Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SO 117/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 46/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 5/08 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Einstufung des Klägers in eine Hilfsbedarfsgruppe im Rahmen einer nach § 76 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.
Der Kläger leidet an einer geistigen Behinderung (Debilität; Störung der Motorik). Für den Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge ist eine Betreuung errichtet.
Der Kläger ist seit 1983 stationär im Wohnheim der Lebenshilfe Wohnstätten gGmbH M. in K. (L.) untergebracht. Die Kosten der Unterbringung trägt der Beklagte.
Seit 01.09.2001 erfolgt die Abrechnung des Wohnheim-Pflegesatzes zwischen dem Träger des Wohnheimes und dem Beklagten auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 93ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die in diesem Zusammenhang geschlossenen Vergütungsvereinbarungen sehen hierbei eine nach Hilfsbedarf des Behinderten gestufte Vergütung entsprechend sogenannter Hilfsbedarfsgruppen vor.
Die Einstufung der Behinderten in fünf verschiedene Hilfsbedarfsgruppen erfolgt nach dem so genannten Metzler-Verfahren (H.M.B.-W.-Verfahren), das anhand von Punktwerten für verschiedene Leistungsbereiche des Behinderten den Hilfsbedarf bewertet.
Eine Bewertung im Jahr 2002 (Bescheid gegenüber dem Kläger vom 31.07.2002 über die Bewilligung der Unterbringungskosten für die Zeit ab dem 01.09.2001) ergab für den Kläger einen Hilfsbedarf nach der Hilfsbedarfsgruppe 2.
Am 23.06.2003 beantragte der Träger des Wohnheimes die Umgruppierung des Klägers in die Hilfsbedarfsgruppe 3, nachdem die Auswirkungen der bestehenden Demenzerkrankung zugenommen hätten. Es handele sich um einen individuellen Bedarf des Klägers, der unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung bestehe.
Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2004 ab. Bei der Berechnung der Maßnahmenpauschale sei ein Durchschnittspersonalschlüssel für alle Hilfsbedarfsgruppen berücksichtigt worden. Bei einer Änderung der Hilfsbedarfsgruppen müsste auch der Personalschlüssel angepasst werden. Die bisherigen Vergütungen könnten allenfalls unter Berücksichtigung eines aktuellen Maß- nahmeteilnehmerverzeichnisses neu vereinbart werden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.07.2005 "befristete" der Beklagte den Bescheid vom 31.07.2002 bis zum 31.12.2004, bewilligte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2005 die Kosten der stationären Unterbringung nach den Vorschriften des SGB XII und berücksichtigte - wie mit Bescheid vom 31.07.2002 - für den Kläger einen Pflegesatz nach der Hilfsbedarfsgruppe 2.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass sich der Hilfebedarf geändert habe und eine Umgruppierung in die Hilfsbedarfsgruppe 3 erfolgen müsse.
Diesen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 zurück. Die über den Kläger erhobenen Befunde rechtfertigten - nach einer Stellungnahme des sozialpädagogischen Dienstes des Bezirks Unterfranken - keine Einstufung in die Hilfsbedarfsgruppe 3.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.12.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der individuelle Hilfsbedarf von einer Vereinbarung zwischen dem Heimträger und dem Kostenträger abhängig sein solle.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.05.2006 als unzulässig abgewiesen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger sei durch den Bescheid des Beklagten vom 11.07.2005 nicht beschwert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger Nachteile dadurch erleide, nicht in eine andere Hilfsbedarfsgruppe umgruppiert worden zu sein. Streitig sei, in welcher Weise eine Veränderung des Hilfsbedarfes eines Behinderten Auswirkung auf die Vergütungsvereinbarung zwischen Heimträger und Kostenträger haben könne. Hier eine Änderung herbeizuführen, obliege jedoch nicht dem Kläger, sondern allein dem Heimträger.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 06.07.2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Zuordnung eines Leistungsberechtigten in eine Hilfsbedarfsgruppe sei keine Rechnungsgröße, die allein die Beziehung zwischen dem Heimträger und dem Kostenträger beeinflusse. Hierdurch werde der individuelle Hilfsbedarf des Leistungsempfängers definiert, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Klage sei auch begründet, denn der Hilfsbedarf rechtfertige eine Einstufung in die Hilfsbedarfsgruppe 3. Der Heimträger sei privatrechtlich nicht verpflichtet, seinen Hilfemehrbedarf auf Dauer unentgeltlich zu tragen. Er sei mit Schreiben des Heimträgers vom 03.08.2005 aufgefordert worden, Widerspruch gegen die Einstufung der Hilfsbedarfsgruppe zu erheben, da nach den Feststellungen des Heimträgers seine Einstufung in die Hilfsbedarfsgruppe 2 dem Hilfeaufwand nicht mehr gerecht werde. Der erhöhte Hilfebedarf könne durch den Heimträger nicht abgedeckt werden und es sei ihm angekündigt worden, dass der Heimträger diesen Bedarf - in Höhe von 12,85 EUR kalendertäglich - im schlechtesten Fall ihm in Rechnung stellen werde.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg vom 29.05.2006 und den Bescheid des Beklagten vom 11.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der Unterbringung einschließlich der pflegebedingten Aufwendungen im Wohnheim K. der M. Werkstätten GmbH im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gemäß der Hilfsbedarfsgruppe 3 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält dem entgegen, dass sich der Heimträger mit der Vergütungsvereinbarung verpflichtet habe, den individuellen Hilfsbedarf des Klägers zu decken; der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass ihm die notwendigen Hilfeleistungen seitens des Heimträgers verweigert würden.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, des Sozialgerichts Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, auch wenn die Klage zulässig war. Im Ergebnis war sie jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 11.07.2005 rechtmäßig ist und der Kläger durch die Zuordnung in die Hilfsbedarfsgruppe 2 nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Der Klage war nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, denn für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage genügt, wenn der Kläger behaupten kann, dass die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsaktes rechtwidrig gewesen sei, § 54 Abs 1 Satz 2 SGG. Lediglich wenn gänzlich auszuschließen ist, dass ein Rechtsanspruch besteht, kann eine Klage als unzulässig - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - angesehen werden. Ergibt die Sachprüfung im Rahmen des Prozesses, dass das behauptete Recht nicht besteht, ist eine Klage unbegründet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer; SGG; 8. Auflage 2005; § 54 RdNr 21 mwN).
Vorliegend macht der Kläger geltend, dass mit der Einstufung in eine höhere Hilfsbedarfsgruppe der Beklagte verpflichtet sei, auch höhere Leistungen an den Kläger zu erbringen. Diese Behauptung ist nicht offensichtlich unzutreffend, so dass eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht offenkundig auszuschließen ist, denn auch der Beklagte hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine sachliche Prüfung in Bezug auf den Hilfebedarf des Klägers und dessen Zuordnung in eine Hilfsbedarfsgruppe vorgenommen.
Die Klage war jedoch unbegründet, weil der Kläger keine Verletzung seiner Rechte belegen kann. Der Kläger kann aus der Zuordnung in eine Hilfsbedarfgruppe - entgegen seiner Behauptung - keinerlei individuelle Rechte für sich selbst herleiten.
Der Kläger bezieht - insoweit unstreitig - Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII und die Behinderung des Klägers erfordert die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung.
Der Beklagte bedient sich zur Erfüllung der aus den §§ 53 ff SGB XII folgenden Leistungsansprüche des Klägers - wie nach § 75 Abs 2 Satz 1 SGB XII vorgesehen - bereits vorhandener Einrichtungen anderer Träger. Im Falle des Klägers besteht zwischen dem Beklagten und dem Träger der Einrichtung, die den Kläger aufgenommen hat, L., eine Vereinbarung i.S.d. § 76 SGB XII dergestalt, dass L. sich verpflichtet hat, den Betreuungs- und Pflegebedarf der aufgenommenen Heimbewohner zu decken, wofür der Beklagte die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat.
Zur Bewertung des Betreuungs- und Pflegebedarfes der Heimbewohner, der abzugelten ist, haben der Beklagte und L. - noch unter der Geltung des BSHG - die Bildung von Leistungstypen und Hilfsbedarfsgruppen vereinbart, um den Gesamtpflegeaufwand in der betreuenden Einrichtung quantifizieren zu können. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 76 Abs 1 SGB XII (vormals § 93a Abs 1 BSHG), dass eine Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs 3 SGB XII die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen muss. Gegenstand dieser Vergütungsvereinbarung sind jedoch nicht die Bedarfslagen einzelner Personen, sondern die von der Einrichtung zur Erfüllung der sozialhilferechtlichen Hilfeansprüche zu erbringenden Dienst- und Sachleistungen (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 76 RdNr 3 f., 24). Hierzu wurde der zu betreuende Personenkreis in Gruppen von Leistungsberechtigten mit qualitativ vergleichbarem Hilfsbedarf typisierend in sogenannte Hilfsbedarfgruppe eingeteilt.
Diese Typisierung des Hilfsbedarfes führt jedoch nicht zur Lösung von dem im Sozialhilferecht geltenden Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz, denn sofern sich der Träger der Sozialhilfe - wie hier - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung einer stationären Einrichtung (§ 13 Abs 1 SGB XII) bedient, umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des so genannten "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" auch die Übernahme des Entgelts, das dem Hilfebedürftigen durch die Inanspruchnahme der Dienste der Einrichtung in Rechnung gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 - 5 B 50/04 - (JURIS); Münder in LPK-SGB XII, 7.Aufl, § 75 RdNr 31; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 75 RdNr 32).
Gleichwohl kann der Kläger allein aus der Definition der Hilfsbedarfsgruppen und seiner Einstufung in eine bestimmte Gruppe keine individuellen Rechte für sich herleiten.
Dies wäre allenfalls denkbar, wenn über die Leistungstypen das Leistungsrecht verbindlich definiert werden könnte. Dies widerspräche jedoch dem Vorrang des Gesetzes, denn das Leistungsrecht als Parlamentsgesetz, § 2 Abs 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), kann nicht durch Vereinbarungen mit Privaten verbindlich festgelegt werden. Die Leistungstypen definieren hierbei nicht das Leistungsrecht, sondern beschreiben lediglich das konkrete Leistungsangebot der Einrichtung und ermöglichen die Vergleichbarkeit von Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung und bilden die Grundlage für die Kalkulation der Maßnahmenpauschalen nach Gruppen für Hilfsempfänger (vgl. hierzu Neumann aaO K § 75 RdNr 5).
Soweit der Kläger - mit dem Begehren einer anderen Hilfsbedarfgruppe zugeordnet zu werden - jedoch geltend macht, sein individueller Hilfsbedarf sei nicht gedeckt, bleibt er einen Nachweis schuldig.
Inhalt und Beschränkungen der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger können den Anspruch des Betroffenen auf Eingliederungshilfe, die den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarf deckt, grundsätzlich nicht berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 aaO). Der Anspruch des Klägers aus § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII besteht in dem Umfang, der infolge der Behinderung notwendig ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Ob und in welchem Umfang ein Hilfebedarf des Klägers jedoch ungedeckt ist, ist für den Senat nicht zu erkennen.
Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, lediglich darzulegen, dass sich der individuelle Hilfebedarf des Klägers erhöht habe, und dass der Heimträger aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung nicht verpflichtet sei, diesen erhöhten Bedarf auf Dauer unentgeltlich zu decken.
Im Verhältnis zum Beklagten ist der Heimträger aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (s. § 5 Satz 1 des Bayer. Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs 1 SGB XII vom 15.06.2004) verpflichtet, den sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf der aufzunehmenden Heimbewohner zu sichern, und es gibt keine Anhaltspunkte, dass er sich dieser Pflicht entzogen hätte, so dass kein sozialhilferechtlich ungedeckter Bedarf des Klägers zu erkennen ist.
Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass der Heimträger einen - wie auch immer ausgestalteten - Kostenbeitrag erhoben hat, um den an sich notwendigen, aber durch den Beklagten nicht abgegoltenen Hilfebedarf zu finanzieren.
Allenfalls ein Kostenbeitrag im oben genannten Sinne würde rechtfertigen, von einem ungedeckten, individuellen Bedarf des Klägers zu sprechen, den der Beklagte im Rahmen der zu erbringenden Hilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zu decken hätte, denn insoweit bestünde ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialleistungsträger auf Freistellung von den Belastungen, die dem Leistungsempfänger durch den Abschluss eines privatrechtlichen Heimvertrages mit dem Heimträger entstehen.
Ein derartiger Kostenbeitrag ist seitens des Klägers weder dargelegt, noch sind Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung des Heimvertrages zwischen dem Kläger und dem Heimträger ersichtlich.
Allein die Aufforderung des Heimträgers vom 03.08.2005 an den Kläger, Widerspruch gegen die Entscheidung des Beklagten einzulegen, da ansonsten im schlechtesten Fall der Differenzbetrag zwischen den Hilfsbedarfsgruppe 2 und 3 in Höhe von 12,85 EUR kalendertäglich dem Kläger in Rechnung zu stellen sei, genügt nicht, um von einer Änderung des Heimvertrages und einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Differenzbetrages auszugehen.
Grundsätzlich ist eine Anpassung der im Heimvertrag - zwischen Heimträger und Leistungsempfänger - vereinbarten Entgelte möglich, soweit ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht (§ 6 Abs 1 Heimgesetz (HeimG)). Der Kläger hat jedoch nicht belegt, dass eine derartige Anpassung bereits erfolgt ist, insbesondere rechtfertigt allein das Schreiben des Heimträgers vom 03.08.2005 nicht, eine solche Anpassung anzunehmen, denn das Schreiben erfüllt in keiner Weise die Anforderung des § 6 Abs 2 Satz 1 HeimG, wonach die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls der Vergütung darzustellen sind. Es kann daher offen bleiben, ob die Anpassung des Heimvertrages zwischen dem Heimträger und dem Kläger als Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sie nicht der Vereinbarung zwischen dem Heimträger und dem Beklagten entsprechen würde (§ 6 Abs 3 i.V.m. § 7 Abs 5 Satz 1 HeimG).
Im Ergebnis ist daher nicht nachgewiesen, dass der Kläger durch die Entscheidung der Beklagten vom 11.07.2005 in seinen Rechten verletzt wird, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte dem Kläger - mit der Feststellung, der Kläger habe Anspruch auf Leistungen nach der Hilfsbedarfsgruppe 2, obwohl allein aus der Feststellung keinerlei individuelle Ansprüche des Klägers herzuleiten sind - hinreichenden Anlass zur Klage gegeben.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Einstufung des Klägers in eine Hilfsbedarfsgruppe im Rahmen einer nach § 76 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.
Der Kläger leidet an einer geistigen Behinderung (Debilität; Störung der Motorik). Für den Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge ist eine Betreuung errichtet.
Der Kläger ist seit 1983 stationär im Wohnheim der Lebenshilfe Wohnstätten gGmbH M. in K. (L.) untergebracht. Die Kosten der Unterbringung trägt der Beklagte.
Seit 01.09.2001 erfolgt die Abrechnung des Wohnheim-Pflegesatzes zwischen dem Träger des Wohnheimes und dem Beklagten auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 93ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die in diesem Zusammenhang geschlossenen Vergütungsvereinbarungen sehen hierbei eine nach Hilfsbedarf des Behinderten gestufte Vergütung entsprechend sogenannter Hilfsbedarfsgruppen vor.
Die Einstufung der Behinderten in fünf verschiedene Hilfsbedarfsgruppen erfolgt nach dem so genannten Metzler-Verfahren (H.M.B.-W.-Verfahren), das anhand von Punktwerten für verschiedene Leistungsbereiche des Behinderten den Hilfsbedarf bewertet.
Eine Bewertung im Jahr 2002 (Bescheid gegenüber dem Kläger vom 31.07.2002 über die Bewilligung der Unterbringungskosten für die Zeit ab dem 01.09.2001) ergab für den Kläger einen Hilfsbedarf nach der Hilfsbedarfsgruppe 2.
Am 23.06.2003 beantragte der Träger des Wohnheimes die Umgruppierung des Klägers in die Hilfsbedarfsgruppe 3, nachdem die Auswirkungen der bestehenden Demenzerkrankung zugenommen hätten. Es handele sich um einen individuellen Bedarf des Klägers, der unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung bestehe.
Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2004 ab. Bei der Berechnung der Maßnahmenpauschale sei ein Durchschnittspersonalschlüssel für alle Hilfsbedarfsgruppen berücksichtigt worden. Bei einer Änderung der Hilfsbedarfsgruppen müsste auch der Personalschlüssel angepasst werden. Die bisherigen Vergütungen könnten allenfalls unter Berücksichtigung eines aktuellen Maß- nahmeteilnehmerverzeichnisses neu vereinbart werden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.07.2005 "befristete" der Beklagte den Bescheid vom 31.07.2002 bis zum 31.12.2004, bewilligte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2005 die Kosten der stationären Unterbringung nach den Vorschriften des SGB XII und berücksichtigte - wie mit Bescheid vom 31.07.2002 - für den Kläger einen Pflegesatz nach der Hilfsbedarfsgruppe 2.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass sich der Hilfebedarf geändert habe und eine Umgruppierung in die Hilfsbedarfsgruppe 3 erfolgen müsse.
Diesen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 zurück. Die über den Kläger erhobenen Befunde rechtfertigten - nach einer Stellungnahme des sozialpädagogischen Dienstes des Bezirks Unterfranken - keine Einstufung in die Hilfsbedarfsgruppe 3.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.12.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der individuelle Hilfsbedarf von einer Vereinbarung zwischen dem Heimträger und dem Kostenträger abhängig sein solle.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.05.2006 als unzulässig abgewiesen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger sei durch den Bescheid des Beklagten vom 11.07.2005 nicht beschwert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger Nachteile dadurch erleide, nicht in eine andere Hilfsbedarfsgruppe umgruppiert worden zu sein. Streitig sei, in welcher Weise eine Veränderung des Hilfsbedarfes eines Behinderten Auswirkung auf die Vergütungsvereinbarung zwischen Heimträger und Kostenträger haben könne. Hier eine Änderung herbeizuführen, obliege jedoch nicht dem Kläger, sondern allein dem Heimträger.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 06.07.2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Zuordnung eines Leistungsberechtigten in eine Hilfsbedarfsgruppe sei keine Rechnungsgröße, die allein die Beziehung zwischen dem Heimträger und dem Kostenträger beeinflusse. Hierdurch werde der individuelle Hilfsbedarf des Leistungsempfängers definiert, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Klage sei auch begründet, denn der Hilfsbedarf rechtfertige eine Einstufung in die Hilfsbedarfsgruppe 3. Der Heimträger sei privatrechtlich nicht verpflichtet, seinen Hilfemehrbedarf auf Dauer unentgeltlich zu tragen. Er sei mit Schreiben des Heimträgers vom 03.08.2005 aufgefordert worden, Widerspruch gegen die Einstufung der Hilfsbedarfsgruppe zu erheben, da nach den Feststellungen des Heimträgers seine Einstufung in die Hilfsbedarfsgruppe 2 dem Hilfeaufwand nicht mehr gerecht werde. Der erhöhte Hilfebedarf könne durch den Heimträger nicht abgedeckt werden und es sei ihm angekündigt worden, dass der Heimträger diesen Bedarf - in Höhe von 12,85 EUR kalendertäglich - im schlechtesten Fall ihm in Rechnung stellen werde.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg vom 29.05.2006 und den Bescheid des Beklagten vom 11.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der Unterbringung einschließlich der pflegebedingten Aufwendungen im Wohnheim K. der M. Werkstätten GmbH im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gemäß der Hilfsbedarfsgruppe 3 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält dem entgegen, dass sich der Heimträger mit der Vergütungsvereinbarung verpflichtet habe, den individuellen Hilfsbedarf des Klägers zu decken; der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass ihm die notwendigen Hilfeleistungen seitens des Heimträgers verweigert würden.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, des Sozialgerichts Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, auch wenn die Klage zulässig war. Im Ergebnis war sie jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 11.07.2005 rechtmäßig ist und der Kläger durch die Zuordnung in die Hilfsbedarfsgruppe 2 nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Der Klage war nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, denn für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage genügt, wenn der Kläger behaupten kann, dass die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsaktes rechtwidrig gewesen sei, § 54 Abs 1 Satz 2 SGG. Lediglich wenn gänzlich auszuschließen ist, dass ein Rechtsanspruch besteht, kann eine Klage als unzulässig - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - angesehen werden. Ergibt die Sachprüfung im Rahmen des Prozesses, dass das behauptete Recht nicht besteht, ist eine Klage unbegründet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer; SGG; 8. Auflage 2005; § 54 RdNr 21 mwN).
Vorliegend macht der Kläger geltend, dass mit der Einstufung in eine höhere Hilfsbedarfsgruppe der Beklagte verpflichtet sei, auch höhere Leistungen an den Kläger zu erbringen. Diese Behauptung ist nicht offensichtlich unzutreffend, so dass eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht offenkundig auszuschließen ist, denn auch der Beklagte hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine sachliche Prüfung in Bezug auf den Hilfebedarf des Klägers und dessen Zuordnung in eine Hilfsbedarfsgruppe vorgenommen.
Die Klage war jedoch unbegründet, weil der Kläger keine Verletzung seiner Rechte belegen kann. Der Kläger kann aus der Zuordnung in eine Hilfsbedarfgruppe - entgegen seiner Behauptung - keinerlei individuelle Rechte für sich selbst herleiten.
Der Kläger bezieht - insoweit unstreitig - Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII und die Behinderung des Klägers erfordert die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung.
Der Beklagte bedient sich zur Erfüllung der aus den §§ 53 ff SGB XII folgenden Leistungsansprüche des Klägers - wie nach § 75 Abs 2 Satz 1 SGB XII vorgesehen - bereits vorhandener Einrichtungen anderer Träger. Im Falle des Klägers besteht zwischen dem Beklagten und dem Träger der Einrichtung, die den Kläger aufgenommen hat, L., eine Vereinbarung i.S.d. § 76 SGB XII dergestalt, dass L. sich verpflichtet hat, den Betreuungs- und Pflegebedarf der aufgenommenen Heimbewohner zu decken, wofür der Beklagte die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat.
Zur Bewertung des Betreuungs- und Pflegebedarfes der Heimbewohner, der abzugelten ist, haben der Beklagte und L. - noch unter der Geltung des BSHG - die Bildung von Leistungstypen und Hilfsbedarfsgruppen vereinbart, um den Gesamtpflegeaufwand in der betreuenden Einrichtung quantifizieren zu können. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 76 Abs 1 SGB XII (vormals § 93a Abs 1 BSHG), dass eine Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs 3 SGB XII die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen muss. Gegenstand dieser Vergütungsvereinbarung sind jedoch nicht die Bedarfslagen einzelner Personen, sondern die von der Einrichtung zur Erfüllung der sozialhilferechtlichen Hilfeansprüche zu erbringenden Dienst- und Sachleistungen (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 76 RdNr 3 f., 24). Hierzu wurde der zu betreuende Personenkreis in Gruppen von Leistungsberechtigten mit qualitativ vergleichbarem Hilfsbedarf typisierend in sogenannte Hilfsbedarfgruppe eingeteilt.
Diese Typisierung des Hilfsbedarfes führt jedoch nicht zur Lösung von dem im Sozialhilferecht geltenden Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz, denn sofern sich der Träger der Sozialhilfe - wie hier - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung einer stationären Einrichtung (§ 13 Abs 1 SGB XII) bedient, umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des so genannten "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" auch die Übernahme des Entgelts, das dem Hilfebedürftigen durch die Inanspruchnahme der Dienste der Einrichtung in Rechnung gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 - 5 B 50/04 - (JURIS); Münder in LPK-SGB XII, 7.Aufl, § 75 RdNr 31; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 75 RdNr 32).
Gleichwohl kann der Kläger allein aus der Definition der Hilfsbedarfsgruppen und seiner Einstufung in eine bestimmte Gruppe keine individuellen Rechte für sich herleiten.
Dies wäre allenfalls denkbar, wenn über die Leistungstypen das Leistungsrecht verbindlich definiert werden könnte. Dies widerspräche jedoch dem Vorrang des Gesetzes, denn das Leistungsrecht als Parlamentsgesetz, § 2 Abs 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), kann nicht durch Vereinbarungen mit Privaten verbindlich festgelegt werden. Die Leistungstypen definieren hierbei nicht das Leistungsrecht, sondern beschreiben lediglich das konkrete Leistungsangebot der Einrichtung und ermöglichen die Vergleichbarkeit von Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung und bilden die Grundlage für die Kalkulation der Maßnahmenpauschalen nach Gruppen für Hilfsempfänger (vgl. hierzu Neumann aaO K § 75 RdNr 5).
Soweit der Kläger - mit dem Begehren einer anderen Hilfsbedarfgruppe zugeordnet zu werden - jedoch geltend macht, sein individueller Hilfsbedarf sei nicht gedeckt, bleibt er einen Nachweis schuldig.
Inhalt und Beschränkungen der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger können den Anspruch des Betroffenen auf Eingliederungshilfe, die den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarf deckt, grundsätzlich nicht berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 aaO). Der Anspruch des Klägers aus § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII besteht in dem Umfang, der infolge der Behinderung notwendig ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Ob und in welchem Umfang ein Hilfebedarf des Klägers jedoch ungedeckt ist, ist für den Senat nicht zu erkennen.
Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, lediglich darzulegen, dass sich der individuelle Hilfebedarf des Klägers erhöht habe, und dass der Heimträger aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung nicht verpflichtet sei, diesen erhöhten Bedarf auf Dauer unentgeltlich zu decken.
Im Verhältnis zum Beklagten ist der Heimträger aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (s. § 5 Satz 1 des Bayer. Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs 1 SGB XII vom 15.06.2004) verpflichtet, den sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf der aufzunehmenden Heimbewohner zu sichern, und es gibt keine Anhaltspunkte, dass er sich dieser Pflicht entzogen hätte, so dass kein sozialhilferechtlich ungedeckter Bedarf des Klägers zu erkennen ist.
Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass der Heimträger einen - wie auch immer ausgestalteten - Kostenbeitrag erhoben hat, um den an sich notwendigen, aber durch den Beklagten nicht abgegoltenen Hilfebedarf zu finanzieren.
Allenfalls ein Kostenbeitrag im oben genannten Sinne würde rechtfertigen, von einem ungedeckten, individuellen Bedarf des Klägers zu sprechen, den der Beklagte im Rahmen der zu erbringenden Hilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zu decken hätte, denn insoweit bestünde ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialleistungsträger auf Freistellung von den Belastungen, die dem Leistungsempfänger durch den Abschluss eines privatrechtlichen Heimvertrages mit dem Heimträger entstehen.
Ein derartiger Kostenbeitrag ist seitens des Klägers weder dargelegt, noch sind Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung des Heimvertrages zwischen dem Kläger und dem Heimträger ersichtlich.
Allein die Aufforderung des Heimträgers vom 03.08.2005 an den Kläger, Widerspruch gegen die Entscheidung des Beklagten einzulegen, da ansonsten im schlechtesten Fall der Differenzbetrag zwischen den Hilfsbedarfsgruppe 2 und 3 in Höhe von 12,85 EUR kalendertäglich dem Kläger in Rechnung zu stellen sei, genügt nicht, um von einer Änderung des Heimvertrages und einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Differenzbetrages auszugehen.
Grundsätzlich ist eine Anpassung der im Heimvertrag - zwischen Heimträger und Leistungsempfänger - vereinbarten Entgelte möglich, soweit ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht (§ 6 Abs 1 Heimgesetz (HeimG)). Der Kläger hat jedoch nicht belegt, dass eine derartige Anpassung bereits erfolgt ist, insbesondere rechtfertigt allein das Schreiben des Heimträgers vom 03.08.2005 nicht, eine solche Anpassung anzunehmen, denn das Schreiben erfüllt in keiner Weise die Anforderung des § 6 Abs 2 Satz 1 HeimG, wonach die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls der Vergütung darzustellen sind. Es kann daher offen bleiben, ob die Anpassung des Heimvertrages zwischen dem Heimträger und dem Kläger als Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sie nicht der Vereinbarung zwischen dem Heimträger und dem Beklagten entsprechen würde (§ 6 Abs 3 i.V.m. § 7 Abs 5 Satz 1 HeimG).
Im Ergebnis ist daher nicht nachgewiesen, dass der Kläger durch die Entscheidung der Beklagten vom 11.07.2005 in seinen Rechten verletzt wird, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte dem Kläger - mit der Feststellung, der Kläger habe Anspruch auf Leistungen nach der Hilfsbedarfsgruppe 2, obwohl allein aus der Feststellung keinerlei individuelle Ansprüche des Klägers herzuleiten sind - hinreichenden Anlass zur Klage gegeben.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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