Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1625/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4588/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Vormerkung von in Griechenland zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Wehrdienstes.
Der Kläger ist am 1947 in M./Präfektur Elis auf der Peloponnes/Griechenland geboren. Von November 1963 bis August 1965 betätigte er sich seinen Angaben zufolge in der elterlichen Landwirtschaft. 1965 ließ er sich als "Gastarbeiter" in die Bundesrepublik Deutschland anwerben. Hier war er (ausweislich des Versicherungsverlaufs, der der Rentenauskunft vom 24. Januar 2007 beigefügt war) vom 04. August 1965 im Wesentlichen durchgängig, unterbrochen von einzelnen Krankheitszeiten, bis 13. August 1971 versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen Angaben zufolge reiste er am 21. August 1971 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland aus, war dort vom 28. August bis 22. Oktober 1971 arbeitslos, leistete vom 23. Oktober 1971 bis 25. Oktober 1973 Militärdienst und war vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 erneut arbeitslos. Am 03. Februar 1974 reiste er wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ab 01. März 1974 legte der Kläger, unterbrochen von der Entrichtung freiwilliger Beiträge von September 1981 bis Oktober 1987, inländische Pflichtbeitragszeiten zurück. Er hat seit 01. September 2007 Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die er - soweit bekannt - bisher nicht beantragt hat.
Im Juni 1995 reichte der Kläger bei der damaligen Rechtsvorgängerin der Beklagten, Landesversicherungsanstalt Württemberg (im Folgenden einheitlich Beklagte), einen Beschäftigungsfragebogen ein, in welchem er angab, bis zur Übersiedlung im August 1965 und auch im September/Oktober 1971 sowie von Oktober 1973 bis Januar 1974 in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. Vom 23. Oktober 1971 bis 25. Oktober 1973 habe er in Griechenland Militärdienst geleistet. Die Landwirtschaftliche Versicherungsanstalt (OGA), Athen, erklärte mit Schreiben vom 15. Juli 1996, der Kläger habe dort keine Versicherungszeit zurückgelegt. Das System der allgemeinen Versicherungen (IKA), Athen, teilte unter dem 21. Mai 2003 mit, der Kläger sei dort nicht versichert gewesen und habe folglich keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Militärzeit als Versicherungszeit bei der griechischen Rentenversicherung. Ferner lag die Bestätigung des Amtes für Beschäftigung der Arbeitskräfte des griechischen Arbeitsministeriums vom 21. Juli 1993 vor, der Kläger habe vom 28. August bis 22. Oktober 1971 für 46 Leistungstage Arbeitslosengeld bezogen. Der Kläger beantragte unter Bezugnahme auf diese Bescheinigungen mit Schreiben vom 17. Juni 2003, wegen seines im Übrigen ständigen Aufenthalts in Deutschland sowohl die Zeit des Militärdienstes als auch der Arbeitslosigkeit im Versicherungsverlauf aufzunehmen. Ferner wolle er für etwaige nicht belegte Zeiten Beiträge nachträglich entrichten. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2003, nach Mitteilung der griechischen Versicherungsträger könne griechischer Militärdienst nur in Verbindung mit weiteren griechischen Versicherungszeiten anerkannt werden, die jedoch derzeit nicht vorlägen. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit fehle es an der Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2003, eingegangen am 05. Januar 2004, beantragte der Kläger, freiwillige Beiträge nachzahlen zu dürfen, ferner die Vormerkung der "im europäischen Ausland" zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Sein Lebensmittelpunkt sei stets in Deutschland gewesen; seit 1970 sei er mit einer Deutschen verheiratet. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 23. März 2004 ab, die in Griechenland zurückgelegten Zeiten in der Landwirtschaft, der Arbeitslosigkeit und des Militärdienstes als deutsche Versicherungszeiten anzuerkennen. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-VO) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 erfolge die Anerkennung von Zeiten nur nach den Rechtsvorschriften des betreffenden (eigenen) Mitgliedstaates. Eine parallele Anwendung der Rechtsvorschriften eines zweiten Staates erfolge in der Regel, von hier nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen abgesehen, nicht. Die Prüfung des Militärdiensts als Versicherungszeit verbleibe beim griechischen Versicherungsträger. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nach inländischem Recht nur bei Verfügbarkeit für den deutschen Arbeitsmarkt anzuerkennen. Bezüglich Schulzeiten fehle es bisher an Nachweisen. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für zurückliegende Zeiten sei grundsätzlich nicht mehr möglich.
Der Kläger erhob Widerspruch. Nach europarechtlichen Vorschriften müssten sämtliche Rentenversicherungszeiten zusammengelegt werden. Es sei ungerecht, wenn die von ihm geltend gemachten Zeiten weder in Griechenland noch in Deutschland anerkannt würden. Dies gelte für sämtliche von ihm genannten Zeiten. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005. Weder die OGA noch die IKA hätten eine Versicherungszeit bestätigt. Auch für Schulzeiten und die Tätigkeit in der Landwirtschaft seien die Voraussetzungen einer Anerkennung nicht erfüllt.
Am 08. Juni 2005 erhob der Kläger zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage. Er trug sinngemäß vor, er habe auch vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 bis zum Erhalt der Ausreisegenehmigung Arbeitslosengeld bezogen (vgl. später in Fotokopie vorgelegte Versicherungskarte Nr. 2). Im Übrigen verblieb er dabei, sein längst erworbener gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sei durch den Wehrdienst sowie die Zeiten der Arbeitslosigkeit davor und danach unschädlich unterbrochen worden. Ein Asylantrag zur Vermeidung des Wehrdiensts während der Militärdiktatur in Griechenland sei abgelehnt worden. Im Übrigen habe Griechenland wie Deutschland stets der NATO angehört. Nach europäischem Recht dürften nationale Regelungen, die ungleiche Voraussetzungen aufstellten, nicht gelten. Soweit die Wartezeit nach griechischem Recht nicht erfüllt sei, müsse der Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats (hier der Bundesrepublik) die sogenannten Kleinstzeiten bei der Berechnung der Rente berücksichtigen. Für die Zeiten der landwirtschaftlichen Arbeit fehle es allerdings - außer etwaigen Zeugenaussagen - an einem Nachweis. Das Sozialgericht Hannover habe im Urteil vom 26. Februar 1998 - S 8 AL 629/96 - entschieden, dass der Wehrdienst im EU-Ausland bei der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mitzähle. Der Kläger legte die Bescheinigung des Militärdienstbüros P. vom 06. Dezember 1994 über den Wehrdienst vom 23. Oktober 1971 bis 25. Oktober 1973 sowie nochmals Bestätigungen über die Arbeitslosenzeiten vom 28. August bis 22. Oktober 1971 sowie vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Von den griechischen Versicherungsträgern seien keinerlei Zeiten bestätigt worden. Dementsprechend lägen keine "Kleinstzeiten" von weniger als einem Jahr vor.
Das SG erörterte am 28. November 2005 den Sachverhalt mit den Beteiligten. Der Kläger beschränkte die Klage auf die Vormerkung der Militärzeit sowie die Zeiten der Arbeitslosigkeit in Griechenland.
Durch Gerichtsbescheid vom 12. September 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es auf den Widerspruchsbescheid Bezug und führte weiter aus, Versicherungspflicht aufgrund Wehrdienstes erfasse nur den inländischen Wehrdienst. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nur bei inländischer Verfügbarkeit als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Die griechischen Versicherungsträger hätten im Übrigen rentenrechtliche Zeiten nicht bestätigt. Dieses Ergebnis verstoße nach alledem nicht gegen zweiseitige Abkommen oder supranationales Recht.
Gegen den am 15. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. September 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es könne nicht angehen, dass der griechische Wehrdienst nach europäischem Recht unberücksichtigt bleibe. Andernfalls läge eine Diskriminierung vor. Im Übrigen berufe er sich nochmals auf den ununterbrochenen Aufenthalt im Inland seit 1965. Für den Bezug von Arbeitslosenleistungen in Griechenland habe er das Formular E 301 erhalten und verwendet. Es könne nicht angehen, dass bestimmte Zeiten in keinem Land der Europäischen Union (EU) anerkannt würden. Es könne auch nicht zutreffen, dass Auslandstatbestände nicht in den Anwendungsbereich des innerstaatlichen Rechts zu übernehmen seien. Das europäische Recht stimme bekanntlich die verschiedenen nationalen Rentensysteme aufeinander ab. Bei seiner Ehefrau, die ihn mit den gemeinsamen Kindern nach Griechenland begleitet habe, seien für die Zeit des Aufenthaltes in Griechenland Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden. Der Kläger hat zu alledem Informationsmaterial der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2005 zu verpflichten, die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 28. August bis 22. Oktober 1971 und vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 als Anrechnungszeiten sowie die Zeit des Wehrdiensts vom 23. Oktober 1971 bis 25. Oktober 1973 als Pflichtbeitragszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der von ihm geltend gemachten in Griechenland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
Rechtsgrundlage für die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten ist § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Hiernach gilt: Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Gemäß Satz 3 der Vorschrift wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen u.a. Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hierzu zählt u.a. die Zeit, in der aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die u.a. mit Anrechnungszeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Zu den Anrechnungszeiten zählen u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Anrechnungszeiten in diesem Sinn liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift).
Der Kläger hat für die streitigen Zeiten vom 28. August 1971 bis 30. Januar 1974 keine Beitragszeiten nach Bundesrecht zurückgelegt; ebenso wenig ist er in den Zeiten der Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (damals noch: Arbeitsamt) gemeldet gewesen. Er hat auch keine Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegt. Die geltend gemachten Zeiten sind auch nicht gemäß Art. 45 EWG-VO 1408/71 wegen der Zurücklegung in einem Staat der Europäischen Union vorzumerken.
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das - wie die gesetzliche Rentenversicherung - kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EWG-VO 1408/71 der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten. Nach Art. 1 Buchst. r) EWG-VO 1408/71 sind Versicherungszeiten die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt gelten, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Art und Umfang der Versicherungszeiten bestimmt der zuständige Träger des Staates mit verbindlicher Wirkung, nach dessen Vorschriften sie zurückgelegt sind (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 79/89 - SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2; Urteil vom 25. Februar 1992 - 4 RA 28/91 - SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Der deutsche Träger berücksichtigt danach für die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen - und für die Höhe der Rente - alle fremden Versicherungszeiten, die der zuständige ausländische Träger ihm als anspruchsbegründend mitgeteilt hat. Eine solche "positive" Anerkennung ist für die vom Kläger geltend gemachten Zeiten nicht erfolgt. Die Landwirtschaftliche Versicherungsanstalt (OGA), Athen, hat mit Schreiben vom 15. Juli 1996 mitgeteilt, dort seien keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden. Ebenso hat das System der allgemeinen Versicherungen (IKA), Athen, unter dem 21. Mai 2003 erklärt, der Kläger sei dort nicht versichert gewesen und habe folglich keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Militärzeit als Versicherungszeit in der Rentenversicherung. Der Kläger hat gegen diese verneinenden Bescheide weder Rechtsbehelfe erhoben noch hat er ein neues Feststellungsverfahren beim zuständigen Träger angestrengt. Diese Entscheidungen der griechischen Versicherungsträger sind für den jeweiligen deutschen Versicherungsträger verbindlich.
Für eine Vormerkung von Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 28. August bis 22. Oktober 1971 sowie vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 fehlt es bisher an jeglicher Entscheidung des griechischen Versicherungsträgers. Dass der Leistungsbezug während Arbeitslosigkeit in Griechenland nach Recht der EU ermöglicht war (Bescheinigung E 301), betrifft nur die "Mitnahme" einer Anwartschaft ins Herkunftsland und wirkt sich nicht auf die formalen Voraussetzungen für die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten aus. Nichts anderes hat offenkundig das Sozialgericht Hannover im vom Kläger zitierten Urteil vom 26. Februar 1998 - S 8 AL 629/96 - entschieden; es ging dort darum, ob der im Heimatland geleistete Wehrdienst die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld begründen konnte. Unabhängig davon ist dieses Urteil durch Urteil des BSG vom 06. April 2006 - B 7a/7 AL 86/04 R - aufgehoben worden, weil auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften der in Spanien abgeleistete Wehrdienst keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung begründen kann
Die zitierten speziellen Vorschriften gehen den allgemeinen Grundsätzen der Art. 3 und 13 EWG-VO 1408/71 vor; demgemäß begründen diese Normen keine weitergehenden Ansprüche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Vormerkung von in Griechenland zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Wehrdienstes.
Der Kläger ist am 1947 in M./Präfektur Elis auf der Peloponnes/Griechenland geboren. Von November 1963 bis August 1965 betätigte er sich seinen Angaben zufolge in der elterlichen Landwirtschaft. 1965 ließ er sich als "Gastarbeiter" in die Bundesrepublik Deutschland anwerben. Hier war er (ausweislich des Versicherungsverlaufs, der der Rentenauskunft vom 24. Januar 2007 beigefügt war) vom 04. August 1965 im Wesentlichen durchgängig, unterbrochen von einzelnen Krankheitszeiten, bis 13. August 1971 versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen Angaben zufolge reiste er am 21. August 1971 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland aus, war dort vom 28. August bis 22. Oktober 1971 arbeitslos, leistete vom 23. Oktober 1971 bis 25. Oktober 1973 Militärdienst und war vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 erneut arbeitslos. Am 03. Februar 1974 reiste er wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ab 01. März 1974 legte der Kläger, unterbrochen von der Entrichtung freiwilliger Beiträge von September 1981 bis Oktober 1987, inländische Pflichtbeitragszeiten zurück. Er hat seit 01. September 2007 Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die er - soweit bekannt - bisher nicht beantragt hat.
Im Juni 1995 reichte der Kläger bei der damaligen Rechtsvorgängerin der Beklagten, Landesversicherungsanstalt Württemberg (im Folgenden einheitlich Beklagte), einen Beschäftigungsfragebogen ein, in welchem er angab, bis zur Übersiedlung im August 1965 und auch im September/Oktober 1971 sowie von Oktober 1973 bis Januar 1974 in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. Vom 23. Oktober 1971 bis 25. Oktober 1973 habe er in Griechenland Militärdienst geleistet. Die Landwirtschaftliche Versicherungsanstalt (OGA), Athen, erklärte mit Schreiben vom 15. Juli 1996, der Kläger habe dort keine Versicherungszeit zurückgelegt. Das System der allgemeinen Versicherungen (IKA), Athen, teilte unter dem 21. Mai 2003 mit, der Kläger sei dort nicht versichert gewesen und habe folglich keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Militärzeit als Versicherungszeit bei der griechischen Rentenversicherung. Ferner lag die Bestätigung des Amtes für Beschäftigung der Arbeitskräfte des griechischen Arbeitsministeriums vom 21. Juli 1993 vor, der Kläger habe vom 28. August bis 22. Oktober 1971 für 46 Leistungstage Arbeitslosengeld bezogen. Der Kläger beantragte unter Bezugnahme auf diese Bescheinigungen mit Schreiben vom 17. Juni 2003, wegen seines im Übrigen ständigen Aufenthalts in Deutschland sowohl die Zeit des Militärdienstes als auch der Arbeitslosigkeit im Versicherungsverlauf aufzunehmen. Ferner wolle er für etwaige nicht belegte Zeiten Beiträge nachträglich entrichten. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2003, nach Mitteilung der griechischen Versicherungsträger könne griechischer Militärdienst nur in Verbindung mit weiteren griechischen Versicherungszeiten anerkannt werden, die jedoch derzeit nicht vorlägen. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit fehle es an der Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2003, eingegangen am 05. Januar 2004, beantragte der Kläger, freiwillige Beiträge nachzahlen zu dürfen, ferner die Vormerkung der "im europäischen Ausland" zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Sein Lebensmittelpunkt sei stets in Deutschland gewesen; seit 1970 sei er mit einer Deutschen verheiratet. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 23. März 2004 ab, die in Griechenland zurückgelegten Zeiten in der Landwirtschaft, der Arbeitslosigkeit und des Militärdienstes als deutsche Versicherungszeiten anzuerkennen. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-VO) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 erfolge die Anerkennung von Zeiten nur nach den Rechtsvorschriften des betreffenden (eigenen) Mitgliedstaates. Eine parallele Anwendung der Rechtsvorschriften eines zweiten Staates erfolge in der Regel, von hier nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen abgesehen, nicht. Die Prüfung des Militärdiensts als Versicherungszeit verbleibe beim griechischen Versicherungsträger. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nach inländischem Recht nur bei Verfügbarkeit für den deutschen Arbeitsmarkt anzuerkennen. Bezüglich Schulzeiten fehle es bisher an Nachweisen. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für zurückliegende Zeiten sei grundsätzlich nicht mehr möglich.
Der Kläger erhob Widerspruch. Nach europarechtlichen Vorschriften müssten sämtliche Rentenversicherungszeiten zusammengelegt werden. Es sei ungerecht, wenn die von ihm geltend gemachten Zeiten weder in Griechenland noch in Deutschland anerkannt würden. Dies gelte für sämtliche von ihm genannten Zeiten. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005. Weder die OGA noch die IKA hätten eine Versicherungszeit bestätigt. Auch für Schulzeiten und die Tätigkeit in der Landwirtschaft seien die Voraussetzungen einer Anerkennung nicht erfüllt.
Am 08. Juni 2005 erhob der Kläger zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage. Er trug sinngemäß vor, er habe auch vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 bis zum Erhalt der Ausreisegenehmigung Arbeitslosengeld bezogen (vgl. später in Fotokopie vorgelegte Versicherungskarte Nr. 2). Im Übrigen verblieb er dabei, sein längst erworbener gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sei durch den Wehrdienst sowie die Zeiten der Arbeitslosigkeit davor und danach unschädlich unterbrochen worden. Ein Asylantrag zur Vermeidung des Wehrdiensts während der Militärdiktatur in Griechenland sei abgelehnt worden. Im Übrigen habe Griechenland wie Deutschland stets der NATO angehört. Nach europäischem Recht dürften nationale Regelungen, die ungleiche Voraussetzungen aufstellten, nicht gelten. Soweit die Wartezeit nach griechischem Recht nicht erfüllt sei, müsse der Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats (hier der Bundesrepublik) die sogenannten Kleinstzeiten bei der Berechnung der Rente berücksichtigen. Für die Zeiten der landwirtschaftlichen Arbeit fehle es allerdings - außer etwaigen Zeugenaussagen - an einem Nachweis. Das Sozialgericht Hannover habe im Urteil vom 26. Februar 1998 - S 8 AL 629/96 - entschieden, dass der Wehrdienst im EU-Ausland bei der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mitzähle. Der Kläger legte die Bescheinigung des Militärdienstbüros P. vom 06. Dezember 1994 über den Wehrdienst vom 23. Oktober 1971 bis 25. Oktober 1973 sowie nochmals Bestätigungen über die Arbeitslosenzeiten vom 28. August bis 22. Oktober 1971 sowie vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Von den griechischen Versicherungsträgern seien keinerlei Zeiten bestätigt worden. Dementsprechend lägen keine "Kleinstzeiten" von weniger als einem Jahr vor.
Das SG erörterte am 28. November 2005 den Sachverhalt mit den Beteiligten. Der Kläger beschränkte die Klage auf die Vormerkung der Militärzeit sowie die Zeiten der Arbeitslosigkeit in Griechenland.
Durch Gerichtsbescheid vom 12. September 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es auf den Widerspruchsbescheid Bezug und führte weiter aus, Versicherungspflicht aufgrund Wehrdienstes erfasse nur den inländischen Wehrdienst. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nur bei inländischer Verfügbarkeit als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Die griechischen Versicherungsträger hätten im Übrigen rentenrechtliche Zeiten nicht bestätigt. Dieses Ergebnis verstoße nach alledem nicht gegen zweiseitige Abkommen oder supranationales Recht.
Gegen den am 15. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. September 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es könne nicht angehen, dass der griechische Wehrdienst nach europäischem Recht unberücksichtigt bleibe. Andernfalls läge eine Diskriminierung vor. Im Übrigen berufe er sich nochmals auf den ununterbrochenen Aufenthalt im Inland seit 1965. Für den Bezug von Arbeitslosenleistungen in Griechenland habe er das Formular E 301 erhalten und verwendet. Es könne nicht angehen, dass bestimmte Zeiten in keinem Land der Europäischen Union (EU) anerkannt würden. Es könne auch nicht zutreffen, dass Auslandstatbestände nicht in den Anwendungsbereich des innerstaatlichen Rechts zu übernehmen seien. Das europäische Recht stimme bekanntlich die verschiedenen nationalen Rentensysteme aufeinander ab. Bei seiner Ehefrau, die ihn mit den gemeinsamen Kindern nach Griechenland begleitet habe, seien für die Zeit des Aufenthaltes in Griechenland Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden. Der Kläger hat zu alledem Informationsmaterial der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2005 zu verpflichten, die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 28. August bis 22. Oktober 1971 und vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 als Anrechnungszeiten sowie die Zeit des Wehrdiensts vom 23. Oktober 1971 bis 25. Oktober 1973 als Pflichtbeitragszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der von ihm geltend gemachten in Griechenland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
Rechtsgrundlage für die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten ist § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Hiernach gilt: Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Gemäß Satz 3 der Vorschrift wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen u.a. Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hierzu zählt u.a. die Zeit, in der aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die u.a. mit Anrechnungszeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Zu den Anrechnungszeiten zählen u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Anrechnungszeiten in diesem Sinn liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift).
Der Kläger hat für die streitigen Zeiten vom 28. August 1971 bis 30. Januar 1974 keine Beitragszeiten nach Bundesrecht zurückgelegt; ebenso wenig ist er in den Zeiten der Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (damals noch: Arbeitsamt) gemeldet gewesen. Er hat auch keine Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegt. Die geltend gemachten Zeiten sind auch nicht gemäß Art. 45 EWG-VO 1408/71 wegen der Zurücklegung in einem Staat der Europäischen Union vorzumerken.
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das - wie die gesetzliche Rentenversicherung - kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EWG-VO 1408/71 der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten. Nach Art. 1 Buchst. r) EWG-VO 1408/71 sind Versicherungszeiten die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt gelten, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Art und Umfang der Versicherungszeiten bestimmt der zuständige Träger des Staates mit verbindlicher Wirkung, nach dessen Vorschriften sie zurückgelegt sind (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 79/89 - SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2; Urteil vom 25. Februar 1992 - 4 RA 28/91 - SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Der deutsche Träger berücksichtigt danach für die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen - und für die Höhe der Rente - alle fremden Versicherungszeiten, die der zuständige ausländische Träger ihm als anspruchsbegründend mitgeteilt hat. Eine solche "positive" Anerkennung ist für die vom Kläger geltend gemachten Zeiten nicht erfolgt. Die Landwirtschaftliche Versicherungsanstalt (OGA), Athen, hat mit Schreiben vom 15. Juli 1996 mitgeteilt, dort seien keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden. Ebenso hat das System der allgemeinen Versicherungen (IKA), Athen, unter dem 21. Mai 2003 erklärt, der Kläger sei dort nicht versichert gewesen und habe folglich keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Militärzeit als Versicherungszeit in der Rentenversicherung. Der Kläger hat gegen diese verneinenden Bescheide weder Rechtsbehelfe erhoben noch hat er ein neues Feststellungsverfahren beim zuständigen Träger angestrengt. Diese Entscheidungen der griechischen Versicherungsträger sind für den jeweiligen deutschen Versicherungsträger verbindlich.
Für eine Vormerkung von Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 28. August bis 22. Oktober 1971 sowie vom 26. Oktober 1973 bis 30. Januar 1974 fehlt es bisher an jeglicher Entscheidung des griechischen Versicherungsträgers. Dass der Leistungsbezug während Arbeitslosigkeit in Griechenland nach Recht der EU ermöglicht war (Bescheinigung E 301), betrifft nur die "Mitnahme" einer Anwartschaft ins Herkunftsland und wirkt sich nicht auf die formalen Voraussetzungen für die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten aus. Nichts anderes hat offenkundig das Sozialgericht Hannover im vom Kläger zitierten Urteil vom 26. Februar 1998 - S 8 AL 629/96 - entschieden; es ging dort darum, ob der im Heimatland geleistete Wehrdienst die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld begründen konnte. Unabhängig davon ist dieses Urteil durch Urteil des BSG vom 06. April 2006 - B 7a/7 AL 86/04 R - aufgehoben worden, weil auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften der in Spanien abgeleistete Wehrdienst keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung begründen kann
Die zitierten speziellen Vorschriften gehen den allgemeinen Grundsätzen der Art. 3 und 13 EWG-VO 1408/71 vor; demgemäß begründen diese Normen keine weitergehenden Ansprüche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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