Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 3480/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 251/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 12 Abs. 5 Krankenhausbehandlungsvertrag sieht lediglich die Entstehung von Verzugszinsen vor; über einen weitergehenden Verzugsschaden ist vertraglich nichts geregelt. Der Krankenhausbehandlungsvertrag im Sinne von § 112 SGB V ist insoweit abschließend und lässt eine ergänzende Geltung der BGB-Regelungen über den Verzugsschaden nicht zu.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Begleichung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Höhe von 515,29 Euro nebst Zinsen für die Zeit ab 11. November 2001.
Die im Februar 1924 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte G K befand sich vom 15. Januar 2001 bis zum 01. März 2001 in der stationären Behandlung des Klägers. Die Einweisung erfolgte auf Grund von abdominellen Schmerzen. Diese waren auf eine entzündliche Sigmastenose und chronische Obstipation zurückzuführen. Der Kläger nahm gastroenterologische Diagnostik vor und unterzog die Versicherte am 31. Januar 2001 einer Sigmaresektion. Nachdem die Versicherte sich von der Operation erholt hatte, wurde sie zur Anschlussheilbehandlung in die Klinik P am See verlegt.
Aufgrund entsprechender Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erklärte die Beklagte zunächst gegenüber dem Kläger eine Kostenübernahme für die stationäre Heilbehandlung nur bis einschließlich 23. Februar 2001. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 erinnerte der Kläger die Beklagte zuletzt an eine Erweiterung der Kostenübernahme bis einschließlich 1. März 2001. Da eine solche nicht abgegeben wurde, stellte der Kläger der Beklagten für den stationären Aufenthalt vom 15. Januar 2001 bis 01. März 2001 mit Schreiben vom 29. August 2001 insgesamt 30.169,19 Euro in Rechnung ("Zahlungsfrist: 14 Tage"). Nachdem zwischenzeitlich kein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen war, forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Oktober 2001 zu einer Begleichung der Rechnung einschließlich Zinsen bis spätestens 25. Oktober 2001 auf. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rechnung um 2.917,60 DM gekürzt und 27.251,59 DM zur Zahlung angewiesen zu haben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. November 2001 mahnte der Kläger die Zahlung des Restbetrages, die Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von 1.007,71 DM sowie die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 182,93 DM an. Nachdem die Beklagte diese Forderungen nicht erfüllt hatte, hat der Kläger am 21. November 2001 mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.108,34 DM verurteilen zu lassen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte in Form eines Teilanerkenntnisses erklärt, am 28. Juni 2002 die Restforderung in Höhe von 2.917,60 DM (1.491,75 Euro) beglichen zu haben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger dann nur noch das Ziel verfolgt, von der Beklagten als Verzugsschaden Anwaltskosten in Höhe von 515,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2001 zu erhalten.
Mit Urteil vom 31. August 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Aus dem Krankenhausbehandlungsvertrag in Verbindung mit § 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebe sich der Anspruch nicht, denn danach bestehe lediglich ein Anspruch auf Bezahlung der unmittelbaren Behandlungskosten. Ebenso wenig ergebe der geltend gemachte Anspruch sich aus § 69 Satz 3 SGB V i.V.m. § 288 BGB, weil die Vergütungsregelungen einschließlich der Regelung eines Verzugsschadens nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 b SGB V abschließend durch die zweiseitigen Verträge geregelt würden, soweit solche bestünden. Der vorliegende Krankenhausbehandlungsvertrag sei damit abschließend. Eine Heranziehung des BGB bezüglich eines Verzugsschadens sei daneben ausgeschlossen. Dies würde auch gegen das in § 70 SGB V festgelegte Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Vertragsparteien, die selbst in der Lage seien, Pflegesatzvereinbarungen zu schließen, nicht in der Lage sein sollten, außergerichtlich für die Beitreibung von Forderungen ohne Hinzuziehung von Bevollmächtigten zu sorgen. Wenn der Kläger nicht entsprechend qualifiziertes Personal vorhalte, so dass eine Auslagerung dieser Aufgaben auf Externe erforderlich sei, liege keine wirtschaftliche Leistungserbringung vor, für die die Krankenkassen Zahlungen zu leisten hätten.
Gegen das ihm am 11. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. November 2004 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es treffe nicht zu, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Beklagte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Verzugsschaden sei § 288 BGB. Ein Gläubiger dürfe sich nach eingetretenem Verzug, der unzweifelhaft im Moment der außergerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, zur Durchsetzung seiner Forderung anwaltlicher Hilfe bedienen. Durch ein solches Verhalten verstoße ein Gläubiger regelmäßig nicht gegen die sich aus § 254 BGB ergebende Schadensminderungspflicht. Zwischen den Beteiligten bestehe eine Vielzahl gleichartiger Meinungsverschiedenheiten bzw. Rechtsstreite. Dem Kläger sei es damit nicht zumutbar, nach eingetretenem Verzug unter vermeintlichen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen die jeweiligen Verfahren mit erheblichem internen Aufwand selbst durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens habe der Beklagte die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Die Regelungen im Krankenhausbehandlungsvertrag seien auch nicht abschließend. Dort sei lediglich die Höhe des Verzugszinses geregelt, nicht aber die weiteren Gesichtspunkte des dem Gläubiger jeweils entstandenen Verzugsschadens. Aufgrund der Vielzahl anderweitig anhängiger Streitigkeiten gleicher Art sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Revision zuzulassen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 515,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2001 zu zahlen sowie – hilfsweise – die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend betont sie, dass der Krankenhausbehandlungsvertrag abschließend sei. Er sehe in § 12 Nr. 5 ausschließlich Zinsen vor, wenn innerhalb der Zahlungsfrist keine Bezahlung der Behandlungskosten erfolgt sei. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Leistungserbringer aus Verzug komme nur in Betracht, wenn sich aus dem maßgebenden Spezialrecht eine dahingehende gesetzgeberische Systementscheidung ergeben würde. Eine solche sei aber nicht erkennbar. Vorgesehen seien lediglich Regelungen über die Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung. Es komme nicht darauf an, ob die vorgerichtliche Einschaltung von Rechtsanwälten tatsächlich veranlasst und damit ein liquidationsfähiger Schaden entstanden sei. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage in seiner Entscheidung vom 31. August 2004 zutreffend. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung besteht nicht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) und führt ergänzend lediglich aus:
Nach § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Schuldner einer Leistung im Falle der verspäteten Leistung den durch den Verzug entstandenen Schaden zu erstatten. Zwar befand sich die Beklagte ab dem 15. Tag nach Rechnungslegung vom 29. August 2001 mit der Zahlung über 30.169,19 Euro im Verzug. Die Forderung war fällig. Nach § 12 Abs. 4 des zwischen den Beteiligten seit 1. Januar 1994 geltenden Vertrages über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungsvertrag, KBV) sind Forderungen der Träger der Krankenhäuser innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Für den Eintritt des Verzuges war keine weitere Zahlungsaufforderung erforderlich. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es nämlich keiner Mahnung für den Eintritt des Verzuges, wenn der Leistung ein Ereignis - hier die Rechnungslegung - vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Zu dem Verzugsschaden zählen grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten von Mahnschreiben, die nach Eintritt des Verzuges an den Schuldner gerichtet werden (vgl. Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 286 Rdnr. 47). Dem Anspruch auf Erstattung dieses Verzugsschadens steht hier aber entgegen, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Verzugsschaden auf das zwischen den Krankenhausträgern und Krankenkassen bestehende Rechtsverhältnis nicht anzuwenden sind. § 12 Nr. 5 KBV sieht lediglich die Entstehung von Verzugszinsen vor; über einen weiter gehenden Verzugsschaden ist vertraglich nichts geregelt. Der Krankenhausbehandlungsvertrag im Sinne von § 112 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) ist insoweit abschließend und lässt eine ergänzende Geltung der BGB-Regelungen über den Verzugsschaden nicht zu. Während die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen unproblematisch ist (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 19. April 2007, B 3 KR 10/06 R, zitiert nach juris), wollten die Vertragspartner weitere Verzugsfolgen als die Verzinsung nicht gelten lassen; eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben kommt damit nicht in Betracht (ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. November 2006, L 5 KR 93/05 sowie Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2006, L 8 KR 175/05, zitiert jeweils nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Begleichung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Höhe von 515,29 Euro nebst Zinsen für die Zeit ab 11. November 2001.
Die im Februar 1924 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte G K befand sich vom 15. Januar 2001 bis zum 01. März 2001 in der stationären Behandlung des Klägers. Die Einweisung erfolgte auf Grund von abdominellen Schmerzen. Diese waren auf eine entzündliche Sigmastenose und chronische Obstipation zurückzuführen. Der Kläger nahm gastroenterologische Diagnostik vor und unterzog die Versicherte am 31. Januar 2001 einer Sigmaresektion. Nachdem die Versicherte sich von der Operation erholt hatte, wurde sie zur Anschlussheilbehandlung in die Klinik P am See verlegt.
Aufgrund entsprechender Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erklärte die Beklagte zunächst gegenüber dem Kläger eine Kostenübernahme für die stationäre Heilbehandlung nur bis einschließlich 23. Februar 2001. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 erinnerte der Kläger die Beklagte zuletzt an eine Erweiterung der Kostenübernahme bis einschließlich 1. März 2001. Da eine solche nicht abgegeben wurde, stellte der Kläger der Beklagten für den stationären Aufenthalt vom 15. Januar 2001 bis 01. März 2001 mit Schreiben vom 29. August 2001 insgesamt 30.169,19 Euro in Rechnung ("Zahlungsfrist: 14 Tage"). Nachdem zwischenzeitlich kein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen war, forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Oktober 2001 zu einer Begleichung der Rechnung einschließlich Zinsen bis spätestens 25. Oktober 2001 auf. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rechnung um 2.917,60 DM gekürzt und 27.251,59 DM zur Zahlung angewiesen zu haben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. November 2001 mahnte der Kläger die Zahlung des Restbetrages, die Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von 1.007,71 DM sowie die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 182,93 DM an. Nachdem die Beklagte diese Forderungen nicht erfüllt hatte, hat der Kläger am 21. November 2001 mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.108,34 DM verurteilen zu lassen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte in Form eines Teilanerkenntnisses erklärt, am 28. Juni 2002 die Restforderung in Höhe von 2.917,60 DM (1.491,75 Euro) beglichen zu haben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger dann nur noch das Ziel verfolgt, von der Beklagten als Verzugsschaden Anwaltskosten in Höhe von 515,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2001 zu erhalten.
Mit Urteil vom 31. August 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Aus dem Krankenhausbehandlungsvertrag in Verbindung mit § 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebe sich der Anspruch nicht, denn danach bestehe lediglich ein Anspruch auf Bezahlung der unmittelbaren Behandlungskosten. Ebenso wenig ergebe der geltend gemachte Anspruch sich aus § 69 Satz 3 SGB V i.V.m. § 288 BGB, weil die Vergütungsregelungen einschließlich der Regelung eines Verzugsschadens nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 b SGB V abschließend durch die zweiseitigen Verträge geregelt würden, soweit solche bestünden. Der vorliegende Krankenhausbehandlungsvertrag sei damit abschließend. Eine Heranziehung des BGB bezüglich eines Verzugsschadens sei daneben ausgeschlossen. Dies würde auch gegen das in § 70 SGB V festgelegte Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Vertragsparteien, die selbst in der Lage seien, Pflegesatzvereinbarungen zu schließen, nicht in der Lage sein sollten, außergerichtlich für die Beitreibung von Forderungen ohne Hinzuziehung von Bevollmächtigten zu sorgen. Wenn der Kläger nicht entsprechend qualifiziertes Personal vorhalte, so dass eine Auslagerung dieser Aufgaben auf Externe erforderlich sei, liege keine wirtschaftliche Leistungserbringung vor, für die die Krankenkassen Zahlungen zu leisten hätten.
Gegen das ihm am 11. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. November 2004 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es treffe nicht zu, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Beklagte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Verzugsschaden sei § 288 BGB. Ein Gläubiger dürfe sich nach eingetretenem Verzug, der unzweifelhaft im Moment der außergerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, zur Durchsetzung seiner Forderung anwaltlicher Hilfe bedienen. Durch ein solches Verhalten verstoße ein Gläubiger regelmäßig nicht gegen die sich aus § 254 BGB ergebende Schadensminderungspflicht. Zwischen den Beteiligten bestehe eine Vielzahl gleichartiger Meinungsverschiedenheiten bzw. Rechtsstreite. Dem Kläger sei es damit nicht zumutbar, nach eingetretenem Verzug unter vermeintlichen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen die jeweiligen Verfahren mit erheblichem internen Aufwand selbst durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens habe der Beklagte die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Die Regelungen im Krankenhausbehandlungsvertrag seien auch nicht abschließend. Dort sei lediglich die Höhe des Verzugszinses geregelt, nicht aber die weiteren Gesichtspunkte des dem Gläubiger jeweils entstandenen Verzugsschadens. Aufgrund der Vielzahl anderweitig anhängiger Streitigkeiten gleicher Art sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Revision zuzulassen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 515,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2001 zu zahlen sowie – hilfsweise – die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend betont sie, dass der Krankenhausbehandlungsvertrag abschließend sei. Er sehe in § 12 Nr. 5 ausschließlich Zinsen vor, wenn innerhalb der Zahlungsfrist keine Bezahlung der Behandlungskosten erfolgt sei. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Leistungserbringer aus Verzug komme nur in Betracht, wenn sich aus dem maßgebenden Spezialrecht eine dahingehende gesetzgeberische Systementscheidung ergeben würde. Eine solche sei aber nicht erkennbar. Vorgesehen seien lediglich Regelungen über die Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung. Es komme nicht darauf an, ob die vorgerichtliche Einschaltung von Rechtsanwälten tatsächlich veranlasst und damit ein liquidationsfähiger Schaden entstanden sei. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage in seiner Entscheidung vom 31. August 2004 zutreffend. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung besteht nicht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) und führt ergänzend lediglich aus:
Nach § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Schuldner einer Leistung im Falle der verspäteten Leistung den durch den Verzug entstandenen Schaden zu erstatten. Zwar befand sich die Beklagte ab dem 15. Tag nach Rechnungslegung vom 29. August 2001 mit der Zahlung über 30.169,19 Euro im Verzug. Die Forderung war fällig. Nach § 12 Abs. 4 des zwischen den Beteiligten seit 1. Januar 1994 geltenden Vertrages über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungsvertrag, KBV) sind Forderungen der Träger der Krankenhäuser innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Für den Eintritt des Verzuges war keine weitere Zahlungsaufforderung erforderlich. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es nämlich keiner Mahnung für den Eintritt des Verzuges, wenn der Leistung ein Ereignis - hier die Rechnungslegung - vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Zu dem Verzugsschaden zählen grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten von Mahnschreiben, die nach Eintritt des Verzuges an den Schuldner gerichtet werden (vgl. Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 286 Rdnr. 47). Dem Anspruch auf Erstattung dieses Verzugsschadens steht hier aber entgegen, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Verzugsschaden auf das zwischen den Krankenhausträgern und Krankenkassen bestehende Rechtsverhältnis nicht anzuwenden sind. § 12 Nr. 5 KBV sieht lediglich die Entstehung von Verzugszinsen vor; über einen weiter gehenden Verzugsschaden ist vertraglich nichts geregelt. Der Krankenhausbehandlungsvertrag im Sinne von § 112 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) ist insoweit abschließend und lässt eine ergänzende Geltung der BGB-Regelungen über den Verzugsschaden nicht zu. Während die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen unproblematisch ist (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 19. April 2007, B 3 KR 10/06 R, zitiert nach juris), wollten die Vertragspartner weitere Verzugsfolgen als die Verzinsung nicht gelten lassen; eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben kommt damit nicht in Betracht (ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. November 2006, L 5 KR 93/05 sowie Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2006, L 8 KR 175/05, zitiert jeweils nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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