L 20 B 1125/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 6430/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1125/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 22. März 2007) ist statthaft und zulässig (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der bis zum 31. Mai 2008 geltenden Fassung). Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, dass dem Antragsteller außergerichtliche Kosten für das vor dem Sozialgericht geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu erstatten sind, ist nicht zu beanstanden.

In entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss beendet wird. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Ob eine Erledigungserklärung durch einen der Beteiligten, wie hier durch den Antragsteller, im Sozialgerichtsverfahren die Hauptsache erledigt oder nicht, kann dahinstehen, weil in der von dem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. August 2006 abgegebenen Prozesserklärung jedenfalls die Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sehen ist, welche den Rechtsstreit erledigt hat (§ 102 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung ist grundsätzlich nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Wesentlich sind dabei die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Erledigung und die Frage, wer Anlass für die Antragstellung (Klageerhebung) gegeben hat. Der Gesichtspunkt der Veranlassung hat Vorrang vor dem der Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens (vgl. LSG NRW vom 09. 05 2007, L 8 B 28/06 R, juris; ähnlich: Hessisches LSG vom 07. 02. 2003, L 12 B 93/02 RJ, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Entscheidung nicht unbillig.

Zum Zeitpunkt der Erledigung am 31. August 2006 hatte der auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussicht auf Erfolg. Dem Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt bereits von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine Rente für schwerbehinderte Menschen mit einem Zahlbetrag von monatlich 1.177,72 Euro bewilligt worden. Damit war der Bedarf des Antragstellers nach §§ 20, 22 SGB II gedeckt. Der Bedarf setzte sich aus monatlich 347 Euro (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) zuzüglich 332,70 Euro monatlich Leistungen für Unterkunft und Heizung [Rechnung des Haus G vom 07. Juni 2006]) zusammen. Das Renteneinkommen überstieg damit den Bedarf.

Der Antragsteller hat auch keine Veranlassung für das Antragsverfahren gegeben; der Antrag war auch zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht am 15. Juni 2006 unbegründet und hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

Ein Anordnungsgrund war schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller den Verbrauch des am 31. März 2006 von seinem ehemaligen Arbeitgeber zugeflossenen Betrages für Urlaubsgeld in Höhe von 1.807,54 Euro nicht glaubhaft gemacht hatte. Erläuterungen hierzu sind auch nicht im Antragsverfahren erfolgt. Die Vorlage einer Seite eines Kontoauszuges mit der Angabe eines Saldos reicht jedenfalls zur Glaubhaftmachung dann nicht aus, wenn in zeitlicher Nähe zu dem dargestellten Buchungszeitraum (hier 30.06. bis 17.07.2006) ein Betrag in Höhe von 1.807,54 Euro - neben den bereits gewährten Leistungen nach dem SGB II - zugeflossen ist. Der Antragsteller verfügte damit nach Aktenlage zum Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung am 19. Juli 2006 über ein Barvermögen, welches bis zur Klärung eines Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- und/oder Klageverfahren) einzusetzen war.

Selbst wenn dem Antragsteller keine Barmittel zur Verfügung standen, lag ein Anordnungsgrund deshalb nicht vor, weil der Antragsteller seinen Lebensunterhalt einstweilen durch die Inanspruchnahme eines anderen Sozialleistungsträgers sichern konnte; aus demselben Grund bestand auch kein Anordnungsanspruch.

Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere anderen Sozialleistungsträgern erhält. Diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II (§ 3 Abs. 1 und 3 SGB II), wonach Leistungen nach dem SGB II nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 9, Rn. 5).

Der Antragsteller hätte mit einem Vorschuss auf die ihm später gewährte Rente seinen Lebensunterhalt einstweilen sichern können bzw. vor der Inanspruchnahme des Gerichts beim Träger der Rentenversicherung eine vorschussweise Leistung der Rente beantragen müssen.

Wie sich nämlich aus der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Berlin vom 25. Juli 2006 ergibt, hatte der Antragsteller bereits am 20. April 2006 die Rentenleistung beantragt.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch hat der zuständige Leistungsträger auf Antrag des Berechtigten Vorschüsse zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und die Feststellung der Höhe jedoch voraussichtlich längere Zeit beansprucht. Gerade die Möglichkeit der vorschussweisen Gewährung von Geldleistungen zu Sicherung der wirtschaftlichen Existenz soll bewirken, dass sich ein Antragsteller bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen während des weiteren Verfahrens nicht mehr an den Träger der Sozialhilfe wenden muss. In seinem Anwendungsbereich verdrängt die Regelung des § 42 SGB I die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und Trägers der Grundsicherung nach dem SGB II. Ein Bedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung eines Anspruchs gegen den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II besteht erst Recht nicht, wenn ein Vorschuss nach § 42 SGB I nicht beantragt wird (vgl. zum Verhältnis des § 42 SGB I zu § 86b Abs. 2 SGG Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 42 SGB I, Rn. 5).

Da der Antragsteller über seine Betreuerin trotz diesbezüglicher Frage (Punkt VII) im Antrag auf Fortzahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 15. Juni 2006 keine Angaben zum Rentenantrag gemacht hatte, konnte der Antragsgegner auch nicht auf die Möglichkeit, zur Bedarfsdeckung beim Träger der Rentenversicherung einen Vorschuss zu beantragen, hinweisen. Im Übrigen war dem Antragsteller die Möglichkeit der Gewährung eines Vorschusses aus dem Antragsverfahren beim Antragsgegner bekannt, da er unter dem 23. Dezember 2005 bereits unter Hinweis auf § 42 SGB I (dessen Kenntnisnahme er bestätigt) einen Vorschuss auf die Leistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner erhalten hatte.

Nach allem ist die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine gesonderte Kostenentscheidung war erforderlich, da hier mit der Beschwerde eine Entscheidung in dem Antragsverfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung der Hauptsache angefochten war. In diesen Fällen hat eine Kostenentscheidung zu ergehen (Meyer-Ladewig: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 176 Rn. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, X Rn. 58; Mählicke in: HK-SGG, § 176 Rn. 5; Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 176 Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.03.2007, L5 B 3/06 VG, juris, Rn.: 18; LSG Rheinland-Pfalz vom 06.08.2007, L 3 B 307/06 AS, juris; a.A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz v. 12. 02.2007, L 4 B 246/06 R, juris).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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