Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AS 731/08 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist restriktiv auszulegen.
hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Leipzig durch den Richter am Sozialgericht Schiller ohne mündliche Verhandlung am 25. März 2008 folgenden Beschluss erlassen: I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet: 1. Den Antragstellern für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, ohne das Einkommen und Vermögen von ... zu berücksichtigen. 2. Über den Antrag des Antragstellers vom 27. Dezember 2007 auf Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Januar 2008 für ihn und die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zügig zu entscheiden. 3. Den Antragstellern in der 13. und 14. Kalenderwoche 2008 auf Antrag einen Vorschuß in Höhe von jeweils 200,- EUR (in Worten: zweihundert) zu zahlen. II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Antragsteller (Ast.) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin.
Der 1966 geborene Ast. ist seit Mai 2007 geschieden. Seit April 2006 lebt er mit seiner 2001 geborenen Tochter bei der Zeugin in deren Eigenheim. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Ast. und der Zeugin hat der Ast. hierfür monatlich 369,80 EUR zu zahlen. Auf Blatt 254ff und 369ff der Verwaltungsakte wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Seit Januar 2005 erbringt die Ag. den Ast. nahezu ununterbrochen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 29. August 2007 hob die Ag. die Bewilligung für den Ast. ab September 2007 auf und erbrachte ab Oktober 2007 auch der Ast. keine Leistungen mehr. Dagegen erhob der Ast. am 13. September 2007 Widerspruch. Darüber wurde noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 24. September 2007 in der Fassung des Beschlusses vom 2. Oktober 2007 (Aktenzeichen: S 6 AS 1991/07 ER) verpflichtete das erkennende Gericht die Ag., den Ast. für September 2007 bis Februar 2008 monatlich 690,- EUR "zu gewähren". Dem kam die Ag. mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 nach.
Am 27. August 2007 und 27. Dezember 2007 beantragte der Ast. die Fortzahlung der Leistungen für sich und seine Tochter. Darüber wurde noch nicht entschieden.
Am 3. März 2008 beantragten die Ast. erneut einstweiligen Rechtsschutz.
Das Gericht hat die Gerichtsakten zum Verfahren S 6 AS 1991/07 ER beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen. Des weiteren hat das Gericht am 20. März 2008 mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert und ... als Zeugin vernommen. Auf die Niederschrift über den Termin wird verwiesen (Blatt 88ff der Gerichtakte).
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. Denn das Gesetz verlangt nach § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die Begründung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung. Auf § 136 SGG wird nur verwiesen, falls der Beschluss nach mündlicher Verhandlung ergeht, vgl. § 142 Abs. 1 SGG. Daran fehlt es hier. Somit ist eine (weitere) gedrängte Darstellung des Tatbestandes im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG entbehrlich.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet. Denn die Ast. haben die Tatsachen für einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Die Ast. begehren (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab März 2008. Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) haben die Ast. für eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruches und -grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R (Rn 116), mwN. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläufige Regelung muß "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entscheidend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hierzu zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (Rn 24ff).
Kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufgeklärt werden, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, vgl. BVerfG, aaO (Rn 26) sowie hierzu zB Krodel, Maßstab der Eilentscheidung und Existenzsicherung, NZS 12/2006, 637, 638ff und Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in Grundsicherungsstreitigkeiten nach dem SGB Zweites Buch (II), Sozialrecht aktuell 2007, 1, 2.
2. Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn der Ast. beantragte für sich und seine Tochter rechtzeitig die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Januar 2008. Darüber wurde bisher weder sachlich noch nach § 66 Abs. 1 SGB Erstes Buch (I) entschieden.
Die Ag. nimmt die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich wahr, vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) und Abs. 3 Satz 2f SGB II sowie zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f) und B 7b AS 8/06 R (Rn 20 & 30) sowie nunmehr BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. (insb. Rn 144ff).
3. Die Ast. haben die Tatsachen für ein Recht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne bedarfsmindernde Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin und somit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Der Ast. ist nach derzeitiger Sachlage leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Er ist insbesondere hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Denn er kann trotz der seit Februar 2008 ausgeübten selbständigen Tätigkeit seinen und den Bedarf seiner Tochter zumindest nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern (§ 9 Abs. 1 SGB II), soweit derzeit bekannt.
Zur Bedarfsgemeinschaft des Ast. gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) seine Tochter. Denn sie kann nach den glaubhaft gemachten Tatsachen ihren Bedarf nicht in vollem Umfang durch eigenes Einkommen (177,- Unterhalt und 154,- Kindergeld) decken. Somit ist sie ebenso leistungsberechtigt, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Ausnahme hiervon nach § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II ist nicht gegeben.
b) Weiterhin bestehen nach derzeitiger Sachlage zwar Hinweistatsachen (Indizien: Anzeichen oder Verdacht erregende Umstände) für die Zugehörigkeit der Zeugin zur Bedarfsgemeinschaft des Ast. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Diese rechtfertigten und rechtfertigen Untersuchungen durch die Ag. und das Gericht. Sie sind jedoch nicht geeignet, um sich mit der gebotenen an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von den anspruchsvernichtenden Tatsachen für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überzeugen zu können. Daher wirken sich die verbleibenden Zweifel wiederum und einstweilig (dh zunächst) zu Lasten der Ag. aus.
aa) Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, daß nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II sind in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, vgl. Art. 1 Nr. 7a f sowie Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, 1706f, 1720.
Bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II (sogar) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist dem Grunde nach verfassungskonform, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn 15). Jedoch verschiebt sich das "Regelungskonzept des § 9 II 3 SGB II tendenziell in Richtung Verfassungswidrigkeit, je weiter der Begriff der Bedarfsgemeinschaft gefasst und je unkritischer Personen zu Bedarfsgemeinschaften zwangsverklammert werden.", vgl. Spellbrink, Die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 SGB II eine Fehlkonstruktion?, NZS 2007, 121, 127. "§ 7 III Nr. 3c SGB II muss ... deshalb restriktiv ausgelegt werden, weil anderenfalls die verfassungsrechtlichen Angriffe auf die Bedürftigkeitsvermutung in § 9 II 3 SGB II erheblich an Gewicht erhielten", so Spellbrink, aaO, Seite 125f unter Aufgabe seiner weitergehenden Verlautbarung in: Viel Verwirrung um Hartz IV, JZ 2007, 1, 33. Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung.
Die Änderungen des § 7 SGB II durch das o.g. Gesetz vom 20. Juli 2006 sollen der Begründung entsprechend an die Voraussetzungen des BVerfG für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau anknüpfen, bei deren Vorliegen Einkommen und Vermögen des Partners im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Auf den Gesetzesentwurf vom 9. Mai 2006, BT-Drucks. 16/410, 19f, wird verwiesen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist unter o.g. Beziehung eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, zu verstehen. Auf das Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 (zum insoweit zumindest dem Grunde nach vergleichbaren Recht der Arbeitslosenhilfe) und den Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 wird verwiesen.
Im o.g. Urteil führte das BVerfG u.a. weiter aus: "Wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ... im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ausgelegt, ist die Vorschrift auch mit Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) vereinbar ...
Angesichts dieses Unterschieds zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen ... vorzunehmen, um der ... festgestellten Benachteilung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, läßt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen."
Unter Würdigung dieser (verfassungsrechtlichen) Vorgaben ergeben sich nach Auffassung des Gerichts durch § 7 Abs. 3 Nr. 3c in Verbindung mit Abs. 3a SGB II für die Entscheidung über das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft grundsätzlich keine hiervon materiell-rechtlich abweichenden Kriterien. Vielmehr wird lediglich nach § 7 Abs. 3a SGB II unter bestimmten Tatsachen eine Bedarfsgemeinschaft vermutet. Diese Vermutung kann jedenfalls widerlegt werden und hat zumindest (grundsätzlich) zumutbare Auswirkungen auf die Darlegungslast des Leistung begehrenden Hilfebedürftigen, ebenso zB Spellbrink, aaO, NZS 2007, 126f sowie Wenner, Verfassungsrechtlich problematische Regelung für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern, Soziale Sicherheit 2006, 146, 149. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich daraus hinsichtlich der Bewertung von anspruchsvernichtenden Tatsachen für die Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft und der damit u.a. verbundenen Rechtsfolge der bedarfsmindernden Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Dritter weitere Konsequenzen ergeben (können), bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung, vgl. hierzu zB die übereinstimmende Rechtsprechung des Sächsischen (Sächs.) Landessozialgerichts (LSG), unlängst zusammenfassend dargestellt in den nahezu identischen Beschlüssen vom 9. Januar 2008 - L 2 B 551/07 AS-ER und L 2 B 552/07 AS-PKH. Denn die Zeugin kann zumindest in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht als "Partner" des Ast. im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II angenommen werden.
bb) Für ein "gegenseitiges Einstehen in den tatsächlichen Not- und Wechselfällen des Lebens" zwischen dem Ast. und der Zeugin kann zwar dessen Aufnahme in deren Eigenheim sprechen. Denn nach den Aussagen der Zeugin hätte sie anderenfalls nach Auszug ihres Mannes die Ausgaben hierfür nicht allein tragen können. Der damit evtl. drohende Verlust des Grundeigentums wurde von ihr als Nachteil beschrieben und soll auf der Trennung von ihrem Mann beruhen. Der Ast. zog nahtlos mit seiner Tochter in das Haus der Zeugin und übernahm durch Zahlung des vereinbarten Mietzinses finanziell betrachtet zumindest partiell die Rolle des Mannes der Zeugin, soweit deren gemeinsames Grundstück betroffen ist. Evtl. überschnitten sich sogar die Zeiten des Aus- und Einzuges der o.g. Personen. Für den Ast. wiederum soll der Einzug bei der Zeugin Gelegenheit gewesen sein, eine räumliche Distanz zu den als belastend erlebten Umständen u.a. im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Frau zu schaffen. Somit befanden sich zu diesem Zeitpunkt (April 2006) sowohl der Ast. als auch die Zeugin nach eigenen Angaben jeweils in einem Zustand, in dem der Beginn des gemeinsamen Wohnens in einem Haus als gegenseitiges Einstehen bewertet werden kann. Daran hat sich bisher nichts geändert.
Die (damals) jeweils noch nicht durch Scheidung aufgelösten Ehen des Ast. und der Zeugin stehen der Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II im übrigen nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für dauernd getrennt lebende Ehegatten, vgl. hierzu zB das Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Februar 2007 - S 19 AS 629/05. Dies ergibt sich u.a. aus § 7 Abs. 3 Nr. 3a und 3c SGB II. Soweit hierzu teilweise eine andere Auffassung vertreten wird, folgt dem das Gericht nicht. Die Ehe des Ast. ist seit Mai 2007 geschieden. Die Zeugin lebt nach eigenen Angaben seit (mindestens) April 2006 dauernd getrennt. Eine Scheidung sei nicht beabsichtigt. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt.
Die o.g. Hinweistatsache wird durch weitere Umstände verstärkt. Die bisher baulich an- und ggf. vorgegebene gemeinschaftliche Nutzung von mehreren Räumen wie Bad, Küche und Wohnzimmer (letzteres zumindest bis Herbst 2007) spricht ebenso für eine persönliche Nähe zwischen dem Ast. und der Zeugin. Die vorgetragenen Wohnverhältnisse deuten des weiteren auf den Ausschluß der Möglichkeit von Lebensgemeinschaften des Ast. oder der Zeugin mit jeweils anderen Personen in diesem Haus hin. Sie bedingen somit eine gewisse personelle Exklusivität. Diese wiederum wird durch die Dauer des Zusammenlebens intensiviert. Weiterhin ist die Vermietung von Räumen an die Ast. bei zuvor erfolgter sozialpädagogischer Familienhilfe durch die Zeugin nicht nur ungewöhnlich, sondern Ausdruck unprofessionellen Verhaltens. Die mitgeteilte Beendigung dieser Hilfe ändert daran nichts. Hierfür bedarf es nach Überzeugung des Gerichts gewichtige Gründe. Denn abgesehen vom Vorstehenden stellt der Ast. selbst ungefragt und durchdringend seine vermeintlichen Besonderheiten (u.a. Folgen eines Abhängigkeitssyndroms, körperlich behinderte Tochter) dar, die der Zeugin eigenen Angaben bekannt waren und ein Zusammenleben in der Regel nicht zwingend erstrebenswert oder fördernd erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang kann auch die der Zeugin im September 2004 (wiederholt?) erteilte Vorsorgevollmacht nicht außer Acht gelassen werden, selbst wenn diese nicht mehr wirksam sein sollte. Schließlich leben die o.g. Personen nicht nur unter einem Dach, sondern verreisten zumindest einmal kurzzeitig auch gemeinsam. Die Wiederholung dessen habe sich durch die Auseinandersetzungen mit der Ag. erledigt. Damit sprechen insgesamt betrachtet einige Tatsachen für eine Bindung zwischen dem Ast. und der Zeugin, die über die angegebene freundschaftliche Beziehung hinausgeht.
Andererseits stehen dem ebenso gewichtige Tatsachen entgegen. So sind bisher weder Tatsachen vorgetragen noch erkennbar, aus denen sich finanzielle oder versicherungsrechtliche Begünstigungen oder Verflechtungen zwischen dem Ast. und der Zeugin ergeben könnten. Nichts anderes gilt für die Erledigungen der Angelegenheiten des Alltags, ein gemeinsames Wirtschaften und eine finanzielle Verantwortungsbereitschaft füreinander. Diese Umstände können zumindest in diesem Verfahren auch nicht durch die insoweit bestehende Gestaltungsmöglichkeit entwertet werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung oder Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit der Ast. fehlen. Denn bloße Mutmaßungen reichen jedenfalls nicht aus, um existenzsichernde Leistungen zu verweigern, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, aaO (Rn 28).
c) Unter den vorgenannten Bedingungen (u.a. restriktive Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, Schwierigkeiten einer eindeutigen Bewertung der bisher bekannten Tatsachen) hat das Gericht nicht zuletzt aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Ag. wiederum einstweilig zu verpflichten, das Einkommen und Vermögen der Zeugin nicht bedarfsmindernd bei den Ast. zu berücksichtigen. Daran ändert die Vermutung nach § 7 Abs. 3a (Nr. 1) SGB II nichts.
d) Angesichts des Ablaufes der bisherigen Verwaltungsverfahren wird abschließend hierzu beiläufig folgendes ausgeführt:
Die Ag. ist in den (anhängigen und zukünftigen) Verwaltungsverfahren weiterhin berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und alle bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, vgl. §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 20 Abs. 1f SGB X. Dabei kann sie insbesondere Zeugen vernehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), bei Notwendigkeit durch das Gericht (§ 22 SGB X). An der Eignung als Beweismittel des im Beschluss vom 24. September 2007 für notwendig gehaltenen Hausbesuches bestehen erhebliche Zweifel, vgl. (allgemein) ebenso zB Winkler, Die eheähnliche Gemeinschaft oder Die Kuhle im Doppelbett, info also 2005, 251, 253. Zwar kann eine fehlende Trennung von Lebensbereichen in den Wohnräumen ein Indiz für eine o.g. Gemeinschaft sein, vgl. zB Sächs. LSG, aaO ("typisches Eheschlafzimmer, typischen Wohnzimmereinrichtung"). Jedoch bestehen tatsächliche Anhaltspunkte hierfür derzeit nicht. Dessen ungeachtet erscheinen auch vor dem Hintergrund der insoweit seit Mitte 2007 andauernden Auseinandersetzungen und der bereits wiederholt ausgesprochenen Einladungen durch die Zeugin von den bisherigen Aussagen abweichende Erkenntnisse bei Einnahme des Augenscheins als unwahrscheinlich. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es nicht. Denn die Ag. hat keine darauf gestützte Versagungsentscheidung getroffen und selbst Zweifel an der Eignung verlautbart. Weiterhin können allein aus der aufrechterhaltenen Verweigerung zur Durchführung eines Hausbesuches keine nachteiligen Schlußfolgerungen für die Ast. gezogen werden, insbesondere nicht bei mangelnder Zustimmung durch die Zeugin. Auf Art. 13 Abs. 1 GG wird verwiesen. An dem Erfordernis der Offenlegung ihrer Lebensverhältnisse zur Erschütterung der Vermutung nach § 7 Abs. 3a (Nr. 1) SGB II werden die Ast. und die Zeugin allerdings auch in Zukunft nichts ändern können, vgl. hierzu auch Wenner, aaO, Seite 150. Daran wiederum ändert die o.g. Entscheidung des BVerfG vom 2. September 2004 nichts, ebenso zB Winkler, aaO, Seite 253. Denn dabei hat das Gericht eine Wohngemeinschaft unterstellt (vgl. Rn 5: "Sofern ihre Angaben zutreffen ..."). Daran fehlt es hier. Denn ob zwischen dem Ast. und der Zeugin lediglich eine Wohngemeinschaft besteht, ist streitig. Die Tatsachen hierfür sind zu ermitteln. Schließlich kann die Ag. vom Ast. selbst bei Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht die Vorlage bestimmter Beweismittel über das Einkommen und Vermögen der Zeugin verlangen. Vielmehr hat die Zeugin hierüber unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II Auskunft zu erteilen, vgl. hierzu ausführlicher zB Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER.
Zur Lösung der offenkundig festgefahrenen Situation wird nachdrücklich angeregt, die zukünftigen (Sach-) Entscheidungen der Ag. anderen Personen als bisher zu übertragen, einen persönlichen Ansprechpartner für die Ast. zu bestimmen und Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitschlichtung intensiv zu nutzen. Unter diesen Umständen könnten sich die Ast. und Zeugin ggf. eher bereit erklären, bestehende Unklarheiten aktiv auszuräumen und zukünftig bestimmten Personen freiwillig den evtl. noch begehrten Zutritt in die Wohnräume zu erlauben, um verbleibende Zweifel auszuräumen und wiederkehrende belastende Ermittlungen zu vermeiden. Eine jeweils befristete einstweilige Regelung durch das Gericht ist jedenfalls nicht andeutungsweise geeignet, um nachhaltig Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu schaffen.
e) Über den konkreten Bedarf der Ast. und die Höhe der an sie zu erbringenden Leistungen hat die Ag. zügig (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) zu entscheiden. Dabei hat sie das Einkommen des Ast. aus der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Der sog. Ausführungsbescheid hierzu kann hinsichtlich des von der Ag. noch zu konkretisierenden Geldwerts der Rechte auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts isoliert angefochten werden, soweit erforderlich. Zur Sicherung der Existenz der Ast. sind ihnen bis zur Entscheidung der Ag. auf gesonderten Antrag (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB I) bei der Ag. die ausgesprochenen Vorschüsse zu zahlen, vgl. hierzu § 42 SGB I. Der Antrag für die 13. Kalenderwoche 2008 ist in der am 20. März 2008 zur Niederschrift bei Gericht aufgenommen Nachfrage enthalten (Seite 7 unten).
f) Des weiteren hat die Ag. ebenso zügig über den Widerspruch des Ast. gegen den Bescheid vom 29. August 2007 und über den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab Januar 2008 zu entscheiden. Sollte sie dabei weiterhin an ihrer Auffassung zur Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Ast. und der Zeugin festhalten, sind die Entscheidungen mit Begründungen zu versehen, die den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1f SGB X entsprechen.
g) Die Dauer der einstweilig angeordneten Leistungserbringung orientiert sich wiederum an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Zur (generellen) Zulässigkeit vorläufiger Regelungen im Sozialrecht wird zB auf die Urteile des BSG vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/98 (grundlegend) und 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R (aus jüngerer Zeit) verwiesen.
4. Der Anordnungsgrund ist ebenso glaubhaft gemacht. Denn den Ast. ist das Abwarten des Verwaltungs- sowie evtl. anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht zuzumuten. Von einer Beschränkung der vorläufigen Leistungserbringung ab dem 3. März 2008 (Antrag bei Gericht) wurde abgesehen. Ein Indiz für zukünftige Entscheidungen ist darin nicht zu sehen.
5. Sollte sich diese Anordnung unter Würdigung abweichender Erkenntnisse als rechtswidrig erweisen, sind die vorläufigen Leistungen von den Ast. zu erstatten. Darüber hinaus kommt dann der Ersatz eines der Ag. evtl. entstandenen Schadens in Betracht, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO. Auf die Ausführungen von Keller, aaO, § 86b Rn 49f iVm Rn 22 wird verwiesen.
Schließlich wird vorsorglich auf § 929 Abs. 2 ZPO (iVm § 86b Abs. 2 Satz 4 SGB II) hingewiesen.
Tatbestand:
Die Antragsteller (Ast.) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin.
Der 1966 geborene Ast. ist seit Mai 2007 geschieden. Seit April 2006 lebt er mit seiner 2001 geborenen Tochter bei der Zeugin in deren Eigenheim. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Ast. und der Zeugin hat der Ast. hierfür monatlich 369,80 EUR zu zahlen. Auf Blatt 254ff und 369ff der Verwaltungsakte wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Seit Januar 2005 erbringt die Ag. den Ast. nahezu ununterbrochen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 29. August 2007 hob die Ag. die Bewilligung für den Ast. ab September 2007 auf und erbrachte ab Oktober 2007 auch der Ast. keine Leistungen mehr. Dagegen erhob der Ast. am 13. September 2007 Widerspruch. Darüber wurde noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 24. September 2007 in der Fassung des Beschlusses vom 2. Oktober 2007 (Aktenzeichen: S 6 AS 1991/07 ER) verpflichtete das erkennende Gericht die Ag., den Ast. für September 2007 bis Februar 2008 monatlich 690,- EUR "zu gewähren". Dem kam die Ag. mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 nach.
Am 27. August 2007 und 27. Dezember 2007 beantragte der Ast. die Fortzahlung der Leistungen für sich und seine Tochter. Darüber wurde noch nicht entschieden.
Am 3. März 2008 beantragten die Ast. erneut einstweiligen Rechtsschutz.
Das Gericht hat die Gerichtsakten zum Verfahren S 6 AS 1991/07 ER beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen. Des weiteren hat das Gericht am 20. März 2008 mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert und ... als Zeugin vernommen. Auf die Niederschrift über den Termin wird verwiesen (Blatt 88ff der Gerichtakte).
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. Denn das Gesetz verlangt nach § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die Begründung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung. Auf § 136 SGG wird nur verwiesen, falls der Beschluss nach mündlicher Verhandlung ergeht, vgl. § 142 Abs. 1 SGG. Daran fehlt es hier. Somit ist eine (weitere) gedrängte Darstellung des Tatbestandes im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG entbehrlich.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet. Denn die Ast. haben die Tatsachen für einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Die Ast. begehren (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab März 2008. Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) haben die Ast. für eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruches und -grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R (Rn 116), mwN. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläufige Regelung muß "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entscheidend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hierzu zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (Rn 24ff).
Kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufgeklärt werden, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, vgl. BVerfG, aaO (Rn 26) sowie hierzu zB Krodel, Maßstab der Eilentscheidung und Existenzsicherung, NZS 12/2006, 637, 638ff und Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in Grundsicherungsstreitigkeiten nach dem SGB Zweites Buch (II), Sozialrecht aktuell 2007, 1, 2.
2. Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn der Ast. beantragte für sich und seine Tochter rechtzeitig die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Januar 2008. Darüber wurde bisher weder sachlich noch nach § 66 Abs. 1 SGB Erstes Buch (I) entschieden.
Die Ag. nimmt die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich wahr, vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) und Abs. 3 Satz 2f SGB II sowie zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f) und B 7b AS 8/06 R (Rn 20 & 30) sowie nunmehr BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. (insb. Rn 144ff).
3. Die Ast. haben die Tatsachen für ein Recht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne bedarfsmindernde Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin und somit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Der Ast. ist nach derzeitiger Sachlage leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Er ist insbesondere hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Denn er kann trotz der seit Februar 2008 ausgeübten selbständigen Tätigkeit seinen und den Bedarf seiner Tochter zumindest nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern (§ 9 Abs. 1 SGB II), soweit derzeit bekannt.
Zur Bedarfsgemeinschaft des Ast. gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) seine Tochter. Denn sie kann nach den glaubhaft gemachten Tatsachen ihren Bedarf nicht in vollem Umfang durch eigenes Einkommen (177,- Unterhalt und 154,- Kindergeld) decken. Somit ist sie ebenso leistungsberechtigt, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Ausnahme hiervon nach § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II ist nicht gegeben.
b) Weiterhin bestehen nach derzeitiger Sachlage zwar Hinweistatsachen (Indizien: Anzeichen oder Verdacht erregende Umstände) für die Zugehörigkeit der Zeugin zur Bedarfsgemeinschaft des Ast. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Diese rechtfertigten und rechtfertigen Untersuchungen durch die Ag. und das Gericht. Sie sind jedoch nicht geeignet, um sich mit der gebotenen an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von den anspruchsvernichtenden Tatsachen für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überzeugen zu können. Daher wirken sich die verbleibenden Zweifel wiederum und einstweilig (dh zunächst) zu Lasten der Ag. aus.
aa) Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, daß nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II sind in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, vgl. Art. 1 Nr. 7a f sowie Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, 1706f, 1720.
Bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II (sogar) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist dem Grunde nach verfassungskonform, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn 15). Jedoch verschiebt sich das "Regelungskonzept des § 9 II 3 SGB II tendenziell in Richtung Verfassungswidrigkeit, je weiter der Begriff der Bedarfsgemeinschaft gefasst und je unkritischer Personen zu Bedarfsgemeinschaften zwangsverklammert werden.", vgl. Spellbrink, Die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 SGB II eine Fehlkonstruktion?, NZS 2007, 121, 127. "§ 7 III Nr. 3c SGB II muss ... deshalb restriktiv ausgelegt werden, weil anderenfalls die verfassungsrechtlichen Angriffe auf die Bedürftigkeitsvermutung in § 9 II 3 SGB II erheblich an Gewicht erhielten", so Spellbrink, aaO, Seite 125f unter Aufgabe seiner weitergehenden Verlautbarung in: Viel Verwirrung um Hartz IV, JZ 2007, 1, 33. Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung.
Die Änderungen des § 7 SGB II durch das o.g. Gesetz vom 20. Juli 2006 sollen der Begründung entsprechend an die Voraussetzungen des BVerfG für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau anknüpfen, bei deren Vorliegen Einkommen und Vermögen des Partners im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Auf den Gesetzesentwurf vom 9. Mai 2006, BT-Drucks. 16/410, 19f, wird verwiesen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist unter o.g. Beziehung eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, zu verstehen. Auf das Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 (zum insoweit zumindest dem Grunde nach vergleichbaren Recht der Arbeitslosenhilfe) und den Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 wird verwiesen.
Im o.g. Urteil führte das BVerfG u.a. weiter aus: "Wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ... im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ausgelegt, ist die Vorschrift auch mit Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) vereinbar ...
Angesichts dieses Unterschieds zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen ... vorzunehmen, um der ... festgestellten Benachteilung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, läßt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen."
Unter Würdigung dieser (verfassungsrechtlichen) Vorgaben ergeben sich nach Auffassung des Gerichts durch § 7 Abs. 3 Nr. 3c in Verbindung mit Abs. 3a SGB II für die Entscheidung über das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft grundsätzlich keine hiervon materiell-rechtlich abweichenden Kriterien. Vielmehr wird lediglich nach § 7 Abs. 3a SGB II unter bestimmten Tatsachen eine Bedarfsgemeinschaft vermutet. Diese Vermutung kann jedenfalls widerlegt werden und hat zumindest (grundsätzlich) zumutbare Auswirkungen auf die Darlegungslast des Leistung begehrenden Hilfebedürftigen, ebenso zB Spellbrink, aaO, NZS 2007, 126f sowie Wenner, Verfassungsrechtlich problematische Regelung für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern, Soziale Sicherheit 2006, 146, 149. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich daraus hinsichtlich der Bewertung von anspruchsvernichtenden Tatsachen für die Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft und der damit u.a. verbundenen Rechtsfolge der bedarfsmindernden Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Dritter weitere Konsequenzen ergeben (können), bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung, vgl. hierzu zB die übereinstimmende Rechtsprechung des Sächsischen (Sächs.) Landessozialgerichts (LSG), unlängst zusammenfassend dargestellt in den nahezu identischen Beschlüssen vom 9. Januar 2008 - L 2 B 551/07 AS-ER und L 2 B 552/07 AS-PKH. Denn die Zeugin kann zumindest in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht als "Partner" des Ast. im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II angenommen werden.
bb) Für ein "gegenseitiges Einstehen in den tatsächlichen Not- und Wechselfällen des Lebens" zwischen dem Ast. und der Zeugin kann zwar dessen Aufnahme in deren Eigenheim sprechen. Denn nach den Aussagen der Zeugin hätte sie anderenfalls nach Auszug ihres Mannes die Ausgaben hierfür nicht allein tragen können. Der damit evtl. drohende Verlust des Grundeigentums wurde von ihr als Nachteil beschrieben und soll auf der Trennung von ihrem Mann beruhen. Der Ast. zog nahtlos mit seiner Tochter in das Haus der Zeugin und übernahm durch Zahlung des vereinbarten Mietzinses finanziell betrachtet zumindest partiell die Rolle des Mannes der Zeugin, soweit deren gemeinsames Grundstück betroffen ist. Evtl. überschnitten sich sogar die Zeiten des Aus- und Einzuges der o.g. Personen. Für den Ast. wiederum soll der Einzug bei der Zeugin Gelegenheit gewesen sein, eine räumliche Distanz zu den als belastend erlebten Umständen u.a. im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Frau zu schaffen. Somit befanden sich zu diesem Zeitpunkt (April 2006) sowohl der Ast. als auch die Zeugin nach eigenen Angaben jeweils in einem Zustand, in dem der Beginn des gemeinsamen Wohnens in einem Haus als gegenseitiges Einstehen bewertet werden kann. Daran hat sich bisher nichts geändert.
Die (damals) jeweils noch nicht durch Scheidung aufgelösten Ehen des Ast. und der Zeugin stehen der Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II im übrigen nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für dauernd getrennt lebende Ehegatten, vgl. hierzu zB das Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Februar 2007 - S 19 AS 629/05. Dies ergibt sich u.a. aus § 7 Abs. 3 Nr. 3a und 3c SGB II. Soweit hierzu teilweise eine andere Auffassung vertreten wird, folgt dem das Gericht nicht. Die Ehe des Ast. ist seit Mai 2007 geschieden. Die Zeugin lebt nach eigenen Angaben seit (mindestens) April 2006 dauernd getrennt. Eine Scheidung sei nicht beabsichtigt. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt.
Die o.g. Hinweistatsache wird durch weitere Umstände verstärkt. Die bisher baulich an- und ggf. vorgegebene gemeinschaftliche Nutzung von mehreren Räumen wie Bad, Küche und Wohnzimmer (letzteres zumindest bis Herbst 2007) spricht ebenso für eine persönliche Nähe zwischen dem Ast. und der Zeugin. Die vorgetragenen Wohnverhältnisse deuten des weiteren auf den Ausschluß der Möglichkeit von Lebensgemeinschaften des Ast. oder der Zeugin mit jeweils anderen Personen in diesem Haus hin. Sie bedingen somit eine gewisse personelle Exklusivität. Diese wiederum wird durch die Dauer des Zusammenlebens intensiviert. Weiterhin ist die Vermietung von Räumen an die Ast. bei zuvor erfolgter sozialpädagogischer Familienhilfe durch die Zeugin nicht nur ungewöhnlich, sondern Ausdruck unprofessionellen Verhaltens. Die mitgeteilte Beendigung dieser Hilfe ändert daran nichts. Hierfür bedarf es nach Überzeugung des Gerichts gewichtige Gründe. Denn abgesehen vom Vorstehenden stellt der Ast. selbst ungefragt und durchdringend seine vermeintlichen Besonderheiten (u.a. Folgen eines Abhängigkeitssyndroms, körperlich behinderte Tochter) dar, die der Zeugin eigenen Angaben bekannt waren und ein Zusammenleben in der Regel nicht zwingend erstrebenswert oder fördernd erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang kann auch die der Zeugin im September 2004 (wiederholt?) erteilte Vorsorgevollmacht nicht außer Acht gelassen werden, selbst wenn diese nicht mehr wirksam sein sollte. Schließlich leben die o.g. Personen nicht nur unter einem Dach, sondern verreisten zumindest einmal kurzzeitig auch gemeinsam. Die Wiederholung dessen habe sich durch die Auseinandersetzungen mit der Ag. erledigt. Damit sprechen insgesamt betrachtet einige Tatsachen für eine Bindung zwischen dem Ast. und der Zeugin, die über die angegebene freundschaftliche Beziehung hinausgeht.
Andererseits stehen dem ebenso gewichtige Tatsachen entgegen. So sind bisher weder Tatsachen vorgetragen noch erkennbar, aus denen sich finanzielle oder versicherungsrechtliche Begünstigungen oder Verflechtungen zwischen dem Ast. und der Zeugin ergeben könnten. Nichts anderes gilt für die Erledigungen der Angelegenheiten des Alltags, ein gemeinsames Wirtschaften und eine finanzielle Verantwortungsbereitschaft füreinander. Diese Umstände können zumindest in diesem Verfahren auch nicht durch die insoweit bestehende Gestaltungsmöglichkeit entwertet werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung oder Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit der Ast. fehlen. Denn bloße Mutmaßungen reichen jedenfalls nicht aus, um existenzsichernde Leistungen zu verweigern, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, aaO (Rn 28).
c) Unter den vorgenannten Bedingungen (u.a. restriktive Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, Schwierigkeiten einer eindeutigen Bewertung der bisher bekannten Tatsachen) hat das Gericht nicht zuletzt aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Ag. wiederum einstweilig zu verpflichten, das Einkommen und Vermögen der Zeugin nicht bedarfsmindernd bei den Ast. zu berücksichtigen. Daran ändert die Vermutung nach § 7 Abs. 3a (Nr. 1) SGB II nichts.
d) Angesichts des Ablaufes der bisherigen Verwaltungsverfahren wird abschließend hierzu beiläufig folgendes ausgeführt:
Die Ag. ist in den (anhängigen und zukünftigen) Verwaltungsverfahren weiterhin berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und alle bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, vgl. §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 20 Abs. 1f SGB X. Dabei kann sie insbesondere Zeugen vernehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), bei Notwendigkeit durch das Gericht (§ 22 SGB X). An der Eignung als Beweismittel des im Beschluss vom 24. September 2007 für notwendig gehaltenen Hausbesuches bestehen erhebliche Zweifel, vgl. (allgemein) ebenso zB Winkler, Die eheähnliche Gemeinschaft oder Die Kuhle im Doppelbett, info also 2005, 251, 253. Zwar kann eine fehlende Trennung von Lebensbereichen in den Wohnräumen ein Indiz für eine o.g. Gemeinschaft sein, vgl. zB Sächs. LSG, aaO ("typisches Eheschlafzimmer, typischen Wohnzimmereinrichtung"). Jedoch bestehen tatsächliche Anhaltspunkte hierfür derzeit nicht. Dessen ungeachtet erscheinen auch vor dem Hintergrund der insoweit seit Mitte 2007 andauernden Auseinandersetzungen und der bereits wiederholt ausgesprochenen Einladungen durch die Zeugin von den bisherigen Aussagen abweichende Erkenntnisse bei Einnahme des Augenscheins als unwahrscheinlich. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es nicht. Denn die Ag. hat keine darauf gestützte Versagungsentscheidung getroffen und selbst Zweifel an der Eignung verlautbart. Weiterhin können allein aus der aufrechterhaltenen Verweigerung zur Durchführung eines Hausbesuches keine nachteiligen Schlußfolgerungen für die Ast. gezogen werden, insbesondere nicht bei mangelnder Zustimmung durch die Zeugin. Auf Art. 13 Abs. 1 GG wird verwiesen. An dem Erfordernis der Offenlegung ihrer Lebensverhältnisse zur Erschütterung der Vermutung nach § 7 Abs. 3a (Nr. 1) SGB II werden die Ast. und die Zeugin allerdings auch in Zukunft nichts ändern können, vgl. hierzu auch Wenner, aaO, Seite 150. Daran wiederum ändert die o.g. Entscheidung des BVerfG vom 2. September 2004 nichts, ebenso zB Winkler, aaO, Seite 253. Denn dabei hat das Gericht eine Wohngemeinschaft unterstellt (vgl. Rn 5: "Sofern ihre Angaben zutreffen ..."). Daran fehlt es hier. Denn ob zwischen dem Ast. und der Zeugin lediglich eine Wohngemeinschaft besteht, ist streitig. Die Tatsachen hierfür sind zu ermitteln. Schließlich kann die Ag. vom Ast. selbst bei Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht die Vorlage bestimmter Beweismittel über das Einkommen und Vermögen der Zeugin verlangen. Vielmehr hat die Zeugin hierüber unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II Auskunft zu erteilen, vgl. hierzu ausführlicher zB Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER.
Zur Lösung der offenkundig festgefahrenen Situation wird nachdrücklich angeregt, die zukünftigen (Sach-) Entscheidungen der Ag. anderen Personen als bisher zu übertragen, einen persönlichen Ansprechpartner für die Ast. zu bestimmen und Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitschlichtung intensiv zu nutzen. Unter diesen Umständen könnten sich die Ast. und Zeugin ggf. eher bereit erklären, bestehende Unklarheiten aktiv auszuräumen und zukünftig bestimmten Personen freiwillig den evtl. noch begehrten Zutritt in die Wohnräume zu erlauben, um verbleibende Zweifel auszuräumen und wiederkehrende belastende Ermittlungen zu vermeiden. Eine jeweils befristete einstweilige Regelung durch das Gericht ist jedenfalls nicht andeutungsweise geeignet, um nachhaltig Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu schaffen.
e) Über den konkreten Bedarf der Ast. und die Höhe der an sie zu erbringenden Leistungen hat die Ag. zügig (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) zu entscheiden. Dabei hat sie das Einkommen des Ast. aus der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Der sog. Ausführungsbescheid hierzu kann hinsichtlich des von der Ag. noch zu konkretisierenden Geldwerts der Rechte auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts isoliert angefochten werden, soweit erforderlich. Zur Sicherung der Existenz der Ast. sind ihnen bis zur Entscheidung der Ag. auf gesonderten Antrag (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB I) bei der Ag. die ausgesprochenen Vorschüsse zu zahlen, vgl. hierzu § 42 SGB I. Der Antrag für die 13. Kalenderwoche 2008 ist in der am 20. März 2008 zur Niederschrift bei Gericht aufgenommen Nachfrage enthalten (Seite 7 unten).
f) Des weiteren hat die Ag. ebenso zügig über den Widerspruch des Ast. gegen den Bescheid vom 29. August 2007 und über den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab Januar 2008 zu entscheiden. Sollte sie dabei weiterhin an ihrer Auffassung zur Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Ast. und der Zeugin festhalten, sind die Entscheidungen mit Begründungen zu versehen, die den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1f SGB X entsprechen.
g) Die Dauer der einstweilig angeordneten Leistungserbringung orientiert sich wiederum an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Zur (generellen) Zulässigkeit vorläufiger Regelungen im Sozialrecht wird zB auf die Urteile des BSG vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/98 (grundlegend) und 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R (aus jüngerer Zeit) verwiesen.
4. Der Anordnungsgrund ist ebenso glaubhaft gemacht. Denn den Ast. ist das Abwarten des Verwaltungs- sowie evtl. anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht zuzumuten. Von einer Beschränkung der vorläufigen Leistungserbringung ab dem 3. März 2008 (Antrag bei Gericht) wurde abgesehen. Ein Indiz für zukünftige Entscheidungen ist darin nicht zu sehen.
5. Sollte sich diese Anordnung unter Würdigung abweichender Erkenntnisse als rechtswidrig erweisen, sind die vorläufigen Leistungen von den Ast. zu erstatten. Darüber hinaus kommt dann der Ersatz eines der Ag. evtl. entstandenen Schadens in Betracht, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO. Auf die Ausführungen von Keller, aaO, § 86b Rn 49f iVm Rn 22 wird verwiesen.
Schließlich wird vorsorglich auf § 929 Abs. 2 ZPO (iVm § 86b Abs. 2 Satz 4 SGB II) hingewiesen.
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