Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 284/03 KSVG
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 154/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KS 3/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die 1967 geborene Klägerin verfügt über eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und schloss 1998 ein Studium als Sozialpädagogin (FH) erfolgreich ab. Sie durchlief verschiedene Tanzlehrgänge, erlernte mehrere Musikinstrumente, hat Kenntnisse in Yoga, Tai-Chi, Quigong und beherrscht verschiedene Atemtechniken und Bewegungsübungen. Nach Tätigkeiten als Familienhelferin und Erzieherin von 1999 bis 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur Arbeit Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als freiberufliche Pädagogin im Bereich kreative Medien. Entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 23.09.2002 bezog sie dafür Überbrückungsgeld von Oktober 2002 bis 11.04.2003.
Einen Antrag vom 29.01.2003 auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2003/Widerspruchsbescheid vom 28.10.2003 ab. Die Tätigkeiten der Klägerin könnten nicht als künstlerisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden, weil die Klägerin eine Lehrtätigkeit ausübe, die jedoch keine ausreichenden, direkten Bezüge zu Bühne und Show aufweise. Ihr Leistungsangebot wende sich an die Allgemeinheit und ziele eher auf die Körperwahrnehmung der Teilnehmer ab, was dem Beruf der Klägerin als Dipl. Sozialpädagogin eher entspreche als der Unterrichtung von Künstlern. Dem Vorbringen der Klägerin, sie verbinde Musik und Tanz, wobei die Akzentuierung auf lebendigem Entdecken, Erweitern und Vertiefen der eigenen Kreativität liege, folgte die Beklagte nicht.
Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Würzburg ist ohne Erfolg geblieben (abweisendes Urteil vom 25.01.2007). Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass Künstler im Sinne des KSVG nur sei, wer Musik darstelle oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre. Dem Kunstbegriff des Gesetzes unterfalle die Klägerin nicht, weil sie weder als Musikerin noch als Tänzerin auftrete, ihre Tätigkeit beschränke sich vielmehr auf die Lehre. Der Gegenstand ihres Lehrens sei jedoch nicht Kunst im Sinne des Regelungszweckes des KSVG und der allgemeinen Verkehrsauffassung nach der historischen Entwicklung. Denn das KSVG beziehe sich nur auf Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienten. Mit der künstlerischen Lehre müssten praktische oder theoretische Kenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten bei der Ausübung von Kunst auswirkten. Dem entspreche die Tätigkeit der Klägerin nicht, welche tänzerische, gesangliche, musikalische Elemente mit körperlichen Bewegungsübungen, Entspannungstechniken, Spiel und Meditation verbinde. Bezweckt werde damit die schöpferischen Lebenskräfte zu entdecken, innere und äußere Bewegung zu spüren und Lebensfreude zu erfahren, gleichzeitig innere Ruhe und Stille zu erleben. Dies entspreche einer Entfaltung der Persönlichkeit und habe mit künstlerischer Tätigkeit weniger zu tun, so dass die Lehrtätigkeit der Klägerin dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sei.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Musik- und Tanzpädagogen in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach Angebotsschreiben und Rechnungen der Klägerin von dieser kreatives und meditatives Tanzen, Tanzend und Singend in den Frühling, Tanzmittag zum Advent und CD-Cover-Kurse angeboten würden. Auch die angebotene Klangerfahrung im Umgang mit Instrumenten sei eher dem sozialpädagogischen Bereich als dem Kunstbereich zuzuordnen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2003 aufzuheben und Versicherungspflicht nach dem KSVG in der ab 12.10.2002 ausgeübten Tätigkeit als Pädagogin/Ausbilderin/Trainerin für darstellende Kunst festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht versicherungspflichtig nach dem KSVG in der seit 12.10.2002 ausgeübten Tätigkeit.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2003/ Widerspruchsbescheid vom 28.10.2003, mit welchem diese es abgelehnt hat, auf Antrag der Klägerin Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse festzustellen. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, wie das Sozialgericht Würzburg im angegriffenen Urteil vom 25.01.2007 zutreffend festgestellt hat.
Der Senat hält die Berufung übereinstimmend für unbegründet, so dass diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen kann, § 153 Abs. 4 SGG. Hierzu sind die Beteiligten vorab gehört worden.
Der Senat weist die Berufung aus der Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Zu ergänzen ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung, dass sich die streitgegenständliche konkrete Tätigkeit deutlich von den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Tätigkeit eines Laien unterrichtenden Musiklehrers, eines Musiklehrers der musikalischen Früherziehung an Musikschulen sowie von einer Eurythmielehrerin unterscheidet. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin und dem gesamten Akteninhalt vermittelt sie Erfahrungen und Fähigkeiten im weiteren Sinne der Esoterik und nützt dafür Mittel der gestaltenden oder darstellenden Kunst. Sie ist damit nicht versicherungspflichtig nach dem KSVG.
Die Berufung bleibt deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die 1967 geborene Klägerin verfügt über eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und schloss 1998 ein Studium als Sozialpädagogin (FH) erfolgreich ab. Sie durchlief verschiedene Tanzlehrgänge, erlernte mehrere Musikinstrumente, hat Kenntnisse in Yoga, Tai-Chi, Quigong und beherrscht verschiedene Atemtechniken und Bewegungsübungen. Nach Tätigkeiten als Familienhelferin und Erzieherin von 1999 bis 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur Arbeit Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als freiberufliche Pädagogin im Bereich kreative Medien. Entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 23.09.2002 bezog sie dafür Überbrückungsgeld von Oktober 2002 bis 11.04.2003.
Einen Antrag vom 29.01.2003 auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2003/Widerspruchsbescheid vom 28.10.2003 ab. Die Tätigkeiten der Klägerin könnten nicht als künstlerisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden, weil die Klägerin eine Lehrtätigkeit ausübe, die jedoch keine ausreichenden, direkten Bezüge zu Bühne und Show aufweise. Ihr Leistungsangebot wende sich an die Allgemeinheit und ziele eher auf die Körperwahrnehmung der Teilnehmer ab, was dem Beruf der Klägerin als Dipl. Sozialpädagogin eher entspreche als der Unterrichtung von Künstlern. Dem Vorbringen der Klägerin, sie verbinde Musik und Tanz, wobei die Akzentuierung auf lebendigem Entdecken, Erweitern und Vertiefen der eigenen Kreativität liege, folgte die Beklagte nicht.
Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Würzburg ist ohne Erfolg geblieben (abweisendes Urteil vom 25.01.2007). Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass Künstler im Sinne des KSVG nur sei, wer Musik darstelle oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre. Dem Kunstbegriff des Gesetzes unterfalle die Klägerin nicht, weil sie weder als Musikerin noch als Tänzerin auftrete, ihre Tätigkeit beschränke sich vielmehr auf die Lehre. Der Gegenstand ihres Lehrens sei jedoch nicht Kunst im Sinne des Regelungszweckes des KSVG und der allgemeinen Verkehrsauffassung nach der historischen Entwicklung. Denn das KSVG beziehe sich nur auf Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienten. Mit der künstlerischen Lehre müssten praktische oder theoretische Kenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten bei der Ausübung von Kunst auswirkten. Dem entspreche die Tätigkeit der Klägerin nicht, welche tänzerische, gesangliche, musikalische Elemente mit körperlichen Bewegungsübungen, Entspannungstechniken, Spiel und Meditation verbinde. Bezweckt werde damit die schöpferischen Lebenskräfte zu entdecken, innere und äußere Bewegung zu spüren und Lebensfreude zu erfahren, gleichzeitig innere Ruhe und Stille zu erleben. Dies entspreche einer Entfaltung der Persönlichkeit und habe mit künstlerischer Tätigkeit weniger zu tun, so dass die Lehrtätigkeit der Klägerin dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sei.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Musik- und Tanzpädagogen in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach Angebotsschreiben und Rechnungen der Klägerin von dieser kreatives und meditatives Tanzen, Tanzend und Singend in den Frühling, Tanzmittag zum Advent und CD-Cover-Kurse angeboten würden. Auch die angebotene Klangerfahrung im Umgang mit Instrumenten sei eher dem sozialpädagogischen Bereich als dem Kunstbereich zuzuordnen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2003 aufzuheben und Versicherungspflicht nach dem KSVG in der ab 12.10.2002 ausgeübten Tätigkeit als Pädagogin/Ausbilderin/Trainerin für darstellende Kunst festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht versicherungspflichtig nach dem KSVG in der seit 12.10.2002 ausgeübten Tätigkeit.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2003/ Widerspruchsbescheid vom 28.10.2003, mit welchem diese es abgelehnt hat, auf Antrag der Klägerin Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse festzustellen. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, wie das Sozialgericht Würzburg im angegriffenen Urteil vom 25.01.2007 zutreffend festgestellt hat.
Der Senat hält die Berufung übereinstimmend für unbegründet, so dass diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen kann, § 153 Abs. 4 SGG. Hierzu sind die Beteiligten vorab gehört worden.
Der Senat weist die Berufung aus der Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Zu ergänzen ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung, dass sich die streitgegenständliche konkrete Tätigkeit deutlich von den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Tätigkeit eines Laien unterrichtenden Musiklehrers, eines Musiklehrers der musikalischen Früherziehung an Musikschulen sowie von einer Eurythmielehrerin unterscheidet. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin und dem gesamten Akteninhalt vermittelt sie Erfahrungen und Fähigkeiten im weiteren Sinne der Esoterik und nützt dafür Mittel der gestaltenden oder darstellenden Kunst. Sie ist damit nicht versicherungspflichtig nach dem KSVG.
Die Berufung bleibt deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
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