L 2 U 314/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 701/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 314/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 11/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert beträgt 1.522,56 Euro.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 1.522,56 Euro.

Der Versicherte N. W. erlitt am 27. August 2002 gegen 07:00 Uhr einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen er am gleichen Tag verstarb.

In der Unfallanzeige vom 2. Oktober 2002 ist angegeben, der Versicherte habe sich nach Ende der Nachtschicht um 06:00 Uhr auf dem Weg zu seinem Bruder befunden. Er habe seit geraumer Zeit wegen Umbaumaßnahmen in seinem eigentlichen Wohnhaus seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung seines Bruders verlagert. Der Bruder des Versicherten erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Versicherte habe zur Zeit bei ihm gewohnt und sei gerade von der Nachtschicht bei A. unterwegs gewesen. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Versicherte wegen Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen war.

Mit Schreiben vom 30. April 2003 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 105 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) geltend. Nach den Angaben der Witwe sei der Versicherte zu seinem Bruder gefahren, um dort zu schlafen, da es ihm wegen der Renovierungsarbeiten an seinem Wohnhaus nicht möglich gewesen sei, dort tagsüber zu schlafen. Er habe die Absicht gehabt, die ganze Woche nach der Arbeit dort zu übernachten. Die Fahrt habe also der Erhaltung der Arbeitskraft gedient.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Juni 2003 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 27. August 2002 ab. Der Versicherte habe nach Beendigung der Nachtschicht die gemeinsame Wohnung in I. aufgesucht und dort mit seiner Frau gefrühstückt. Damit sei das Ziel des Rückweges erreicht und der unfallversicherungsrechtlich geschützte Weg beendet gewesen. Der Weg von der gemeinsamen Wohnung zur Wohnung des Bruders in O. stehe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, denn das Schlafen sei dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und diene nicht den Interessen des Unternehmens. Es handle sich hier um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich um eines der notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflege. Die Gründe für das Schlafen außerhalb der eigenen Wohnung seien zudem nicht in der betrieblichen Tätigkeit, sondern in den Umbaumaßnahmen am Haus zu suchen.

Die Witwe des Versicherten wandte mit Widerspruch vom 31. Juli 2003 ein, sie habe nicht mit ihrem Ehemann zusammen gefrühstückt, sondern nicht bemerkt, dass er kurz die Wohnung betreten habe, um sich Schlafutensilien zu holen. Er sei unmittelbar danach zu seinem Bruder gefahren. Da seit Monaten Umbaumaßnahmen durchgeführt worden seien, sei die gemeinsame Wohnung schon länger nicht mehr sein Lebensmittelpunkt gewesen. Die Witwe führte im Schreiben vom 18. August 2004 aus, es sei unschädlich, dass der Versicherte zunächst die eigene Wohnung aufgesucht habe, da der Aufenthalt dort kürzer als zwei Stunden gedauert habe. Damit handle es sich um einen Zwischenort. Versicherungsschutz bestehe, da sich der Unfall auf der Wegstrecke von dem Ort der Tätigkeit nach O. ereignet habe. Es habe ein sachgerechter, mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender Grund für den Versicherten bestanden, in O. zu schlafen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 zurück. Lebensmittelpunkt des Versicherten sei die gemeinsame Wohnung in I. gewesen. Somit sei der versicherte Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bereits abgeschlossen gewesen. Auf dem folgenden Weg habe der Versicherte nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden. Ein den Versicherungsschutz begründender betriebsdienlicher Zusammenhang liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 26. August 2004 erklärte die Beklagte, sie erkenne den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht an.

Zur Begründung der Klage führte die Klägerin aus, der Schlaf, der nach einer Nachtschicht zwangsläufig in die Tagesstunden falle, diene der Regeneration, um in der folgenden Nachtschicht die Arbeitsleistung wieder erbringen zu können. Wegen des Baulärms habe der Kläger seine Nachtruhe nicht in seiner Wohnung finden können. Auch die Unterbrechung des Weges von der Arbeitsstätte zum Ort des Erholungsschlafes durch das Frühstück gemeinsam mit der Ehefrau führe zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Arbeitstätigkeit. Eine Unterbrechung des Weges von weniger als zwei Stunden sei unschädlich.

Die Beklagte wies darauf hin, dass hier der Weg über einen sogenannten Zwischenort geführt habe; der übliche Weg des Versicherten von seinem Arbeitsplatz zur Wohnung betrage 3,4 km und könne in ca. 6 Minuten zurückgelegt werden. Der Gesamtweg vom Arbeitsplatz über die Wohnung des Versicherten zur Wohnung des Bruders betrage ca. 43,4 km und könne in ca. 40 Minuten zurückgelegt werden. Damit handle es sich um einen erheblichen Umweg, der nicht unter Versicherungsschutz stehe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2007 erklärte die beigeladene Witwe des Versicherten, sie habe zwar gehört, wie ihr Ehemann in die Wohnung gekommen sei, ein gemeinsames Frühstück habe aber nicht stattgefunden. Der Versicherte habe ein paar persönliche Sachen zusammengesucht, geduscht, gefrühstückt und Nachrichten geschaut. Dies habe ca. eine Stunde gedauert. Am Wohnhaus würden täglich von 08.00 bis 17:00 Uhr Bauarbeiten durchgeführt. Daher sei der Versicherte zu seinem Bruder gefahren. Von dort aus habe er später Freizeitsport ausüben wollen. Der Hauptwohnsitz sei aber weiterhin die Familienwohnung gewesen.

Mit Urteil vom 19. Juni 2007 verurteilte das Sozialgericht München die Beklagte, an die Klägerin 1.552,86 Euro zu erstatten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen. Den Streitwert setzte das Sozialgericht auf 1.552,86 Euro fest. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, zwar sei der Weg von der Betriebsstätte zur Ehewohnung deutlich kürzer als der Weg nach O. , jedoch sei auch die Strecke nach O. nicht außerhalb der sonst üblichen täglichen Arbeitswege von Arbeitnehmern. Der Unfall habe sich auf dem Weg zu einem geeigneten Schlafplatz ereignet. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei gegeben, da der Weg wesentlichen Interessen des Betriebes gedient habe, nämlich der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Versicherten. Der Versicherte habe sich auf einem Weg zu einem sogenannten Dritten Ort befunden. Der kurze Aufenthalt in der Ehewohnung sei nicht geeignet gewesen, den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu lösen, denn der Versicherte habe sich nur für einen Zeitraum von deutlich unter einer Stunde in der Ehewohnung aufgehalten und sich dort vornehmlich für die Weiterfahrt gerüstet. Der Weg von der Firma A. bis nach O. sei als einheitlicher Gesamtweg zu betrachten. Somit habe sich der Versicherte auf einem versicherten Weg von der Arbeitsstätte nach O. befunden.

Mit der Berufung vom 29. August 2007 wendet die Beklagte ein, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sei das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert. Das Ziel sei zu dem Zeitpunkt erreicht gewesen, als der Versicherte die Familienwohnung betreten habe. Selbst wenn es sich um einen Weg zum Dritten Ort handeln sollte, bestehe kein Versicherungsschutz, da die Wegstrecke in keinem angemessenen Verhältnis zum üblichen Heimweg stehe. Der Weg nach O. sei aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt worden.

Die Klägerin erklärte, der Weg von der Tätigkeit zu einem Dritten Ort stehe unter dem Schutz der Unfallversicherung. Die zurückgelegte Wegstrecke liege nicht außerhalb der sonst üblichen täglichen Arbeitswege von Arbeitnehmern. Die Wegstrecke von der A. AG zur Wohnung des Bruders betrage ca. 30 km.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Klägerin, der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht München die Beklagte verurteilt, die Aufwendungen der Klägerin zu erstatten, denn der verstorbene Versicherte stand während der Autofahrt, bei der er verunglückte, unter Versicherungsschutz.

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versichert ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.

Der erforderliche Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit setzt nicht nur eine äußere - zeitliche und räumliche - Beziehung zwischen Weg und Tätigkeit voraus, die durch Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Richtung des Weges zum und vom Tätigkeitsort begründet wird, sondern es muss darüber hinaus auch ein innerer Zusammenhang des Weges mit der Tätigkeit vorliegen, der in der Regel darin zum Ausdruck kommt, dass der Weg wesentlichen Interessen desjenigen Betriebes dient oder zu dienen bestimmt ist, für den die versicherte Tätigkeit verrichtet wird. Insoweit ist auch die Wahl des Zielortes von Bedeutung. Der Versicherte muss durch die versicherte Tätigkeit an die Stelle geführt worden sein, an der zu dieser Zeit die Gefahr wirksam wurde, der er erlegen ist, während er ihr sonst wahrscheinlich nicht erlegen wäre (vgl. Lauterbach, SGB VII, Rdnr. 369 f. m.w.N.).

Grundsätzlich ist der unmittelbare Weg zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Wohnung versichert. Allerdings ist der Versicherte nicht nur in der Wahl des Verkehrsmittels, sondern auch in der des Weges frei. Die Wahl eines weiteren Weges stellt den Versicherungsschutz nur infrage, wenn für diese Wahl andere Gründe maßgebend waren als die Absicht, den Ort der Tätigkeit bzw. die Wohnung zu erreichen und die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist. Der Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen der Wegstrecke und der versicherten Tätigkeit kann demnach nur verneint werden, wenn der Umweg nicht wesentlich der Zurücklegung des Weges dient, sondern wenn für die Wahl des weiteren Weges Gründe maßgebend waren, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Der bloße Vergleich der infrage kommenden Wegstrecken bzw. der damit verbundenen Fahrzeiten ist damit noch kein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines sogenannten unversicherten Umwegs.

Im vorliegenden Fall befand sich der Versicherte auf dem Weg zu der Wohnung seines Bruders, wo er im Anschluss an die Nachtschicht schlafen wollte, um sich für die nächste Arbeitsschicht zu erholen. Ausgangs- und Endpunkt des Weges ist in der Regel die Wohnung des Versicherten, die Familienwohnung. Hier ist der Unfall nicht auf dem Weg zur Familienwohnung, sondern erst auf dem anschließenden Weg zur Wohnung des Bruders geschehen. Es bestand aber ein sachgerechter, mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender Grund für den Weg zur Wohnung des Bruders. Nicht persönliche, d.h. eigenwirtschaftlich geprägte Umstände waren bei der Wahl des Weges maßgeblich, so dass der innere sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist.

In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Wohnung des Bruders als Dritter Ort zu beurteilen ist, oder ob es sich um einen Teilbereich der Familienwohnung handelte.

Der Versicherte hatte nämlich für die Zeit der Baumaßnahmen, die ihm das notwendige Schlafen am Tage unmöglich machten, seinen häuslichen Wirkungskreis in zwei Teil-Bereiche aufgeteilt (vgl. BSGE 19, 257; BSG SozR 2200, § 550 RVO Nr. 21). In der Familienwohnung hielt er sich nach Ende der Arbeitsschicht nur zum Duschen und zur Einnahme eines kurzen Frühstücks - insgesamt weniger als eine Stunde - auf, während er in der Wohnung seines Bruders die Schlafenszeit verbrachte. Jeder der beiden häuslichen Bereiche diente dem ihm zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfang und wurde regelmäßig benutzt. Durch die Art, wie der Versicherte die beiden Lebensbereiche nutzte, bestand eine Zusammengehörigkeit. Allerdings beträgt der Weg von der Familienwohnung zur Wohnung des Bruders 28,69 km, die Fahrzeit 40 Minuten. Die Länge und Dauer des zurückgelegten Weges sind zwar zu berücksichtigen, ebenso bedeutsam sind aber alle anderen Umstände des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall bot sich die Schlafmöglichkeit bei dem Bruder des Versicherten trotz der Entfernung an; es ist nachvollziehbar, dass der Versicherte dort ohne große Probleme jederzeit übernachten konnte, was bei etwa näher wohnenden Bekannten nicht so unbedingt der Fall gewesen wäre. Insofern war die Wahl des "Schlafortes" vernünftig und vertretbar (vgl. BSG vom 3. Dezember 2002, B 2 U 19/02 R, BSG vom 24. Januar 1992, 2 RU 32/91, BSG vom 30. März 1988, 2 RU 45/87).

Entscheidend ist, dass sich der Versicherte nach der Unterbrechung des Heimweges durch den Aufenthalt in der Familienwohnung zum Zeitpunkt des Unfalls wieder auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle zu der Wohnung des Bruders, die - zeitweise - zum Schlafen diente, befand. Entscheidend ist weiter, dass berufliche Gründe für diesen Weg von der Familienwohnung zur Wohnung des Bruders im Vordergrund standen. Die erheblich längere Wegstrecke war nicht durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung veranlasst, sondern war aus der Sicht des Versicherten dem Betrieb zu dienen bestimmt.

Denn der Kläger war aus rein betrieblichen Gründen, nämlich wegen seiner Tätigkeit als Schichtarbeiter, gezwungen, tagsüber Schlaf und Erholung zu suchen. Dass dies wegen der während der Tageszeit erfolgenden Bauarbeiten in seiner Familienwohnung nicht möglich war, kann nicht bestritten werden. Wenn der Kläger in ausgeruhtem Zustand die Arbeit wieder antrat, so kam dies mittelbar auch dem Unternehmen zugute, ebenso wie z.B. ein - versicherter - Arztbesuch (vgl. BSG vom 2. Mai 2001, B 2 U 33/00 R). Es lag also ein sachgerechter, mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender Grund vor, einen anderen Ort als die eigene Wohnung zum Schlafen zu wählen (vgl. BSGE vom 19. Oktober 1982, 2 RU 7/81) Es handelte sich hier nicht um privates Interesse, Vergnügen oder allgemeine Erholung, sondern um den notwendigen Schlaf.

Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang des zurückgelegten Weges mit der versicherten Tätigkeit war also gegeben, so dass der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die der Klägerin entstandenen Kosten sind daher zu erstatten.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen vor.
Rechtskraft
Aus
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