L 12 AS 36/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 34/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 36/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 60/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Revision als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.07.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes C vom 25.01.2007, der ein zu vollstreckender Verwaltungsakt der Beklagten vom 18.04.2005 zugrunde liegt.

Am 07.03.2007 hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen, unter Wertung des Schreibens des Klägers vom 30.01.2007 an das Hauptzollamt Q als Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung. Sie hat den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen, da in der Vollstreckungsankündigung selbst kein Verwaltungsakt liege, der mittels Widerspruch angreifbar sei.

Dagegen hat der Kläger am 12.04.2007 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse die gegen ihn bestehende Geldforderungen zurücknehmen, einen neu berechneten Bescheid erteilen und zu wenig gezahlte Gelder auszahlen. In der Begründung bezieht sich der Kläger u. a. auf Arbeitslosengeld I -Bewilligungsbescheide aus 2002 und Umstände des Arbeitslosenhilfebezuges aus dem Jahre 2004. Er ist zudem der Auffassung, Leistungsbescheide der Beklagten aus 2005 und 2006 seien falsch, da er zu wenig Geld von der Beklagten erhielte, insbesondere betreffend Unterkunft und Heizung.

Er hat schriftlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Geldforderung gegen ihn zurückzunehmen, einen neu berechneten Bescheid zu erteilen und zu wenig gezahlte Gelder auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 10.07.2007 durch Gerichtsbescheid - auf den konkret Bezug genommen wird - entschieden und die Klage abgewiesen. Dabei hat es die Klage auch als im Namen der Ehefrau des Klägers erhoben angesehen.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 12.07.2007 zugestellt worden. Am 27.07.2007 hat er dagegen Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Bescheide seien falsch erlassen und müssten neu berechnet werden. Die Forderung bestehe zu Unrecht. Das Arbeitsamt habe eine Nachzahlung zu leisten. Darüber hinaus verweist er auf weitere Mahnungen, Zahlungsaufforderungen, Vollstreckungsankündigungen und auf die darin genannten Bescheide, darunter auch solche der Bundesagentur für Arbeit. Diese seien ebenfalls unrichtig.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11.07.2007 zu ändern und nach seinem erstinstanzlich (Klageschrift vom 12.04.2007) gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffen.

Durch Beschluss des Senats vom 29.04.2008 ist die Berufung gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Streitsache konnte gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werden. Die Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 SGG liegen vor, denn der Kläger hat gem. § 105 Abs. 2 S 1 SGG Berufung gegen einen Gerichtsbescheid eingelegt, welche vom Senat durch Beschluss vom 29.04.2008 dem Berichterstatter übertragen wurde. Die Entscheidung konnte auch in Abwesendheit der Beklagten ergehen, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

Streitgegenstand ist alleine eine Klage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.03.2007, durch den ein "Widerspruch" des Klägers gegen eine Vollstreckungsankündigung als unzulässig verworfen wurde. Soweit das SG auch von einer Klage der Ehefrau des Klägers ausgegangen ist, erscheint dies - auch im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) - nicht nachvollziehbar und wird vom SG in seiner Entscheidung auch nicht begründet.

Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens - abweichend von seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag - weitere Schreiben oder Bescheide angreift, hat dies nicht zu einer Erweiterung des Streitgegenstandes geführt, weil es sich um nach § 99 Abs. 1 u. 2 SGG unzulässige Klageänderungen handelt. Weder hat sich die Beklagte auf eine Erweiterung des Streitgegenstandes eingelassen, noch ist dieser als sachdienlich anzusehen. Sachdienlich ist die Erweiterung des Streitgegenstandes bereits deshalb nicht, weil es sich bei den weiteren vom Kläger bezeichneten Schreiben/Bescheiden entweder nicht um mit einer Klage zulässigerweise angreifbare Verwaltungsentscheidungen handelt, oder aber um bindende Entscheidungen - u.a. auch der Bundesagentur für Arbeit - die zunächst einer Überprüfung im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zugeführt werden müssten.

Die Beklagte wird allerdings das Vorbringen des Klägers in diesem Klageverfahren dahingehend zu überprüfen haben, ob nicht bereits entsprechende Überprüfungsanträge in seinen Schriftsätzen enthalten sind. Dabei wird sie auch Gelegenheit haben, den Widerspruch aufzuklären, dass in verschiedenen Mahnungen ein Bescheid vom 07.08.2006 genannt wird, der nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 26.10.2007 gar nicht existieren soll.

Im Übrigen ist das SG zutreffend davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007 rechtmäßig ist. Bei der Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2007 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, weil es an der Regelung fehlt. Es kann aber nur ein Verwaltungsakte mit einem Widerspruch angegriffen werde (§ 78 SGG), so dass die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig angesehen hat.

Im Übrigen ist der Bescheid vom 18.04.2005, der der Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2007 zugrunde liegt, bindend, auch wenn der Kläger dies zu bezweifeln scheint. Dieser Bescheid ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens S 21 (10) AS 151/05 gewesen. Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich vom 26.06.2006, mit dem unter Ziff. 1 der Rechtsstreit von den Beteiligten vollumfänglich für erledigt erklärt wurde, ohne dass der Bescheid vom 18.04.2005 eine auch nur teilweisen Änderung erfuhr. Dass sich die Beklagte in dem Vergleich verpflichtet hatte, Auszahlungen an den Kläger zu überprüfen, ändert nichts an der Bindungswirkung des Bescheides vom 18.04.2005.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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