Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 46/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3894/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 08. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer dem verstorbenen Ehemann der Klägerin W. K. (im Folgenden: K.) bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen der Zuordnung von Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 in eine höhere Leistungsgruppe nach der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1947 geborene und am 2004 verstorbene K. besuchte von 1954 bis 1961 die Grundschule in Posen und lernte anschließend bis 1964 den Beruf eines Elektromonteurs an der Elektrischen Grundberufsschule Posen. Seit 1964 war er bei den staatlichen polnischen Eisenbahnen, zunächst im Bahnbetriebswerk Posen, ab 1974 im Zentralen Konstruktionsbüro Posen beschäftigt. Von 1964 bis 1965 war er als Elektromonteur-Praktikant, vertragsmäßiger Arbeiter, Handwerker, ab 1965 bis 1968 als Handwerker 1. Klasse, von 1968 bis 1969 als älterer Handwerker und von 1970 bis 1974 als älterer Adjunkt polnischer Eisenbahnen für den technischen Bereich/ernannter Angestellter tätig. Neben seiner Tätigkeit besuchte er von 1965 bis 1968 das Eisenbahntechnikum Posen. Diese Abendschule schloss er mit dem Abitur und dem Abschluss "Techniker der elektronischen Eisenbahntraktion Fachgebiet: Reparatur der Eisenbahnfahrzeuge der elektrischen Traktion" ab. Hieran schloss sich ebenfalls berufsbegleitend ein Abendstudium an der Technischen Hochschule Posen von 1971 bis 1978 an. Das Studium schloss er mit dem Erwerb des Grades "Elektroingenieur Fachgebiet Starkstromtechnik" ab. Nach dem Wechsel ins Zentrale Konstruktionsbüro Posen war er dort von 1974 bis 1976 als älterer Konstruktionsassistent/ernannter Angestellter, von 1976 bis 1978 als Konstrukteur/ernannter Angestellter, von 1978 bis 1982 als Spezialist/ernannter Angestellter, von 1982 bis 1986 als älterer Spezialist/ernannter Angestellter und von 1986 bis 1988 als älterer Spezialistprojektant/ernannter Angestellter tätig. Seit 1979 veröffentlichte er wissenschaftliche Arbeiten. Seine Beschäftigung in Polen endete am 04. Januar 1988. Ihm wurde ab 05. Januar 1988 von der Staatlichen Bahndirektion in Posen eine Invaliditätsrente gewährt, die bis einschließlich 04. Juli 1990 bezahlt wurde. Am 05. Juli 1990 zog er aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg erteilte K. am 19. September 1991 die Genehmigung, in der Bundesrepublik Deutschland den Grad "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)" zu führen.
Am 25. September 1990 beantragte K. bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Versichertenrente. Mit Bescheid vom 17. September 1991 lehnte die BfA den Antrag des K. auf Gewährung einer Rentenleistung ab, da K. keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines gewöhnlichen, unbefristeten Aufenthalts habe. Der Widerspruch des K. vom 19. Dezember 1991 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 1993 zurückgewiesen. Nachdem K. ein Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B" am 09. Mai 1995 ausgestellt wurde, wandte er sich mit Schreiben vom 26. Mai 1995 erneut an die BfA und bat darum, seinen Rentenantrag vom 25. September 1990 zu erledigen. Die BfA gab das Verfahren am 27. Juli 1995 an die Bahnversicherungsanstalt, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) ab.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 unter Rücknahme des Bescheids der BfA vom 17. September 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte nahm einen Versicherungsfall am 04. Januar 1987 an, der Rentenbeginn wurde auf den 01. November 1990 festgelegt. Die Zahlung der Rente erfolge ab 01. Januar 1991 weil gemäß § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung (26. Mai 1995) erbracht werden könnten. Der monatliche Zahlbetrag belief sich ab 01. Januar 1991 auf DM 1.643,62 (DM 1.756,00 zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags) sowie ab 01. Juli 1991 auf DM 1.726,35 (DM 1.838,50 zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags). Der Berechnung zur Höhe der Rente lagen Beitragszeiten vom 01. August 1964 bis 31. Januar 1987, die sich aus einer Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975, BGBl. II 1976, S. 396) i.V.m. dem Gesetz zu diesem Abkommen (Zustimmungsgesetz) vom 12. März 1976 (BGBl. II, S. 393) und Entgeltpunkte, die aus einer Einstufung des K. in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG bzw. in die Leistungsgruppe 2 ab 01. Januar 1982 resultierten, zugrunde. Mit Bescheid vom 03. Januar 1996 berechnete die Beklagte die Rente ab 01. Februar 1996 neu und setzte den monatlichen Zahlbetrag auf DM 1.905,40 (DM 2.051,01 abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) fest. Die Einstufung der Beschäftigungszeiten in die Leistungsgruppen wurden unverändert beibehalten.
Mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 1996 legte K. Widerspruch gegen die Rentenbescheide vom 22. Dezember 1995 und 03. Januar 1996 ein und griff die Einstufung der Beitragszeiten nach dem DPSVA 1975 an. Mit einem weiteren Schreiben des K. persönlich vom 06. Februar 1996 wurde nochmals Widerspruch eingelegt, wobei K. den zweiten Widerspruch lediglich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Zahlung der Rente bereits ab 05. Juli 1990) bezogen haben wollte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1998 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob K. vor dem Sozialgericht Neuruppin Klage, das den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Mannheim (SG) verwies. Das von der Beklagten erklärte Anerkenntnis, dass der Rentenbeginn auf den 01. August 1990 vorverlegt und K. ab diesem Zeitpunkt Rente gewährt werde, nahm K. an. In Ausführung des Anerkenntnisses berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 die bisher gezahlte Rente neu mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 1.643,62 (DM 1.756,00 zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags) ab 01. August 1990. K. erhielt eine Nachzahlung. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab 01. Dezember 2000 DM 1.991,47 (DM 2.155,27 abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung; Bescheid vom 09. November 2000) sowie ab 01. August 2002 EUR 1.056,08 (EUR 1.147,29 abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung; Bescheid vom 05. Juli 2002).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 beantragte K. die Überprüfung der Rentenhöhe. Er sei mit der Einstufung in die Leistungsgruppen nicht einverstanden. Nach der Anordnung des polnischen Verkehrsministeriums in Warschau sei das Zentralkonstruktionsbüro in eine Kategorie des Eisenbahnforschungszentrums einzureihen. Beim technischen Personal habe deshalb eine höhere Qualifikation vorliegen müssen, als in den anderen Strukturen der Eisenbahn. Die Konstrukteure im Zentralkonstruktionsbüro gehörten deshalb dem gleichen Dienstrang an wie z.B. ein Berater im Verkehrsministerium, ein Arzt mit der zweiten Stufe der Spezialisierung, ein Lehrer an der Eisenbahnschule mit akademischem Grad "Dipl.-Ing." oder "Magister". Die Tätigkeit als "Spezialist" sei eine Berufsstellung, die mit einem Oberberater im Verkehrsministerium, einem Vizedirektor der Eisenbahnschule, einem Lehrer an dieser Schule mit dem wissenschaftlichen Titel "Doktor" oder einem "stellvertretenden Oberarzt des Eisenbahnkrankenhauses" zu vergleichen gewesen sei. Er sei am 01. Juli 1976 zum Konstrukteur und am 01. Juli 1978 zum Spezialisten ernannt worden. Mit der Bestellung zum Konstrukteur habe er an die selbstständige Bearbeitung der Konstruktionsdokumentation und der Projekte sowie die Leitung von Arbeitsgruppen mit der Verantwortung für die Tätigkeit leitender Arbeitsgruppen erhalten. Aufgrund eines Beschlusses der Qualifikationskommission der Sachverständigen habe er den Titel "Sachverständiger (Gutachter)" und "Spezialist" in den Fachgebieten Waggonbau, elektrischen Lokomotiven sowie elektrische schnelle Züge erworben. Dank seiner langjährigen beruflichen Erfahrung in verschiedenen Strukturen der polnischen Eisenbahn habe er schnell zu den erfahrenen Gutachtern gehört. Darüber hinaus sei er mehrmals für seine Verdienste und Arbeitsaktivitäten mit Urkunden und Medaillen (hervorragender Eisenbahner 1977, Verdienstkreuz 1978, Ehrenmedaille der Stadt Posen 1980, Ehrenmedaille "Verdienst für Posener Wojwodschaft" 1984 und hervorragender Eisenbahner Goldstufe 1985) ausgezeichnet worden. Er habe viele technische Artikel und Berichte in technisch-wissenschaftlichen Zeitungen veröffentlicht. Ergänzend legte er eine eidesstattliche Erklärung des Dipl.-Ing. M., die dieser am 22. November 2002 vor dem Notariat M. abgab, vor. Herr M. gab an, er habe von 1972 bis 2001 im Zentralkonstruktionsbüro der polnischen Staatseisenbahnen in Posen gearbeitet. Er habe zwölf Jahre lang in einem Arbeitszimmer mit K. gearbeitet. K. habe sich vom Anfang seiner Beschäftigung an als dynamischer, anregender und ideenreicher Konstrukteur gezeigt. Er sei 1974 angestellt worden und habe bereits zwei Jahre später die Stelle eines selbstständigen Konstrukteurs erhalten. Er sei für die Leitung der Arbeitsgruppe für Entwicklung moderner Elektroinstallationen in Eisenbahnfahrzeugen zuständig gewesen. Er habe zusammen mit anderen Ingenieuren im Zentralkonstruktionsbüro eine herausstehende Rolle bei der Planung der Projekte innegehabt und sei wegen hervorragender Leistungen mehrmals ausgezeichnet worden.
Mit Bescheid vom 20. März 2003 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass das maßgebliche Recht richtig angewandt wurde und die gegebenen Sachverhalte zutreffend berücksichtigt worden seien. Die Beschäftigung des K. im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 sei der Leistungsgruppe 3 der Angestellten zuzuordnen. Eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 könne bei Akademikern erst ab dem 45. Lebensjahr und bei Ausübung einer Tätigkeit erfolgen, die eine besondere Berufserfahrung voraussetze. Eine solche Tätigkeit habe K. erst ab der Übertragung des Postens als älterer Spezialist (Oberspezialist) am 01. März 1982 ausgeübt. Eine Einstufung in Leistungsgruppe 2 komme demnach erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht. K erhob Widerspruch. Er habe nicht nur die besondere Qualifikation, sondern auch die besondere berufliche Erfahrung in ausreichendem Maße gehabt. Die Beklagte habe die besondere berufliche Erfahrung erst ab seiner vorletzten Stelle als älterer Spezialist berücksichtigt. Dies sei ein Missverständnis. Ein älterer Spezialist trage im Eisenbahndienst eine viel höhere Arbeitsverantwortung. Die Stelle eines Spezialisten im Zentralen Konstruktionsbüro habe bereits einer Stelle eines Oberspezialisten im normalen Eisenbahnbetrieb entsprochen. Beim Abschluss seines Studiums im Jahr 1978 habe er bereits schon eine 14-jährige erfolgreiche Berufserfahrung in der Eisenbahnbranche hinter sich gebracht. Bereits seit 1976 sei er den höchsten Eisenbahnbeamten zugeordnet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2003 (an K. am 12. Dezember 2003 abgesandt) wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des K. zurück. In die Leistungsgruppe 1 seien Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis einzustufen. In die Leistungsgruppe 2 seien Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen hätten, einzustufen. Außerdem seien in diese Leistungsgruppe Angestellte einzustufen, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten und/oder Abteilungen vorstünden. Hierzu würden u.a. Ingenieure, Techniker und Werkmeister jeweils über 45 Jahre zählen. Besondere Erfahrungen lägen dann vor, wenn der Versicherte über umfassende Kenntnisse verfüge, die ihn in die Lage versetzten, im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses eine qualifizierte Tätigkeit in höherer Stellung auszuüben. Auf das Merkmal der besonderen Erfahrung könne nicht verzichtet werden. Auch Angestellte, deren Berufstätigkeit eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordere, könnten besondere Erfahrungen nur durch Ausübung der Berufstätigkeit erwerben. Da in der Leistungsgruppe 2 überwiegend auf ein Lebensalter von über 45 Jahren abgestellt werde, sei zu folgern, dass Angestellte erst in diesem Alter die in der Definition der Leistungsgruppe geforderten Merkmale, insbesondere auch die besonderen Berufserfahrungen, besitzen könnten. Von dieser starren Auslegung sei nur dann abzuweichen, wenn schon vor Erreichen des 45. Lebensjahres besondere Erfahrungen, die über die Erfahrungen einer mehrjährigen Berufstätigkeit im Sinne der Leistungsgruppe 4 und über eine mehrjährige Berufserfahrung im Sinne der Leistungsgruppe 3 hinausgingen, vorlägen. Dies könne auf Angestellte zutreffen, die eine besondere qualifizierte Ausbildung aufzuweisen hätten. Im Ergebnis seien allerdings besondere Erfahrungen grundsätzlich nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres anzunehmen. K. habe sein 30. Lebensjahr am 31. Januar 1977, das 45. Lebensjahr am 31. Januar 1992 vollendet. Am 01. Januar 1970 sei er 23 Jahre alt gewesen. Schon aufgrund dieses Lebensalters sei eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 nicht möglich. Besondere Erfahrungen, die über die Erfahrungen einer mehrjährigen Berufstätigkeit im Sinne der Leistungsgruppe 4 und über eine mehrjährige Berufserfahrung im Sinne der Leistungsgruppe 3 hinausreichten und die eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 rechtfertigen würden, hätten jedenfalls bis zum 28. Februar 1982 nicht vorgelegen. Sein Hochschulstudium habe K. erst im Jahre 1978 beendet. Mit dem erfolgreich absolvierten Studium lägen jedoch noch keine besonderen beruflichen Erfahrungen vor. Auch Hochschulabsolventen könnten diese besonderen Erfahrungen nur durch die Ausübung der Berufstätigkeit erwerben. Dies sei bis zum 28. Februar 1982 nicht der Fall gewesen. Durch die bis zum 31. Dezember 1970 zurückgelegte Berufstätigkeit von ca. sechs Jahren habe er auf keinen Fall Erfahrungen sammeln können, die über das Ausmaß der Erfahrungen, das andere Angestellte bei üblichem Berufsweg regelmäßig erst im Alter von 45 Jahren besäßen, hinausgehen könnten. Danach komme eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 erst ab 01. März 1982 in Betracht.
K. hat am 08. Januar 2004 Klage beim SG erhoben. Nach seinem Tod am 2004 hat die Klägerin als Miterbin neben ihrem Sohn M. W. K. (Erbschein Notariat VII M. vom 14. April 2004) das Verfahren fortgeführt. Zur Begründung hat K. wie bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, besondere Erfahrungen und selbstständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit hätten Vorrang vor dem Berufskatalog. Im Jahr 1969 habe er die Prüfung als Lokführer und als Elektrolokführer sowie Elektrotriebfahrzeugführer bestanden. Er sei dann 1971 zum Eisenbahnbeamten ernannt worden. Dank seiner fachlichen Spezialisierung sei er 1974 an das zentrale Konstruktionsbüro befördert worden. Dieses zentrale Konstruktionsbüro habe eine wissenschaftliche und eine Entwicklungseinrichtung gehabt. Dabei habe er die Möglichkeit gehabt, seine erworbenen beruflichen Fachkenntnisse weiterzuentwickeln und auszubauen. Er habe deshalb von der Direktion des Zentralen Konstruktionsbüros die Erlaubnis erhalten, sein Abendstudium an der Technischen Hochschule weiter fortzuführen. Für seine besonderen theoretischen und praktischen Fähigkeiten sowie selbstständig durchgeführten Konstruktionen und Arbeitsleistungen mit Verantwortungsbereitschaft sei er bereits seit 01. August 1975 gratifiziert worden. Seit dieser Zeit sei sein monatliches Gehalt um über 10% angehoben worden, mehr als die Tarifordnung der oberen Gehaltsstufe vorgesehen habe. Durch fortgesetzte Beschäftigung in der Eisenbahnbranche und regelmäßige weitere Ausbildungen habe er seine theoretischen und praktischen Fachkenntnisse vertieft. Er sei deshalb immer auf einem qualitativ hohen Niveau tätig gewesen. Im Juli 1976 sei er zum selbstständigen Konstrukteur befördert worden. Dadurch habe sich sein Gehalt nochmals verbessert. Seit dieser Zeit habe er Arbeitsgruppen bei der Planung und Konstruktion von Eisenbahnfahrzeugen geleitet und von anderen Konstrukteuren ausgearbeitete Konstruktionen überprüft. Im Juni 1978 sei ihm der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen worden. Sein Studium habe zehn Semester gedauert. Dabei sei als Berufspraxis die damalige 14-jährige ununterbrochene Berufserfahrung in der Eisenbahnbranche berücksichtigt worden. Seine hervorragenden Berufsleistungen auf allen Arbeitsstellen, besonders als selbstständiger Konstrukteur, hätten zur Folge, dass er schon ab dem nächsten Monat nach dem Abschluss auf die hochqualifizierte Berufsstellung als Spezialist und seit 01. Juli 1982 als älterer Spezialist befördert worden sei. Das Zentrale Konstruktionsbüro sei in die Kategorie des Eisenbahnforschungszentrums eingeordnet worden. Deshalb sei seine Stellung mit anderen akademischen Tätigkeiten vergleichbar. Am 30. Juli 1980 habe er den Titel als Sachverständiger im Fachgebiet Waggonbau und elektrische Lokomotiven erworben. Ergänzend verweise er auf seine zahlreichen Auszeichnungen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 08. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Beklagte habe die besonderen Erfahrungen und herausragenden Berufstätigkeiten des K. bereits dadurch ausreichend berücksichtigt, dass sie ihn abweichend von den Regelvorstellungen des Gesetzes bereits ab dem 01. März 1982 und damit praktisch ab dem 35. Lebensjahr in die Leistungsgruppe 2 eingestuft habe.
Gegen den am 13. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 09. September 2005 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin. Sie bezieht sich auf das bisherige Vorbringen und hat Zeugnisse und Diplome des K. vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 08. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 22. Dezember 1995, 03. Januar 1996 und 20. Oktober 1998 ihr als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns W. K. vom 01. Januar 1999 bis 28. Februar 2004 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zuordnung der Beschäftigungszeiten des W. K. vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Einstufung der Beschäftigungszeiten des K. zwischen 01. Januar 1970 und 28. Februar 1982 in die Leistungsgruppe 2 sei nicht zu rechtfertigen. Nachdem die Beklagte erklärt hat, die in den angegriffenen Bescheiden genannten Entgelte seien diejenigen der Anlage 17 zum FRG und nicht die in der Anlage 1 zum FRG, hat der Senat der Beklagten aufgegeben, die Berechnung der Rente des K. darzulegen, insbesondere welche Rechtsvorschriften Anwendung gefunden haben und ob ggf. Vergleichsberechnungen erfolgt sind. Sie hat angegeben, die für die Berechnung der Rente nach "Rentenanwendung 03" erforderliche Vergleichsberechnung sei durchgeführt worden und habe ergeben, dass die Rente nach "Rechtsanwendung 04" einen niedrigeren Zahlbetrag ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 22. Dezember 1995, 03. Januar 1996 und vom 20. Oktober 1998 und rückwirkende Neufeststellung einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum FRG, die K. vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 in Polen zurücklegte. Die Beklagte hat die K. bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zutreffend berechnet.
1. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 22. Dezember 1995, 03. Januar 1996 und vom 20. Oktober 1998 das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der zuvor genannten Bescheide, wobei die von K. angegriffene Einstufung der Zeiten vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 in allen Bescheiden unverändert geregelt ist.
1.1. K. erfüllte sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
1.2 Rechtsgrundlage für das Begehren sind die Bestimmungen über die Berechnung von Renten nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Vorrangig aus den Beitragszeiten werden die "Entgeltpunkte" ermittelt (vgl. §§ 70 ff. SGB VI).
Der Rentenanspruch des K. beurteilte sich nach dem DPSVA 1975, das aufgrund des (Zustimmungs ) Gesetzes vom 12. März 1976 (BGBl. II, S. 393) in innerstaatliches Recht transformiert und am 01. Mai 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 463). Das DPSVA 1975 wurde nicht durch das spätere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (BGBl. II 1991, S. 743 - DPSVA 1990) verdrängt bzw. ersetzt, das durch das (Zustimmungs-) Gesetz vom 18. Juni 1991 (BGBl. II, S. 741) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 01. Oktober 1991 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 1072). Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abkommens vom 08. Dezember 1990 findet das DPSVA 1975 weiterhin u.a. auf Personen Anwendung, die vor dem 01. Januar 1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abkommens von 1975 Ansprüche und Anwartschaften erworben und die auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten haben (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990). Dies trifft auf K. zu, weil er Ansprüche auf eine Rente bereits ab 01. August 1990 hatte.
Nach Art. 5 Abs. 2 DPSVA 1975 entscheidet der Versicherungsträger des Staates, in den der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat, für die Zeit nach Einstellung der Rentenzahlungen (durch den Versicherungsvertreter des anderen Staates, also das Herkunftsstaates) für die Zeit nach Einstellung der Rentenzahlungen nach den für ihn geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 über den Rentenanspruch. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Träger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staates so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegten worden wären.
Nach Art. 2 Abs. 1 des (Zustimmungs-) Gesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261) - in Kraft getreten zum 01. Januar 1990 (Art. 85 Abs. 5 RRG 1992) - sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01. Januar 1992, ist nach Art. 6 § 4 Abs. 4 Satz 1 FANG das FRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 FRG für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 (FANG) ergeben würde. Nach Art. 6 § 5 Abs. 1 Satz 1 FANG (in der Fassung des Art. 16 Nr. 2 RRG 1992, in Kraft ab 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991) erfolgt die Anrechnung der in den §§ 15 und 16 des FRG genannten Zeiten nach Maßgabe der Anlage 1 des FRG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in u.a. Polen verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt.
Nachdem K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem 01. Juli 1990 nahm (Zuzug am 05. Juli 1990) und seine Erwerbsunfähigkeitsrente bereits für einen Zeitraum vor dem 01. Januar 1992 gewährte wurde, hat die Beklagten die Beschäftigungszeiten des K. in Polen zutreffend als auch für die deutsche Rentenberechnung erhebliche Beschäftigungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 FRG berücksichtigt. Hinsichtlich der Bewertung der Beschäftigungszeiten hat die Beklagte zutreffend eine Vergleichsberechnung im Hinblick auf § 22 FRG und Art. 6 § 4 Abs. 4 FANG durchgeführt und auf eine Bewertung der Beschäftigungszeiten nach Anlage 17 in Verbindung mit Anlage 1 zum FRG abgestellt.
Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) zum 01. Mai 2004 ist im Übrigen eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Zwar sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Polens zur EU die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 1992/2006 vom 18. Dezember 2006, Amtsblatt [ABl.] L 392, S. 1) und Nr. 574/72 der EWG (zukünftig Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, ABl. L 166, S. 1) auch im Verhältnis zu Polen anzuwenden. Nach Art. 6 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 treten grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Art. 3 Abs 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleiben aber die in Anlage III Teil A aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 der Verordnung anwendbar. Unter Nr. 19 Anlage III Teil A der EWG-Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist das "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens vom 08. Dezember 1990 über Soziale Sicherheit festgelegten Bedingungen" als gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. c weiterhin geltende Bestimmung aus Abkommen über soziale Sicherheit aufgeführt. Hieraus folgt, dass die oben genannten Rechtsgrundlagen (§§ 15, 22 FRG) weiterhin Anwendung finden.
1.3. Die Einstufung des K. in die Leistungsgruppe 3 in der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 22 Abs. 1 FRG in der vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (Fassung des RRG 1992) werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Werteinheiten nach Maßgabe der Anlage 17 zum FRG durch Vervielfältigung der dort genannten Werte mit dem Faktor Hundert, jedoch begrenzt auf die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im einzelnen Jahr ermittelt. Hierzu werden die Versicherten entsprechend der ausgeübten Beschäftigung einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 sowie einem Wirtschaftsbereich zugeordnet. Die Anlage 1 zum FRG differenziert grundsätzlich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter (A) und der Rentenversicherung der Angestellten (B). Innerhalb des hier maßgeblichen Abschnitts B werden fünf Leistungsgruppen unterschieden. Die Leistungsgruppe 3 erfasst Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Großmeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und deren Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu u.a. Ingenieure, Konstrukteure, Techniker, Werkmeister jeweils von 30 bis 45 Jahren. Demgegenüber umfasst die Leistungsgruppe 2 Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einsetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu u.a. beispielsweise Ingenieure, Konstrukteure und Werkmeister jeweils über 45 Jahren.
Bei der Einstufung in die Leistungsgruppe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich vom Inhalt der beruflichen Betätigung des Versicherten auszugehen (BSGE 29, 181). Dabei stehen die Gruppen in einem Stufenverhältnis zueinander, wobei sich die Beschäftigungsmerkmale von der Leistungsgruppe 5 bis zur Leistungsgruppe 1 steigern (BSGE 56, 32). Dies hat zur Folge, dass die "besonderen Erfahrungen", die in Leistungsgruppe 2 vorausgesetzt werden, die "besonderen Fachkenntnisse", die Leistungsgruppe 3 voraussetzt, übertreffen. Für den Umfang der jeweils geforderten Erfahrungen sind die jeweiligen Berufskataloge aufschlussreich. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie zur Orientierung die Berufe aufzählen, bei denen in der Regel - bei einem üblichen Berufsweg und stetiger Ausübung des Berufs - die Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Definition gegeben sein werden. Daher kann die Lebensaltersgrenze nicht ohne Berücksichtigung des Einzelfalles rein schematisch angewandt werden. Jede Definition enthält ein Minimum von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beschäftigung der entsprechenden Leistungsgruppe zugeordnet werden kann. Für die Zuordnung zu einer höheren Leistungsgruppe ist nur dann Raum, wenn die Tatbestandsmerkmale der höheren Leistungsgruppe in vollem Umfang gegeben sind (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13).
1.4. Nach diesen Grundsätzen ist die Einstufung des K. in die Leistungsgruppe 3 im umstrittenen Zeitraum nicht zu beanstanden. Die Leistungsgruppe 3 umfasst als berufliches Leitbild u.a. Ingenieure in einem Alter zwischen 30 bis 45 Jahre. Dagegen erfasst die Leistungsgruppe 2 als Leitbild Ingenieure mit über 45 Jahre. Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass besondere Erfahrungen und selbstständige Leistungen durch eine mehrjährige Berufstätigkeit als Ingenieur erworben worden sein müssen. Angestellte, deren Berufstätigkeit eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordert, können diese besondere Erfahrungen nur durch Ausübung der Berufstätigkeit, und zwar als Ingenieur, erwerben. Aus der grundsätzlichen Definition der Leistungsgruppe 2 ist zu folgern, dass eine derartige Qualifikation überwiegend erst ab einem Lebensalter von über 45 Jahren erworben wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in Einzelfällen auch schon vor Erreichen des 45. Lebensjahres besondere Erfahrungen in diesem Sinne erworben werden können, die über die Erfahrungen einer mehrjährigen Berufstätigkeit im Sinne der Leistungsgruppe 3 hinausreichen, ergibt sich nichts anderes. Ein solcher Fall kann vor allem bei Angestellten auftreten, die eine besonders qualifizierte Ausbildung aufzuweisen haben (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1974 - 11 RA 156/73 - und BSG SozR 2200 § 1300 Nr. 18). Allerdings werden solche besonderen Erfahrungen nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegen. Dies ist die Untergrenze, ab der eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 überhaupt erst in Betracht kommt. Entsprechend dem Stufenverhältnis der Leistungsgruppen (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. April 2003 - L 1 RA 110/02 = in juris veröffentlicht) bedeuten die "besonderen Erfahrungen" der Leistungsgruppe 2 zwangsläufig mehr als die "mehrjährigen Berufserfahrungen" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4.
K. vollendete das 30. Lebensjahr erst am 31. Januar 1977 und das 45. Lebensjahr erst am 31. Januar 1992. Nach den gesetzlichen Leitbildern kommt deshalb eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 in dem von K. geltend gemachten Zeitraum grundsätzlich nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der erweiternden Auslegung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen schon eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 in Betracht kommt, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, ergibt sich nichts anderes. Zu berücksichtigen ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist -, dass K. sein Hochschulstudium erst im Jahr 1978 abgeschlossen hat. Damit hat K. eine berufliche Qualifikation erworben, die grundsätzlich genügen würde, um ihn in die Leistungsgruppe 2 einzustufen. Allerdings reicht allein die berufliche Qualifikation noch nicht aus. Hinzu kommen müssen besondere Erfahrungen als Ingenieur, die lediglich durch mehrjährige berufliche Tätigkeiten erworben werden können. Die Beklagte hat K. ab dem 01. März 1982 in die Leistungsgruppe 2 eingestuft. Damit hat die Beklagte eine vierjährige Tätigkeit des K. nach Abschluss seines Hochschulstudiums ausreichen lassen, um eine besondere Erfahrung im Sinne der Leistungsgruppe 2 anzunehmen. Dieser - aus Sicht des Senats - relativ kurze Zeitraum mag vertretbar sein, insbesondere wenn man die zahlreichen anderen weiteren Tätigkeiten sowie Fort- und Ausbildungen des K. berücksichtigt, er kann jedoch nicht unterschritten werden. Damit korrespondiert im Übrigen der Umstand, dass K. erst im Jahr 1982 zum älteren Spezialisten ernannt wurde. Erst hierbei erweiterte sich sein berufliches Spektrum, das nach seinen Angaben zuvor in der selbstständigen Bearbeitung von Konstruktionsdokumenten und der Leitung von Arbeitsgruppen bestand, auf die Begutachtung von Konstruktionsdokumentationen vom Fuhrpark, die durch andere Konstruktionsbüros erstellt wurden. Auch aus dem beruflichen Lebenslauf selbst ergibt sich damit, dass K. erst vier Jahre nach dem Abschluss seines Hochschulstudiums eine zusätzliche Aufgabenerweiterung übernahm. Erst ab diesem Zeitpunkt war er Obermeister, Oberrichtmeister oder Meistern mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung, die großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen, vergleichbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Erklärungen des Dipl.-Ing. M. vom, 22. November 2002. Seine Angaben sind insgesamt zu unbestimmt. Dass K. bereits zwei Jahre nach seiner Anstellung 1974 die Stelle eines selbstständigen Konstrukteurs erhalten hat, wobei er für die Leitung der Arbeitsgruppe für Entwicklung moderner Elektroinstallationen in Eisenbahnfahrzeugen zuständig war, mag zutreffen. Dipl.-Ing. M. gibt allerdings auch an, K. habe zusammen mit anderen Ingenieuren im Konstruktionsbüro eine tragende Rolle bei der Planung der Projekte innegehabt. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass K. gerade nicht mit selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit betraut war, vielmehr war er zusammen mit anderen Ingenieuren tätig. Ebenso unerheblich ist, dass K. mehrere wissenschaftlicher Arbeiten veröffentlicht hat. Aus der Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten kann nicht auf eine mehrjährige besondere Berufserfahrung zurückgeschlossen werden. Dass K. mehrfach ausgezeichnet wurde, begründet ebenfalls keinen Nachweis einer mehrjährigen besonderen Erfahrung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer dem verstorbenen Ehemann der Klägerin W. K. (im Folgenden: K.) bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen der Zuordnung von Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 in eine höhere Leistungsgruppe nach der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1947 geborene und am 2004 verstorbene K. besuchte von 1954 bis 1961 die Grundschule in Posen und lernte anschließend bis 1964 den Beruf eines Elektromonteurs an der Elektrischen Grundberufsschule Posen. Seit 1964 war er bei den staatlichen polnischen Eisenbahnen, zunächst im Bahnbetriebswerk Posen, ab 1974 im Zentralen Konstruktionsbüro Posen beschäftigt. Von 1964 bis 1965 war er als Elektromonteur-Praktikant, vertragsmäßiger Arbeiter, Handwerker, ab 1965 bis 1968 als Handwerker 1. Klasse, von 1968 bis 1969 als älterer Handwerker und von 1970 bis 1974 als älterer Adjunkt polnischer Eisenbahnen für den technischen Bereich/ernannter Angestellter tätig. Neben seiner Tätigkeit besuchte er von 1965 bis 1968 das Eisenbahntechnikum Posen. Diese Abendschule schloss er mit dem Abitur und dem Abschluss "Techniker der elektronischen Eisenbahntraktion Fachgebiet: Reparatur der Eisenbahnfahrzeuge der elektrischen Traktion" ab. Hieran schloss sich ebenfalls berufsbegleitend ein Abendstudium an der Technischen Hochschule Posen von 1971 bis 1978 an. Das Studium schloss er mit dem Erwerb des Grades "Elektroingenieur Fachgebiet Starkstromtechnik" ab. Nach dem Wechsel ins Zentrale Konstruktionsbüro Posen war er dort von 1974 bis 1976 als älterer Konstruktionsassistent/ernannter Angestellter, von 1976 bis 1978 als Konstrukteur/ernannter Angestellter, von 1978 bis 1982 als Spezialist/ernannter Angestellter, von 1982 bis 1986 als älterer Spezialist/ernannter Angestellter und von 1986 bis 1988 als älterer Spezialistprojektant/ernannter Angestellter tätig. Seit 1979 veröffentlichte er wissenschaftliche Arbeiten. Seine Beschäftigung in Polen endete am 04. Januar 1988. Ihm wurde ab 05. Januar 1988 von der Staatlichen Bahndirektion in Posen eine Invaliditätsrente gewährt, die bis einschließlich 04. Juli 1990 bezahlt wurde. Am 05. Juli 1990 zog er aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg erteilte K. am 19. September 1991 die Genehmigung, in der Bundesrepublik Deutschland den Grad "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)" zu führen.
Am 25. September 1990 beantragte K. bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Versichertenrente. Mit Bescheid vom 17. September 1991 lehnte die BfA den Antrag des K. auf Gewährung einer Rentenleistung ab, da K. keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines gewöhnlichen, unbefristeten Aufenthalts habe. Der Widerspruch des K. vom 19. Dezember 1991 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 1993 zurückgewiesen. Nachdem K. ein Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B" am 09. Mai 1995 ausgestellt wurde, wandte er sich mit Schreiben vom 26. Mai 1995 erneut an die BfA und bat darum, seinen Rentenantrag vom 25. September 1990 zu erledigen. Die BfA gab das Verfahren am 27. Juli 1995 an die Bahnversicherungsanstalt, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) ab.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 unter Rücknahme des Bescheids der BfA vom 17. September 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte nahm einen Versicherungsfall am 04. Januar 1987 an, der Rentenbeginn wurde auf den 01. November 1990 festgelegt. Die Zahlung der Rente erfolge ab 01. Januar 1991 weil gemäß § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung (26. Mai 1995) erbracht werden könnten. Der monatliche Zahlbetrag belief sich ab 01. Januar 1991 auf DM 1.643,62 (DM 1.756,00 zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags) sowie ab 01. Juli 1991 auf DM 1.726,35 (DM 1.838,50 zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags). Der Berechnung zur Höhe der Rente lagen Beitragszeiten vom 01. August 1964 bis 31. Januar 1987, die sich aus einer Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975, BGBl. II 1976, S. 396) i.V.m. dem Gesetz zu diesem Abkommen (Zustimmungsgesetz) vom 12. März 1976 (BGBl. II, S. 393) und Entgeltpunkte, die aus einer Einstufung des K. in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG bzw. in die Leistungsgruppe 2 ab 01. Januar 1982 resultierten, zugrunde. Mit Bescheid vom 03. Januar 1996 berechnete die Beklagte die Rente ab 01. Februar 1996 neu und setzte den monatlichen Zahlbetrag auf DM 1.905,40 (DM 2.051,01 abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) fest. Die Einstufung der Beschäftigungszeiten in die Leistungsgruppen wurden unverändert beibehalten.
Mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 1996 legte K. Widerspruch gegen die Rentenbescheide vom 22. Dezember 1995 und 03. Januar 1996 ein und griff die Einstufung der Beitragszeiten nach dem DPSVA 1975 an. Mit einem weiteren Schreiben des K. persönlich vom 06. Februar 1996 wurde nochmals Widerspruch eingelegt, wobei K. den zweiten Widerspruch lediglich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Zahlung der Rente bereits ab 05. Juli 1990) bezogen haben wollte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1998 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob K. vor dem Sozialgericht Neuruppin Klage, das den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Mannheim (SG) verwies. Das von der Beklagten erklärte Anerkenntnis, dass der Rentenbeginn auf den 01. August 1990 vorverlegt und K. ab diesem Zeitpunkt Rente gewährt werde, nahm K. an. In Ausführung des Anerkenntnisses berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 die bisher gezahlte Rente neu mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 1.643,62 (DM 1.756,00 zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags) ab 01. August 1990. K. erhielt eine Nachzahlung. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab 01. Dezember 2000 DM 1.991,47 (DM 2.155,27 abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung; Bescheid vom 09. November 2000) sowie ab 01. August 2002 EUR 1.056,08 (EUR 1.147,29 abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung; Bescheid vom 05. Juli 2002).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 beantragte K. die Überprüfung der Rentenhöhe. Er sei mit der Einstufung in die Leistungsgruppen nicht einverstanden. Nach der Anordnung des polnischen Verkehrsministeriums in Warschau sei das Zentralkonstruktionsbüro in eine Kategorie des Eisenbahnforschungszentrums einzureihen. Beim technischen Personal habe deshalb eine höhere Qualifikation vorliegen müssen, als in den anderen Strukturen der Eisenbahn. Die Konstrukteure im Zentralkonstruktionsbüro gehörten deshalb dem gleichen Dienstrang an wie z.B. ein Berater im Verkehrsministerium, ein Arzt mit der zweiten Stufe der Spezialisierung, ein Lehrer an der Eisenbahnschule mit akademischem Grad "Dipl.-Ing." oder "Magister". Die Tätigkeit als "Spezialist" sei eine Berufsstellung, die mit einem Oberberater im Verkehrsministerium, einem Vizedirektor der Eisenbahnschule, einem Lehrer an dieser Schule mit dem wissenschaftlichen Titel "Doktor" oder einem "stellvertretenden Oberarzt des Eisenbahnkrankenhauses" zu vergleichen gewesen sei. Er sei am 01. Juli 1976 zum Konstrukteur und am 01. Juli 1978 zum Spezialisten ernannt worden. Mit der Bestellung zum Konstrukteur habe er an die selbstständige Bearbeitung der Konstruktionsdokumentation und der Projekte sowie die Leitung von Arbeitsgruppen mit der Verantwortung für die Tätigkeit leitender Arbeitsgruppen erhalten. Aufgrund eines Beschlusses der Qualifikationskommission der Sachverständigen habe er den Titel "Sachverständiger (Gutachter)" und "Spezialist" in den Fachgebieten Waggonbau, elektrischen Lokomotiven sowie elektrische schnelle Züge erworben. Dank seiner langjährigen beruflichen Erfahrung in verschiedenen Strukturen der polnischen Eisenbahn habe er schnell zu den erfahrenen Gutachtern gehört. Darüber hinaus sei er mehrmals für seine Verdienste und Arbeitsaktivitäten mit Urkunden und Medaillen (hervorragender Eisenbahner 1977, Verdienstkreuz 1978, Ehrenmedaille der Stadt Posen 1980, Ehrenmedaille "Verdienst für Posener Wojwodschaft" 1984 und hervorragender Eisenbahner Goldstufe 1985) ausgezeichnet worden. Er habe viele technische Artikel und Berichte in technisch-wissenschaftlichen Zeitungen veröffentlicht. Ergänzend legte er eine eidesstattliche Erklärung des Dipl.-Ing. M., die dieser am 22. November 2002 vor dem Notariat M. abgab, vor. Herr M. gab an, er habe von 1972 bis 2001 im Zentralkonstruktionsbüro der polnischen Staatseisenbahnen in Posen gearbeitet. Er habe zwölf Jahre lang in einem Arbeitszimmer mit K. gearbeitet. K. habe sich vom Anfang seiner Beschäftigung an als dynamischer, anregender und ideenreicher Konstrukteur gezeigt. Er sei 1974 angestellt worden und habe bereits zwei Jahre später die Stelle eines selbstständigen Konstrukteurs erhalten. Er sei für die Leitung der Arbeitsgruppe für Entwicklung moderner Elektroinstallationen in Eisenbahnfahrzeugen zuständig gewesen. Er habe zusammen mit anderen Ingenieuren im Zentralkonstruktionsbüro eine herausstehende Rolle bei der Planung der Projekte innegehabt und sei wegen hervorragender Leistungen mehrmals ausgezeichnet worden.
Mit Bescheid vom 20. März 2003 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass das maßgebliche Recht richtig angewandt wurde und die gegebenen Sachverhalte zutreffend berücksichtigt worden seien. Die Beschäftigung des K. im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 sei der Leistungsgruppe 3 der Angestellten zuzuordnen. Eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 könne bei Akademikern erst ab dem 45. Lebensjahr und bei Ausübung einer Tätigkeit erfolgen, die eine besondere Berufserfahrung voraussetze. Eine solche Tätigkeit habe K. erst ab der Übertragung des Postens als älterer Spezialist (Oberspezialist) am 01. März 1982 ausgeübt. Eine Einstufung in Leistungsgruppe 2 komme demnach erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht. K erhob Widerspruch. Er habe nicht nur die besondere Qualifikation, sondern auch die besondere berufliche Erfahrung in ausreichendem Maße gehabt. Die Beklagte habe die besondere berufliche Erfahrung erst ab seiner vorletzten Stelle als älterer Spezialist berücksichtigt. Dies sei ein Missverständnis. Ein älterer Spezialist trage im Eisenbahndienst eine viel höhere Arbeitsverantwortung. Die Stelle eines Spezialisten im Zentralen Konstruktionsbüro habe bereits einer Stelle eines Oberspezialisten im normalen Eisenbahnbetrieb entsprochen. Beim Abschluss seines Studiums im Jahr 1978 habe er bereits schon eine 14-jährige erfolgreiche Berufserfahrung in der Eisenbahnbranche hinter sich gebracht. Bereits seit 1976 sei er den höchsten Eisenbahnbeamten zugeordnet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2003 (an K. am 12. Dezember 2003 abgesandt) wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des K. zurück. In die Leistungsgruppe 1 seien Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis einzustufen. In die Leistungsgruppe 2 seien Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen hätten, einzustufen. Außerdem seien in diese Leistungsgruppe Angestellte einzustufen, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten und/oder Abteilungen vorstünden. Hierzu würden u.a. Ingenieure, Techniker und Werkmeister jeweils über 45 Jahre zählen. Besondere Erfahrungen lägen dann vor, wenn der Versicherte über umfassende Kenntnisse verfüge, die ihn in die Lage versetzten, im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses eine qualifizierte Tätigkeit in höherer Stellung auszuüben. Auf das Merkmal der besonderen Erfahrung könne nicht verzichtet werden. Auch Angestellte, deren Berufstätigkeit eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordere, könnten besondere Erfahrungen nur durch Ausübung der Berufstätigkeit erwerben. Da in der Leistungsgruppe 2 überwiegend auf ein Lebensalter von über 45 Jahren abgestellt werde, sei zu folgern, dass Angestellte erst in diesem Alter die in der Definition der Leistungsgruppe geforderten Merkmale, insbesondere auch die besonderen Berufserfahrungen, besitzen könnten. Von dieser starren Auslegung sei nur dann abzuweichen, wenn schon vor Erreichen des 45. Lebensjahres besondere Erfahrungen, die über die Erfahrungen einer mehrjährigen Berufstätigkeit im Sinne der Leistungsgruppe 4 und über eine mehrjährige Berufserfahrung im Sinne der Leistungsgruppe 3 hinausgingen, vorlägen. Dies könne auf Angestellte zutreffen, die eine besondere qualifizierte Ausbildung aufzuweisen hätten. Im Ergebnis seien allerdings besondere Erfahrungen grundsätzlich nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres anzunehmen. K. habe sein 30. Lebensjahr am 31. Januar 1977, das 45. Lebensjahr am 31. Januar 1992 vollendet. Am 01. Januar 1970 sei er 23 Jahre alt gewesen. Schon aufgrund dieses Lebensalters sei eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 nicht möglich. Besondere Erfahrungen, die über die Erfahrungen einer mehrjährigen Berufstätigkeit im Sinne der Leistungsgruppe 4 und über eine mehrjährige Berufserfahrung im Sinne der Leistungsgruppe 3 hinausreichten und die eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 rechtfertigen würden, hätten jedenfalls bis zum 28. Februar 1982 nicht vorgelegen. Sein Hochschulstudium habe K. erst im Jahre 1978 beendet. Mit dem erfolgreich absolvierten Studium lägen jedoch noch keine besonderen beruflichen Erfahrungen vor. Auch Hochschulabsolventen könnten diese besonderen Erfahrungen nur durch die Ausübung der Berufstätigkeit erwerben. Dies sei bis zum 28. Februar 1982 nicht der Fall gewesen. Durch die bis zum 31. Dezember 1970 zurückgelegte Berufstätigkeit von ca. sechs Jahren habe er auf keinen Fall Erfahrungen sammeln können, die über das Ausmaß der Erfahrungen, das andere Angestellte bei üblichem Berufsweg regelmäßig erst im Alter von 45 Jahren besäßen, hinausgehen könnten. Danach komme eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 erst ab 01. März 1982 in Betracht.
K. hat am 08. Januar 2004 Klage beim SG erhoben. Nach seinem Tod am 2004 hat die Klägerin als Miterbin neben ihrem Sohn M. W. K. (Erbschein Notariat VII M. vom 14. April 2004) das Verfahren fortgeführt. Zur Begründung hat K. wie bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, besondere Erfahrungen und selbstständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit hätten Vorrang vor dem Berufskatalog. Im Jahr 1969 habe er die Prüfung als Lokführer und als Elektrolokführer sowie Elektrotriebfahrzeugführer bestanden. Er sei dann 1971 zum Eisenbahnbeamten ernannt worden. Dank seiner fachlichen Spezialisierung sei er 1974 an das zentrale Konstruktionsbüro befördert worden. Dieses zentrale Konstruktionsbüro habe eine wissenschaftliche und eine Entwicklungseinrichtung gehabt. Dabei habe er die Möglichkeit gehabt, seine erworbenen beruflichen Fachkenntnisse weiterzuentwickeln und auszubauen. Er habe deshalb von der Direktion des Zentralen Konstruktionsbüros die Erlaubnis erhalten, sein Abendstudium an der Technischen Hochschule weiter fortzuführen. Für seine besonderen theoretischen und praktischen Fähigkeiten sowie selbstständig durchgeführten Konstruktionen und Arbeitsleistungen mit Verantwortungsbereitschaft sei er bereits seit 01. August 1975 gratifiziert worden. Seit dieser Zeit sei sein monatliches Gehalt um über 10% angehoben worden, mehr als die Tarifordnung der oberen Gehaltsstufe vorgesehen habe. Durch fortgesetzte Beschäftigung in der Eisenbahnbranche und regelmäßige weitere Ausbildungen habe er seine theoretischen und praktischen Fachkenntnisse vertieft. Er sei deshalb immer auf einem qualitativ hohen Niveau tätig gewesen. Im Juli 1976 sei er zum selbstständigen Konstrukteur befördert worden. Dadurch habe sich sein Gehalt nochmals verbessert. Seit dieser Zeit habe er Arbeitsgruppen bei der Planung und Konstruktion von Eisenbahnfahrzeugen geleitet und von anderen Konstrukteuren ausgearbeitete Konstruktionen überprüft. Im Juni 1978 sei ihm der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen worden. Sein Studium habe zehn Semester gedauert. Dabei sei als Berufspraxis die damalige 14-jährige ununterbrochene Berufserfahrung in der Eisenbahnbranche berücksichtigt worden. Seine hervorragenden Berufsleistungen auf allen Arbeitsstellen, besonders als selbstständiger Konstrukteur, hätten zur Folge, dass er schon ab dem nächsten Monat nach dem Abschluss auf die hochqualifizierte Berufsstellung als Spezialist und seit 01. Juli 1982 als älterer Spezialist befördert worden sei. Das Zentrale Konstruktionsbüro sei in die Kategorie des Eisenbahnforschungszentrums eingeordnet worden. Deshalb sei seine Stellung mit anderen akademischen Tätigkeiten vergleichbar. Am 30. Juli 1980 habe er den Titel als Sachverständiger im Fachgebiet Waggonbau und elektrische Lokomotiven erworben. Ergänzend verweise er auf seine zahlreichen Auszeichnungen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 08. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Beklagte habe die besonderen Erfahrungen und herausragenden Berufstätigkeiten des K. bereits dadurch ausreichend berücksichtigt, dass sie ihn abweichend von den Regelvorstellungen des Gesetzes bereits ab dem 01. März 1982 und damit praktisch ab dem 35. Lebensjahr in die Leistungsgruppe 2 eingestuft habe.
Gegen den am 13. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 09. September 2005 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin. Sie bezieht sich auf das bisherige Vorbringen und hat Zeugnisse und Diplome des K. vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 08. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 22. Dezember 1995, 03. Januar 1996 und 20. Oktober 1998 ihr als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns W. K. vom 01. Januar 1999 bis 28. Februar 2004 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zuordnung der Beschäftigungszeiten des W. K. vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Einstufung der Beschäftigungszeiten des K. zwischen 01. Januar 1970 und 28. Februar 1982 in die Leistungsgruppe 2 sei nicht zu rechtfertigen. Nachdem die Beklagte erklärt hat, die in den angegriffenen Bescheiden genannten Entgelte seien diejenigen der Anlage 17 zum FRG und nicht die in der Anlage 1 zum FRG, hat der Senat der Beklagten aufgegeben, die Berechnung der Rente des K. darzulegen, insbesondere welche Rechtsvorschriften Anwendung gefunden haben und ob ggf. Vergleichsberechnungen erfolgt sind. Sie hat angegeben, die für die Berechnung der Rente nach "Rentenanwendung 03" erforderliche Vergleichsberechnung sei durchgeführt worden und habe ergeben, dass die Rente nach "Rechtsanwendung 04" einen niedrigeren Zahlbetrag ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 22. Dezember 1995, 03. Januar 1996 und vom 20. Oktober 1998 und rückwirkende Neufeststellung einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum FRG, die K. vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 in Polen zurücklegte. Die Beklagte hat die K. bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zutreffend berechnet.
1. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 22. Dezember 1995, 03. Januar 1996 und vom 20. Oktober 1998 das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der zuvor genannten Bescheide, wobei die von K. angegriffene Einstufung der Zeiten vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 in allen Bescheiden unverändert geregelt ist.
1.1. K. erfüllte sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
1.2 Rechtsgrundlage für das Begehren sind die Bestimmungen über die Berechnung von Renten nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Vorrangig aus den Beitragszeiten werden die "Entgeltpunkte" ermittelt (vgl. §§ 70 ff. SGB VI).
Der Rentenanspruch des K. beurteilte sich nach dem DPSVA 1975, das aufgrund des (Zustimmungs ) Gesetzes vom 12. März 1976 (BGBl. II, S. 393) in innerstaatliches Recht transformiert und am 01. Mai 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 463). Das DPSVA 1975 wurde nicht durch das spätere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (BGBl. II 1991, S. 743 - DPSVA 1990) verdrängt bzw. ersetzt, das durch das (Zustimmungs-) Gesetz vom 18. Juni 1991 (BGBl. II, S. 741) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 01. Oktober 1991 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 1072). Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abkommens vom 08. Dezember 1990 findet das DPSVA 1975 weiterhin u.a. auf Personen Anwendung, die vor dem 01. Januar 1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abkommens von 1975 Ansprüche und Anwartschaften erworben und die auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten haben (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990). Dies trifft auf K. zu, weil er Ansprüche auf eine Rente bereits ab 01. August 1990 hatte.
Nach Art. 5 Abs. 2 DPSVA 1975 entscheidet der Versicherungsträger des Staates, in den der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat, für die Zeit nach Einstellung der Rentenzahlungen (durch den Versicherungsvertreter des anderen Staates, also das Herkunftsstaates) für die Zeit nach Einstellung der Rentenzahlungen nach den für ihn geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 über den Rentenanspruch. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Träger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staates so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegten worden wären.
Nach Art. 2 Abs. 1 des (Zustimmungs-) Gesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261) - in Kraft getreten zum 01. Januar 1990 (Art. 85 Abs. 5 RRG 1992) - sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01. Januar 1992, ist nach Art. 6 § 4 Abs. 4 Satz 1 FANG das FRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 FRG für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 (FANG) ergeben würde. Nach Art. 6 § 5 Abs. 1 Satz 1 FANG (in der Fassung des Art. 16 Nr. 2 RRG 1992, in Kraft ab 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991) erfolgt die Anrechnung der in den §§ 15 und 16 des FRG genannten Zeiten nach Maßgabe der Anlage 1 des FRG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in u.a. Polen verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt.
Nachdem K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem 01. Juli 1990 nahm (Zuzug am 05. Juli 1990) und seine Erwerbsunfähigkeitsrente bereits für einen Zeitraum vor dem 01. Januar 1992 gewährte wurde, hat die Beklagten die Beschäftigungszeiten des K. in Polen zutreffend als auch für die deutsche Rentenberechnung erhebliche Beschäftigungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 FRG berücksichtigt. Hinsichtlich der Bewertung der Beschäftigungszeiten hat die Beklagte zutreffend eine Vergleichsberechnung im Hinblick auf § 22 FRG und Art. 6 § 4 Abs. 4 FANG durchgeführt und auf eine Bewertung der Beschäftigungszeiten nach Anlage 17 in Verbindung mit Anlage 1 zum FRG abgestellt.
Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) zum 01. Mai 2004 ist im Übrigen eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Zwar sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Polens zur EU die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 1992/2006 vom 18. Dezember 2006, Amtsblatt [ABl.] L 392, S. 1) und Nr. 574/72 der EWG (zukünftig Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, ABl. L 166, S. 1) auch im Verhältnis zu Polen anzuwenden. Nach Art. 6 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 treten grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Art. 3 Abs 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleiben aber die in Anlage III Teil A aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 der Verordnung anwendbar. Unter Nr. 19 Anlage III Teil A der EWG-Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist das "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens vom 08. Dezember 1990 über Soziale Sicherheit festgelegten Bedingungen" als gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. c weiterhin geltende Bestimmung aus Abkommen über soziale Sicherheit aufgeführt. Hieraus folgt, dass die oben genannten Rechtsgrundlagen (§§ 15, 22 FRG) weiterhin Anwendung finden.
1.3. Die Einstufung des K. in die Leistungsgruppe 3 in der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 28. Februar 1982 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 22 Abs. 1 FRG in der vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (Fassung des RRG 1992) werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Werteinheiten nach Maßgabe der Anlage 17 zum FRG durch Vervielfältigung der dort genannten Werte mit dem Faktor Hundert, jedoch begrenzt auf die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im einzelnen Jahr ermittelt. Hierzu werden die Versicherten entsprechend der ausgeübten Beschäftigung einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 sowie einem Wirtschaftsbereich zugeordnet. Die Anlage 1 zum FRG differenziert grundsätzlich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter (A) und der Rentenversicherung der Angestellten (B). Innerhalb des hier maßgeblichen Abschnitts B werden fünf Leistungsgruppen unterschieden. Die Leistungsgruppe 3 erfasst Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Großmeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und deren Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu u.a. Ingenieure, Konstrukteure, Techniker, Werkmeister jeweils von 30 bis 45 Jahren. Demgegenüber umfasst die Leistungsgruppe 2 Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einsetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu u.a. beispielsweise Ingenieure, Konstrukteure und Werkmeister jeweils über 45 Jahren.
Bei der Einstufung in die Leistungsgruppe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich vom Inhalt der beruflichen Betätigung des Versicherten auszugehen (BSGE 29, 181). Dabei stehen die Gruppen in einem Stufenverhältnis zueinander, wobei sich die Beschäftigungsmerkmale von der Leistungsgruppe 5 bis zur Leistungsgruppe 1 steigern (BSGE 56, 32). Dies hat zur Folge, dass die "besonderen Erfahrungen", die in Leistungsgruppe 2 vorausgesetzt werden, die "besonderen Fachkenntnisse", die Leistungsgruppe 3 voraussetzt, übertreffen. Für den Umfang der jeweils geforderten Erfahrungen sind die jeweiligen Berufskataloge aufschlussreich. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie zur Orientierung die Berufe aufzählen, bei denen in der Regel - bei einem üblichen Berufsweg und stetiger Ausübung des Berufs - die Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Definition gegeben sein werden. Daher kann die Lebensaltersgrenze nicht ohne Berücksichtigung des Einzelfalles rein schematisch angewandt werden. Jede Definition enthält ein Minimum von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beschäftigung der entsprechenden Leistungsgruppe zugeordnet werden kann. Für die Zuordnung zu einer höheren Leistungsgruppe ist nur dann Raum, wenn die Tatbestandsmerkmale der höheren Leistungsgruppe in vollem Umfang gegeben sind (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13).
1.4. Nach diesen Grundsätzen ist die Einstufung des K. in die Leistungsgruppe 3 im umstrittenen Zeitraum nicht zu beanstanden. Die Leistungsgruppe 3 umfasst als berufliches Leitbild u.a. Ingenieure in einem Alter zwischen 30 bis 45 Jahre. Dagegen erfasst die Leistungsgruppe 2 als Leitbild Ingenieure mit über 45 Jahre. Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass besondere Erfahrungen und selbstständige Leistungen durch eine mehrjährige Berufstätigkeit als Ingenieur erworben worden sein müssen. Angestellte, deren Berufstätigkeit eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordert, können diese besondere Erfahrungen nur durch Ausübung der Berufstätigkeit, und zwar als Ingenieur, erwerben. Aus der grundsätzlichen Definition der Leistungsgruppe 2 ist zu folgern, dass eine derartige Qualifikation überwiegend erst ab einem Lebensalter von über 45 Jahren erworben wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in Einzelfällen auch schon vor Erreichen des 45. Lebensjahres besondere Erfahrungen in diesem Sinne erworben werden können, die über die Erfahrungen einer mehrjährigen Berufstätigkeit im Sinne der Leistungsgruppe 3 hinausreichen, ergibt sich nichts anderes. Ein solcher Fall kann vor allem bei Angestellten auftreten, die eine besonders qualifizierte Ausbildung aufzuweisen haben (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1974 - 11 RA 156/73 - und BSG SozR 2200 § 1300 Nr. 18). Allerdings werden solche besonderen Erfahrungen nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegen. Dies ist die Untergrenze, ab der eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 überhaupt erst in Betracht kommt. Entsprechend dem Stufenverhältnis der Leistungsgruppen (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. April 2003 - L 1 RA 110/02 = in juris veröffentlicht) bedeuten die "besonderen Erfahrungen" der Leistungsgruppe 2 zwangsläufig mehr als die "mehrjährigen Berufserfahrungen" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4.
K. vollendete das 30. Lebensjahr erst am 31. Januar 1977 und das 45. Lebensjahr erst am 31. Januar 1992. Nach den gesetzlichen Leitbildern kommt deshalb eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 in dem von K. geltend gemachten Zeitraum grundsätzlich nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der erweiternden Auslegung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen schon eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 in Betracht kommt, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, ergibt sich nichts anderes. Zu berücksichtigen ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist -, dass K. sein Hochschulstudium erst im Jahr 1978 abgeschlossen hat. Damit hat K. eine berufliche Qualifikation erworben, die grundsätzlich genügen würde, um ihn in die Leistungsgruppe 2 einzustufen. Allerdings reicht allein die berufliche Qualifikation noch nicht aus. Hinzu kommen müssen besondere Erfahrungen als Ingenieur, die lediglich durch mehrjährige berufliche Tätigkeiten erworben werden können. Die Beklagte hat K. ab dem 01. März 1982 in die Leistungsgruppe 2 eingestuft. Damit hat die Beklagte eine vierjährige Tätigkeit des K. nach Abschluss seines Hochschulstudiums ausreichen lassen, um eine besondere Erfahrung im Sinne der Leistungsgruppe 2 anzunehmen. Dieser - aus Sicht des Senats - relativ kurze Zeitraum mag vertretbar sein, insbesondere wenn man die zahlreichen anderen weiteren Tätigkeiten sowie Fort- und Ausbildungen des K. berücksichtigt, er kann jedoch nicht unterschritten werden. Damit korrespondiert im Übrigen der Umstand, dass K. erst im Jahr 1982 zum älteren Spezialisten ernannt wurde. Erst hierbei erweiterte sich sein berufliches Spektrum, das nach seinen Angaben zuvor in der selbstständigen Bearbeitung von Konstruktionsdokumenten und der Leitung von Arbeitsgruppen bestand, auf die Begutachtung von Konstruktionsdokumentationen vom Fuhrpark, die durch andere Konstruktionsbüros erstellt wurden. Auch aus dem beruflichen Lebenslauf selbst ergibt sich damit, dass K. erst vier Jahre nach dem Abschluss seines Hochschulstudiums eine zusätzliche Aufgabenerweiterung übernahm. Erst ab diesem Zeitpunkt war er Obermeister, Oberrichtmeister oder Meistern mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung, die großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen, vergleichbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Erklärungen des Dipl.-Ing. M. vom, 22. November 2002. Seine Angaben sind insgesamt zu unbestimmt. Dass K. bereits zwei Jahre nach seiner Anstellung 1974 die Stelle eines selbstständigen Konstrukteurs erhalten hat, wobei er für die Leitung der Arbeitsgruppe für Entwicklung moderner Elektroinstallationen in Eisenbahnfahrzeugen zuständig war, mag zutreffen. Dipl.-Ing. M. gibt allerdings auch an, K. habe zusammen mit anderen Ingenieuren im Konstruktionsbüro eine tragende Rolle bei der Planung der Projekte innegehabt. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass K. gerade nicht mit selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit betraut war, vielmehr war er zusammen mit anderen Ingenieuren tätig. Ebenso unerheblich ist, dass K. mehrere wissenschaftlicher Arbeiten veröffentlicht hat. Aus der Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten kann nicht auf eine mehrjährige besondere Berufserfahrung zurückgeschlossen werden. Dass K. mehrfach ausgezeichnet wurde, begründet ebenfalls keinen Nachweis einer mehrjährigen besonderen Erfahrung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved