Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 364/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 710/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 126/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente, insbesondere um die Erfüllung der Wartezeit.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben von 1972 bis 1974 in D./Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Am 26.01.2007 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte zog das bei der deutschen Rentenversicherung Rheinland (früher: LVA Rheinland) geführte maschinelle Versicherungskonto bei. Danach sind dem Kläger nach seinem Antrag vom 09.08.1977 mit Bescheid vom 07.02.1978 die von ihm in der Zeit vom 01.06.1971 bis 10.06.1974 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 4.115,10 DM erstattet worden. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.02.2007 ab, weil aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er habe nach seiner Ausreise aus Deutschland keine Beiträge bekommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.05.2007 zurück. Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass keine Versicherungsleistungen mehr gewährt werden könnten. Der Erstattungsbetrag sei über die für den Wohnsitz des Klägers zuständige M. ausgezahlt worden. Nachdem der Kläger 29 Jahre lang die Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht angemahnt habe sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass er den Betrag erhalten habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 13.06.2007 Klage beim Sozialgerichts Bayreuth (SG) erhoben. Er habe das Geld nicht erhalten und bitte um nochmalige Überprüfung. Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung (Auszahlung der Erstattungssumme) trage zwar die Beklagte. Der Beweis des ersten Anscheins spreche aber dafür, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bereits bestandskräftig entschieden und die Beitragserstattung an den Kläger ausgezahlt worden sei. Im elektronisch geführten Versicherungskonto seien nämlich der Antrag auf Beitragserstattung, das Bescheidsdatum, der erfasste Zeitraum und der Erstattungsbetrag festgehalten. Dies reiche für die Annahme eines Anscheinsbeweises aus. Der Kläger sei erst ca. 29 Jahre nach Durchführung der Erstattung mit einem Leistungsantrag an die Beklagte herangetreten. Dieses lange Schweigen sei nicht als mangelndes Interesse zu werten, sondern als Bestätigung des Erhalts der Leistung. Als zusätzlichen Beleg dafür werte das Gericht, dass der Kläger auch nicht mit Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1996 bereits einen Rentenantrag gestellt habe (sondern erst im Jahre 2007). Gründe, die diese Schlussfolgerungen des Gerichts erschüttern könnten, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.09.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat erneut geltend gemacht, dass er einen Erstattungsbetrag nicht bekommen habe und hat zwei Versicherungsnachweise aus dem Jahr 1973 (in Kopie) vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 08.08.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Der Senat teilt ausdrücklich die Überlegungen, die das SG zum Beweis der durchgeführten Erstattung angestellt hat. Auch dem Senat erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass die Daten des Klägers zur Erstattung (Erstattungsantrag, Erstattungsbescheid, erfasster Zeitraum, ausgezahlter Betrag) quasi "aus Versehen" in das maschinell geführte Versicherungskonto des Klägers gelangt sein könnten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Erstattung so wie dort vermerkt durchgeführt wurde. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente, insbesondere um die Erfüllung der Wartezeit.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben von 1972 bis 1974 in D./Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Am 26.01.2007 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte zog das bei der deutschen Rentenversicherung Rheinland (früher: LVA Rheinland) geführte maschinelle Versicherungskonto bei. Danach sind dem Kläger nach seinem Antrag vom 09.08.1977 mit Bescheid vom 07.02.1978 die von ihm in der Zeit vom 01.06.1971 bis 10.06.1974 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 4.115,10 DM erstattet worden. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.02.2007 ab, weil aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er habe nach seiner Ausreise aus Deutschland keine Beiträge bekommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.05.2007 zurück. Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass keine Versicherungsleistungen mehr gewährt werden könnten. Der Erstattungsbetrag sei über die für den Wohnsitz des Klägers zuständige M. ausgezahlt worden. Nachdem der Kläger 29 Jahre lang die Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht angemahnt habe sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass er den Betrag erhalten habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 13.06.2007 Klage beim Sozialgerichts Bayreuth (SG) erhoben. Er habe das Geld nicht erhalten und bitte um nochmalige Überprüfung. Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung (Auszahlung der Erstattungssumme) trage zwar die Beklagte. Der Beweis des ersten Anscheins spreche aber dafür, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bereits bestandskräftig entschieden und die Beitragserstattung an den Kläger ausgezahlt worden sei. Im elektronisch geführten Versicherungskonto seien nämlich der Antrag auf Beitragserstattung, das Bescheidsdatum, der erfasste Zeitraum und der Erstattungsbetrag festgehalten. Dies reiche für die Annahme eines Anscheinsbeweises aus. Der Kläger sei erst ca. 29 Jahre nach Durchführung der Erstattung mit einem Leistungsantrag an die Beklagte herangetreten. Dieses lange Schweigen sei nicht als mangelndes Interesse zu werten, sondern als Bestätigung des Erhalts der Leistung. Als zusätzlichen Beleg dafür werte das Gericht, dass der Kläger auch nicht mit Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1996 bereits einen Rentenantrag gestellt habe (sondern erst im Jahre 2007). Gründe, die diese Schlussfolgerungen des Gerichts erschüttern könnten, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.09.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat erneut geltend gemacht, dass er einen Erstattungsbetrag nicht bekommen habe und hat zwei Versicherungsnachweise aus dem Jahr 1973 (in Kopie) vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 08.08.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Der Senat teilt ausdrücklich die Überlegungen, die das SG zum Beweis der durchgeführten Erstattung angestellt hat. Auch dem Senat erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass die Daten des Klägers zur Erstattung (Erstattungsantrag, Erstattungsbescheid, erfasster Zeitraum, ausgezahlter Betrag) quasi "aus Versehen" in das maschinell geführte Versicherungskonto des Klägers gelangt sein könnten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Erstattung so wie dort vermerkt durchgeführt wurde. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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