L 15 SF 22/08 SO KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 22/08 SO KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom 26.10.2007 vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 112,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Betreuerin von Herrn M. F ... Ausweislich des Betreuerausweises des Amtsgerichts R. vom 20.09.2007 umfasst der Aufgabenkreis der Betreuerin die Gesundheitsfürsorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern gerichtlich und außergerichtlich.

Die Antragstellerin hat in dem Rechtsstreit L 8 SO 90/06 die Interessen von Herrn M. F. in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.10.2007 wahrgenommen. Der 8. Senat des BayLSG hat das persönliche Erscheinen nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für geboten erachtet. Infolge dessen hat die Antragstellerin mit Entschädigungsantrag vom 26.10.2007 ihre Kosten und Auslagen geltend gemacht.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 30.01.2008 die Auffassung vertreten, die Tätigkeit im Gerichtstermin am 26.10.2007 müsse nach § 4 Abs.2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) inklusive Zeitaufwand und Auslagen abgegolten werden. Darüber hinaus sei keine Entschädigung mehr möglich.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.02.2008 die richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, sie übe die Tätigkeit einer Betreuerin ehrenamtlich aus. Aus ihrem Einkommen könne sie die Auslagen nicht finanzieren.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Ist wie vorliegend das persönliche Erscheinen einer Betreuerin in entsprechender Anwendung von § 111 Abs.1 Satz 1 SGG angeordnet worden, ist dies auch für den erkennenden Kostensenat des BayLSG bindend. In der Sache erscheint die entsprechende Anwendung von § 111 Abs.1 Satz 1 SGG auch gerechtfertigt, weil wie in Fällen gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen hier die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin tätig geworden ist. - Die gegenteilige restriktive Auffassung, wie sie von der Staatskasse auf dem Kostenseminar der Bayer. Sozialgerichtsbarkeit vom 03.07. bis 05.07.2006 in Wasserburg im Hinblick auf § 4 Abs.2 VBVG erarbeitet worden ist, würde in Fällen wie dem vorliegenden zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Betreute selbst mangels ausreichendem Vermögen nicht in der Lage ist, die Kosten und Auslagen seiner Betreuerin zu erstatten.

An Fahrtkosten sind der Antragstellerin gemäß § 5 Abs.1 und 2 JVEG 28,20 EUR zu ersetzen, die sich wie folgt aufschlüsseln: Bahnkosten in Höhe von 21,20 EUR; Fahrtkosten in R. 2 x 1,30 EUR = 2,60 EUR; MVV-Kosten in Höhe von 2 x 2,20 EUR = 4,40 EUR. - Anstelle der geltend gemachten Taxikosten in Höhe von 13.10 EUR sind insoweit nur fiktive Kosten einer Einzelfahrt in München in Höhe von 2,20 EUR zu berücksichtigen gewesen, weil Gründe für eine notwendige Taxibenutzung nicht ersichtlich sind.

Neben ihrer Tätigkeit als Betreuerin führt die Klägerin einen Haushalt mit zwei Personen. Bei einer Abwesenheit von 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr am 26.10.2007 steht ihr daher eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG in Höhe von 7 Stunden x 12,00 EUR = 84,00 EUR zu.

Insgesamt ist daher die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 26.10.2007 vor dem BayLSG auf 112,20 EUR festzusetzen.

Der Kostensenat des BayLSG hat über den Antrag vom 12.02.2008 auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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