L 8 SO 67/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 160/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 67/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 20/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 3. September 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen.

Die Beklagte bewilligte dem 1944 geborenen Kläger mit Bescheid vom 08.11.2006 für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von 433,94 Euro und für die Zeit ab 01.11.2006 bis auf weiteres in Höhe von 363,20 Euro.

Mit Schreiben vom 06.12.2006 erhob der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Augsburg - SG -, die unter dem Aktenzeichen - Az - S 15 SO 160/06 geführt wurde. Er begehrte höhere Sozialhilfeleistungen und machte einen "Armutsgrenzwert" von 856 Euro geltend.

Mit Schreiben vom 09.01.2007 erläuterte die Beklagte die Berechnung. Ferner wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers als Widerspruch gewertet werde.

Mit Bescheid vom 27.02.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2007 bis auf weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII.

Am 30.03.2007 erließ die Regierung von Schwaben einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.11.2006 zurückgewiesen wurde.

Dagegen wendete sich der Kläger mit einem Schreiben vom 17.04.2007, welches das SG unter dem Aktenzeichen S 15 SO 41/07 als Klage behandelte.

Mit Schreiben vom 19.04.2007 wies das SG den Kläger darauf hin, dass die vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhobene Klage S 15 SO 160/06 unzulässig sei, und regte an, das Verfahren für erledigt zu erklären, da es sich spätestens mit Erhebung der neuen Klage erledigt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe das vom Gesetzgeber vorgesehene Widerspruchsverfahren abzuwarten. Hierauf habe das Gericht den Kläger auch hingewiesen. Inzwischen habe die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurückgewiesen und der Kläger daraufhin erneut Klage erhoben. Die aus den genannten Gründen ohnehin unzulässige Klage (S 15 SO 160/06) habe sich damit auch in der Hauptsache erledigt. Über den Antrag des Klägers auf höhere Sozialleistungen werde das Gericht ausschließlich im Verfahren S 15 SO 41/07 entscheiden.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt und ausgeführt, er habe mit Hartz IV nichts zu tun. Hauptgrund für die Berufung sei, dass er als Kleinrentner behandelt werde. Er werde in die unterste Schublade gelegt. Er bekomme auch sonst nichts genehmigt - Anträge auf Bekleidung, Übernahme der Zuzahlung von Medikamenten, und andere Verordnungen des Arztes (Waschmaschine, TV). Das Geld, was ihm bleibe, brauche er zum Leben (Essen, Trinken, Hausartikel etc. Strompauschale).

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 03.09.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 08.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2007 dahingehend abzuändern, dass ihm höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 01.10.2006 bis 31.12.2007 gewährt werden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die beigezogenen Akten des Beklagten, der Regierung von Schwaben, der Akten beider Instanzen sowie des Verfahrens vor dem SG, Az S 15 SO 41/07, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg, da das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Allerdings hat das SG die Klage mit dem Az. S 15 SO 160/06 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Zudem ist das Urteil verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil die Entscheidung unvollständig ist.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Kläger ausdrücklich angefochtene, in dem Verfahren S 15 SO 160/06 ergangene Gerichtsbescheid vom 3. September 2007 sowie der Bescheid vom 08.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007. Der Widerspruchsbescheid ist nach der eindeutigen Regelung des § 95 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 15 SO 160/06 geworden (vgl. dazu Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, - ML/K/L - § 78 Rn 3). Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid sind als Einheit anzusehen (ML/K/L, § 95 Rn 2). § 95 SGG gilt auch, wenn das Widerspruchsverfahren - wie hier - während des Klageverfahrens nachgeholt wird (BSGE 71,42, 44). Die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids ist auch nach § 96 SGG vorgeschrieben (ML/K/L, § 96 Rn 9; § 78 Rn 3a). Der Kläger richtet sich, was die Dispositionsmaxime erfordert, im Übrigen auch gegen diesen Widerspruchsbescheid; anders lässt sich sein Schreiben vom 17.04.2007 nicht erklären. Ganz deutlich wird dies aber, insbesondere durch seine Klageerhebung nach Erlass des Widerspruchsbescheides, wie später noch einmal ausgeführt wird. Insgesamt ist der erklärte Wille des Klägers auszulegen. Dieser ist nicht bestimmt von Gegebenheiten der Aktenordnung, sondern von seinem tatsächlichen Begehren, das auf Überprüfung der Verwaltungsentscheidung und optimalen Rechtsschutz bei Erfüllung aller notwendigen Prozessvoraussetzungen gerichtet ist. Die neue eingetragene "Klage" hat sich demnach erledigt; gegebenenfalls wäre zumindest eine Verbindung der beiden anhängigen Klagen angezeigt gewesen. Insoweit erweist sich die Entscheidung des SG als unvollständig (dazu im Einzelnen unten).

In der Sache ist streitgegenständlich die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt für den Bewilligungszeitraum; das ist hier der Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006. Denn mit Bescheid vom 27.02.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2007 bis auf weiteres erneut Leistungen zum Lebensunterhalt. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume bei Leistungen nach dem SGB XII kommt aus den gleichen Gründen wie bei solchen nach dem SGB II nicht in Betracht (BSG vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R juris Rn 10; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30 und SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 13 f).

Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Allerdings lässt sich außer der Anfechtungsklage den Schreiben des Klägers ein konkretes Leistungsbegehren nicht entnehmen (zum Streitgegenstand bei Anfechtungs- und Leistungsklage ML/K/L, § 95 Rn 6, 8). Der Senat legt die Ausführungen des Klägers dahingehend aus (§ 123 SGG), dass es ihm um die Gewährung höherer Sozialhilfeleistungen geht als diese in den angefochtenen Bescheiden bewilligt worden sind.

Die mit diesem Begehren geführte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft.

Die Berufung ist nicht schon nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthaft. Zwar werden auch Streitigkeiten, in denen es nicht um den Grund, sondern um die Höhe der Leistung geht, erfasst (LSG Schleswig-Holstein vom 24. 7. 01, L 7 RJ 82/00). Jedoch gilt für wiederkehrende Leistungen die Berufungsbeschränkung nur dann nicht, wenn sie noch in der Berufungsinstanz für mehr als ein Jahr im Streit sind. Das ist hier nach dem zum Streitgegenstand Gesagten nicht der Fall. Auch die zunächst ungewisse Leistungsdauer ändert hieran nichts. Denn insofern ist die Berufung nur statthaft, wenn - was hier im Hinblick auf den Bescheid vom 27.02.2007 nicht der Fall ist - Ungewissheit noch im Zeitpunkt der Berufungseinlegung besteht (Krasney/Udsching VIII 19). Da sonach mit dem Bescheid vom 08.11.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 (vgl. Bescheid vom 27.02.2007) bewilligt wurde, ist Berufungsfähigkeit insofern zu verneinen.

Auch nach dem Wert des Beschwerdegegenstands ( § 144 Abs. 1 SGG), der sich danach berechnet, was das SG dem Kläger versagt hat und von ihm mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (BVerwG NVwZ 87, 219), ist zwar zweifelhaft, ob sich eine Berufungsfähigkeit bejahen lässt. Der Streitwert berechnet sich insofern nicht nach § 44 SGB XII (ebenso Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2007, L 12 SO 10/06 juris Rn 26); danach werden Leistungen nach dem SGB XII in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt. Allein die Formulierung "in der Regel" zeigt schon, dass auch Bewilligungen für kürzere Zeiträume ausgesprochen werden können, wie es hier mit der Bewilligung für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 der Fall war.

Der Kläger macht aber einen "Armutsgrenzsatz von 856,00 Euro" geltend, so dass sich unter Abzug der gewährten Leistungen für den hier fraglichen Zeitraum die zu fordernde Berufungssumme errechnen lässt. Die aus dem Umstand resultierenden Bedenken, das sich die vom Kläger geltend gemachte Leistungshöhe rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt fundieren lässt, stellt der Senat im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zurück. Denn bei Annahme der fehlenden Berufungsfähigkeit wäre dem Senat eine Sachprüfung verwehrt, was vorliegend dazu führen würde, dass überhaupt keine gerichtliche Kontrolle bezüglich des während des Klageverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheids erfolgen könnte. Um des effektiven Rechtsschutzes willen (Art.19 Abs.4 GG) geht der Senat daher zugunsten des Klägers von der Berufungsfähigkeit aus.

Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde. Die Klage war zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klage war zulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger das Vorverfahren nicht abgewartet hat. Die Durchführung des Vorverfahrens ist zwar Prozessvoraussetzung (ML/K/L, vor § 51 Rn 15 Punkt g a.E.; vor § 77 Rn 4; BSG E 4, 246). Das Gericht hat in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen (ML/K/L, vor § 51 Rn 20). Jedoch ist eine Heilung der fehlenden Prozessvoraussetzung "Vorverfahren" möglich, wenn der Widerspruchsbescheid - wie hier - während des Rechtsstreits ergeht. Er muss bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ergangen sein (allgemeine Meinung, vgl. z.B. BSGE E 16,21,23; BVerwG NVw Z 84, 507).

Daher muss das Gericht schon aus Gründen des rechtsstaatlich gebotenen und nicht unnötig erschwerten Zugangs zu den Gerichten zur Abwehr gegen Rechtsakte der Exekutive (Art.19 GG) dem Kläger die Möglichkeit geben, das Vorverfahren nachzuholen und das Klageverfahren gemäß § 114 Abs. 2 SGG analog aussetzen. Ist das nicht geschehen, liegt ein Verfahrensmangel vor (BSG E 25,66,68). Vorliegend ist das Vorverfahren zwischenzeitlich jedoch durchgeführt, weil die Beklagte die erste Klage als Widerspruch gewertet und die Regierung von Schwaben zwischenzeitlich einen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 erlassen hat. Auch über diesen Widerspruchsbescheid konnte der Senat entscheiden, da dieser von Gesetzes wegen Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Aus diesem Grunde und, wie im Übrigen bereits ausgeführt, stellte das beim SG am 17.04.2007 eingegangene Schreiben des Klägers, welches vom SG als Klage (Az S 15 SO 41/07) angesehen wurde, keine neue Klage dar. Der Kläger brachte damit vielmehr zum Ausdruck, dass er sich auch gegen den Widerspruchsbescheid zur Wehr setzen wolle. Keinesfalls kann der Wille des Klägers entnommen werden, dass er gleichzeitig das Verfahren S 15 SO 160/06 erledigen wollte; erst recht nicht, dass er dieses Verfahren (als unzulässiges Verfahren) fortführen wollte, ohne den Widerspruchsbescheid anzufechten. Der Widerspruchsbescheid ist vielmehr nach den zwingenden Vorschriften des SGG Gegenstand der Klage S 15 SO 160/06 geworden.

Eine aus Gründen der Verfahrensökonomie sinnvolle Verbindung der Verfahren S 15 SO 160/06 und S 15 SO 41/07 durch den Senat kam nicht in Betracht. Denn im Verfahren S 15 SO 41/07 liegt noch keine berufungsfähige Entscheidung des SG vor. Eine Verbindung setzt aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 113 I Sozialgerichtsgesetz - SGG - ( " ...bei ihm anhängige ...") voraus, dass auch das Verfahren S 15 SO 41/07 beim LSG anhängig ist. Die Rechtsstreitigkeiten müssen in derselben Instanz anhängig sein (ML/K/L, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 113 Rn 2). Daran fehlt es hier.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Denn in materiellrechtlicher Hinsicht sind weder der Gerichtsbescheid des SG noch die angegriffenen Bescheide zu beanstanden.

Dem Kläger stehen keine höheren als die bewilligten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus einer Bedarfsberechnung, bei der dem Bedarf das einzusetzende Einkommen/Vermögen gegenüberzustellen ist. Die diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger wurde Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelsatzes und der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Als Einkommen wurde die Altersrente berücksichtigt. Die mit dem Regelsatz abgedeckten Warmwasserkosten wurden zu Recht abgezogen. In der Berechnung sind ansonsten keine Kürzungen enthalten.

Zu Recht hat die Beklagte diese Leistung auch nach dem dritten Kapitel (und nicht dem vierten) des SGB XII erbracht. Dem am 17.08.1944 geborenen Kläger standen als Altersrentner keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mehr zu (vgl. § 7 IV SGB II). Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Das fünfundsechzigste Lebensjahr hatte der Kläger im hier streitigen Zeitraum 01.10.2006 bis 31.12.2006 noch nicht vollendet.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers sind ferner folgende Hinweise veranlasst. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 wird nach den ab 01.01.2005 geltenden Vorschriften nach Regelsätzen erbracht, § 28 I 1 SGB XII. Während das bisherige Recht die Leistungen in laufende Leistungen unterteilte, die nach Regelsätzen gewährt wurden, und in einmalige Beihilfen, wobei die einmaligen Leistungen für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat oder besondere Anlässe jeweils einzeln zu bewilligen waren, hat der Gesetzgeber im SGB XII die Systematik der Bedarfe neu geordnet. Unterschieden wird nunmehr zwischen dem gesamten Bedarf (§ 28 Abs. 1), wobei der Hilfebedürftige für einmalige Bedarfe Rücklagen zu bilden hat (Ansparprinzip) und den Sonderbedarfen (§§ 30 bis 34 SGB XII), wobei auch hier ein Pauschalierungssystem gilt. Daher erfolgte zum 01.01.2005 auch eine große Erhöhung des Regelsatzes von circa 290,00 auf 345,00 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass ein Sonderbedarf zustehen könnte, sind nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Der Kläger macht in erster Linie eine zu geringe Höhe des Regelsatzes geltend sowie einmalige Bedarfe, die er nach der Konzeption des SGB XII aus Rücklagen zu finanzieren hat. Ergänzende Darlehen hat der Kläger im Übrigen schon mehrfach erhalten.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Höhe des Regelsatzes sei aus materiellen verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Nach übereinstimmender Rechtsprechung zahlreicher Landessozialgerichte (LSG) und des Bundessozialgerichts (BSG) steht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festsetzung von Regelleistungen und Regelsätzen im Rahmen staatlicher Fürsorgeleistungen ein weites Ermessen zu, welches er mit der Neuordnung des Systems der steuerfinanzierten Sozialleistungen und der Neustrukturierung und Festsetzung der Regelleistung und der Regelsätze in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat (Urteil des Senats vom 23. November 2006 - L 7 AS 3639/05 -). Das gilt auch für Fälle, in denen der Leistungsanspruch gegenüber dem früheren Rechtszustand verringert wurde, weil insoweit kein Vertrauens- oder Bestandsschutz besteht (Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5536/05 - und BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9 und 17/06 R -). Die Berechnungsmethoden, die zu der im Fall des Klägers angewendeten Höhe des Regelsatzes geführt haben, sind zulässig. Der errechnete Regelsatz ist ausreichend, um den anzuerkennenden Bedarf zum Lebensunterhalt zu befriedigen und damit den Zielen des § 1 SGB XII zu entsprechen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember - L 8 AS 2764/05 -, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 5/05 -, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2006 - L 8 AS 11/05 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - L 11 AS 111/05 -, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 267/05 - und BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -). Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage begründen die pauschal geäußerten Zweifel an der Höhe der Leistung keinen weiteren Aufklärungsbedarf, geschweige denn einen konkreten Anspruch (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II Urteil des BSG vom 16.05.2007, B 11b AS 27/06 R).

Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden des Beklagten und der Regierung von Schwaben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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