Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 1901/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1348/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) [in der bis zum 31. März 2008 geltenden, hier noch maßgeblichen Fassung] bedarf die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, mit der ein Mehrbedarf für Ernährung geltend gemacht worden ist. Der Umfang des vom Kläger, der im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II - steht, geforderten Mehrbedarfs ist mit Schriftsatz vom 26. April 2006 konkretisiert worden. Danach hat er monatlich 36,62 Euro Mehraufwand wegen Hyperlipidämie, 52,31 Euro Mehraufwand wegen Diabetes sowie 26,16 Euro Mehraufwand wegen Darmerkrankungen und damit insgesamt eine Summe von 115,09 Euro im Monat verlangt. Bewilligt hat der Beklagte zuletzt durch Bescheid vom 12. Mai 2006 einen Mehrbedarf von 51,13 Euro im Monat. Daraus ergibt sich eine Differenz zwischen den begehrten und den bewilligten Leistungen in Höhe von 63,96 Euro im Monat. Streitig ist der Zeitraum von Januar bis Juni 2005, da nur über diesen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 und des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2006) entschieden worden ist. Durch die Entscheidung des Sozialgerichts ist der Kläger für einen weniger als ein Jahr währenden Zeitraum beschwert in Höhe eines Betrages von 383,76 Euro. Die dementsprechend erforderliche Zulassung der Berufung hat das Sozialgericht ausdrücklich nicht ausgesprochen, sondern auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Der Senat kann die Berufung nachträglich nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§§ 145 SGG iVm § 144 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind indessen sämtlich nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihr über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 28/29). Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung wirft der Rechtsstreit keine offenen Rechtfragen mehr auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich erscheint. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2008 entschieden, dass für den Umfang der wegen kostenaufwändiger Ernährung zu beanspruchenden Mehrleistungen der tatsächliche krankheitsbedingte höhere Aufwand entscheidend ist, wenn höhere Beträge als in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vorgesehen, etwa wegen des Vorliegens mehrerer Erkrankungen, verlangt werden (- B 14/7b AS 64/06 R -, vgl. Pressemitteilung vom 28. Februar 2008). Das Sozialgericht ist von diesem Rechtssatz mit seiner Entscheidung auch nicht abgewichen.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wird von der Klägerseite nicht geltend gemacht. Gerügt wird eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, weil das Sozialgericht nicht der Frage nachgegangen sei, ob "faktisch" eine volle Erwerbsminderung vorliege. Unterbliebene Ermittlungen könnten indessen nur dann als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, wenn sich aus ihnen etwas für den geltend gemachten Anspruch ergeben würde. Bei der Frage des Vorliegens einer vollen Erwerbsminderung fehlt dafür jeder Anhaltspunkt, weil eine volle Erwerbsminderung wegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zur Folge hätte, dass der Kläger dem Grunde nach nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II wäre. Deswegen ist unerfindlich, dass sie zu weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte geführt hätte. Auch der Kläger trägt nichts dazu vor, wie sich aus der von ihm in Bezug genommenen Vorschrift des § 30 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch – SGB XII - Ansprüche auf erhöhte Leistungen nach dem SGB II ergeben könnten. Das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung sagt im Übrigen nichts darüber aus, ob aus medizinischen Gründen ein Ernährungsmehrbedarf besteht.
Soweit der Kläger rügt, dass das Urteil des Sozialgerichts "unverhältnismäßig" sei, betrifft das den Inhalt des Urteils und nicht den Weg zum Urteil, aus dem sich aber allein ein Verfahrensmangel ergeben kann (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. § 144 Rdnr. Rdnr. 32). Ausschließlich die sachliche Richtigkeit des Urteils betrifft auch, welche Schlussfolgerungen das Sozialgericht aus den vom Kläger gefertigten Aufzeichnungen seiner Lebensmitteleinkäufe gezogen hat. Zweifel an der sachlichen Richtigkeit eines Urteils alleine reichen nach dem Gesetz aber nicht aus, um einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) [in der bis zum 31. März 2008 geltenden, hier noch maßgeblichen Fassung] bedarf die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, mit der ein Mehrbedarf für Ernährung geltend gemacht worden ist. Der Umfang des vom Kläger, der im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II - steht, geforderten Mehrbedarfs ist mit Schriftsatz vom 26. April 2006 konkretisiert worden. Danach hat er monatlich 36,62 Euro Mehraufwand wegen Hyperlipidämie, 52,31 Euro Mehraufwand wegen Diabetes sowie 26,16 Euro Mehraufwand wegen Darmerkrankungen und damit insgesamt eine Summe von 115,09 Euro im Monat verlangt. Bewilligt hat der Beklagte zuletzt durch Bescheid vom 12. Mai 2006 einen Mehrbedarf von 51,13 Euro im Monat. Daraus ergibt sich eine Differenz zwischen den begehrten und den bewilligten Leistungen in Höhe von 63,96 Euro im Monat. Streitig ist der Zeitraum von Januar bis Juni 2005, da nur über diesen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 und des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2006) entschieden worden ist. Durch die Entscheidung des Sozialgerichts ist der Kläger für einen weniger als ein Jahr währenden Zeitraum beschwert in Höhe eines Betrages von 383,76 Euro. Die dementsprechend erforderliche Zulassung der Berufung hat das Sozialgericht ausdrücklich nicht ausgesprochen, sondern auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Der Senat kann die Berufung nachträglich nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§§ 145 SGG iVm § 144 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind indessen sämtlich nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihr über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 28/29). Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung wirft der Rechtsstreit keine offenen Rechtfragen mehr auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich erscheint. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2008 entschieden, dass für den Umfang der wegen kostenaufwändiger Ernährung zu beanspruchenden Mehrleistungen der tatsächliche krankheitsbedingte höhere Aufwand entscheidend ist, wenn höhere Beträge als in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vorgesehen, etwa wegen des Vorliegens mehrerer Erkrankungen, verlangt werden (- B 14/7b AS 64/06 R -, vgl. Pressemitteilung vom 28. Februar 2008). Das Sozialgericht ist von diesem Rechtssatz mit seiner Entscheidung auch nicht abgewichen.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wird von der Klägerseite nicht geltend gemacht. Gerügt wird eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, weil das Sozialgericht nicht der Frage nachgegangen sei, ob "faktisch" eine volle Erwerbsminderung vorliege. Unterbliebene Ermittlungen könnten indessen nur dann als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, wenn sich aus ihnen etwas für den geltend gemachten Anspruch ergeben würde. Bei der Frage des Vorliegens einer vollen Erwerbsminderung fehlt dafür jeder Anhaltspunkt, weil eine volle Erwerbsminderung wegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zur Folge hätte, dass der Kläger dem Grunde nach nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II wäre. Deswegen ist unerfindlich, dass sie zu weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte geführt hätte. Auch der Kläger trägt nichts dazu vor, wie sich aus der von ihm in Bezug genommenen Vorschrift des § 30 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch – SGB XII - Ansprüche auf erhöhte Leistungen nach dem SGB II ergeben könnten. Das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung sagt im Übrigen nichts darüber aus, ob aus medizinischen Gründen ein Ernährungsmehrbedarf besteht.
Soweit der Kläger rügt, dass das Urteil des Sozialgerichts "unverhältnismäßig" sei, betrifft das den Inhalt des Urteils und nicht den Weg zum Urteil, aus dem sich aber allein ein Verfahrensmangel ergeben kann (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. § 144 Rdnr. Rdnr. 32). Ausschließlich die sachliche Richtigkeit des Urteils betrifft auch, welche Schlussfolgerungen das Sozialgericht aus den vom Kläger gefertigten Aufzeichnungen seiner Lebensmitteleinkäufe gezogen hat. Zweifel an der sachlichen Richtigkeit eines Urteils alleine reichen nach dem Gesetz aber nicht aus, um einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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