Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1217/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2520/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabiltationsträger ist und bleibt gegenüber dem Behinderten der zuständige Leistungsträger, ungeachtet der der ""eigentlichen"" rechtlichen Zuständigkeiten. Sie hat daher Ansprüche nach allen Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind, also auch nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zeichnet sich ab, dass Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Regelungsanordnung auftreten werden (hier: Berechnung des Übergangsgeldes nach alternativen Regelungen), ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses in konkreter Höhe auszusprechen.
Zeichnet sich ab, dass Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Regelungsanordnung auftreten werden (hier: Berechnung des Übergangsgeldes nach alternativen Regelungen), ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses in konkreter Höhe auszusprechen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30.04.2008 abgeändert. Die Antragsgegnerin zu 2 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Übergangsgeld für die Zeit ab 01.05.2008 und die Dauer des Besuchs der Maßnahme Berufliche Integration bei der DEKRA Akademie Ulm zu gewähren; bis zur vorläufigen Festsetzung des Übergangsgeldes hat die Antragsgegnerin zu 2 für die Zeit ab 01.07.2008 einen Vorschusses in Höhe von monatlich 900 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2 hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1949 geborene Antragsteller war, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, bis zuletzt in seinem erlernten Beruf als Schlosser tätig. Im November 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall und er verlor in der Folgezeit seinen Arbeitsplatz. Seither ist er arbeitslos. Die für den Arbeitsunfall damals zuständige S. (BG) leitete im August 2002 einen vom Kläger bei ihr gestellten Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben an die Antragsgegnerin zu 2 weiter (eine Entscheidung über ihre Zuständigkeit sei ihr derzeit nicht möglich), die gegenüber dem Kläger ihre Zuständigkeit bejahte, gegenüber der BG aber rügte, diese habe eine mehr als 15jährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung nicht beachtet (Schreiben vom 07.04.2003). In der Folgezeit förderte die Antragsgegnerin zu 2 mehrere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, seit Januar 2008 besucht der Kläger eine voraussichtlich bis 30.09.2008 dauernde berufliche Integrationsmaßnahme bei der D. Akademie U ... Anspruch auf Arbeitslosengeld hat der Antragsteller mangels Anwartschaft nicht (Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.2008).
Zunächst erhielt der Antragsteller (und seine Ehefrau) vom Landratsamt R. (LRA) auch für die Dauer dieser Maßnahme Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt (Bescheid vom 21.01.2008: Alg II für die Zeit von Januar bis September 2008). Diese Leistungsbewilligung hob das LRA wegen einzusetzenden Vermögens in Form über die Grenze der Angemessenheit hinausgehenden Wohneigentums der Eheleute mit Wirkung ab dem 01.03.2008 auf. Daraufhin beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 1 am 18.02.2008 Übergangsgeld. Diese leitete den Antrag an die Antragsgegnerin zu 2 als für die Maßnahme zuständigen Leistungsträger weiter. Nachdem auch auf einen bei der Antragsgegnerin zu 1 gestellten Antrag auf Gewährung eines Vorschusses keine Leistungsbewilligung erfolgte, hat der Antragsteller am 07.04.2008 beim Sozialgericht Ulm den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, von einer der Antragsgegnerinnen ab 01.04.2008 Übergangsgeld zu erhalten, beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit seinem am 05.05.2008 zugestellten Beschluss vom 30.04.2008 und der von der Antragsgegnerin zu 2 vorgetragenen Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien nicht erfüllt. Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsgrund.
II.
Die am 15.05.2008 eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hätte die Antragsgegnerin zu 2 zur vorläufigen Gewährung von Übergangsgeld verpflichten müssen. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und ist von der Antragsgegnerin zu 2 als zuständigem Rehabilitationsträger zu erfüllen.
Allerdings hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung dargelegt (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die Antragsgegnerin zu 2 ist der für die Förderung der in Rede stehenden Maßnahme zuständige Leistungsträger. Sie bejahte zutreffend ihre Zuständigkeit als so genannter zweitangegangener Leistungsträger i.S. des § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), nachdem der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe von der BG an sie weitergeleitet worden war und somit eine nochmalige Weiterleitung, beispielsweise an die von der Antragsgegnerin zu 2 offenbar alternativ zur BG für zuständig erachtete (Schreiben vom 07.04.2003 an die BG) Antragsgegnerin zu 1, nach § 14 SGB IX nicht zulässig war (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Dementsprechend fördert sie auch die derzeit vom Antragsteller besuchte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit ist die Antragsgegnerin zu 2 auch für alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Maßnahme zuständig. Hierzu gehört auch die Gewährung von Übergangsgeld.
Dies bestreitet die Antragsgegnerin zu 2 auch nicht. Sie beruft sich vielmehr auf die ihrer Ansicht nach nicht vorliegenden Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übergangsgeld nach SGB III. Dies schließt indessen einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2 nach anderen Leistungsgesetzen, hier insbesondere aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus.
Als zweitangegangener Leistungsträger nach § 14 SGB IX ist und bleibt die Antragsgegnerin zu 2 im Verhältnis zum Kläger der für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe zuständige Leistungsträger. Sinn dieser Regelung ist es, Zuständigkeitsstreitigkeiten auf Grund des gegliederten Sozialsystems mit unterschiedlichen Leistungsträgern und unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen im Verhältnis zum Behinderten zu vermeiden (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Auf die "eigentliche" rechtliche Zuständigkeit unter Berücksichtigung des gegliederten Sozialsystems und damit im Verhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern kommt es für das Außenverhältnis zum Antragsteller somit nicht an. Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein anderer Leistungsträger für die Leistungen zuständig wäre, ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger ebenso wie der zuerst angegangene und seine Zuständigkeit bejahende Rehabilitationsträger auf Erstattungsansprüche gegen diesen "eigentlich" zuständigen Träger beschränkt. Im Außenverhältnis zum Behinderten bleibt es aber bei der Zuständigkeit nach § 14 SGB IX (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.).
Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Antragsgegnerin zu 2 ausschließlich nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, hier also ausschließlich nach SGB III, verpflichtet wäre. Denn dann würde über diesen Weg der Behinderte doch wieder gezwungen, im gegliederten Sozialsystem einen Leistungsträger zu suchen, gegenüber dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Je nach Sachlage könnte dies dazu führen, dass mangels geklärtem Sachverhalt bei alternativ bestehenden Ansprüchen kein Leistungsträger die erforderlichen Leistungen gewährt. Der vorliegende Fall ist ein Beispiel hierfür. Dementsprechend ist es anerkannt (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O. und vom 26.06.2007, a.a.O.), dass der nach § 14 SGB IX zuständige Leistungsträger nach allen Rechtsgrundlagen prüft, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.
Die Gewährung von Übergangsgeld sieht § 49 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter der Voraussetzung vor, dass Versicherte infolge des Versicherungsfalles Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Ob dies - ein Zusammenhang der Maßnahme mit dem Arbeitsunfall - beim Kläger zutrifft - die BG bestreitet dies - bedarf für die Entscheidung des Senats keiner Klärung.
Denn auch § 20 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sieht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Dabei geht der Senat angesichts der allein im Bescheid der BG vom 25.10.2001 mitgeteilten gesundheitlichen Störungen des Antragstellers - neben einer Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes als einer von mehreren Unfallfolgen unfallunabhängig u.a. degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschaden an der Lendenwirbelsäule -, der Anforderungen an den erlernten und bis zuletzt ausgeübten Beruf eines Schlossers und dem Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W. vom Februar 2007 (chronische Schmerzen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, Schmerzen in der linken Schulter, er erwarte nicht, dass die bisherige berufliche Tätigkeit weitergeführt werden könne) davon aus, dass neben den bereits von der Antragsgegnerin zu 2 bejahten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe (Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) auch die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (krankheits- oder behinderungsbedingte Minderung oder erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit) vorliegen. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelte weitere Voraussetzung eines voraussichtlichen Erfolgs der Maßnahme ist schon deshalb zu bejahen, weil diese Anspruchsvoraussetzung originär auch für die Beklagte gilt (vgl. § 97 Abs. 1 SGB III) und von dieser vor Beginn der Förderung der vom Antragsteller besuchten Maßnahme bejaht worden ist.
Ein Anspruch nach SGB VI und damit auch nach § 20 Nr. 1 SGB VI ist ausgeschlossen, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies betrifft gerade den bereits erwähnten § 49 SGB VII, dessen Voraussetzungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden können. Damit schließen sich beide Ansprüche aus, mit der Folge, dass bei fraglichem aber nicht auszuschließendem Anspruch gemäß § 49 SGB VII auch ein Anspruch nach § 20 Nr. 1 SGB VI nicht feststeht. Es ist daher zwar unklar, ob die BG oder die Antragsgegnerin zu 1 Übergangsgeld leisten müsste. Darauf kommt es indessen hier nicht an. Denn zur Leistung ist gegenüber dem Antragsteller - wie oben dargelegt - die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtet und aus dem eben Ausgeführten folgt auch, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übergangsgeld entweder nach § 49 SGB VII oder nach § 20 Nr. 1 SGB VI hat. Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin zu 2 zu erfüllen und zwar - im Falle unterschiedlicher Berechnungsergebnisse - in Höhe des jeweils geringeren Anspruchs.
Inwieweit dieser Leistungsanspruch des Antragstellers nach § 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wegen eines Erstattungsanspruches des derzeit an den Antragsteller und seine Ehefrau leistungserbringenden LRA als erfüllt gilt, wird die Antragsgegnerin zu 2 bei der Umsetzung dieses Beschlusses zu prüfen haben.
Neben dem Anordnungsanspruch - alternativ § 49 SGB VII oder nach § 20 Nr. 1 SGB VI - bejaht der Senat für die Zeit ab 01.05.2008 auch einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile.
Für die Zeit bis 30.04.2008 hat das LRA im Hinblick auf den vom Kläger gegen die Rücknahme der Leistungsbewilligung erhobenen Widerspruch erneut Leistungen nach SGB II bewilligt (Bescheid vom 28.02.2008). Dies schließt die Annahme eines Anordnungsgrundes aus.
Für die Zeit ab dem 01.05.2008 ist dies anders. Zwar erhält der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt auf Grund eines mit dem LRA abgeschlossenen Darlehnsvertrages Leistungen nach SGB II (maximal 8000 EUR). In diesem Darlehnsvertrag hat sich der Antragsteller aber verpflichtet, dem LRA zur Sicherung der Rückforderung eine Grundschuld an seinem Wohneigentum zu bestellen. Dies bedeutet, dass bei einem Rückforderungsverlangen, das von dem mittellosen Antragsteller nicht befriedigt werden kann, die Verwertung des Wohneigentums droht. Aus diesem Grund und wegen des Umstandes, dass das LRA mit dem Darlehnsvertrag - er enthält auch eine Verpflichtung des Antragstellers zur Beauftragung eines Maklers zum Verkauf des Wohneigentums - die Durchsetzung der angenommenen Obliegenheit zur Verwertung des Eigentums erstrebt, stellt sich der Antragsteller daher in erheblichem Umfang besser als durch die darlehnsweise Zahlung von Alg II.
Dementsprechend ist die Antragsgegnerin zu 2 zu verpflichten, ab dem 01.05.2008 für die Dauer des Besuchs der Maßnahme Übergangsgeld zu erbringen. Angesichts zu erwartender Schwierigkeiten bei der Berechnung dieser Leistung insbesondere nach zwei verschiedenen Regelungen hält es der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für angemessen, zugleich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2 zur Gewährung eines Vorschusses (§ 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) zur Deckung der Kosten des laufenden Lebensunterhaltes auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2 hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1949 geborene Antragsteller war, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, bis zuletzt in seinem erlernten Beruf als Schlosser tätig. Im November 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall und er verlor in der Folgezeit seinen Arbeitsplatz. Seither ist er arbeitslos. Die für den Arbeitsunfall damals zuständige S. (BG) leitete im August 2002 einen vom Kläger bei ihr gestellten Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben an die Antragsgegnerin zu 2 weiter (eine Entscheidung über ihre Zuständigkeit sei ihr derzeit nicht möglich), die gegenüber dem Kläger ihre Zuständigkeit bejahte, gegenüber der BG aber rügte, diese habe eine mehr als 15jährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung nicht beachtet (Schreiben vom 07.04.2003). In der Folgezeit förderte die Antragsgegnerin zu 2 mehrere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, seit Januar 2008 besucht der Kläger eine voraussichtlich bis 30.09.2008 dauernde berufliche Integrationsmaßnahme bei der D. Akademie U ... Anspruch auf Arbeitslosengeld hat der Antragsteller mangels Anwartschaft nicht (Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.2008).
Zunächst erhielt der Antragsteller (und seine Ehefrau) vom Landratsamt R. (LRA) auch für die Dauer dieser Maßnahme Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt (Bescheid vom 21.01.2008: Alg II für die Zeit von Januar bis September 2008). Diese Leistungsbewilligung hob das LRA wegen einzusetzenden Vermögens in Form über die Grenze der Angemessenheit hinausgehenden Wohneigentums der Eheleute mit Wirkung ab dem 01.03.2008 auf. Daraufhin beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 1 am 18.02.2008 Übergangsgeld. Diese leitete den Antrag an die Antragsgegnerin zu 2 als für die Maßnahme zuständigen Leistungsträger weiter. Nachdem auch auf einen bei der Antragsgegnerin zu 1 gestellten Antrag auf Gewährung eines Vorschusses keine Leistungsbewilligung erfolgte, hat der Antragsteller am 07.04.2008 beim Sozialgericht Ulm den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, von einer der Antragsgegnerinnen ab 01.04.2008 Übergangsgeld zu erhalten, beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit seinem am 05.05.2008 zugestellten Beschluss vom 30.04.2008 und der von der Antragsgegnerin zu 2 vorgetragenen Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien nicht erfüllt. Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsgrund.
II.
Die am 15.05.2008 eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hätte die Antragsgegnerin zu 2 zur vorläufigen Gewährung von Übergangsgeld verpflichten müssen. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und ist von der Antragsgegnerin zu 2 als zuständigem Rehabilitationsträger zu erfüllen.
Allerdings hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung dargelegt (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die Antragsgegnerin zu 2 ist der für die Förderung der in Rede stehenden Maßnahme zuständige Leistungsträger. Sie bejahte zutreffend ihre Zuständigkeit als so genannter zweitangegangener Leistungsträger i.S. des § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), nachdem der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe von der BG an sie weitergeleitet worden war und somit eine nochmalige Weiterleitung, beispielsweise an die von der Antragsgegnerin zu 2 offenbar alternativ zur BG für zuständig erachtete (Schreiben vom 07.04.2003 an die BG) Antragsgegnerin zu 1, nach § 14 SGB IX nicht zulässig war (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Dementsprechend fördert sie auch die derzeit vom Antragsteller besuchte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit ist die Antragsgegnerin zu 2 auch für alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Maßnahme zuständig. Hierzu gehört auch die Gewährung von Übergangsgeld.
Dies bestreitet die Antragsgegnerin zu 2 auch nicht. Sie beruft sich vielmehr auf die ihrer Ansicht nach nicht vorliegenden Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übergangsgeld nach SGB III. Dies schließt indessen einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2 nach anderen Leistungsgesetzen, hier insbesondere aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus.
Als zweitangegangener Leistungsträger nach § 14 SGB IX ist und bleibt die Antragsgegnerin zu 2 im Verhältnis zum Kläger der für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe zuständige Leistungsträger. Sinn dieser Regelung ist es, Zuständigkeitsstreitigkeiten auf Grund des gegliederten Sozialsystems mit unterschiedlichen Leistungsträgern und unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen im Verhältnis zum Behinderten zu vermeiden (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Auf die "eigentliche" rechtliche Zuständigkeit unter Berücksichtigung des gegliederten Sozialsystems und damit im Verhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern kommt es für das Außenverhältnis zum Antragsteller somit nicht an. Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein anderer Leistungsträger für die Leistungen zuständig wäre, ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger ebenso wie der zuerst angegangene und seine Zuständigkeit bejahende Rehabilitationsträger auf Erstattungsansprüche gegen diesen "eigentlich" zuständigen Träger beschränkt. Im Außenverhältnis zum Behinderten bleibt es aber bei der Zuständigkeit nach § 14 SGB IX (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.).
Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Antragsgegnerin zu 2 ausschließlich nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, hier also ausschließlich nach SGB III, verpflichtet wäre. Denn dann würde über diesen Weg der Behinderte doch wieder gezwungen, im gegliederten Sozialsystem einen Leistungsträger zu suchen, gegenüber dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Je nach Sachlage könnte dies dazu führen, dass mangels geklärtem Sachverhalt bei alternativ bestehenden Ansprüchen kein Leistungsträger die erforderlichen Leistungen gewährt. Der vorliegende Fall ist ein Beispiel hierfür. Dementsprechend ist es anerkannt (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O. und vom 26.06.2007, a.a.O.), dass der nach § 14 SGB IX zuständige Leistungsträger nach allen Rechtsgrundlagen prüft, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.
Die Gewährung von Übergangsgeld sieht § 49 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter der Voraussetzung vor, dass Versicherte infolge des Versicherungsfalles Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Ob dies - ein Zusammenhang der Maßnahme mit dem Arbeitsunfall - beim Kläger zutrifft - die BG bestreitet dies - bedarf für die Entscheidung des Senats keiner Klärung.
Denn auch § 20 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sieht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Dabei geht der Senat angesichts der allein im Bescheid der BG vom 25.10.2001 mitgeteilten gesundheitlichen Störungen des Antragstellers - neben einer Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes als einer von mehreren Unfallfolgen unfallunabhängig u.a. degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschaden an der Lendenwirbelsäule -, der Anforderungen an den erlernten und bis zuletzt ausgeübten Beruf eines Schlossers und dem Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W. vom Februar 2007 (chronische Schmerzen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, Schmerzen in der linken Schulter, er erwarte nicht, dass die bisherige berufliche Tätigkeit weitergeführt werden könne) davon aus, dass neben den bereits von der Antragsgegnerin zu 2 bejahten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe (Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) auch die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (krankheits- oder behinderungsbedingte Minderung oder erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit) vorliegen. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelte weitere Voraussetzung eines voraussichtlichen Erfolgs der Maßnahme ist schon deshalb zu bejahen, weil diese Anspruchsvoraussetzung originär auch für die Beklagte gilt (vgl. § 97 Abs. 1 SGB III) und von dieser vor Beginn der Förderung der vom Antragsteller besuchten Maßnahme bejaht worden ist.
Ein Anspruch nach SGB VI und damit auch nach § 20 Nr. 1 SGB VI ist ausgeschlossen, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies betrifft gerade den bereits erwähnten § 49 SGB VII, dessen Voraussetzungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden können. Damit schließen sich beide Ansprüche aus, mit der Folge, dass bei fraglichem aber nicht auszuschließendem Anspruch gemäß § 49 SGB VII auch ein Anspruch nach § 20 Nr. 1 SGB VI nicht feststeht. Es ist daher zwar unklar, ob die BG oder die Antragsgegnerin zu 1 Übergangsgeld leisten müsste. Darauf kommt es indessen hier nicht an. Denn zur Leistung ist gegenüber dem Antragsteller - wie oben dargelegt - die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtet und aus dem eben Ausgeführten folgt auch, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übergangsgeld entweder nach § 49 SGB VII oder nach § 20 Nr. 1 SGB VI hat. Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin zu 2 zu erfüllen und zwar - im Falle unterschiedlicher Berechnungsergebnisse - in Höhe des jeweils geringeren Anspruchs.
Inwieweit dieser Leistungsanspruch des Antragstellers nach § 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wegen eines Erstattungsanspruches des derzeit an den Antragsteller und seine Ehefrau leistungserbringenden LRA als erfüllt gilt, wird die Antragsgegnerin zu 2 bei der Umsetzung dieses Beschlusses zu prüfen haben.
Neben dem Anordnungsanspruch - alternativ § 49 SGB VII oder nach § 20 Nr. 1 SGB VI - bejaht der Senat für die Zeit ab 01.05.2008 auch einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile.
Für die Zeit bis 30.04.2008 hat das LRA im Hinblick auf den vom Kläger gegen die Rücknahme der Leistungsbewilligung erhobenen Widerspruch erneut Leistungen nach SGB II bewilligt (Bescheid vom 28.02.2008). Dies schließt die Annahme eines Anordnungsgrundes aus.
Für die Zeit ab dem 01.05.2008 ist dies anders. Zwar erhält der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt auf Grund eines mit dem LRA abgeschlossenen Darlehnsvertrages Leistungen nach SGB II (maximal 8000 EUR). In diesem Darlehnsvertrag hat sich der Antragsteller aber verpflichtet, dem LRA zur Sicherung der Rückforderung eine Grundschuld an seinem Wohneigentum zu bestellen. Dies bedeutet, dass bei einem Rückforderungsverlangen, das von dem mittellosen Antragsteller nicht befriedigt werden kann, die Verwertung des Wohneigentums droht. Aus diesem Grund und wegen des Umstandes, dass das LRA mit dem Darlehnsvertrag - er enthält auch eine Verpflichtung des Antragstellers zur Beauftragung eines Maklers zum Verkauf des Wohneigentums - die Durchsetzung der angenommenen Obliegenheit zur Verwertung des Eigentums erstrebt, stellt sich der Antragsteller daher in erheblichem Umfang besser als durch die darlehnsweise Zahlung von Alg II.
Dementsprechend ist die Antragsgegnerin zu 2 zu verpflichten, ab dem 01.05.2008 für die Dauer des Besuchs der Maßnahme Übergangsgeld zu erbringen. Angesichts zu erwartender Schwierigkeiten bei der Berechnung dieser Leistung insbesondere nach zwei verschiedenen Regelungen hält es der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für angemessen, zugleich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2 zur Gewährung eines Vorschusses (§ 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) zur Deckung der Kosten des laufenden Lebensunterhaltes auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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