 36 SGB XII entgegen (für eine Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II in Fällen wie dem vorliegenden auch Hackethal, a.a.O., Rdnr. 50; wohl auch Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, L 9 AS 33/06, juris, Rdnr. 36; a.A. und für eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 SGB II Mecke, a.a.O., § 9 Rdnr. 43 und 69 m.w.N.; Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 64; vgl. auch Scheibe, Sozialrecht aktuell 2006, S. 120 ff.). Ein Ausschluss von § 9 Abs. 5 SGB II in Fällen wie dem vorliegenden ist im SGB II nicht vorgesehen. Nach Auffassung der Kammer kann auch nicht von einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. In der Entwurfsbegründung zum SGB II heißt es, § 9 Abs. 2 SGB II (jetzt § 9 Abs. 3 SGB II) entspreche dem Sozialhilferecht. § 9 Abs. 4 SGB II (jetzt § 9 Abs. 5 SGB II) entspreche § 16 BSHG (vgl. BT-Drs. 15/1516 vom 05.09.2003, S. 53). Mit Gesetzentwurf vom gleichen Tage wurde in dem das BSHG ablösenden SGB XII in § 37 (später als § 36 SGB XII erlassen) ein Ausschluss der auf § 16 BSHG zurückgehenden Unterhaltsvermutung bei Schwangerschaft und Erziehung eines eigenen Kindes und gleichzeitigem Zusammenleben mit den eigenen Eltern aufgenommen. Damit werde eine bisherige Lücke im BSHG geschlossen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass insbesondere § 19 Abs. 3 SGB XII (jetzt § 19 Abs. 4 SGB XII; die Regelung entspricht § 9 Abs. 3 SGB II) ins Leere laufe (vgl. BT-Drs. 15/1514 vom 05.09.2003, S. 61). Für ein Versehen des Gesetzgebers könnte sprechen, dass die in den jetzigen § 36 SGB XII und § 9 Abs. 5 SGB II geregelten Fälle sich ähneln. Wenn aber bei zwei Gesetzesentwürfen vom gleichen Tage in einem eine ausdrückliche Regelung getroffen wird, im anderen dagegen nicht, so spricht dies eher für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.
Die Kammer hält eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 SGB II auf § 9 Abs. 5 SGB II jedenfalls nicht für erforderlich – und insofern auch die Begründung zu § 36 SGB XII nicht für überzeugend. Die Regeln zur Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II ermöglichen durchaus den Schutz der Willensentschließungsfreiheit eines schwangeren Kindes. § 9 Abs. 5 SGB II stellt nämlich "nur" eine Unterhaltsvermutung auf. Als solche ist sie widerleglich. Wenn also die Eltern des schwangeren Kindes tatsächlich nicht für dessen Unterhalt bzw. den Unterhalt ihres Enkelkindes aufkommen, so erfolgt auch keine Anrechnung von Einkommen oder Vermögen. Zuzugestehen ist allerdings, dass insofern ein "Risiko" verbleibt, als die Vermutung eben widerlegt werden muss und das Kind als potentieller Leistungsempfänger und indirekt dessen Eltern das entsprechende Risiko tragen (vgl. zu den Anforderungen an die Widerlegung der Unterhaltsvermutung Mecke, a.a.O., § 9 Rdnr. 66 ff.). Dieses "Risiko" erscheint aber durchaus zumutbar. Immerhin bedeutet der Ausschluss der Anrechnung von Einkommen und Vermögen eine Ausnahme von dem das gesamte SGB II prägenden Grundsatz der Nachrangigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Schon deshalb ist eine enge Auslegung geboten. Dem "Risiko" des Nachweises einer tatsächlich nicht erfolgenden Unterstützung steht die Belastung der Solidargemeinschaft mit Leistungen für bis zu sechs Jahre (vgl. § 9 Abs. 3 SGB II) gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, gleichsam am SGB II vorbei einen Anspruch über Art. 3 Grundgesetz – GG – zu konstruieren.
Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass das von ihm fälschlich bei den Klägern angerechnete Kindergeld als Einkommen des Klägervertreters anzusehen ist. Außerdem ist bei den Kosten für Unterkunft und Heizung der Umzug der Familie zum 18.03.2007 zu beachten.
Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin zu 1) scheidet aus den gleichen Gründen wie in der Zeit bis zum 12.03.2006 aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG, die Zulassung der Berufung auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
für den Kläger zu 2) für 13.03. - 31.03.2006 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
1. Die Regelleistung für die Klägerin zu 1) beträgt bis 12.03.2006 276,00 EUR, ab 13.03.2006 345,00 EUR.
2. Das an den Klägervertreter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 1) in Höhe von 154,00 EUR ist bis zum 12.03.2006 als deren Einkommen anzurechnen, danach nicht mehr.
3. Ab dem 13.03.2006 ist eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern anzunehmen. Auch das Kindergeld für den Kläger zu 2) kann dabei nicht als Einkommen angerechnet werden.
4. Ab dem 13.03.2006 ist eine Unterstützung der Kläger durch die Klägervertreter im Rahmen von § 9 Abs. 5 SGB II anzunehmen. Bei der Berechnung der Unterstützung ist das Kindergeld für die Kläger als Einkommen des Klägervertreters anzusetzen. Bei den Kosten für Unterkunft ist zwischen den Zeiträumen 13.03. - 17.03. und 18.03. - 31.03.2006 zu differenzieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten zu 1/2.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die im Haushalt ihrer Eltern lebende minderjährige Klägerin zu 1) und deren Kind, den Kläger zu 2).
Die am 00.00.1991 geborene Klägerin zu 1) lebt zusammen mit einem Bruder im elterlichen Haushalt. Anfang 2005 wurde die Klägerin zu 1) von dem am 00.00.1987 geborenen Herrn Q. schwanger. Herr Q. lebt bei seiner Großmutter. Nachdem er sich zwischenzeitlich in Ausbildung befand, bezieht er derzeit SGB II-Leistungen.
Auf Antrag der Klägerin zu 1) vom 02.06.2005 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 08.06.2005 Leistungen für den Zeitraum 30.05. bis 31.10.2005. Als Bedarf der Klägerin wurden Sozialgeld in Höhe von 276,00 EUR, ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 47,00 EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft angesetzt. Als Einkommen wurde das an den Klägervertreter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 1) in Höhe von 154,00 EUR angerechnet. Auf der gleichen Berechnungsgrundlage gewährte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 29.09.2005 SGB II-Leistungen für die Klägerin zu 1) für den Zeitraum November 2005 bis April 2006.
Am 24.10.2005 wurde der Kläger zu 2) geboren. Daraufhin wurde dem Klägervertreter wegen des Klägers zu 2) ab dem 01.10.2005 Kindergeld in Höhe von 179,00 EUR gewährt. Der Betrag von 179,00 EUR für den Kläger zu 2) ergab sich daraus, dass der Klägervertreter neben der Klägerin zu 1) und dem ebenfalls im Haushalt lebenden Bruder der Klägerin zu 1) ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung hat.
Mit Bescheid vom 23.11.2005 gewährte der Beklagte ab Dezember 2005 zunächst Leistungen in bisheriger Höhe, allerdings ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfes. Am 08.12.2006 teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten die Geburt des Klägers zu 2) mit. Mit Bescheid vom 19.12.2005 gewährte der Kreis Düren für den Kläger zu 2) Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 01.11.2005 in Höhe von 127,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 änderte der Beklagte die Leistungsberechnung für den Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006. Für den Monat Oktober 2005 gewährte er den Mehrbedarf wegen Schwangerschaft nur noch anteilig bis zum 24.10.2005. Außerdem wurden als anrechenbares Einkommen Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR zugrunde gelegt, wobei es sich um den Durchschnittsbetrag der für die Kinder des Klägervertreters gewährten Kindergeldzahlungen (3 x 154,00 EUR + 1 x 179,00 EUR) handelte. Für den Monat November 2005 wurde im Gegensatz zum Bescheid vom 29.09.2005 kein Mehrbedarf mehr gewährt. Auch hier wurde als anrechenbares Einkommen Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR angerechnet. Für den Monat Dezember 2005 setzte der Beklagte ab 08.12.2005 anteilig Sozialgeld für den Kläger zu 2) auf der Grundlage eines monatlichen Leistungsbetrages von 207,00 EUR an. Außerdem wurden als Leistungen der Unterkunft nicht mehr nur 1/4, sondern 2/5 der tatsächlichen Unterkunftskosten angesetzt. Als anrechenbares Einkommen wurden 160,25 EUR Kindergeld sowohl für die Klägerin zu 1) als auch den Kläger zu 2) sowie der für den Kläger zu 2) gewährte Unterhaltsvorschuss angesetzt. In gleicher Höhe wurden die Leistungen für Januar bis März 2006 berechnet.
Am 10.02.2006 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Bedarf des Klägers zu 2) sei bereits ab November 2005 zu berücksichtigen. Außerdem sei ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR angerechnet werde.
Am 13.03.2006 vollendete die Klägerin zu 1) ihr 15. Lebensjahr. Am 18.03.2006 zogen die Kläger mit ihrer Familie in ein eigenes Haus.
Am 11.07.2006 erließ der Beklagte einen Teilabhilfebescheid. Darin wurde dem Kläger zu 2) Sozialgeld bereits ab dem Datum der Geburt gewährt. Als Einkommen wurde Kindergeld in Höhe von jeweils 160,25 EUR für beide Kläger bereits ab Oktober 2006 angerechnet, Unterhaltsvorschussleistungen wurden ab November 2006 angerechnet. Mit Schreiben vom 29.08.2006 hielten die Kläger ihren Widerspruch aufrecht. Zum einen sei der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren. Zum anderen bildeten die Kläger eine eigene Bedarfsgemeinschaft, so dass der Klägerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zustehe. Als Einkommen könnte nur das Kindergeld in der tatsächlichen Höhe von 154,00 EUR angerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 wies der Kreis Düren den Widerspruch zurück, soweit dem Widerspruch nicht bereits abgeholfen sei. Der Klägerin zu 1) stehe lediglich eine Regelleistung in Höhe von 276,00 EUR monatlich zu, da sie nicht allein stehend im Sinne von § 20 SGB II sei.
Hiergegen richtet sich die am 25.10.2006 erhobene Klage.
Mit Teilvergleich vom 31.03.2008 haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass dem Kläger zu 2) für den Zeitraum Oktober 2005 bis 12.03.2006 monatlich 207,00 EUR Regelleistung zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten abzüglich Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren seien.
Die Kläger tragen vor, der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung sei deshalb zu gewähren, da sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft darstellten und es allein darauf ankomme, ob innerhalb dieser Bedarfsgemeinschaft eine weitere Person vorhanden sei, die sich an der Erziehung beteilige. Wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft nur zwischen ihnen sei auch die volle Regelleistung für die Klägerin zu 1) zu zahlen. Das dem Klägervertreter für die Klägerin zu 1) gewährte Kindergeld könne nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden, da die insofern maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Verteilungsregelung innerhalb einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft darstelle. Da die Klägerin zu 1) nur mit dem Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bilde, könne das dem Klägervertreter gewährte Kindergeld nicht angerechnet werden. Zwischen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger einerseits und den Klägervertretern andererseits könne auch keine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II angenommen werden. Gemäß § 9 Abs. 3 SGB II dürfe Einkommen der Eltern nicht auf den Bedarf eines Kindes angerechnet werden, das sein eigenes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreue. Sinn dieser Regelung sei der Schutz der Willensentschließungsfreiheit des schwangeren minderjährigen Kindes. Nur wenn eine zukünftige Anrechnung des Einkommens der Eltern ausgeschlossen sei, bestehe nicht die Gefahr, dass die Eltern wegen einer solchen Anrechnung ihr Kind zu einem Abbruch einer Schwangerschaft bewegten. Um diesem Schutzzweck zu genügen, müsse in analoger Anwendung von § 9 Abs. 3 SGB II zwischen Eltern und Kind auch eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sein. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit § 36 SGB XII. Danach werde im Bereich der Sozialhilfe ausdrücklich eine § 9 Abs. 5 SGB II entsprechende Vermutung in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen. Wenn der Gesetzgeber dies im SGB II nicht ausdrücklich geregelt habe, so stelle dies eine Regelungslücke dar, die entsprechend dem Schutzgedanken von § 36 SGB XII und § 9 Abs. 3 SGB II geschlossen werden müsse.
Die Klägervertreterin trägt vor, sie habe Erziehungsurlaub genommen, um die Klägerin zu 1) zu unterstützen. Sie kümmere sich um den Kläger zu 2), wenn die Klägerin zu 1) in der Schule sei. Darüber hinaus betreue sie den Kläger zu 2) nur dann, wenn die Klägerin zu 1) sich beispielsweise mit Freunden treffe oder in die Disco gehe. Die vom Beklagten gewährten Leistungen würden auf das Konto der Klägervertreter eingezahlt. Von diesem Konto würde der Lebensunterhalt der gesamten Familie bestritten. Die vom Beklagten gewährten Leistungen reichten für den Unterhalt der Kläger nicht aus, so dass auch eigenes Geld der Klägervertreter hierfür eingesetzt werde.
Der Klägervertreter trägt vor, das für sein Kind aus einer früheren Beziehung gewährte Kindergeld werde an die Kindesmutter ausgezahlt.
Die Kläger beantragen - soweit der Rechtsstreit nicht durch den Teilvergleich vom 31.03.2008 erledigt ist -,
den Bescheid des Beklagten vom 11.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 aufzuheben und Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 sowie die volle Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II ohne Abzug von Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt - soweit der Rechtsstreit nicht durch den Teilvergleich vom 31.03.2008 erledigt ist -,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Soweit die Klägerin zu 1) jedoch mit dem Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bilde, werde nunmehr anerkannt, dass der Klägerin zu 1) dann auch die volle Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zustehe. Das Kindergeld sei deshalb anzurechnen, weil die Klägerin zu 1) nicht nur mit dem Kläger zu 2), sondern gleichzeitig auch mit den Klägervertretern eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und den Klägervertretern ergebe sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 SGB II. Im Grunde bestehe eine "große" Bedarfsgemeinschaft, die lediglich aus pragmatischen Gründen in zwei "kleine" Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt werde, um so die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 3 SGB II sicherzustellen. Nachdem anfänglich eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 SGB II auf § 9 Abs. 5 SGB II befürwortet worden sei, werde dies nun nicht mehr vertreten. Im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II seien monatlich 190,39 EUR anzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert, da die Bescheide insofern rechtswidrig sind.
Streitgegenstand sind die den Klägern gewährten Leistungen im Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006. Zwar erfolgte mit Bescheid vom 08.06.2005 zunächst eine Leistungsbewilligung für die Monate Mai bis Oktober 2005 und mit Bescheid vom 29.09.2005 eine Leistungsbewilligung für den Zeitraum November 2005 bis April 2006. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 18.01.2006 änderte der Beklagte jedoch die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist der Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Veränderung eintritt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn z.B. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Für den Zeitraum 01.10.2005 bis 12.03.2006 sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.
Für diesen Zeitraum ist Gegenstand allein der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1), da die Beteiligten sich hinsichtlich des Klägers zu 2) mit Teilvergleich im Termin vom 31.03.2008 über dessen Leistungen in diesem Zeitraum geeinigt haben. Der Beklagte änderte die Leistungsbewilligung für die Klägerin zu 1) im Vergleich zu den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden insofern ab, als er bei ihr nicht mehr nur Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, sondern nunmehr Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR anrechnete. Insofern lag jedoch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Zwar war zwischenzeitlich am 24.10.2005 der Kläger zu 2) geboren worden und dem Klägervertreter mit Bescheid vom 01.11.2005 ab 01.10.2005 Kindergeld für ein viertes Kind in Höhe 179,00 EUR gewährt worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Beklagte daraufhin die den einzelnen Kindern zuordbaren Kindergeldleistungen zusammenrechnete und jeweils ein Viertel des Durchschnittsbetrages anrechnete. Die Unzulässigkeit dieser Methode ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein Kinderzuschlag als Einkommen dem "jeweiligen" Kind zuzurechnen. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 auch für das Kindergeld, soweit es bei dem "jeweiligen" Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Dieser Wortlaut legt nahe, dass nicht ein - wie auch immer berechneter - Durchschnittsbetrag, sondern das "jeweils" von der Kindergeldkasse für das jeweilige Kind gewährte Kindergeld zu berücksichtigen ist.
Darüber hinausgehende Leistungen ergeben sich für die Klägerin zu 1) in diesem Zeitraum nicht.
Eine Prüfung von Ansprüchen, die über die in den Bescheiden vom 08.06.2005 und 29.09.2005 gewährten Leistungen hinausgehen, kommt insofern in Betracht, als der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.01.2006 und dem Teilabhilfebescheid vom 11.07.2006 nicht allein Leistungen abgesenkt (richtige Klageart wäre dann die Anfechtungsklage), sondern die Ansprüche der Kläger komplett neu geprüft und teilweise auch über die vorangegangene Leistungsbewilligung hinausgehende Ansprüche gewährt hat. Angesichts der nahenden Geburt des Klägers zu 2) dürfte mit dem davor zuletzt gestellten Fortzahlungsantrag, spätestens aber mit der Mitteilung der Geburt ein entsprechender Antrag auf höhere Leistungen durch die Kläger gestellt worden sein.
Zunächst kommt kein höherer Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR monatlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Betracht. Denn dies setzte voraus, dass die Klägerin alleinstehend oder alleinerziehend wäre. Da Voraussetzung für das Alleinerziehendsein ist, dass der Hilfebedürftige auch alleinstehend ist (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rdnr. 14), kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin hier als alleinstehend anzusehen war. Alleinstehend ist aber wiederum nur derjenige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 6/06 R; Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 13). Bis zum 12.03.2006 war die Klägerin aber durchaus Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, nämlich einer Bedarfsgemeinschaft mit den Klägervertretern (und wohl auch ihrem Bruder). Diese Bedarfsgemeinschaft ergibt sich ohne Weiteres aus § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Das Zusammenleben von Eltern - den Klägervertretern - mit ihren Kindern - hier der Klägerin zu 1) - stellt einen klassischen Fall einer Bedarfsgemeinschaft dar.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass am 24.10.2005 der Kläger zu 2) geboren wurde. Allerdings ist die Zuordnung von minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem Haushalt leben und selber ein Kind bekommen, nicht unproblematisch. Jedenfalls bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres der Klägerin zu 1) ist diese aber als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern anzusehen, während der Kläger zu 2) bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörte und stattdessen eventuell Leistungen nach dem SGB XII hätte beziehen können. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres der Klägerin zu 1) scheiterte eine eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Kind, dem Kläger zu 2), daran, dass sie noch keine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II war und in der Folge mit dem Kläger zu 2) weder über § 7 Abs. 3 Nr. 1 noch über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden konnte (so auch Hackethal, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rdnr. 49 a.E.; wohl auch Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnr. 52a).
Durch die Zugehörigkeit der Klägerin zu 1) zur Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern ergibt sich sodann ohne Weiteres die Anrechenbarkeit des dem Klägervertreter gewährten Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Der Klägerin zu 1) stand auch kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II zu. Voraussetzung für einen solchen Mehrbedarf ist die alleinige Sorge des Hilfebedürftigen für das eigene Kind. Alleinige Sorge liegt vor, wenn bei der Pflege und Erziehung kein anderer gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt bzw. wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von Dritten nachhaltig, also nicht nur geringfügig, unterstützt wird. Maßgeblich sind insofern die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall (vgl. Lang/Knickrehm, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rdnr. 29 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Beschluss vom 22.07.1988, 4 B 227/88, juris, Rdnr. 2). Die Klägerin zu 1) ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht nur geringfügig jedenfalls von der Klägervertreterin bei der Sorge um den Kläger zu 2) unterstützt worden. So kümmert sich die Klägervertreterin unstreitig immer dann um den Kläger zu 2), wenn die Klägerin zu 1) in der Schule ist. Allein dieser Anteil der Klägervertreterin an der Sorge um den Kläger zu 2), der offensichtlich sowohl die Aspekte der Pflege als auch der Erziehung umfasst, dürfte geeignet sein, von einer hälftigen Pflege durch die Klägervertreterin auszugehen. Darüber hinaus sorgt die Klägervertreterin auch dann für den Kläger zu 2), wenn die Klägerin zu 1) sich wochenends mit ihren Freunden trifft oder z.B. in die Disco geht. Hierdurch wird der Umfang der von der Klägervertreterin geleisteten Unterstützung noch erhöht. Immerhin hat die Klägervertreterin auch ausdrücklich Erziehungsurlaub genommen, um sich um den Kläger zu 2) kümmern zu können. In der Gesetzesbegründung heißt es, der Mehrbedarf solle eine Kompensation dafür darstellen, dass Alleinerziehende einen erhöhten tatsächlichen und finanziellen Aufwand betreiben müssen, um z.B. soziale Kontakte zu pflegen (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 57 i.V.m. BT-Drs. 10/3079, S. 5; vgl. hierzu Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007, L 7 AS 41/07). Genau diesen besonderen Aufwand muss die Klägerin zu 1) nicht betreiben. Ihr ist es sowohl während der gesamten Zeit ihres Schulbesuches als auch am Wochende möglich, sich mit Freunden und Bekannten zu treffen.
Sowenig sich für die Klägerin zu 1) in diesem Zeitraum höhere Leistungen ergeben, sowenig ist die Leistungsabsenkung durch den Beklagten in diesem Zeitraum aus anderen Gründen gerechtfertigt. Eine Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der Klägervertreter auf den Bedarf der Klägerin zu 1) ist gemäß § 9 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung von Einkommen über die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II scheidet hier ebenfalls aus, da nach der Systematik des SGB II nicht gleichzeitig eine Bedarfs- und eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen kann (vgl. Klaus, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 78, wonach sich eine Haushaltsgemeinschaft dadurch definiert, dass Hilfebedürftige mit Personen zusammenleben, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II gehören).
Mit dem 13.03.2006 dagegen, dem Tag der Vollendung des 15. Lebensjahres der Klägerin zu 1), ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X eingetreten. Ab diesem Tag - steht der Klägerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von monatlich 345,00 EUR, dem Kläger zu 2) in Höhe von 207,00 EUR zu, - kann auch das für die Klägerin zu 1) an den Klägervertreter gezahlte Kindergeld nicht auf deren Bedarf angerechnet werden und - ist im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II Einkommen der Klägervertreter auf den Bedarf der Kläger anzurechnen.
Wesentliche Folge der Vollendung des 15. Lebensjahres der Klägerin zu 1) ist das Entstehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger zu 2). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres wird die Klägerin "erwerbsfähig" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 21). Als erwerbsfähige Hilfebedürftige bildet sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II mit ihrem Kind, dem Kläger zu 2), eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. auch Hackethal, a.a.O., § 7 Rdnr. 50).
Eine gleichzeititge Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) mit den Klägervertretern besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Allerdings könnte allein nach dem Gesetzeswortlaut (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) durchaus sowohl eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägevertretern und der Klägerin zu 1) einerseits und zwischen den Klägern andererseits angenommen werden. Ein solcher Fall zweier sich "überlappender" Bedarfsgmeinschaften ist jedoch mit der Systematik des SGB II nicht vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber gewollt ist. Der Bedarfsgemeinschaft kommt im SGB II eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der für einen SGB II-Anspruch maßgeblichen Komponenten "Bedarf" und "Einkommen/Vermögen" zu (vgl. Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnr. 27 ff.; kritisch zur Bedarfsgemeinschaft BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 25). So ist die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft entscheidend für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II) und die Höhe der jeweiligen Regelleistung (vgl. § 20 SGB II). Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu zwei Bedarfsgemeinschaften würde dieser ordnenden Funktion der Bedarfsgemeinschaft zuwider laufen und unauflösbare Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Regelleistung, produzieren. Unter den dann möglichen zwei Konstellationen ist sodann die Bedarfsgemeinschaft zwischen minderjährigem Kind und seinem Kind vorzuziehen, da so am besten dem in § 9 Abs. 3 SGB II anerkannten Schutz dieser Eltern-Kind-Beziehung Rechnung getragen werden kann (auch Hackethal, a.a.O., geht offenbar davon aus, dass das minderjährige erwerbsfähige Kind, das mit seinem eigenen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet, nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern gehört).
Der Klägerin zu 1) steht ab dem 13.03.2006 eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu. Danach erhält die maximale Regelleistung, wer "allein stehend" ist. Das ist wiederum der Fall, wenn der Hilfebedürftige nicht Mitglied einer (anderen) Bedarfsgemeinschaft ist bzw. allein eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 6/06 R, Rdnr. 18; Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnr. 59 und § 20 Rdnr. 13). Das ist hier der Fall. Die Klägerin zu 1) bildet zusammen mit ihrem Kind, dem Kläger zu 2), eine eigene Bedarfsgemeinschaft und ist in dieser Bedarfsgemeinschaft der einzige erwerbsfähige Hilfebedürftige.
Das dem Klägervertreter für die Kläger gewährte Kindergeld kann bei diesen nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Nach dem Kindergeldrecht ist Leistungsempfänger des Kindergeldes der jeweilige Elternteil (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 25; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.06.2005, L 8 AS 118/05 ER, NZS 6/06, S. 328 ff.). § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sieht im Gegensatz dazu eine Zuordnung zum jeweiligen Kind vor, soweit das Geld bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist. Diese ausnahmsweise Zuordnung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung "für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende" Kinder. Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt diese Verteilungsregel demnach nur dann, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil und das jeweilige Kind Mitglied derselben Bedarfsgemeinschaft sind. Das ist hier aber – wie gezeigt – nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung nicht ausdrücklich auf eine bestehende Bedarfsgemeinschaft beschränkt war. Sinn der Änderung von § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollte "lediglich" die Umsetzung der mit dem Fortentwicklungsgesetz neu bestimmten Altersgrenze für die Zugehörigkeit eines Kindes zur Bedarfsgemeinschaft von 18 auf 25 Jahren in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein (vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 90 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.11.2006, L 1 AS 6/06). Wenn Sinn der Neuregelung aber lediglich diese Umsetzung war und gleichzeitig nunmehr ausdrücklich die Beschränkung auf eine Bedarfsgemeinschaft geregelt ist, so ist davon auszugehen, dass auch bereits in der vorherigen Fassung – implizit – von einer Verteilung nur innerhalb einer bestimmten Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wurde (so wohl auch BSG, Urteil vom 06.12.2007, B 14/7b AS 54/06, Rdnr. 12). Immerhin entsprach die damalige Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ("minderjährige") genau der in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung. Die damalige Fassung von § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II konnte sich auch deshalb nur auf Kinder innerhalb der Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten beziehen, da die in § 11 SGB II geregelte Einkommensanrechnung grundsätzlich nur innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II). Eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf der Kläger kommt auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der ab dem 01.10.2005 gültigen Fasssung in Betracht, da die Kläger beide weder volljährig sind noch außerhalb des Haushaltes des Klägervertreters leben.
Auf den Bedarf der Kläger ist allerdings in noch vom Beklagten nach § 1 Abs. 2 Alg II-V zu berechnender Höhe Unterhaltseinkommen nach § 9 Abs. 5 SGB II anzurechnen. Zwischen den Klägern und den Klägervertretern (sowie dem Bruder der Klägerin zu 1)) besteht offensichtlich eine Haushaltsgemeinschaft (vgl. zu deren Voraussetzungen Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 52 f.). Die Klägervertreter haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2008 geschildert, dass die Versorgung der Kläger nicht nur durch die diesen vom Beklagten gewährten und an die Klägervertreter ausgezahlten Leistungen, sondern auch durch eigene Mittel erfolge und insgesamt gleichsam aus einem Topf gewirtschaftet werde.
Der Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II stehen weder § 9 Abs. 3 SGB II noch § 36 SGB XII entgegen (für eine Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II in Fällen wie dem vorliegenden auch Hackethal, a.a.O., Rdnr. 50; wohl auch Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, L 9 AS 33/06, juris, Rdnr. 36; a.A. und für eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 SGB II Mecke, a.a.O., § 9 Rdnr. 43 und 69 m.w.N.; Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 64; vgl. auch Scheibe, Sozialrecht aktuell 2006, S. 120 ff.). Ein Ausschluss von § 9 Abs. 5 SGB II in Fällen wie dem vorliegenden ist im SGB II nicht vorgesehen. Nach Auffassung der Kammer kann auch nicht von einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. In der Entwurfsbegründung zum SGB II heißt es, § 9 Abs. 2 SGB II (jetzt § 9 Abs. 3 SGB II) entspreche dem Sozialhilferecht. § 9 Abs. 4 SGB II (jetzt § 9 Abs. 5 SGB II) entspreche § 16 BSHG (vgl. BT-Drs. 15/1516 vom 05.09.2003, S. 53). Mit Gesetzentwurf vom gleichen Tage wurde in dem das BSHG ablösenden SGB XII in § 37 (später als § 36 SGB XII erlassen) ein Ausschluss der auf § 16 BSHG zurückgehenden Unterhaltsvermutung bei Schwangerschaft und Erziehung eines eigenen Kindes und gleichzeitigem Zusammenleben mit den eigenen Eltern aufgenommen. Damit werde eine bisherige Lücke im BSHG geschlossen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass insbesondere § 19 Abs. 3 SGB XII (jetzt § 19 Abs. 4 SGB XII; die Regelung entspricht § 9 Abs. 3 SGB II) ins Leere laufe (vgl. BT-Drs. 15/1514 vom 05.09.2003, S. 61). Für ein Versehen des Gesetzgebers könnte sprechen, dass die in den jetzigen § 36 SGB XII und § 9 Abs. 5 SGB II geregelten Fälle sich ähneln. Wenn aber bei zwei Gesetzesentwürfen vom gleichen Tage in einem eine ausdrückliche Regelung getroffen wird, im anderen dagegen nicht, so spricht dies eher für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.
Die Kammer hält eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 SGB II auf § 9 Abs. 5 SGB II jedenfalls nicht für erforderlich – und insofern auch die Begründung zu § 36 SGB XII nicht für überzeugend. Die Regeln zur Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II ermöglichen durchaus den Schutz der Willensentschließungsfreiheit eines schwangeren Kindes. § 9 Abs. 5 SGB II stellt nämlich "nur" eine Unterhaltsvermutung auf. Als solche ist sie widerleglich. Wenn also die Eltern des schwangeren Kindes tatsächlich nicht für dessen Unterhalt bzw. den Unterhalt ihres Enkelkindes aufkommen, so erfolgt auch keine Anrechnung von Einkommen oder Vermögen. Zuzugestehen ist allerdings, dass insofern ein "Risiko" verbleibt, als die Vermutung eben widerlegt werden muss und das Kind als potentieller Leistungsempfänger und indirekt dessen Eltern das entsprechende Risiko tragen (vgl. zu den Anforderungen an die Widerlegung der Unterhaltsvermutung Mecke, a.a.O., § 9 Rdnr. 66 ff.). Dieses "Risiko" erscheint aber durchaus zumutbar. Immerhin bedeutet der Ausschluss der Anrechnung von Einkommen und Vermögen eine Ausnahme von dem das gesamte SGB II prägenden Grundsatz der Nachrangigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Schon deshalb ist eine enge Auslegung geboten. Dem "Risiko" des Nachweises einer tatsächlich nicht erfolgenden Unterstützung steht die Belastung der Solidargemeinschaft mit Leistungen für bis zu sechs Jahre (vgl. § 9 Abs. 3 SGB II) gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, gleichsam am SGB II vorbei einen Anspruch über Art. 3 Grundgesetz – GG – zu konstruieren.
Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass das von ihm fälschlich bei den Klägern angerechnete Kindergeld als Einkommen des Klägervertreters anzusehen ist. Außerdem ist bei den Kosten für Unterkunft und Heizung der Umzug der Familie zum 18.03.2007 zu beachten.
Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin zu 1) scheidet aus den gleichen Gründen wie in der Zeit bis zum 12.03.2006 aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG, die Zulassung der Berufung auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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