L 1 KR 475/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 2217/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 475/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf ihre Bezüge aus der Apothekerversorgung Berlin den vollen Beitragssatz erhebt.

Das Sozialgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt, den sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht:

"Die Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten. Sie erhält als Apothekerin aus dem Beitrittsgebiet neben der so genannten Einheitsrente seit dem 01. Mai 2005 Bezüge von der Apothekerversorgung Berlin zunächst in Höhe von monatlich 218,36 EUR. Diesem Versorgungswerk war sie Anfang der 90er Jahre als freiwilliges Mitglied beigetreten. Mit Schreiben vom 17. Mai bzw. 22. Juni 2005 teilte ihr die Beklagte mit, dass der Versorgungsbezug aus der Apothekerversorgung Berlin seit dem 01. Mai 2005 der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege, wobei durch die Neuregelung des GKV Modernisierungsgesetzes der volle allgemeine Beitragssatz gelte. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch wandte die Klägerin ein, es dürfe nicht eine Zusatzrente, die nach dem Beitritt der neuen Länder zusätzlich privat abgeschlossen worden sei und ausschließlich auf ihren Beiträgen beruhe, mit dem vollen Beitragssatz belegt werden. Hätte sie sich damals für eine Altersvorsorge über ein Versicherungs- oder Bankmodell entschieden, wäre diese nunmehr beitragsfrei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2005 unter Berufung auf den Wortlaut des § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV Modernisierungsgesetzes sowie verschiedene Entscheidungen des Bundessozialgerichts als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft hat. Sie hält die Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf die privat finanzierte Versorgung weiterhin für unangemessen und meint, sie stelle keinen Versorgungsbezug m Sinne von § 248 SGB V dar; die von der Beklagten herangezogenen Urteile des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1987 und 1988 seien nicht mehr relevant."

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG verwiesen und diese dargelegt.

Gegen dieses der Klägerin am 30. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 10. November 2006.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2006 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2005 festzustellen, dass sie aus ihren Bezügen aus der Apothekerversorgung Berlin seit dem 01. Mai 2005 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes entrichten muss.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat der Klägerin das Urteil des BSG vom 24. August 2005 B 12 KR 29/04 R übersandt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dargelegt, dass er dennoch in Bezug auf die Personengruppe, der die Klägerin angehöre, die zugrunde liegende Regelung für verfassungswidrig halte. Mit Schriftsatz vom 10. April 2008 sind die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 28. Februar 2008 1 BrR 2137/06 hingewiesen worden, wonach die volle Tragung des Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Über die Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat die gesetzlichen Regelungen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig, zutreffend angewandt. Diese begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Auffassung des Sozialgerichts und des BSG wurde zwischenzeitlich durch den Beschluss des BVerfG vom 28. Februar 2008 bestätigt, so dass dem nichts hinzuzufügen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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