Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 2599/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 647/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1946 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. April 1961 bis 31. März 1964 den Beruf des Elekroinstallateurs und war in diesem Beruf bis 30. Juni 1969 beschäftigt. Vom 1. Juli bis 30. September 1969 absolvierte er eine interne Schulung bei der A.-Versicherungs-AG und betrieb anschließend bis 31. Januar 2001 als selbständiger Handelsvertreter ein eigenes Versicherungsbüro. Seit 1. Januar 1970 zahlte der Kläger durchgängig freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 13. Dezember 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in der ärztlichen Untersuchungsstelle U. von Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L. begutachten. Dieser führte in seinem Gutachten vom 16. März 2001 aus, der Kläger leide an einer psychogenen Stimm- und Sprechstörung, an einem Bandscheibenvorfall zwischen LWK 4 und LWK 5 mit intermittierender Wurzelreizsymptomatik S 1 links, an arterieller Hypertonie, an einer initialen Coxarthrose links und an einem Tinnitus aurium. Ohne wesentliche Bedeutung für die berufliche Leistungsfähigkeit bestünden darüber hinaus eine Arthropathie des linken Kniegelenks, Übergewicht, eine abgelaufene Nasenbeintrümmerfraktur und erhöhte Leberwerte. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten noch ganztags verrichten. Für den zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungskaufmanns bestehe allerdings eine deutliche Einschränkung, vorwiegend bedingt durch die psychogene Stimm- und Sprechstörung. In diesem Beruf könne der Kläger deshalb nur noch unter halbschichtig arbeiten. Diese Leistungseinschränkung bestehe vorübergehend vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe am 1. Februar 2001 bis voraussichtlich 1. Februar 2002. Nach Ablauf eines Jahres werde eine Nachuntersuchung empfohlen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger den erlernten Beruf des Elektroinstallateurs und eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeisters noch vollschichtig verrichten.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 20. Juni 2001 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er leide als Folge eines Bandscheibenvorfalls unter einer wiederkehrenden schmerzhaften Wurzelreizsymptomatik sowie unter einer beginnenden Hüftgelenksarthrose. Diese Erkrankungen machten es ihm unmöglich, als Hausmeister oder als Elektroinstallateur zu arbeiten. Mit dem am 2. Oktober 2001 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid zurück. Als weitere Verweisungstätigkeit benannte sie diejenigen eines Wicklers von Transformatoren, eines Verdrahters von Schaltschränken und eines Versicherungskaufmanns.
Mit der am 15. Oktober 2001 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten seien ihm nicht zumutbar; zumindest bestehe das Erfordernis, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, als Verweisungstätigkeit komme jedenfalls diejenige eines Versicherungskaufmanns im Innendienst in Betracht. Außerdem könne der Kläger auf die Tätigkeit eines Fachberaters im Elektrobereich eines Baumarktes oder im Elektrogroßhandel verwiesen werden. Das SG hat zunächst einen Befundbericht von Prof. Dr. J. (Universitätsklinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde) beigezogen und schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Dr. W. und dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Wetterau eingeholt. Dr. W. hat ausgeführt, er halte den Kläger nicht mehr für fähig, leichten körperlichen Arbeiten vollschichtig nachzugehen. Dr. Wetterau hat dargelegt, er habe beim Kläger lediglich eine Schlaf-Apnoe-Diagnostik durchgeführt; eine Störung von relevantem Krankheitswert habe sich dabei nicht ergeben. In der Folge hat das SG den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 18. Juli 2002 hat Prof. Dr. K. rezidivierende, rechtsseitige Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5, eine Polyneuropathie mit spinaler Ataxie, eventuell toxischer Genese, abklärungsbedürftige horizontale blickrichtungsunabhängige Doppelbilder, rezidivierend seit ca. zwei Monaten, einen Hypertonus und einen linksbetonten Tinnitus nach Hörsturz links 3/99 diagnostiziert. Dem Kläger könnten unter Beachtung zahlreicher qualitativer Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig, mittelschwere aber nur drei- bis unter sechsstündig zugemutet werden. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Arzt für Orthopädie/Rheumatologie Prof. Dr. T. mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt worden. Dieser hat in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2003 die Auffassung vertreten, der Kläger könne leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen noch vollschichtig verrichten. Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, denn er sei auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten im Versicherungswesen und als Fachberater im Elektrobereich eines Baumarktes oder im Elektrogroßhandel zu verweisen.
Gegen das ihm gemäß Empfangsbekenntnis am 5. Februar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Februar 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten könne er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht verwiesen werden. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Zum Nachweis hierfür legt der Kläger Befundberichte von Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. B. vom 12. Juli 2004 vor. Wegen des Inhalts dieser Berichte wird auf Bl. 22f. der Berufungsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2001 zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und das Urteil des SG für zutreffend. Neben den bereits benannten Verweisungstätigkeiten könne der Kläger auch auf die Berufe eines Registrators und eines Poststellenmitarbeiters zumutbar verwiesen werden. Zum Beleg hierfür legt die Beklagte eine berufskundliche Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 16. August 2000 vor. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird auf Bl. 82 bis 84 der Berufungsakte verwiesen.
Der Senat hat den Sachverständigten für Berufskunde Otto M. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 36 bis 47, 50 bis 67 und 76/77 der Berufungsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 4 RJ 397/02) und die Berufungsakte des Senats (L 13 RJ 1450/03) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Antrag des Klägers vom 13. Dezember 2000 auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2001. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht steht ihm nicht zu.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Gemäß § 302b Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der bereits am 31. Dezember 2000 bestanden hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, so lange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Gewährung dieser Leistungen maßgebend waren. Dementsprechend bleiben §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) anwendbar, wenn sich bei Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 ergibt (vgl. §§ 99 ff. SGB VI). Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch anerkannt wurde. Ergibt sich hingegen ein späterer Rentenbeginn findet das neue Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) Anwendung (vgl. hierzu Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302b Rdnr. 3).
Im Falle des Klägers richtet sich der Rentenanspruch (zunächst) nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Der Rentenantrag wurde am 13. Dezember 2000 gestellt. Den Vortrag des Klägers zur Begründung dieses Antrags, Berufsunfähigkeit liege (auf Dauer) bereits seit Februar/März 1999 vor, als richtig unterstellt, würde die Rente in Anwendung des § 99 SGB VI am 1. Dezember 2000 beginnen. Dementsprechend ist ein Rentenanspruch des Klägers (zunächst) nach Maßgabe des § 43 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu prüfen. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F.). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff).
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und - unter Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten Leistungsfalls - eine Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen nicht erforderlich (vgl. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 240 Abs. 2 SGB VI a. F.); der Kläger ist jedoch nicht berufsunfähig.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der Kläger hat den Beruf des Elektroinstallateurs und bis 30. Juni 1969 ausgeübt. Danach stand er nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis; während seiner selbständigen Tätigkeit zahlte er lediglich (durchgängig) freiwillige Beiträge. Damit besteht der Berufsschutz bezogen auf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Elektroinstallateur fort. Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Ausgehend von diesem Schema ist der Beruf des Elektroinstallateurs mit einer - vom Kläger auch absolvierten - Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Der Kläger kann damit auf den Leitberuf des angelernten Arbeiters verwiesen werden, die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören, eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSG SozR 3-2200 § 43 Nr. 26). Die Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die abstrakte - "tarifvertragliche" - Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in das Lohngruppengefüge eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrages in der Regel auch den qualitativen Rang dieser der Tätigkeit widerspiegelt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14). Die tarifvertragliche Einstufung ist für die Wertigkeit des "bisherigen Berufs" oder einer Verweisungstätigkeit jedoch dann unbeachtlich, wenn sie auf qualitätsfremden Gesichtspunkten, wie Dienstzeit, Lebensalter, Bewährungsaufstieg, äußeren Belastungen oder lediglich einer lohnpolitischen Gleichstellung mit den Dienstbezügen von Beamten auf entsprechenden Posten beruht (BSG SozR 3-2200 § 43 Nr. 26).
Der Senat kann - ebenso wie das SG - offen lassen, ob der Kläger noch in der Lage ist, als Elektroinstallateur in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang zu arbeiten, denn der Kläger kann jedenfalls auf eine Tätigkeit als Registrator zumutbar verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierung gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Beginn der Altersrente des Klägers auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L), durch die außer für Hessen und Bayern u.a. der BAT abgelöst wurde, fort, da für die neuen Tarifverträge Vergütungsordnungen noch fehlten und die Vergütungsordnung des BAT entsprechend der Überleitung für die Eingruppierung weiterhin anzuwenden war. Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb sind unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IXb nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.). Die Anforderungen an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Registrators hängen im Einzelnen auch von der jeweiligen Organisation (Hängeregistratur, Aktenstapel, Ordner) und Verwaltung (Kartei, elektronische Datenverwaltung) der Registratur und der tatsächlichen räumlichen Verhältnissen (Raumhöhe, Verteilung auf mehrere Stockwerke, Lastenaufzüge etc.) ab (vgl. hierzu auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 - L 2 RA 87/99 – veröffentlicht in JURIS), so dass das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden ist. Bei Arbeitsplätzen in Registraturen handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2005 zu S 8 RJ 750/02 und vom 30. September 2004 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Dauer der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehende Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist - wie z.B. in allen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit -, können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse (Starten/Schließen der Anwendungen, Einträge in Tabellen, Ausdrucke etc.) innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten erworben werden (Stellungnahme der Bundesagentur Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2004 zu S 8 RJ 750/02 in www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. zum Ganzen Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 2008 - L 13 R 2738/03).
Nach diesen Vorgaben bestehen zunächst im Hinblick auf die Vorkenntnisse und das Leistungsvermögen des Klägers keine Zweifel daran, dass er in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 101, 102) und dass er der Tätigkeit eines Registrators ohne Einschränkung im Hinblick auf Organisation, Verwaltung und räumlicher Gestaltung der Registratur (zur Ordnerregistratur vgl. LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O.) nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinem beruflichen Können und Wissen noch gewachsen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügte er angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter mit eigenem Versicherungsbüro über Kenntnisse, die es ihm ermöglichten, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Auch bei seiner selbständigen Tätigkeit hatte der Kläger eigenständig Organisations- und Verwaltungstätigkeiten durchzuführen. Ihm ist die Bearbeitung von Versicherungsfällen, die auch in dem öffentlichen Bereich zuzuordnenden Registraturen anfallen, somit vertraut. Für ihn ist es deshalb ohne weiteres möglich, innerhalb der Anlernzeit von drei Monaten nicht nur die in Vergütungsgruppe IX BAT genannten einfacheren Tätigkeiten, die nach Schema ablaufen, sondern auch in gewisser Form eigenständig schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, einschließlich der Benutzung von Anwenderprogrammen zu erlernen.
Die Tätigkeit des Registrators ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist in der Regel auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei auch diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. u.a. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 - L 11 R 3846/05 -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2003 - L 14 RA 141/00 -; Stellungnahme des Landesarbeitsamts Hessen vom 21. Juli 2006 zu S 2 RJ 1064/03, letztere in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten weiterhin eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (Stellungnahme der Bundesagentur Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 30. September 2005 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Solche Tätigkeiten kann der Kläger unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die als urkundliche Beweismittel zu würdigen sind, sowie nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme noch vollschichtig verrichten. Der von Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 18. Juli 2002 diagnostizierte Tinnitus aurium bedingt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine relevante Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens; Leiden des nervenärztlichen Fachgebiets ziehen ebenfalls keine quantitative Leistungseinschränkung nach sich, sondern wirken sich lediglich limitierend für Tätigkeiten auf Leitern, Führen von Kraftfahrzeugen und Arbeiten an gefährlichen Maschinen aus. Das von Dr. Wetterau in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 29. November 2001 mitgeteilte Schlafapnoe-Syndrom ist nur minimal ausgeprägt und deshalb ebenfalls nicht Leistungsrelevant. Das HNO-ärztliche, nervenärztliche und lungenfachärztliche Fachgebiet betreffend schließt sich der Senat der überzeugenden Beweiswürdigung des SG in der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung an, macht sich diese vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer (weiteren) eigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Schwergewicht der das Leistungsvermögen des Klägers im Hinblick auf die genannte Verweisungstätigkeit einschränkenden Erkrankungen liegt auf orthopädischem Fachgebiet. Insoweit leidet der Kläger unter einer Lumbalgie/Lumboischialgie bei Bandscheibenprolaps in Höhe LWK 4/5 rechts und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylarthrose und Spondylose, an einer beginnenden Coxarthrose beidseits, einer beginnenden Gonarthrose links, an einer Metatarsalgie D2 beidseits und Krallenzehe D2 bei Senk-Spreiz-Fuß beidseits sowie an einer angeborenen Brachydaktylie D4 links. Diese Erkrankungen bedingen, wie Dr. L. (Gutachten vom 16. März 2001) und Prof. Dr. T. (Gutachten vom 27. Oktober 2003) überzeugend dargelegt haben, lediglich qualitative Funktionseinschränkungen. Leichte körperliche Tätigkeit kann der Kläger vollschichtig, mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von zweistündig bis unter halbschichtig verrichten. In qualitativer Hinsicht bedingen die orthopädischen Erkrankungen Einschränkungen für das Heben von Lasten über zehn Kilogramm und das Arbeiten in Zwangshaltungen. Entgegen der Ansicht des vom Senat beauftragten (berufskundlichen) Sachverständigen M. führen diese Funktionseinschränkungen allerdings nicht dazu, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Registrator nicht mehr zugemutet werden könnte. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Tätigkeit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bzw. Arbeiten in Zwangshaltungen oder auf Leitern überhaupt erfordert; jedenfalls kommen solche Anforderungen nur in einem untergeordneten Umfang vor. Dass der Kläger zumindest zeitweise auch mittelschwere Arbeiten verrichten kann, haben sowohl Dr. L., als auch Prof. Dr. K. dargelegt. Eine relevante Abweichung lässt sich auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. T. nicht schlussfolgern. Dieser hat die von ihm festgestellten qualitativen Einschränkungen ausschließlich auf eine vollschichtige Tätigkeit bezogen. Damit schließt auch er nicht aus, dass der Kläger jedenfalls gelegentlich auch einmal eine Zwangshaltung einnehmen oder eine Last von über zehn Kilogramm haben kann. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ist seit den Begutachtungen durch Dr. L., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. nicht eingetreten; eine solche ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Befundberichten von Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. B. vom 12. Juli 2004. Dieser hat in beiden Berichten ausgeführte, im Vergleich zur Voruntersuchung (Juni 2002 bzw. Oktober 2003) hätte sich keine richtungsweisende Befundänderung ergeben. Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Nachdem der Sachverständige M. in medizinischer Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Kläger sei mittelschweren Arbeitsbelastungen überhaupt nicht mehr gewachsen und müsse Heben und Tragen von Lasten von über zehn Kilogramm und Arbeiten in Zwangshaltungen gänzlich vermeiden, vermag seine Schlussfolgerung, der Kläger erfülle nicht das Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Registrators, nicht zu überzeugen. Damit steht im Ergebnis fest, dass der Kläger mit dem bei ihm noch vorhandenen Restleistungsvermögen auch unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, eine Tätigkeit als Registrator vollschichtig auszuüben.
Letztlich liegt auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) nicht vor. Da der Kläger somit nicht berufsunfähig ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (n. F.)), über den der Senat zu entscheiden hat, nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI n. F., die bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2000 maßgeblich wären, liegen angesichts des oben festgestellten Leistungsvermögens des Klägers ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1946 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. April 1961 bis 31. März 1964 den Beruf des Elekroinstallateurs und war in diesem Beruf bis 30. Juni 1969 beschäftigt. Vom 1. Juli bis 30. September 1969 absolvierte er eine interne Schulung bei der A.-Versicherungs-AG und betrieb anschließend bis 31. Januar 2001 als selbständiger Handelsvertreter ein eigenes Versicherungsbüro. Seit 1. Januar 1970 zahlte der Kläger durchgängig freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 13. Dezember 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in der ärztlichen Untersuchungsstelle U. von Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L. begutachten. Dieser führte in seinem Gutachten vom 16. März 2001 aus, der Kläger leide an einer psychogenen Stimm- und Sprechstörung, an einem Bandscheibenvorfall zwischen LWK 4 und LWK 5 mit intermittierender Wurzelreizsymptomatik S 1 links, an arterieller Hypertonie, an einer initialen Coxarthrose links und an einem Tinnitus aurium. Ohne wesentliche Bedeutung für die berufliche Leistungsfähigkeit bestünden darüber hinaus eine Arthropathie des linken Kniegelenks, Übergewicht, eine abgelaufene Nasenbeintrümmerfraktur und erhöhte Leberwerte. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten noch ganztags verrichten. Für den zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungskaufmanns bestehe allerdings eine deutliche Einschränkung, vorwiegend bedingt durch die psychogene Stimm- und Sprechstörung. In diesem Beruf könne der Kläger deshalb nur noch unter halbschichtig arbeiten. Diese Leistungseinschränkung bestehe vorübergehend vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe am 1. Februar 2001 bis voraussichtlich 1. Februar 2002. Nach Ablauf eines Jahres werde eine Nachuntersuchung empfohlen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger den erlernten Beruf des Elektroinstallateurs und eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeisters noch vollschichtig verrichten.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 20. Juni 2001 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er leide als Folge eines Bandscheibenvorfalls unter einer wiederkehrenden schmerzhaften Wurzelreizsymptomatik sowie unter einer beginnenden Hüftgelenksarthrose. Diese Erkrankungen machten es ihm unmöglich, als Hausmeister oder als Elektroinstallateur zu arbeiten. Mit dem am 2. Oktober 2001 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid zurück. Als weitere Verweisungstätigkeit benannte sie diejenigen eines Wicklers von Transformatoren, eines Verdrahters von Schaltschränken und eines Versicherungskaufmanns.
Mit der am 15. Oktober 2001 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten seien ihm nicht zumutbar; zumindest bestehe das Erfordernis, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, als Verweisungstätigkeit komme jedenfalls diejenige eines Versicherungskaufmanns im Innendienst in Betracht. Außerdem könne der Kläger auf die Tätigkeit eines Fachberaters im Elektrobereich eines Baumarktes oder im Elektrogroßhandel verwiesen werden. Das SG hat zunächst einen Befundbericht von Prof. Dr. J. (Universitätsklinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde) beigezogen und schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Dr. W. und dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Wetterau eingeholt. Dr. W. hat ausgeführt, er halte den Kläger nicht mehr für fähig, leichten körperlichen Arbeiten vollschichtig nachzugehen. Dr. Wetterau hat dargelegt, er habe beim Kläger lediglich eine Schlaf-Apnoe-Diagnostik durchgeführt; eine Störung von relevantem Krankheitswert habe sich dabei nicht ergeben. In der Folge hat das SG den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 18. Juli 2002 hat Prof. Dr. K. rezidivierende, rechtsseitige Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5, eine Polyneuropathie mit spinaler Ataxie, eventuell toxischer Genese, abklärungsbedürftige horizontale blickrichtungsunabhängige Doppelbilder, rezidivierend seit ca. zwei Monaten, einen Hypertonus und einen linksbetonten Tinnitus nach Hörsturz links 3/99 diagnostiziert. Dem Kläger könnten unter Beachtung zahlreicher qualitativer Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig, mittelschwere aber nur drei- bis unter sechsstündig zugemutet werden. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Arzt für Orthopädie/Rheumatologie Prof. Dr. T. mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt worden. Dieser hat in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2003 die Auffassung vertreten, der Kläger könne leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen noch vollschichtig verrichten. Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, denn er sei auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten im Versicherungswesen und als Fachberater im Elektrobereich eines Baumarktes oder im Elektrogroßhandel zu verweisen.
Gegen das ihm gemäß Empfangsbekenntnis am 5. Februar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Februar 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten könne er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht verwiesen werden. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Zum Nachweis hierfür legt der Kläger Befundberichte von Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. B. vom 12. Juli 2004 vor. Wegen des Inhalts dieser Berichte wird auf Bl. 22f. der Berufungsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2001 zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und das Urteil des SG für zutreffend. Neben den bereits benannten Verweisungstätigkeiten könne der Kläger auch auf die Berufe eines Registrators und eines Poststellenmitarbeiters zumutbar verwiesen werden. Zum Beleg hierfür legt die Beklagte eine berufskundliche Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 16. August 2000 vor. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird auf Bl. 82 bis 84 der Berufungsakte verwiesen.
Der Senat hat den Sachverständigten für Berufskunde Otto M. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 36 bis 47, 50 bis 67 und 76/77 der Berufungsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 4 RJ 397/02) und die Berufungsakte des Senats (L 13 RJ 1450/03) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Antrag des Klägers vom 13. Dezember 2000 auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2001. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht steht ihm nicht zu.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Gemäß § 302b Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der bereits am 31. Dezember 2000 bestanden hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, so lange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Gewährung dieser Leistungen maßgebend waren. Dementsprechend bleiben §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) anwendbar, wenn sich bei Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 ergibt (vgl. §§ 99 ff. SGB VI). Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch anerkannt wurde. Ergibt sich hingegen ein späterer Rentenbeginn findet das neue Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) Anwendung (vgl. hierzu Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302b Rdnr. 3).
Im Falle des Klägers richtet sich der Rentenanspruch (zunächst) nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Der Rentenantrag wurde am 13. Dezember 2000 gestellt. Den Vortrag des Klägers zur Begründung dieses Antrags, Berufsunfähigkeit liege (auf Dauer) bereits seit Februar/März 1999 vor, als richtig unterstellt, würde die Rente in Anwendung des § 99 SGB VI am 1. Dezember 2000 beginnen. Dementsprechend ist ein Rentenanspruch des Klägers (zunächst) nach Maßgabe des § 43 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu prüfen. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F.). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff).
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und - unter Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten Leistungsfalls - eine Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen nicht erforderlich (vgl. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 240 Abs. 2 SGB VI a. F.); der Kläger ist jedoch nicht berufsunfähig.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der Kläger hat den Beruf des Elektroinstallateurs und bis 30. Juni 1969 ausgeübt. Danach stand er nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis; während seiner selbständigen Tätigkeit zahlte er lediglich (durchgängig) freiwillige Beiträge. Damit besteht der Berufsschutz bezogen auf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Elektroinstallateur fort. Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Ausgehend von diesem Schema ist der Beruf des Elektroinstallateurs mit einer - vom Kläger auch absolvierten - Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Der Kläger kann damit auf den Leitberuf des angelernten Arbeiters verwiesen werden, die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören, eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSG SozR 3-2200 § 43 Nr. 26). Die Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die abstrakte - "tarifvertragliche" - Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in das Lohngruppengefüge eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrages in der Regel auch den qualitativen Rang dieser der Tätigkeit widerspiegelt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14). Die tarifvertragliche Einstufung ist für die Wertigkeit des "bisherigen Berufs" oder einer Verweisungstätigkeit jedoch dann unbeachtlich, wenn sie auf qualitätsfremden Gesichtspunkten, wie Dienstzeit, Lebensalter, Bewährungsaufstieg, äußeren Belastungen oder lediglich einer lohnpolitischen Gleichstellung mit den Dienstbezügen von Beamten auf entsprechenden Posten beruht (BSG SozR 3-2200 § 43 Nr. 26).
Der Senat kann - ebenso wie das SG - offen lassen, ob der Kläger noch in der Lage ist, als Elektroinstallateur in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang zu arbeiten, denn der Kläger kann jedenfalls auf eine Tätigkeit als Registrator zumutbar verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierung gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Beginn der Altersrente des Klägers auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L), durch die außer für Hessen und Bayern u.a. der BAT abgelöst wurde, fort, da für die neuen Tarifverträge Vergütungsordnungen noch fehlten und die Vergütungsordnung des BAT entsprechend der Überleitung für die Eingruppierung weiterhin anzuwenden war. Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb sind unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IXb nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.). Die Anforderungen an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Registrators hängen im Einzelnen auch von der jeweiligen Organisation (Hängeregistratur, Aktenstapel, Ordner) und Verwaltung (Kartei, elektronische Datenverwaltung) der Registratur und der tatsächlichen räumlichen Verhältnissen (Raumhöhe, Verteilung auf mehrere Stockwerke, Lastenaufzüge etc.) ab (vgl. hierzu auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 - L 2 RA 87/99 – veröffentlicht in JURIS), so dass das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden ist. Bei Arbeitsplätzen in Registraturen handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2005 zu S 8 RJ 750/02 und vom 30. September 2004 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Dauer der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehende Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist - wie z.B. in allen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit -, können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse (Starten/Schließen der Anwendungen, Einträge in Tabellen, Ausdrucke etc.) innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten erworben werden (Stellungnahme der Bundesagentur Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2004 zu S 8 RJ 750/02 in www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. zum Ganzen Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 2008 - L 13 R 2738/03).
Nach diesen Vorgaben bestehen zunächst im Hinblick auf die Vorkenntnisse und das Leistungsvermögen des Klägers keine Zweifel daran, dass er in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 101, 102) und dass er der Tätigkeit eines Registrators ohne Einschränkung im Hinblick auf Organisation, Verwaltung und räumlicher Gestaltung der Registratur (zur Ordnerregistratur vgl. LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O.) nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinem beruflichen Können und Wissen noch gewachsen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügte er angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter mit eigenem Versicherungsbüro über Kenntnisse, die es ihm ermöglichten, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Auch bei seiner selbständigen Tätigkeit hatte der Kläger eigenständig Organisations- und Verwaltungstätigkeiten durchzuführen. Ihm ist die Bearbeitung von Versicherungsfällen, die auch in dem öffentlichen Bereich zuzuordnenden Registraturen anfallen, somit vertraut. Für ihn ist es deshalb ohne weiteres möglich, innerhalb der Anlernzeit von drei Monaten nicht nur die in Vergütungsgruppe IX BAT genannten einfacheren Tätigkeiten, die nach Schema ablaufen, sondern auch in gewisser Form eigenständig schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, einschließlich der Benutzung von Anwenderprogrammen zu erlernen.
Die Tätigkeit des Registrators ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist in der Regel auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei auch diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. u.a. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 - L 11 R 3846/05 -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2003 - L 14 RA 141/00 -; Stellungnahme des Landesarbeitsamts Hessen vom 21. Juli 2006 zu S 2 RJ 1064/03, letztere in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten weiterhin eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (Stellungnahme der Bundesagentur Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 30. September 2005 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Solche Tätigkeiten kann der Kläger unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die als urkundliche Beweismittel zu würdigen sind, sowie nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme noch vollschichtig verrichten. Der von Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 18. Juli 2002 diagnostizierte Tinnitus aurium bedingt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine relevante Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens; Leiden des nervenärztlichen Fachgebiets ziehen ebenfalls keine quantitative Leistungseinschränkung nach sich, sondern wirken sich lediglich limitierend für Tätigkeiten auf Leitern, Führen von Kraftfahrzeugen und Arbeiten an gefährlichen Maschinen aus. Das von Dr. Wetterau in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 29. November 2001 mitgeteilte Schlafapnoe-Syndrom ist nur minimal ausgeprägt und deshalb ebenfalls nicht Leistungsrelevant. Das HNO-ärztliche, nervenärztliche und lungenfachärztliche Fachgebiet betreffend schließt sich der Senat der überzeugenden Beweiswürdigung des SG in der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung an, macht sich diese vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer (weiteren) eigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Schwergewicht der das Leistungsvermögen des Klägers im Hinblick auf die genannte Verweisungstätigkeit einschränkenden Erkrankungen liegt auf orthopädischem Fachgebiet. Insoweit leidet der Kläger unter einer Lumbalgie/Lumboischialgie bei Bandscheibenprolaps in Höhe LWK 4/5 rechts und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylarthrose und Spondylose, an einer beginnenden Coxarthrose beidseits, einer beginnenden Gonarthrose links, an einer Metatarsalgie D2 beidseits und Krallenzehe D2 bei Senk-Spreiz-Fuß beidseits sowie an einer angeborenen Brachydaktylie D4 links. Diese Erkrankungen bedingen, wie Dr. L. (Gutachten vom 16. März 2001) und Prof. Dr. T. (Gutachten vom 27. Oktober 2003) überzeugend dargelegt haben, lediglich qualitative Funktionseinschränkungen. Leichte körperliche Tätigkeit kann der Kläger vollschichtig, mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von zweistündig bis unter halbschichtig verrichten. In qualitativer Hinsicht bedingen die orthopädischen Erkrankungen Einschränkungen für das Heben von Lasten über zehn Kilogramm und das Arbeiten in Zwangshaltungen. Entgegen der Ansicht des vom Senat beauftragten (berufskundlichen) Sachverständigen M. führen diese Funktionseinschränkungen allerdings nicht dazu, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Registrator nicht mehr zugemutet werden könnte. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Tätigkeit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bzw. Arbeiten in Zwangshaltungen oder auf Leitern überhaupt erfordert; jedenfalls kommen solche Anforderungen nur in einem untergeordneten Umfang vor. Dass der Kläger zumindest zeitweise auch mittelschwere Arbeiten verrichten kann, haben sowohl Dr. L., als auch Prof. Dr. K. dargelegt. Eine relevante Abweichung lässt sich auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. T. nicht schlussfolgern. Dieser hat die von ihm festgestellten qualitativen Einschränkungen ausschließlich auf eine vollschichtige Tätigkeit bezogen. Damit schließt auch er nicht aus, dass der Kläger jedenfalls gelegentlich auch einmal eine Zwangshaltung einnehmen oder eine Last von über zehn Kilogramm haben kann. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ist seit den Begutachtungen durch Dr. L., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. nicht eingetreten; eine solche ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Befundberichten von Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. B. vom 12. Juli 2004. Dieser hat in beiden Berichten ausgeführte, im Vergleich zur Voruntersuchung (Juni 2002 bzw. Oktober 2003) hätte sich keine richtungsweisende Befundänderung ergeben. Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Nachdem der Sachverständige M. in medizinischer Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Kläger sei mittelschweren Arbeitsbelastungen überhaupt nicht mehr gewachsen und müsse Heben und Tragen von Lasten von über zehn Kilogramm und Arbeiten in Zwangshaltungen gänzlich vermeiden, vermag seine Schlussfolgerung, der Kläger erfülle nicht das Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Registrators, nicht zu überzeugen. Damit steht im Ergebnis fest, dass der Kläger mit dem bei ihm noch vorhandenen Restleistungsvermögen auch unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, eine Tätigkeit als Registrator vollschichtig auszuüben.
Letztlich liegt auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) nicht vor. Da der Kläger somit nicht berufsunfähig ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (n. F.)), über den der Senat zu entscheiden hat, nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI n. F., die bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2000 maßgeblich wären, liegen angesichts des oben festgestellten Leistungsvermögens des Klägers ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
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