L 9 B 358/08 SO ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 15 SO 16/07 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 358/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozial- gerichts Itzehoe vom 4. Februar 2008 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: "Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflich- tet, vorläufig die Kosten der stationären Betreuung der Antragstellerin in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung F , K.-G. - Straße 7, 25764 W , für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Juli 2008 zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin." Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 3. März 2008 von dem Antragsgegner erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. Februar 2008 mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss vom 4. Februar 2008 aufzuheben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,

hat im Wesentlichen Erfolg.

Die Antragstellerin hat unzweifelhaft einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Eine eingliederungshilfeberechtigte Person hat jedoch in der Regel – sofern keine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt - keinen Anspruch auf nur eine einzige Maßnahme. Vielmehr hat der Sozialhilfeträger hinsichtlich der Frage, in welcher Einrichtung eine solche Person unterzubringen ist, ein eigenes Prüfungs- und Entscheidungsrecht. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 i.V.m. § 9 SGB XII. Besteht ein bindender Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe, wird gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII über das Wie, also die Art und das Maß der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts eines Betroffenen entscheidet der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen über die Kostenübernahme und damit über die Auswahl der die Leistung erbringenden Einrichtung (Schleswig-Holstei¬nisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2005 L 9 B 245/05 SO ER , Beschluss vom 7. Februar 2006 – L 9 B 418/06 SO ER -). Bei diesem so genannten "Auswahlermessen" haben die Sozialhilfeträger nach § 53 Abs. 1 SGB XII zu beachten, dass Eingliederungshilfe geleistet wird, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII, nämlich eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, erfüllt werden kann. Maßstab dafür ist, ob und welche Maßnahme für den betroffenen behinderten Menschen geeignet und erforderlich ist.

Der F ist eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII). Nach dem SGB VIII sind Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen. Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für den Bereich der Eingliederungshilfe gemäß § 75 SGB XII bestehen jedoch nicht. Sind solche Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch eine Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und somit auch keine Ermessensreduzierung dahingehend, die Antragstellerin nur im F unterzubringen.

Es gibt in Schleswig-Holstein und in der Nähe des F s genügend Einrichtungen, die behinderte erwachsene Menschen betreuen. Demzufolge hat der Antragsgegner auch in der Nähe des F s zwei Einrichtungen benannt, in die die Antragstellerin aufgenommen werden könnte. Diese Einrichtungen genießen schon deswegen einen Vorteil gegenüber dem F , weil es Einrichtungen sind, die nicht im Wesentlichen junge Menschen betreuen, sondern darauf ausgerichtet sind, erwachsenen Behinderten die Angebote zu machen, die die Folgen der Behinderung mildern können. Darüber hinaus hat der Antragsgegner wiederholt angeboten, der Antragstellerin behilflich zu sein, eine andere Einrichtung außerhalb seines Bereiches zu finden.

Eine dauerhafte Unterbringung im F scheitert auch daran, dass dieser nicht mehr die geeignete Einrichtung für die Antragstellerin ist. Zwar ist erklärlich, dass die Antrag¬stellerin selbst dort verbleiben möchte. Sie war schon als Pflegekind bei der Familien J. Nachdem Frau J im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ein Heim eröffnet hat, ist die Klägerin dort aufgenommen worden und befindet sich seit März 1993 im F , den Frau J leitet, und wohnt dort zusammen mit einer 18 jährigen jungen Volljährigen und einer 15 jährigen Jugendlichen in einer Wohngruppe, die von Frau J und weiteren Erziehern/Erzieherinnen betreut wird. Es ist daher nur folgerichtig, dass sie in Frau J ihre "Mutter" sieht und nach der langen Zeit des Zusammenlebens sich von dieser nicht trennen möchte. Demzufolge hat der Amtsarzt Dr. B ebenso folgerichtig in der Vergangenheit dafür plädiert, dass die Antragstellerin bei Frau J verbleiben sollte, weil sie noch nicht stabil genug war, um zu einer anderen Maßnahme und Einrichtung zu wechseln. Das Verbleiben in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung darf aber nicht auf Dauer verfestigt werden. Bei allen jungen Erwachsenen und behinderten Menschen, selbst wenn sie wie die Antragstellerin – retardiert sind, entwachsen sie dem Kindsein und haben Anspruch darauf, als Erwachsene behandelt und betreut zu werden. Das bedeutet, dass sie einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung entwachsen und Anspruch darauf haben, in ihrer Eigenständigkeit als erwachsener Mensch behandelt und betreut zu werden, überwiegend Kontakte zu Gleichaltrigen zu entwickeln, sich den Problemen des Erwachsenseins zu stellen und in die Gesellschaft erwachsener Menschen eingegliedert zu werden. Dazu gehört ein Wechsel in eine Einrichtung, die behinderte Erwachsene betreut, denn dort werden die geeigneten Maßnahmen zielgerichtet angeboten, die der Aufgabe der Eingliederungshilfe für Erwachsene gerecht werden.

Dazu gehört ebenfalls für behinderte und nicht behinderte Menschen, dass sie sich von ihren Eltern lösen. Es kommt hier nicht darauf an, ob Frau J in den letzten Jahren eine Ausgliederung der Antragstellerin verhindert oder die Antrag¬stellerin darin bestärkt hat, bei ihr zu bleiben. Beides wäre nach der langen Zeit des Zusammenlebens zumindest verständlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch die Trennung von Eltern bzw. von einem Elternteils die Möglichkeit der Weiterentwicklung für einen heranwachsenden Menschen besteht. Aus diesem Grunde kommen Dr. B in seinem Gutachten vom 14. Juni 2007 und Dr. S in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2007 übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin nunmehr in eine andere Einrichtung wechseln solle.

Demgegenüber folgt der Senat nicht dem Gutachten von Prof. Dr. R vom 27. September 2007. Dieses ist teilweise widersprüchlich. So überzeugt nicht, dass der Gutachter sich dagegen wendet, dass von Seiten der Behörden Frau J als Pflegemutter bezeichnet wird, andererseits aber einräumt, was aus der Verwaltungsakte auch wiederholt ersichtlich ist, dass die Antragstellerin selbst Frau J als Mutter bzw. Pflegemutter bezeichnet. Der Gutachter räumt selbst ein, dass die Referenz auf die eigene Mutter und den eigenen Vater nichts weiter als eine Rückversicherung auf den eigenen Bezugsrahmen, aus dem heraus wir uns als Erwachsene allein entwickeln können, ist. Wenn er damit zum Ausdruck bringen will, dass er als diesen Bezugsrahmen die Einrichtung F als Ganzes sieht, so stehen die Aussagen der Antragstellerin, dass sie bei "B " (Frau J ) bleiben will, dem entgegen, denn damit meint sie gerade nicht den F als Einrichtung, sondern kennzeichnet die Beziehung zu ihrer "Mutter". Im Übrigen verkennt dieses Gutachten, dass es nicht darum geht, die Antragstellerin dauerhaft von Frau J zu trennen, sondern darum, in deren Nähe möglichst eine besser geeignete Einrichtung zu finden, die den Erfordernissen der Antragstellerin eher gerecht wird als eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, wo aber aufgrund der Nähe noch ausreichend Kontakt zu Frau J besteht. Das Gutachten ist auch dadurch geprägt, dass der Gutachter in den Vordergrund stellt, dass die Antragstellerin in keine andere Einrichtung wechseln möchte. Auf die eigenen Wünsche ist aber nicht entscheidend abzustellen, wenn es an der Geeignetheit der Maßnahme fehlt. Im Übrigen wird insoweit auch nicht berücksichtigt, dass ein Wechsel in eine andere Einrichtung für die Antragstellerin schon deswegen erforderlich ist, weil ihr im F eine Sonderrolle zukommt. Dies folgt zum einen aus dem langjährigen Zusammenleben mit Frau J. Das folgt zum anderen daraus, dass es in der Natur einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung liegt, dass dort überwiegend Kinder und Jugendliche und nur ausnahmsweise junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr betreut werden. Das bedingt eine gewisse Fluktuation im Laufe der Jahre. Die Antragstellerin selbst befindet sich nun aber schon sehr viele Jahre bei Frau J und in dieser Einrichtung, sodass sie ständig junge Menschen kommen und gehen sieht. Ihr wächst damit - und das verstärkt sich mit zunehmender Zeit – eher eine Rolle als ältere Betreuerin zu, als dass sie in ihrer Eigenart und Behinderung gefördert werden könnte. Auch deswegen ist ein Wechsel in eine Erwachseneneinrichtung erforderlich. Daher kommt Dr. B in seiner Stellungnahme vom 15. November 2007 zutreffend zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht es nicht vertretbar sei, den Status quo auf unbestimmte Zeit immer weiter fortzuschreiben.

Der F ist auch deswegen nicht mehr die geeignete Einrichtung, weil dort ersichtlich eine Entwicklung der Antragstellerin nicht mehr stattfindet. Das folgt bereits aus dem Entwicklungsbericht des F s vom 18. Juni 2007, in welchem unter "Empfehlungen" der Ist-Zustand aufgeführt wird und jede Veränderung – also auch jede Entwicklung – abgelehnt wird. Sie wird als die Person dargestellt, an der die übrigen Bewohner der Einrichtung lernen können und sie im Gegenzug dafür Anerkennung in ihrem Menschsein und das Zusammenleben mit anderen erfährt. Das stellt keine Aussicht auf Entwicklung dar. Demgegenüber wird aber – selbst von Prof. Dr. R – ein gewisses Entwicklungspotenzial der Antragstellerin attestiert. Das spricht auch dafür, dieses zu nutzen.

Keineswegs kann dem mit Erfolg entgegengehalten werden, Dr. B habe sich früher vehement dafür eingesetzt, dass die Antragstellerin im F verbleiben solle. Es ist nachvollziehbar, dass in den Jahren 1999/2000 eine Verfestigung der Antragstellerin in ihrer Persönlichkeit noch nicht so weit fortgeschritten war, dass ein Wechsel in eine andere Einrichtung hätte befürwortet werden können. Mit Fortschreiten der Entwicklung, die im F ja auch über einen langen Zeitraum gefördert worden ist, ist laut Aussagen von Dr. B und Dr. S die Antragstellerin nun so weit, dass sie selbst in eine andere Einrichtung wechseln kann. Das wird bestätigt durch das Probewohnen der Antragstellerin in der Einrichtung "WG Fa ". In dem darüber gefertigten Vermerk ist aufgeführt, dass die Antragstellerin zwar durchgehend deutlich gemacht habe, dass sie dort eigentlich nicht wohnen, sondern zu ihrer "Pflegemutter" Frau J wolle. Im Laufe der Tage hat sie sich aber insoweit geöffnet, dass erste Ansätze einer vorsichtigen Annäherung an das Leben in dieser Wohngruppe zu verzeichnen gewesen sind. Das zeigt, dass nunmehr ein Wechsel in Betracht kommt.

Der Senat macht jedoch von den ihm im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass ein Wechsel in eine andere Einrichtung nicht sofort durchgeführt werden muss. Den Beteiligten soll Zeit gelassen werden, eine geeignete Einrichtung zu finden und sich auf den Wechsel einzurichten. Dafür reicht der Zeitraum bis Ende Juli 2008 aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Lewin-Fries Starke Dr. Namgalies
Rechtskraft
Aus
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