Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 305/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 259/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 73/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.05.2004 und der Bescheid der Beklagten vom 11.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 13.04.2001 ein Arbeitsunfall ist.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1968 geborene Kläger war Parkettlegemeister und Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma "E. W. Raumausstattung, Parkett und Bodenbeläge GmbH" in A. , K.straße mit einer Beteiligung zu 100 %. Er hatte das Unternehmen am 01.01.1997 eröffnet. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.01.1997 wurde das Unternehmen in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen. In diesem Bescheid ist zusätzlich ausgeführt "Neben den in Ihrem Unternehmen beschäftigten Personen sind nach unserer Satzung versichert: Vor- und Zuname Geburtsdatum Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme) E. W. ab 01.01.1997 23.05.1968 "n.vers.".
Der Kläger erlitt am Karfreitag, dem 13.04.2001 um 13.45 Uhr bei einem Motorradunfall ein schweres Polytrauma mit anschließender Amputation des rechten Oberarms im Schultergelenk und des linken Unterschenkels im Kniegelenk. Zum Unfallzeitpunkt befand er sich mit seinem Freund T. A. von A. kommend auf dem Weg nach G. , wo er der Kundin T. M. Muster für einen Schlafzimmerteppich vorbeibringen wollte, um diesen nach den Osterfeiertagen zu verlegen, und bei der Kundin R. H. drei Zimmer anschauen wollte, in denen ein neuer Parkettboden verlegt werden sollte. Anschließend hatte er die Absicht, mit T. A. eine Spritztour über L. vorzunehmen. Vor dem Besuch der Kundinnen geschah der Unfall ohne weitere Fremdeinwirkung. In seiner Motorradkleidung wurden Teppichmuster gefunden.
Mit Schreiben vom 15.04.2001 zeigte die Firma W. der Beklagten den Unfall an mit der Bemerkung, der Kläger sei auf der Hinfahrt zu einem Kunden zwecks Beratung und Ausmessung des zu verlegenden Raumes verunglückt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 und 16.05.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil er als Geschäftsführer des Unternehmens von der freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe.
Daraufhin beantragte die Ehefrau des Klägers am 13.06.2001 eine Neuberechnung des Beitrages für die Jahre 1997 bis 2001, da bei den Lohnnachweisen jeweils der Verdienst des Klägers in Höhe von 108.000,00 DM berücksichtigt worden sei. Die Beklagte nahm eine Neuberechnung für die Jahre 1998 bis 2000 vor und erstattete den überzahlten Betrag. Hiergegen legte der Kläger am 26.07.2001 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27.12.2001 nahm der Kläger den Erstattungsantrag zurück.
Am 02.01.2002 beantragte der Kläger die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Im Bescheid vom 15.01.1997 sei festgehalten, dass er neben den im Unternehmen beschäftigten Personen versichert sei. Soweit unter der Rubrik Jahresarbeitsverdienst vermerkt sei "n.vers.", komme es darauf im Hinblick auf die bindende Feststellung der Versicherungspflicht nicht an. Bereits am 09.06.1998 habe die Fa. W. GmbH der Beklagten mitgeteilt, dass für 1997 versehentlich die Höchstgrenze von jährlich 108.000,00 DM nicht beachtet worden sei und eine Berichtigung des Gesamtbruttoentgelts vorgenommen von Summe alt 671.415,00 DM auf berichtigt 615.479,00 DM. Damit war für die Beklagte erkennbar, dass in der Lohnnachweismeldung eine Person enthalten war, die einen JAV von 163.936,00 DM aufwies. Dies könne nur der Kläger als Geschäftsführer gewesen sein.
Mit Bescheid vom 11.04.2002 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfalls vom 13.04.2001 ab. Der Kläger habe als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. W. GmbH bei einer Kapitalbeteiligung von 100 % nicht zu dem kraft Gesetzes oder kraft Satzung pflichtversicherten Personenkreis gehört. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung habe er nicht Gebrauch gemacht. Eine Formalversicherung bestehe nicht, da der Kläger im Lohnnachweis nicht namentlich bezeichnet worden sei. Der Bescheid vom 15.01.1997 enthalte keine Versicherungsbestätigung, da die dortige Angabe "n.vers." unter der Rubrik freiwillige Versicherung "nicht versichert" bedeute und eindeutig sei. Auch sei in dem Korrekturantrag vom 09.06.1998 kein Hinweis auf eine bestimmte Person oder darauf enthalten gewesen, ob es sich um eine oder mehrere Personen handelte. In den Schreiben vom 04.12.1996 und 18.03.1997 sei Aufklärung erfolgt über den notwendigen Abschluss einer freiwilligen Versicherung.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe angenommen, pflichtversichert in Höhe der Höchstgrenze gewesen zu sein. Aus dem Geschäftsführergehalt sei die Beitragsleistung erbracht worden. In dem Bescheid vom 15.01.1997 heiße es wörtlich "neben den in ihrem Unternehmen beschäftigten Personen sind nach unserer Satzung versichert" und darunter "E. W. ab 01.01.1997, geboren 1968". Einen Hinweis auf eine freiwillige Unternehmerversicherung habe der Bescheid vom 15.01.1997 nicht enthalten. Auch sei erkennbar gewesen, dass das Geschäftsführergehalt bei den Lohnnachweismeldungen enthalten war. Die Beklagte hätte erkennen können, dass für den Kläger Beiträge geleistet wurden, da im gewerblichen Bereich kein Arbeiter, Vorarbeiter oder Meister einen JAV von 163.936,00 DM erreiche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 zu verurteilen, den Verkehrsunfall vom 13.04.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund des Bescheides vom 15.01.1997 davon ausgegangen, dass eine Versicherung laut Satzung bestanden habe. Auch habe die Beklagte erkennen können, dass eine Beitragszahlung erfolgt sei und somit eine Formalversicherung bestanden habe. Außerdem sei die Beklagte den Auskunfts- und Beratungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger sei auf die Notwendigkeit des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung mehrfach hingewiesen worden.
Das SG hat mit Urteil vom 11.05.2004 die Klage abgewiesen. Eine Versicherung als Arbeitnehmer oder kraft Satzung aufgrund einer Unternehmereigenschaft habe nicht bestanden. Von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung habe der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH nicht Gebrauch gemacht. Im Bescheid vom 15.01.1997 sei der Kläger von der Beklagten bei objektiver Betrachtung gerade nicht als versichert eingestuft worden. Das Kürzel "n.vers." könne nur "nicht versichert" bedeuten. Eine Formalversicherung habe nicht bestanden. Da der Kläger nicht namentlich in den Lohnnachweisen genannt worden sei, habe die Beklagte keine Kenntnis haben können, dass die überwiesenen Beiträge auch für den Kläger gedacht waren. Diese Kenntnisse hätten sich auch nicht aus dem Antrag auf Beitragskorrektur vom 09.06.1998 ergeben. Auch sei eine Pflichtverletzung oder Nachlässigkeit der Beklagten bezüglich bestehender Aufklärungspflichten nicht erkennbar.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei aufgrund des Bescheides vom 15.01.1997 davon ausgegangen, dass er versichert sei und habe deshalb nachfolgend die Beiträge gezahlt. Er habe als Chef die gleiche Arbeit gemacht wie seine Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 09.06.1998 habe er eine Beitragskorrektur für 1997 beantragt, da versehentlich die Höchstgrenze von 108.000,00 DM nicht beachtet worden sei. Dadurch sei für die Beklagte evident gewesen, dass in der Lohnnachweismeldung eine Person gewesen sei, die einen JAV von 163.936,00 DM aufgewiesen habe. Der Rückerstattungsantrag vom 11.06.2001 sei von seiner Ehefrau aufgrund eines Rates der Beklagten vom 16.05.2001 gestellt worden.
Die Beklagte hat eingewandt, eine Auslegung oder Umdeutung des Bescheides vom 15.01.1997 sei nicht möglich, da die Angabe "n.vers." eindeutig Bestandteil des mit Bindungswirkung versehenen Verfügungssatzes gewesen sei und als "nicht versichert" zu erfassen gewesen sei. Eine andere Bedeutung der Abkürzung sei nicht nachvollziehbar. Auch müsse im Falle gesetzeswidriger Zusagen der Vertrauensschutz von Versicherten hinter die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zurücktreten. Sie habe den Kläger wiederholt auf den Versichertenstatus eines Gesellschafter-Geschäftsführers hingewiesen. Eine freiwillige Versicherung bestehe wegen des fehlenden Antrages nicht. Das Feld für freiwillige Versicherung sei in der Unternehmensbeschreibung vom 11.12.1996 gestrichen worden. Der Beitragserstattungsantrag mit Schreiben vom 11.06.2001 zeige, dass der Kläger keinen Beitragswillen hatte, und belege, dass er mit der Lohnnachweisung gerade keinen Versicherungsschutz für seine Person erreichen wollte. Da der Kläger zum 01.01.1997 seine Krankenversicherungsmitgliedschaft bei der AOK L. aufgegeben hatte, um einen privaten Versicherungsvertrag bei der Bayerischen Beamtenkasse abzuschließen, sei zweifelhaft, dass er ohne weiteres davon ausging, wie sein Vater und seine Mitarbeiter unfallversichert zu sein. Im Übrigen habe bei der Motorradfahrt der Bezug zur betrieblichen Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Kläger habe nur gelegentlich einer privaten Motorradfahrt eine Kundenberatung vornehmen wollen. Dabei habe es sich nur um eine Gefälligkeitshandlung unter Freunden gehandelt. Die Kundinnen seien gerade erst am Vortag mit ihm von einer gemeinsamen Ägyptenreise gekommen, er habe aus Gefälligkeit am Karfreitag Teppichmuster vorbeibringen wollen. Auch habe der Kläger gegenüber der Krankenkasse keinen Arbeitsunfall angegeben. Sie legte einen Artikel über den Kläger von den Paralympics in Athen im Jahr 2004 vor, wonach der Kläger sich im Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg von einer kleinen Feiertagstour befand.
Der Senat hat am 11.01.2007 die Zeuginnen T. M. , R. H. , H. O. und den Zeugen T. A. uneidlich einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Er hat weiter die KV-Akten der Bayer.Beamtenkasse beigezogen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1.05.2004 sowie den Bescheid vom 11.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 13.04.2001 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.05.2004 zurückzuweisen, hilfsweise, die Unterlagen der privaten Unfallversicherung des Klägers (B.versicherung) beizuziehen sowie die Revision zuzulassen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Betriebsakten und Unfallakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignisses vom 13.04.2001 ein Arbeitsunfall ist.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. §§ 54 Abs.1 und 55 Abs.1 Nr.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Geht es in einem gerichtlichen Verfahren nicht um konkrete Ansprüche auf bestimmte Leistungen, sondern zunächst nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall ist, kann der Antrag auf "Gewährung der gesetzlichen Leistungen" bzw. "Entschädigung" nicht als Leistungsklage angesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Versicherte in dieser Situation die Grundlagen der infrage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr.12; BSG Urteile vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R, SozR 4-2700 § 2 Nr.3, B 2 U 45/03 R, SozR 4-2700 § 2 Nr.2; BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 2 U 21/03 R, SozR 4-5671 Anlage 1 Nr.5101 Nr.2).
Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Es besteht Versicherungsschutz aufgrund Versicherungspflicht kraft Gesetzes gem. § 2 SGB VII, kraft Satzung gem.§ 3 SGB VII oder aufgrund freiwilliger Versicherung gem. § 6 SGB VII.
Unstreitig lag beim Kläger keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes gem. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII vor, denn er war nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Firma W. beschäftigt. Er war vielmehr Geschäftsführer einer GmbH und zugleich Gesellschafter und übte mit seiner 100 %igen Beteiligung bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft aus. Weil er damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hatte, war er nicht abhängig beschäftigt (BSGE 13, 196; 38, 53; BSG SozR 2100 § 7 Nr.7).
Beim Kläger bestand auch keine Versicherungspflicht kraft Satzung gem. § 3 SGB VII, denn als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist nicht er Unternehmer gem. § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII, sondern die GmbH als rechtsfähige Person des Handelsrechts gem. § 13 Abs.2 GmbH-Gesetz (BSGE 45, 279, Bereiter-Hahn/Mehrtens § 3 Anm.7).
Es bestand unstreitig auch keine freiwillige Versicherung gem. § 6 SGB VII. Der Kläger hatte bei der Unternehmensbeschreibung vom 11.12.1969 unter B die entsprechende Rubrik für den Antrag auf freiwillige Versicherung durchgestrichen und auf die ihm von der Beklagten zugesandten Merkblätter nicht reagiert.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass eine Formalversicherung bestand. Dieses Rechtsinstitut beruht im wesentlichen auf dem Vertrauenschutz desjenigen, der wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat, obwohl materiellrechtlich die Voraussetzungen zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses nicht vorgelegen haben (BSGE 36, 71; 83, 270).
Der Versicherungsträger soll sich nicht auf Versicherungsfreiheit berufen dürfen, wenn er über einen längeren Zeitraum Beiträge entgegengenommen hat, ohne den Betroffenen auf die Rechtslage hingewiesen zu haben, obgleich erkennbar war, dass der Beitragszahler für sich durch die Beitragszahlung den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollte. Das setzt voraus, dass der Versicherungsträger wusste oder hätte wissen müssen, beispielsweise weil er die erforderliche Sorgfalt verletzte, dass für den Unternehmer Beiträge gezahlt wurden (LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1991, S.305). Werden die Beiträge durch Lohnsammelnachweis ermittelt, in dem die Arbeitnehmer nicht namentlich genannt sind, kann der Versicherungsträger keine Kenntnis davon erlangen, dass in die Lohnsumme auch die Gehälter der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eingerechnet worden waren. Die Rechtsprechung verneint daher bei der Beitragsermittlung im Lohnsummennachweisverfahren das Vorliegen einer Formalversicherung (BSG Breithaupt 1974, 570; BSGE 83, 270; LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Versicherungsträger die Möglichkeit gehabt hätte, bei der erforderlichen Aufmerksamkeit Kenntnis davon zu nehmen, dass eine nichtversicherte Person in den Lohnnachweis mit aufgezählt war und er jahraus jahrein Beiträge nach Maßgabe dieser Lohnnachweise erhoben hat, ohne seinerseits irgendwelche Erhebungen und Feststellungen zu veranlassen. (so bereits RVA AN 1892, 324; vgl. BSGE 34, 230, 233; BSGE 83, 270; Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 543 RVO Anm.7a).
Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall vor. Die Beklagte hätte bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt aufgrund des Schreibens des Klägers vom 09.06.1998 erkennen müssen, dass in der mitgeteilten Lohnsumme von 671.415,00 DM für das Jahr 1997 auch ein außergewöhnlich hoher Verdienst enthalten war, der in Anbetracht der Gesamtlohnsumme nur einem nach Gesetz und Satzung unversicherten Geschäftsführer zugeordnet werden konnte. Außerdem hat sie ab 1997 über mehrere Jahre die entsprechenden Beiträge unbeanstandet angenommen.
Die Beklagte hätte - zumal beim ersten Lohnsummennachweis nach der Anmeldung der GmbH durch den Kläger - bei einer aufmerksamen Bearbeitung des Korrekturschreibens vom 09.06.1998 bemerken müssen, dass in der für 32 Mitarbeiter ursprünglich gemeldeten Lohnsumme von 671.415,00 DM ein außergewöhnlich hohes Entgelt enthalten war, das mit der Lohnstruktur eines Handwerksbetriebes nicht vereinbar war. Nach Mitteilung des Klägers verminderte sich infolge der Nichtbeachtung der Beitragshöchstgrenze von 108.000,00 DM die Lohnsumme um 55.936,00 DM von 671.415,00 DM auf 615.479,00 DM. Bereits diese Differenz von 55.936,00 DM entspräche einem Monatseinkommen von 4.661,30 DM und wäre für einen Angestellten in einem Handwerksbetrieb ungewöhnlich hoch. Rechnet man zum Differenzbetrag von 55.936,00 DM den Betrag von 108.000,00 DM hinzu, so errechnet sich ein Jahresarbeitsverdienst von 163.936,00 DM. Dies entspricht einem Monatsverdienst von 13.661,30 DM. Für 32 Mitarbeiter verbliebe eine Lohnsumme von 507.497,00 DM, was einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst von 15.858,70 DM entspricht. Ein Jahreseinkommen von 163.936,00 DM kann somit in einem als GmbH organisierten Handwerksbetrieb nur dem Geschäftsführer zugeordnet werden, da es die tariflichen und ortsüblichen Handwerkerlöhne weit übersteigt.
Diese Berechnungen belegen eindringlich, dass die Beklagte aufgrund des Briefes des Klägers vom 09.06.1998 verpflichtet war, der Frage nachzugehen, ob in den mitgeteilten Entgeltsummen auch Entgelte für einen Gesellschafter und damit für den Kläger enthalten waren. Bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte die Beklagte sich eine derartige Kenntnis verschaffen können. Stattdessen hat die Beklagte noch bis 2001 Beiträge des Klägers ohne nähere Prüfung entgegengenommen und den Kläger damit als Versicherten behandelt, ohne dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorlagen. Die Folge war, dass der Kläger darauf vertraute, dass Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. In einem solchen Fall ist der Rechtsgedanke des venire contra factum proprium heranzuziehen, der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 2 Rn.315a). Die Beklagte kann sich somit gem. § 242 BGB nicht auf die Versicherungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers berufen (siehe LSG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.1986 in NZA 23/1986).
Der Kläger selbst hatte entgegen der Meinung des SG keine Veranlassung, bei der Beklagten etwaige Zweifelsfragen über seinen Versichertenstatus zu klären, denn er durfte in Kenntnis des Bescheides vom 15.01.1997 davon ausgehen, versichert zu sein. Im Rahmen der erforderlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist der Verfügungssatz entscheidend. Unklarheiten, Unvollständigkeiten können sich auf die Bestimmtheit der Verfügungssätze auswirken, wenn die Begründung zu seiner Auslegung herangezogen werden muss (Engelmann in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, § 33 RdNr.3). Im Bescheid vom 15.01.1997 stand wörtlich "Neben den in Ihrem Unternehmen beschäftigten Personen sind nach unserer Satzung versichert: E. W. , ab 01.01.1997, Geburtsdatum 1968". Diese Aussage war für den Kläger hinreichend bestimmt. Grundsätzlich ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der objektive Sinngehalt der Erklärung maßgeblich, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen muß (BSG in SozR 3-1300 § 50 Nr.13 S.34 m.w.N.).
Bei verständiger Würdigung konnte der Kläger davon ausgehen, dass er bei der Beklagten versichert war. Dem steht auch nicht entgegen, dass unter der Rubrik Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme) die Bemerkung steht "n.vers.". Diese Bemerkung ist nicht zwingend als ein Abkürzung von "nicht versichert" zu verstehen. Der Begriff "n.vers." kann in verschiedenster Weise vom Adressaten interpretiert werden, wie z.B. "neu versichert", "nicht (pflicht)versichert", "nicht (freiwillig) versichert". Dies sind zumindest Überlegungen, die der Adressat anstellen kann, um eine Übereinstimmung dieser Rubrik mit dem Obersatz zu erzielen. Der Kläger konnte nicht erkennen, dass in den Anmerkungen zu den einzelnen Rubriken der Obersatz außer Kraft gesetzt werden sollte. Im Hinblick auf den Obersatz wird somit die Meinung der Beklagten und des SG, der Kläger hätte "n.vers." als "nicht versichert" deuten müssen, vom Senat nicht geteilt. Im Übrigen gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (BSG, SozR 3-1200 § 42 Nr.6). Die Beklagte hat selbst den Bescheid als mißverständlich bezeichnet (Aktenvermerk vom 14.01.2002).
Der Kläger musste auch nicht das dem Bescheid beiliegende Merkblatt zur Kenntnis nehmen. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: "Bevor Sie Widerspruch erheben, empfehlen wir Ihnen, das anliegende Merkblatt genau durchzulesen." Da der Kläger aber mit dem Bescheid einverstanden war, bestand für ihn keine Veranlassung, sich weiter zu informieren.
Dass der Kläger von Versicherungsschutz ausgegangen ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Unfall bereits am 14.04.2001 der Beklagten gemeldet wurde und er bzw. seine Ehefrau am 23.04.2001 gegenüber der Bayerischen Beamtenkrankenkasse angegeben hat, dass er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit auf dem Heimweg zur Arbeit mit dem Motorrad gestürzt ist. Der Antrag der Ehefrau des Klägers auf Beitragserstattung vom 11.06.2001 hat entgegen der Meinung der Beklagten keinerlei Auswirkung auf die Annahme einer Formalversicherung. Die Beklagte hatte der Ehefrau des Klägers bzw. der Firma W. mit Schreiben vom 26.04.2001 und 16.05.2001 mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz besteht. Wenn sodann Beitragserstattung beantragt wurde, dann ist dies nur eine logische Folge der unrichtigen Auskunft der Beklagten. Ein Verzicht auf den Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherungsschutz doch besteht, kann hierin nicht gesehen werden.
Da der Sachverhalt insoweit aufgeklärt ist, hat der Senat davon abgesehen, auch die Unterlagen der privaten Unfallversicherung des Klägers beizuziehen.
Es liegt ein Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII vor, denn der Kläger befand sich im Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit. Hierzu gehört auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII), vorausgesetzt, es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit. Maßgebend hierfür ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie sich insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles darstellt (BSG, SozR -2200 § 550 Nr.4).
Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger auf der Strecke zwischen A. und G. auf einem versicherten Weg befand. Er hatte die Absicht, bei der Kundin T. M. Teppichmuster für einen Schlafzimmerteppich vorbeizubringen und bei der Kundin R. H. drei Zimmer für einen neuen Parkettboden anzuschauen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen und den in der Motorradkleidung gefundenen Teppichmustern sowie der Aussage des T. A. , dem der Kläger bei seinem morgendlichen Anruf mitgeteilt hatte, er müsse bei diesen Kundinnen vorbeifahren. Dass die Fahrt zu den Kundinnen auch gleichzeitig der Beginn der mit T. A. vorgesehenen Spritztour über L. gewesen ist, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Es handelte sich insoweit bis zur Fahrt zu den Kundinnen um eine gemischte Tätigkeit, denn sie diente privaten als auch betrieblichen Zwecken. Da diese Fahrt nicht in einen versicherten Teil und einen unversicherten Teil zerlegt werden kann, ist entscheidend, ob sie dem Unternehmen wesentlich gedient hat (BSGE 3, 240). Da der Kläger schon am Vortag mit den Kundinnen ausgemacht hatte, sie am Karfreitag aufzusuchen, und er nach Auffassung des Senats als selbständiger Unternehmer nach urlaubsbedingter Abwesenheit die Arbeit für die auf die Osterfeiertage folgende Woche koordinieren musste, hat die Fahrt bis zu den Kundinnen in erster Linie seinem Unternehmen gedient. Dies erhellt auch die Tatsache, dass er auch ohne das Anliegen des T. A. , eine Spritztour über L. zu unternehmen, die Kundinnen noch am Karfreitag aufgesucht hätte. Erst nach dem Besuch wäre die Fahrt zu einer privaten unversicherten Tätigkeit geworden. Nicht entscheidend ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Tatsache, dass nur ein kurzfristiges Verweilen bei den Kundinnen geplant war. Auf die Dauer des Verweilens am Zielort bei einer betrieblichen Fahrt kommt es nicht an. Auch die Tatsache, dass der Kläger die Kundinnen privat kannte und mit ihnen auf der Ägyptenreise war, führt nicht dazu, seinen Weg zu Ihnen am Unfalltag als eigenwirtschaftlich, da nur aus Gefälligkeit vorgenommen, zu werten. Es ist vielmehr überzeugend, dass der Kläger Vorbereitungen für seine Arbeit in der folgenden Woche treffen musste.
Die Ausführungen eines Journalisten nach einem Interview des Klägers anläßlich der Paralympics in Athen 2004, der Kläger habe sich am Unfalltag "auf dem Heimweg von einer kleinen Feiertagstour" befunden, hält der Senat nicht für entscheidungserheblich.
Da der Kläger im Zeitpunkt des Ereignisses vom 13.04.2001 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat und das Ereignis ein Arbeitsunfall gewesen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13.04.2001 als Arbeitsunfall und auf die entsprechende Entschädigung.
Der Berufung war stattzugeben.
Da der Kläger obsiegt hat, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 193 SGG).
Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1968 geborene Kläger war Parkettlegemeister und Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma "E. W. Raumausstattung, Parkett und Bodenbeläge GmbH" in A. , K.straße mit einer Beteiligung zu 100 %. Er hatte das Unternehmen am 01.01.1997 eröffnet. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.01.1997 wurde das Unternehmen in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen. In diesem Bescheid ist zusätzlich ausgeführt "Neben den in Ihrem Unternehmen beschäftigten Personen sind nach unserer Satzung versichert: Vor- und Zuname Geburtsdatum Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme) E. W. ab 01.01.1997 23.05.1968 "n.vers.".
Der Kläger erlitt am Karfreitag, dem 13.04.2001 um 13.45 Uhr bei einem Motorradunfall ein schweres Polytrauma mit anschließender Amputation des rechten Oberarms im Schultergelenk und des linken Unterschenkels im Kniegelenk. Zum Unfallzeitpunkt befand er sich mit seinem Freund T. A. von A. kommend auf dem Weg nach G. , wo er der Kundin T. M. Muster für einen Schlafzimmerteppich vorbeibringen wollte, um diesen nach den Osterfeiertagen zu verlegen, und bei der Kundin R. H. drei Zimmer anschauen wollte, in denen ein neuer Parkettboden verlegt werden sollte. Anschließend hatte er die Absicht, mit T. A. eine Spritztour über L. vorzunehmen. Vor dem Besuch der Kundinnen geschah der Unfall ohne weitere Fremdeinwirkung. In seiner Motorradkleidung wurden Teppichmuster gefunden.
Mit Schreiben vom 15.04.2001 zeigte die Firma W. der Beklagten den Unfall an mit der Bemerkung, der Kläger sei auf der Hinfahrt zu einem Kunden zwecks Beratung und Ausmessung des zu verlegenden Raumes verunglückt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 und 16.05.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil er als Geschäftsführer des Unternehmens von der freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe.
Daraufhin beantragte die Ehefrau des Klägers am 13.06.2001 eine Neuberechnung des Beitrages für die Jahre 1997 bis 2001, da bei den Lohnnachweisen jeweils der Verdienst des Klägers in Höhe von 108.000,00 DM berücksichtigt worden sei. Die Beklagte nahm eine Neuberechnung für die Jahre 1998 bis 2000 vor und erstattete den überzahlten Betrag. Hiergegen legte der Kläger am 26.07.2001 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27.12.2001 nahm der Kläger den Erstattungsantrag zurück.
Am 02.01.2002 beantragte der Kläger die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Im Bescheid vom 15.01.1997 sei festgehalten, dass er neben den im Unternehmen beschäftigten Personen versichert sei. Soweit unter der Rubrik Jahresarbeitsverdienst vermerkt sei "n.vers.", komme es darauf im Hinblick auf die bindende Feststellung der Versicherungspflicht nicht an. Bereits am 09.06.1998 habe die Fa. W. GmbH der Beklagten mitgeteilt, dass für 1997 versehentlich die Höchstgrenze von jährlich 108.000,00 DM nicht beachtet worden sei und eine Berichtigung des Gesamtbruttoentgelts vorgenommen von Summe alt 671.415,00 DM auf berichtigt 615.479,00 DM. Damit war für die Beklagte erkennbar, dass in der Lohnnachweismeldung eine Person enthalten war, die einen JAV von 163.936,00 DM aufwies. Dies könne nur der Kläger als Geschäftsführer gewesen sein.
Mit Bescheid vom 11.04.2002 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfalls vom 13.04.2001 ab. Der Kläger habe als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. W. GmbH bei einer Kapitalbeteiligung von 100 % nicht zu dem kraft Gesetzes oder kraft Satzung pflichtversicherten Personenkreis gehört. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung habe er nicht Gebrauch gemacht. Eine Formalversicherung bestehe nicht, da der Kläger im Lohnnachweis nicht namentlich bezeichnet worden sei. Der Bescheid vom 15.01.1997 enthalte keine Versicherungsbestätigung, da die dortige Angabe "n.vers." unter der Rubrik freiwillige Versicherung "nicht versichert" bedeute und eindeutig sei. Auch sei in dem Korrekturantrag vom 09.06.1998 kein Hinweis auf eine bestimmte Person oder darauf enthalten gewesen, ob es sich um eine oder mehrere Personen handelte. In den Schreiben vom 04.12.1996 und 18.03.1997 sei Aufklärung erfolgt über den notwendigen Abschluss einer freiwilligen Versicherung.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe angenommen, pflichtversichert in Höhe der Höchstgrenze gewesen zu sein. Aus dem Geschäftsführergehalt sei die Beitragsleistung erbracht worden. In dem Bescheid vom 15.01.1997 heiße es wörtlich "neben den in ihrem Unternehmen beschäftigten Personen sind nach unserer Satzung versichert" und darunter "E. W. ab 01.01.1997, geboren 1968". Einen Hinweis auf eine freiwillige Unternehmerversicherung habe der Bescheid vom 15.01.1997 nicht enthalten. Auch sei erkennbar gewesen, dass das Geschäftsführergehalt bei den Lohnnachweismeldungen enthalten war. Die Beklagte hätte erkennen können, dass für den Kläger Beiträge geleistet wurden, da im gewerblichen Bereich kein Arbeiter, Vorarbeiter oder Meister einen JAV von 163.936,00 DM erreiche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 zu verurteilen, den Verkehrsunfall vom 13.04.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund des Bescheides vom 15.01.1997 davon ausgegangen, dass eine Versicherung laut Satzung bestanden habe. Auch habe die Beklagte erkennen können, dass eine Beitragszahlung erfolgt sei und somit eine Formalversicherung bestanden habe. Außerdem sei die Beklagte den Auskunfts- und Beratungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger sei auf die Notwendigkeit des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung mehrfach hingewiesen worden.
Das SG hat mit Urteil vom 11.05.2004 die Klage abgewiesen. Eine Versicherung als Arbeitnehmer oder kraft Satzung aufgrund einer Unternehmereigenschaft habe nicht bestanden. Von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung habe der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH nicht Gebrauch gemacht. Im Bescheid vom 15.01.1997 sei der Kläger von der Beklagten bei objektiver Betrachtung gerade nicht als versichert eingestuft worden. Das Kürzel "n.vers." könne nur "nicht versichert" bedeuten. Eine Formalversicherung habe nicht bestanden. Da der Kläger nicht namentlich in den Lohnnachweisen genannt worden sei, habe die Beklagte keine Kenntnis haben können, dass die überwiesenen Beiträge auch für den Kläger gedacht waren. Diese Kenntnisse hätten sich auch nicht aus dem Antrag auf Beitragskorrektur vom 09.06.1998 ergeben. Auch sei eine Pflichtverletzung oder Nachlässigkeit der Beklagten bezüglich bestehender Aufklärungspflichten nicht erkennbar.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei aufgrund des Bescheides vom 15.01.1997 davon ausgegangen, dass er versichert sei und habe deshalb nachfolgend die Beiträge gezahlt. Er habe als Chef die gleiche Arbeit gemacht wie seine Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 09.06.1998 habe er eine Beitragskorrektur für 1997 beantragt, da versehentlich die Höchstgrenze von 108.000,00 DM nicht beachtet worden sei. Dadurch sei für die Beklagte evident gewesen, dass in der Lohnnachweismeldung eine Person gewesen sei, die einen JAV von 163.936,00 DM aufgewiesen habe. Der Rückerstattungsantrag vom 11.06.2001 sei von seiner Ehefrau aufgrund eines Rates der Beklagten vom 16.05.2001 gestellt worden.
Die Beklagte hat eingewandt, eine Auslegung oder Umdeutung des Bescheides vom 15.01.1997 sei nicht möglich, da die Angabe "n.vers." eindeutig Bestandteil des mit Bindungswirkung versehenen Verfügungssatzes gewesen sei und als "nicht versichert" zu erfassen gewesen sei. Eine andere Bedeutung der Abkürzung sei nicht nachvollziehbar. Auch müsse im Falle gesetzeswidriger Zusagen der Vertrauensschutz von Versicherten hinter die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zurücktreten. Sie habe den Kläger wiederholt auf den Versichertenstatus eines Gesellschafter-Geschäftsführers hingewiesen. Eine freiwillige Versicherung bestehe wegen des fehlenden Antrages nicht. Das Feld für freiwillige Versicherung sei in der Unternehmensbeschreibung vom 11.12.1996 gestrichen worden. Der Beitragserstattungsantrag mit Schreiben vom 11.06.2001 zeige, dass der Kläger keinen Beitragswillen hatte, und belege, dass er mit der Lohnnachweisung gerade keinen Versicherungsschutz für seine Person erreichen wollte. Da der Kläger zum 01.01.1997 seine Krankenversicherungsmitgliedschaft bei der AOK L. aufgegeben hatte, um einen privaten Versicherungsvertrag bei der Bayerischen Beamtenkasse abzuschließen, sei zweifelhaft, dass er ohne weiteres davon ausging, wie sein Vater und seine Mitarbeiter unfallversichert zu sein. Im Übrigen habe bei der Motorradfahrt der Bezug zur betrieblichen Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Kläger habe nur gelegentlich einer privaten Motorradfahrt eine Kundenberatung vornehmen wollen. Dabei habe es sich nur um eine Gefälligkeitshandlung unter Freunden gehandelt. Die Kundinnen seien gerade erst am Vortag mit ihm von einer gemeinsamen Ägyptenreise gekommen, er habe aus Gefälligkeit am Karfreitag Teppichmuster vorbeibringen wollen. Auch habe der Kläger gegenüber der Krankenkasse keinen Arbeitsunfall angegeben. Sie legte einen Artikel über den Kläger von den Paralympics in Athen im Jahr 2004 vor, wonach der Kläger sich im Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg von einer kleinen Feiertagstour befand.
Der Senat hat am 11.01.2007 die Zeuginnen T. M. , R. H. , H. O. und den Zeugen T. A. uneidlich einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Er hat weiter die KV-Akten der Bayer.Beamtenkasse beigezogen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1.05.2004 sowie den Bescheid vom 11.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 13.04.2001 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.05.2004 zurückzuweisen, hilfsweise, die Unterlagen der privaten Unfallversicherung des Klägers (B.versicherung) beizuziehen sowie die Revision zuzulassen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Betriebsakten und Unfallakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignisses vom 13.04.2001 ein Arbeitsunfall ist.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. §§ 54 Abs.1 und 55 Abs.1 Nr.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Geht es in einem gerichtlichen Verfahren nicht um konkrete Ansprüche auf bestimmte Leistungen, sondern zunächst nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall ist, kann der Antrag auf "Gewährung der gesetzlichen Leistungen" bzw. "Entschädigung" nicht als Leistungsklage angesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Versicherte in dieser Situation die Grundlagen der infrage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr.12; BSG Urteile vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R, SozR 4-2700 § 2 Nr.3, B 2 U 45/03 R, SozR 4-2700 § 2 Nr.2; BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 2 U 21/03 R, SozR 4-5671 Anlage 1 Nr.5101 Nr.2).
Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Es besteht Versicherungsschutz aufgrund Versicherungspflicht kraft Gesetzes gem. § 2 SGB VII, kraft Satzung gem.§ 3 SGB VII oder aufgrund freiwilliger Versicherung gem. § 6 SGB VII.
Unstreitig lag beim Kläger keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes gem. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII vor, denn er war nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Firma W. beschäftigt. Er war vielmehr Geschäftsführer einer GmbH und zugleich Gesellschafter und übte mit seiner 100 %igen Beteiligung bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft aus. Weil er damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hatte, war er nicht abhängig beschäftigt (BSGE 13, 196; 38, 53; BSG SozR 2100 § 7 Nr.7).
Beim Kläger bestand auch keine Versicherungspflicht kraft Satzung gem. § 3 SGB VII, denn als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist nicht er Unternehmer gem. § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII, sondern die GmbH als rechtsfähige Person des Handelsrechts gem. § 13 Abs.2 GmbH-Gesetz (BSGE 45, 279, Bereiter-Hahn/Mehrtens § 3 Anm.7).
Es bestand unstreitig auch keine freiwillige Versicherung gem. § 6 SGB VII. Der Kläger hatte bei der Unternehmensbeschreibung vom 11.12.1969 unter B die entsprechende Rubrik für den Antrag auf freiwillige Versicherung durchgestrichen und auf die ihm von der Beklagten zugesandten Merkblätter nicht reagiert.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass eine Formalversicherung bestand. Dieses Rechtsinstitut beruht im wesentlichen auf dem Vertrauenschutz desjenigen, der wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat, obwohl materiellrechtlich die Voraussetzungen zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses nicht vorgelegen haben (BSGE 36, 71; 83, 270).
Der Versicherungsträger soll sich nicht auf Versicherungsfreiheit berufen dürfen, wenn er über einen längeren Zeitraum Beiträge entgegengenommen hat, ohne den Betroffenen auf die Rechtslage hingewiesen zu haben, obgleich erkennbar war, dass der Beitragszahler für sich durch die Beitragszahlung den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollte. Das setzt voraus, dass der Versicherungsträger wusste oder hätte wissen müssen, beispielsweise weil er die erforderliche Sorgfalt verletzte, dass für den Unternehmer Beiträge gezahlt wurden (LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1991, S.305). Werden die Beiträge durch Lohnsammelnachweis ermittelt, in dem die Arbeitnehmer nicht namentlich genannt sind, kann der Versicherungsträger keine Kenntnis davon erlangen, dass in die Lohnsumme auch die Gehälter der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eingerechnet worden waren. Die Rechtsprechung verneint daher bei der Beitragsermittlung im Lohnsummennachweisverfahren das Vorliegen einer Formalversicherung (BSG Breithaupt 1974, 570; BSGE 83, 270; LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Versicherungsträger die Möglichkeit gehabt hätte, bei der erforderlichen Aufmerksamkeit Kenntnis davon zu nehmen, dass eine nichtversicherte Person in den Lohnnachweis mit aufgezählt war und er jahraus jahrein Beiträge nach Maßgabe dieser Lohnnachweise erhoben hat, ohne seinerseits irgendwelche Erhebungen und Feststellungen zu veranlassen. (so bereits RVA AN 1892, 324; vgl. BSGE 34, 230, 233; BSGE 83, 270; Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 543 RVO Anm.7a).
Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall vor. Die Beklagte hätte bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt aufgrund des Schreibens des Klägers vom 09.06.1998 erkennen müssen, dass in der mitgeteilten Lohnsumme von 671.415,00 DM für das Jahr 1997 auch ein außergewöhnlich hoher Verdienst enthalten war, der in Anbetracht der Gesamtlohnsumme nur einem nach Gesetz und Satzung unversicherten Geschäftsführer zugeordnet werden konnte. Außerdem hat sie ab 1997 über mehrere Jahre die entsprechenden Beiträge unbeanstandet angenommen.
Die Beklagte hätte - zumal beim ersten Lohnsummennachweis nach der Anmeldung der GmbH durch den Kläger - bei einer aufmerksamen Bearbeitung des Korrekturschreibens vom 09.06.1998 bemerken müssen, dass in der für 32 Mitarbeiter ursprünglich gemeldeten Lohnsumme von 671.415,00 DM ein außergewöhnlich hohes Entgelt enthalten war, das mit der Lohnstruktur eines Handwerksbetriebes nicht vereinbar war. Nach Mitteilung des Klägers verminderte sich infolge der Nichtbeachtung der Beitragshöchstgrenze von 108.000,00 DM die Lohnsumme um 55.936,00 DM von 671.415,00 DM auf 615.479,00 DM. Bereits diese Differenz von 55.936,00 DM entspräche einem Monatseinkommen von 4.661,30 DM und wäre für einen Angestellten in einem Handwerksbetrieb ungewöhnlich hoch. Rechnet man zum Differenzbetrag von 55.936,00 DM den Betrag von 108.000,00 DM hinzu, so errechnet sich ein Jahresarbeitsverdienst von 163.936,00 DM. Dies entspricht einem Monatsverdienst von 13.661,30 DM. Für 32 Mitarbeiter verbliebe eine Lohnsumme von 507.497,00 DM, was einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst von 15.858,70 DM entspricht. Ein Jahreseinkommen von 163.936,00 DM kann somit in einem als GmbH organisierten Handwerksbetrieb nur dem Geschäftsführer zugeordnet werden, da es die tariflichen und ortsüblichen Handwerkerlöhne weit übersteigt.
Diese Berechnungen belegen eindringlich, dass die Beklagte aufgrund des Briefes des Klägers vom 09.06.1998 verpflichtet war, der Frage nachzugehen, ob in den mitgeteilten Entgeltsummen auch Entgelte für einen Gesellschafter und damit für den Kläger enthalten waren. Bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte die Beklagte sich eine derartige Kenntnis verschaffen können. Stattdessen hat die Beklagte noch bis 2001 Beiträge des Klägers ohne nähere Prüfung entgegengenommen und den Kläger damit als Versicherten behandelt, ohne dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorlagen. Die Folge war, dass der Kläger darauf vertraute, dass Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. In einem solchen Fall ist der Rechtsgedanke des venire contra factum proprium heranzuziehen, der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 2 Rn.315a). Die Beklagte kann sich somit gem. § 242 BGB nicht auf die Versicherungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers berufen (siehe LSG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.1986 in NZA 23/1986).
Der Kläger selbst hatte entgegen der Meinung des SG keine Veranlassung, bei der Beklagten etwaige Zweifelsfragen über seinen Versichertenstatus zu klären, denn er durfte in Kenntnis des Bescheides vom 15.01.1997 davon ausgehen, versichert zu sein. Im Rahmen der erforderlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist der Verfügungssatz entscheidend. Unklarheiten, Unvollständigkeiten können sich auf die Bestimmtheit der Verfügungssätze auswirken, wenn die Begründung zu seiner Auslegung herangezogen werden muss (Engelmann in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, § 33 RdNr.3). Im Bescheid vom 15.01.1997 stand wörtlich "Neben den in Ihrem Unternehmen beschäftigten Personen sind nach unserer Satzung versichert: E. W. , ab 01.01.1997, Geburtsdatum 1968". Diese Aussage war für den Kläger hinreichend bestimmt. Grundsätzlich ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der objektive Sinngehalt der Erklärung maßgeblich, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen muß (BSG in SozR 3-1300 § 50 Nr.13 S.34 m.w.N.).
Bei verständiger Würdigung konnte der Kläger davon ausgehen, dass er bei der Beklagten versichert war. Dem steht auch nicht entgegen, dass unter der Rubrik Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme) die Bemerkung steht "n.vers.". Diese Bemerkung ist nicht zwingend als ein Abkürzung von "nicht versichert" zu verstehen. Der Begriff "n.vers." kann in verschiedenster Weise vom Adressaten interpretiert werden, wie z.B. "neu versichert", "nicht (pflicht)versichert", "nicht (freiwillig) versichert". Dies sind zumindest Überlegungen, die der Adressat anstellen kann, um eine Übereinstimmung dieser Rubrik mit dem Obersatz zu erzielen. Der Kläger konnte nicht erkennen, dass in den Anmerkungen zu den einzelnen Rubriken der Obersatz außer Kraft gesetzt werden sollte. Im Hinblick auf den Obersatz wird somit die Meinung der Beklagten und des SG, der Kläger hätte "n.vers." als "nicht versichert" deuten müssen, vom Senat nicht geteilt. Im Übrigen gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (BSG, SozR 3-1200 § 42 Nr.6). Die Beklagte hat selbst den Bescheid als mißverständlich bezeichnet (Aktenvermerk vom 14.01.2002).
Der Kläger musste auch nicht das dem Bescheid beiliegende Merkblatt zur Kenntnis nehmen. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: "Bevor Sie Widerspruch erheben, empfehlen wir Ihnen, das anliegende Merkblatt genau durchzulesen." Da der Kläger aber mit dem Bescheid einverstanden war, bestand für ihn keine Veranlassung, sich weiter zu informieren.
Dass der Kläger von Versicherungsschutz ausgegangen ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Unfall bereits am 14.04.2001 der Beklagten gemeldet wurde und er bzw. seine Ehefrau am 23.04.2001 gegenüber der Bayerischen Beamtenkrankenkasse angegeben hat, dass er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit auf dem Heimweg zur Arbeit mit dem Motorrad gestürzt ist. Der Antrag der Ehefrau des Klägers auf Beitragserstattung vom 11.06.2001 hat entgegen der Meinung der Beklagten keinerlei Auswirkung auf die Annahme einer Formalversicherung. Die Beklagte hatte der Ehefrau des Klägers bzw. der Firma W. mit Schreiben vom 26.04.2001 und 16.05.2001 mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz besteht. Wenn sodann Beitragserstattung beantragt wurde, dann ist dies nur eine logische Folge der unrichtigen Auskunft der Beklagten. Ein Verzicht auf den Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherungsschutz doch besteht, kann hierin nicht gesehen werden.
Da der Sachverhalt insoweit aufgeklärt ist, hat der Senat davon abgesehen, auch die Unterlagen der privaten Unfallversicherung des Klägers beizuziehen.
Es liegt ein Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII vor, denn der Kläger befand sich im Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit. Hierzu gehört auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII), vorausgesetzt, es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit. Maßgebend hierfür ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie sich insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles darstellt (BSG, SozR -2200 § 550 Nr.4).
Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger auf der Strecke zwischen A. und G. auf einem versicherten Weg befand. Er hatte die Absicht, bei der Kundin T. M. Teppichmuster für einen Schlafzimmerteppich vorbeizubringen und bei der Kundin R. H. drei Zimmer für einen neuen Parkettboden anzuschauen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen und den in der Motorradkleidung gefundenen Teppichmustern sowie der Aussage des T. A. , dem der Kläger bei seinem morgendlichen Anruf mitgeteilt hatte, er müsse bei diesen Kundinnen vorbeifahren. Dass die Fahrt zu den Kundinnen auch gleichzeitig der Beginn der mit T. A. vorgesehenen Spritztour über L. gewesen ist, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Es handelte sich insoweit bis zur Fahrt zu den Kundinnen um eine gemischte Tätigkeit, denn sie diente privaten als auch betrieblichen Zwecken. Da diese Fahrt nicht in einen versicherten Teil und einen unversicherten Teil zerlegt werden kann, ist entscheidend, ob sie dem Unternehmen wesentlich gedient hat (BSGE 3, 240). Da der Kläger schon am Vortag mit den Kundinnen ausgemacht hatte, sie am Karfreitag aufzusuchen, und er nach Auffassung des Senats als selbständiger Unternehmer nach urlaubsbedingter Abwesenheit die Arbeit für die auf die Osterfeiertage folgende Woche koordinieren musste, hat die Fahrt bis zu den Kundinnen in erster Linie seinem Unternehmen gedient. Dies erhellt auch die Tatsache, dass er auch ohne das Anliegen des T. A. , eine Spritztour über L. zu unternehmen, die Kundinnen noch am Karfreitag aufgesucht hätte. Erst nach dem Besuch wäre die Fahrt zu einer privaten unversicherten Tätigkeit geworden. Nicht entscheidend ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Tatsache, dass nur ein kurzfristiges Verweilen bei den Kundinnen geplant war. Auf die Dauer des Verweilens am Zielort bei einer betrieblichen Fahrt kommt es nicht an. Auch die Tatsache, dass der Kläger die Kundinnen privat kannte und mit ihnen auf der Ägyptenreise war, führt nicht dazu, seinen Weg zu Ihnen am Unfalltag als eigenwirtschaftlich, da nur aus Gefälligkeit vorgenommen, zu werten. Es ist vielmehr überzeugend, dass der Kläger Vorbereitungen für seine Arbeit in der folgenden Woche treffen musste.
Die Ausführungen eines Journalisten nach einem Interview des Klägers anläßlich der Paralympics in Athen 2004, der Kläger habe sich am Unfalltag "auf dem Heimweg von einer kleinen Feiertagstour" befunden, hält der Senat nicht für entscheidungserheblich.
Da der Kläger im Zeitpunkt des Ereignisses vom 13.04.2001 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat und das Ereignis ein Arbeitsunfall gewesen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13.04.2001 als Arbeitsunfall und auf die entsprechende Entschädigung.
Der Berufung war stattzugeben.
Da der Kläger obsiegt hat, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 193 SGG).
Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.
Rechtskraft
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