L 1 RA 55/98

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 50/97
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 55/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen Zuschlag zu der ihr von der Beklagten gezahlten Altersrente, der der in der Versorgungsordnung der Deutschen Post der DDR vorgesehenen Erhöhung der Altersrente durch den besonderen Steigerungssatz entsprechen soll. Sie hält das geltende gesetzliche Übergangsrecht für verfassungswidrig.

Die am 1936 geborene Klägerin, die seit 1969 in W. wohnt, war vom 15. September 1951 an bei der Deutschen Post der DDR und nach der Überleitung bis zum 31. Dezember 1992 bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. Sie hatte vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 von ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 bezog sie Altersübergangsgeld.

Im August 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Altersrente für Frauen aus der Angestelltenversicherung und eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets. Die Beklagte bewilligte ihr zunächst mit Bescheid vom 28. März 1996 vom 1. Februar des Jahres an eine Altersrente für Frauen nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Mit Bescheid vom 3. Juli 1996 wurde die Rente neu festgestellt. Danach betrug zu Beginn der Rente ihr Monatsbetrag 1.291,85 DM.

Mit Bescheid vom 15. August 1996 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI mit der Begründung ab, der nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente habe zu deren Beginn den nach den Vorschriften des Bei¬trittsgebiets errechneten Betrag überschritten. Nach der beigefügten Berechnung erreichte dieser Betrag nur 1.090,00 DM. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 1996 Widerspruch. Sie beanstandete sinngemäß, dass die Erhöhung der Rente, die sich nach der Versorgungsordnung der Deutschen Post (VSO) aus dem besonderen Steigerungssatz von 1,5 v.H. ergeben hätte, nicht auch zu einer Erhöhung ihrer Altersrente führe. Sie dürfe nicht gegenüber den Mitarbeitern der Deutschen Bundespost benachteiligt werden, die eine zusätzliche Altersversorgung "nach westlichem Muster" erhielten.

Die Beklagte erläuterte der Klägerin mit Schreiben vom 26. September 1995 die Berechnung. Bei der Berechnung der Vergleichsrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sei für 41 Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post nach Art. 2 § 35 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) der besondere Steigerungssatz von 1,5 v.H. zugrunde gelegt worden. Auch die Beiträge zur FZR seien mit einem Wert von 2,5 v.H. berücksichtigt worden. Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest. Daraufhin wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 zurück. Zur Begründung legte sie dar, der mit dem Monatsbetrag nach dem SGB VI zu vergleichende Monatsbetrag nach Art. 2 RÜG sei nach dem Stand zum 31. Dezember 1991 zu berechnen. Durch den Einigungsvertrag sei nur das Vertrauen auf eine Rente in mindestens der Höhe geschützt, die nach dem früheren Recht des Beitrittsgebietes zugestanden hätte. Der in einem von der Post am 21. November 1996 freigestempelten Brief¬umschlag der Klägerin zugesandte Widerspruchsbescheid ist dieser nach ihren Angaben am folgenden Tag zugegangen.

Die Klägerin hat am 17. Dezember 1996 zum Sozialgericht Halle Klage erhoben. Mit Beschluss vom 22. Januar 1997 hat dieses sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Bescheid vom 15. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 angefochten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr "aus ihren Ansprüchen nach der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973 eine Versorgungsleistung zu gewähren".

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 1998 abgewiesen und ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe neben der ihr gewährten Altersrente kein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI zu. Die Beklagte habe diese Vorschrift und bei der Berechnung der Vergleichsrente § 4 und §§ 16 bis 35 Art. 2 RÜG fehlerfrei angewendet. Die Klägerin habe auch nicht, wie sie meine, neben der Altersrente einen Anspruch auf eine Altersversorgung aus der VSO. Schon nach dem Recht der DDR habe nicht neben der Altersrente aus der Sozialversicherung ein Anspruch auf eine Altersversorgung der Deutschen Post bestanden. Vielmehr sei die Altersrente der Sozialversicherung für die Jahre der Postdienstzeiten mit einem auf 1,5 v.H. erhöhten Steigerungssatz berechnet worden. Diese Regelung habe der Gesetzgeber in § 35 Art. 2 RÜG übernommen. Somit werde dem Vertrauensschutz dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ein Übergangszuschlag gewährt werde, soweit die nach Art. 2 RÜG errechnete Altersrente höher sei als die nach dem SGB VI.

Die Klägerin hat am 1. Juli 1998 gegen das am 2. Juni des Jahres zugestellte Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, bei der Überführung der Anwartschaften aus der Versorgungsordnung der Deutschen Post in die gesetzliche Rentenversicherung sei den Be¬troffenen die zusätzliche Altersversorgung genommen worden, die sich aus dem besonderen Steigerungssatz ergeben hätte. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe ein monatlicher Zuschlag in der Höhe zu, um den der Betrag von 1090,00 DM, den die Beklagte zum 31. Dezember 1991 nach Art. 2 RÜG berechnet hat, den Monatsbetrag der Altersrente nach dem SGB VI zum 1. Januar 1992 überstiegen hätte. An einem mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 ins Spiel ge¬brachten Anspruch auf Dynamisierung ihrer Rente nach Art. 2 RÜG hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. Januar 2002 eine Neufest¬stellung nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1939) abgelehnt. Auch nach § 256a SGB VI in der Fassung dieses Gesetzes seien keine höheren Arbeitsverdienste zu berücksichtigen.

Die Klägerin bittet um das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden von Angehörigen der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets durch den besonderen Steigerungssatz begünstigten Berufsgruppen. Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. April 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 15. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Unterschiedsbetrag der Rente nach Art. 2 RÜG zu der Rente nach dem SGB VI für einen Versicherungsfall im Januar 1992 zu dem Rentenbetrag seit Februar 1996 zusätzlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat die vollständige Berechnung der Rente nach Art. 2 RÜG vorgelegt. Ihre Überprüfung habe die Richtigkeit der Vergleichsberechnung nach § 319b SGB VI bestätigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akte der Beklagten über die Klägerin – Vers.-Nr. – lag dem Senat in der mündlichen Verhandlung vor und wurde der Entscheidung zugrunde gelegt.

Entscheidungsgründe:

Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dies nicht, wie § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung voraussetzt, von beiden Parteien beantragt worden ist.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.

I. Mit dem zuletzt gestellten Antrag sind die Berufung und die Klage zulässig.

Die Klägerin hat bereits mit Widerspruch und Klage einen Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrer nach den Vorschriften des SGB VI errechneten Altersrente geltend gemacht, dessen Höhe durch ihren in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellten Antrag hinreichend bestimmt ist. Da das Gericht nach § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der vom Sozialgericht zu Protokoll genommene Antrag zu unbe¬stimmt ist, weil daraus weder ersichtlich ist, wie die beantragte Versorgungsleistung aus der Versorgungsordnung der Deutschen Post der DDR berechnet werden soll, noch, in welchem Verhältnis sie zu der Altersrente nach dem SGB VI steht.

Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Wenn für die Berechnung der Höhe der Renten antragsgemäß ein Versicherungsfall im Januar 1992 unterstellt wird, wäre eine Rente nach Art. 2 RÜG höher gewesen als eine Rente nach dem SGB VI. Der Wert der letzteren Rente hat sich erst in den folgenden vier Jahren durch die hinzugekommenen Entgeltpunkte und vor allem auch durch die Dynamisierung so erhöht, dass er bei ihrem Beginn den Betrag der Rente nach Art. 2 RÜG überstiegen hat.

II. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrer Rente aus einer früheren Versorgungsanwartschaft findet im geltenden Recht keine Grundlage (nachfolgend 1.). Die dafür maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind auch nicht mit dem Grundgesetz unvereinbar (nachfolgend 2.).

1. Als gesetzliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Zuschlag zu der ihr nach dem SGB VI gewährten Altersrente kommt nur der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. 6. 1993 (BGBl. I S. 1038) eingefügte und am 1. Januar 1992 in Kraft getretene § 319b SGB VI in Betracht. Der bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 geltende § 319a SGB VI ist im Fall der Klägerin nicht anzuwenden, da deren Rente am 1. Februar 1996 begonnen hat.

Die Beklagte hat zutreffend die Zahlung eines Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI abgelehnt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI erbracht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach diesen Vorschriften und auf solche nach dem – in Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606) geregelten – Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets besteht. Wenn die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht höher ist als die nach dem SGB VI, wird nach Satz 2 des § 319b SGB VI zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI ein Übergangszuschlag geleistet.

§ 319b SGB VI ist zwar im Fall der Klägerin anzuwenden, da sie, wie Satz 1 der Vorschrift voraussetzt, für denselben Zeitraum, für den sie einen Anspruch auf die Altersrente nach dem SGB VI hat, auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem in Art. 2 RÜG geregelten Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes hat, nämlich auf eine Rente wegen Alters gemäß § 2 Abs. 2 Art. 2 RÜG, die sich aus einer Altersrente und einer Zusatzaltersrente nach § 4 Art. 2 RÜG zusammensetzt. Sie hat mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Januar 1996 die nach dieser Vorschrift für Frauen geltende Regelaltersgrenze erreicht. Sie hat auch die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beiden Leistungen nach Absatz 1 bzw. 2 des § 4 und auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Art. 2 RÜG erfüllt.

Die Klägerin hat aber nach § 319b Satz 2 SGB VI keinen Anspruch auf einen Übergangszuschlag, weil der Monatsbetrag der ihr nach Art. 2 RÜG zustehenden Rente wegen Alters (nachfolgend a) nicht höher ist als der Monatsbetrag der ihr nach dem SGB VI gewährten Altersrente (nachfolgend b).

a) Die Monatsbeträge der der Klägerin zustehenden Alters- und Zusatzaltersrente nach Art. 2 RÜG belaufen sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und Berechnungen der Beklagten zusammen auf 1.090,00 DM. Hierzu wird wegen der Einzelheiten auf die Berechnung mit Versicherungsverlauf Bezug genommen, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. April 2000 vorgelegt und die Klägerin nicht beanstandet hat. Die Beklagte hat die hierfür maßgeblichen Vorschriften des Art. 2 RÜG richtig angewendet.

aa) Nach § 28 Abs. 1 Art. 2 RÜG ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters aus der Summe von Festbetrag und Steigerungsbetrag. Der Festbetrag beträgt nach § 29 Nr. 5 des Gesetzes bei – von der Klägerin erreichten – 40 und mehr Arbeitsjahren 210 DM. Nach § 30 des Gesetzes ergibt sich der Steigerungsbetrag aus der Vervielfältigung von beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen, Anzahl der Arbeitsjahre und Steigerungssatz.

Die Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens regelt § 31 Art. 2 RÜG, der hier in der Fassung des SGB VI-Änderungs-Gesetzes vom 15. 12. 1995 (BGBl. S. 1824) anzuwenden ist, das nach seinem Art. 17 Abs. 2 insoweit am 23. Dezember 1995 in Kraft getreten ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Art. 2 RÜG wird das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Bemessungszeitraum) durch die Zahl der Monate geteilt wird, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind (Beitragsmonate). Danach umfasste der Bemessungszeitraum im Fall der Klägerin die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1991. Die Beklagte hat ohne erkennbare Fehler ermittelt, dass in diesem Zeitraum bei 211 Beitragsmonaten die Summe der jährlichen beitragspflichtigen Einkommen 136.827,70 DM betrug, wobei für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 die in Mark der DDR ausgewiesenen Verdienste mit ihrem Nominalwert hinzugerechnet worden sind. Daraus hat die Beklagte ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen der Klägerin in Höhe von 649 DM errechnet.

Die nach § 30 Art. 2 RÜG für den Steigerungsbetrag maßgeblichen Arbeitsjahre setzen sich nach § 18 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes aus Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (hier nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes gerundet 44 Jahre) und Zurechnungszeiten (hier insgesamt sechs Jahre) zusammen. Sie betragen im Fall der Klägerin zusammen 50 Jahre.

Von diesen 50 Arbeitsjahren hat die Beklagte neun Jahre für den Steigerungssatz von 1 v.H. nach § 32 Abs. 1 Art. 2 RÜG und 41 Jahre für den besonderen Steigerungssatz von 1,5 v.H. nach § 35 des Gesetzes zugrundegelegt. In § 35 Art. 2 RÜG ist der besondere Steigerungssatz für Jahre der Beschäftigung in den dort aufgeführten Berufsbereichen vorgesehen, wenn die Beschäftigung in dieser Einrichtung mindestens zehn Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist. Im Fall der Klägerin beträgt der Steigerungssatz nach § 35 Nr. 2 Art. 2 RÜG für jedes Jahr der Beschäftigung bei der Deutschen Post 1,5 v.H.

Der Steigerungssatz beträgt demnach insgesamt 70,50 v.H. (41 Jahre -1,5 v.H. = 61,5 v.H. + 9 Jahre -1,0 v.H.). 70,50 v.H. von dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen der Klägerin in Höhe von 649 DM ergeben einen Steigerungsbetrag von 457,55 DM und zuzüglich des Festbetrags von 210,00 DM einen Monatsbetrag der Rente von 667,55 DM.

bb) Der Monatsbetrag der Zusatzaltersrente errechnet sich nach § 37 Abs. 1 und § 38 Art. 2 RÜG aus den durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommen und den Zurechnungszeiten. Nach diesen Bestimmungen hat die Beklagte hier einen Monatsbetrag der Zusatzrente von 13,48 DM errechnet.

cc) Schließlich hat die Beklagte nach § 39 Art. 2 RÜG den Monatsbetrag der Rente wegen Alters und den der Zusatzaltersrente auf den Stand vom 31. Dezember 1991 erhöht. Den Monatsbetrag der Rente wegen Alters hat sie nach Absatz 1 der Vorschrift um den nach der Anlage bei 50 Arbeitsjahren im zweiten Halbjahr 1991 geltenden Satz von 13,13 v.H. auf 755,20 DM erhöht; mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigt ergibt dies eine Monatsrente von 1.068,00 DM. Die Zusatzrente erhöht sich nach Absatz 3 der Vorschrift auf 22,00 DM. Die Summe der so erhöhten beiden Monatsbeträge ergibt den Gesamtbetrag von 1.090 DM.

b) Nach § 319b Satz 2 SGB VI ist für die Vergleichsberechnung die Rentenleistung nach dem SGB VI in der Höhe maßgeblich, in der sie für den Zeitraum, für den zugleich ein Anspruch nach Art. 2 RÜG besteht, nach Satz 1 der Vorschrift erbracht wird. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte die Höhe der Rente nach dem SGB VI in dem Bescheid vom 3. Juli 1996 neu festgestellt. Zu ihrem Beginn am 1. Februar 1996 betrug danach der Wert der Rente 1.291,85 DM. Dieser Betrag übersteigt den der Klägerin nach Art. 2 RÜG zustehenden Gesamtbetrag von 1.090 DM.

Dem von der Klägerin begehrten Vergleich der Höhe der Rente nach Art. 2 RÜG mit einem Betrag, der nach dem SGB VI zu errechnen wäre, wenn der Versicherungsfall bereits im Januar 1992 eingetreten wäre, steht nach § 319b SGB VI entgegen, dass sich die Vergleichsberechnung nach der Höhe der Renten nach dem SGB VI und nach Art. 2 RÜG bemisst, auf die für den gleichen Zeitraum ein Anspruch besteht. Nach dieser gesetzlichen Regelung darf bei dem Vergleich nicht auf einen Betrag abgestellt werden, der für einen Zeitpunkt errechnet wird, in dem der Rentenanspruch noch gar nicht entstanden war. Auch für die Vergleichsberechnung nach § 319b Satz 2 SGB VI gilt § 64 SGB VI, nach dem für den Monatsbetrag der Rente ihr Wert bei Rentenbeginn maßgeblich ist.

2. Die dem Begehren der Klägerin entgegenstehende gesetzliche Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Klägerin sieht es als ungerecht an, dass ihr bei der Überführung ihrer Anwartschaft aus der Postversorgung der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI nicht die Besserstellung erhalten geblieben ist, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets für Jahre der Beschäftigung bei der Deutschen Post durch den besonderen Steigerungssatz bewirkt werden sollte. Sie hat sich demgemäß nicht gegen die Bescheide gewendet, in denen der besondere Steigerungssatz bei der Berechnung ihrer Rente nach dem SGB VI unberücksichtigt geblieben ist. Sie sieht vielmehr in einem Zuschlagsbetrag in der Höhe, um die bei einem fingierten Versicherungsfall am 1. Januar 1992 ihre Rente nach Art. 2 RÜG ihre Rente nach dem SGB VI überstiegen hätte, einen Besitzstand, dessen Schutz sie für verfassungsrechtlich geboten hält. Das Grundgesetz (GG) bietet jedoch keinerlei Grundlage für eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gewährung eines aus einer früheren Postversorgung hergeleiteten Zuschlagsbetrags zu Renten, die nach dem 30. Juni 1995 beginnen. Die Klägerin hat aufgrund ihrer in der DDR erworbenen Rentenanwartschaft keinen durch Art. 14 GG als Eigentum ge¬währleisteten Besitzstand erlangt (nachfolgend a). Sie kann ihre Forderung nach einer gesetzlichen Regelung, durch die ihr die Besserstellung als ehemals Postversorgte erhalten wird, erst Recht nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützen (nachfolgend b).

a) Die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nehmen zwar am Schutz des Art. 14 GG teil, soweit sie im Einigungsvertrag (EV) als Rechtspositionen anerkannt worden sind (vgl. zu den Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen BVerfGE 100, 1 [33 f.]). Nach diesem Maßstab kommt der Klägerin aber der Eigentumsschutz für Versorgungsanwartschaften ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Post nicht zugute.

Nach der Anlage II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 3 EV blieben die §§ 16 bis 20 der Post-Dienst-Verordnung (PDVO) vom 28. 3. 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und die Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. 5. 1973 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren (abgedruckt in Aichberger II, Ordnungs-Nrn. 82 und 83). Zwar sah § 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung für Angehörige der Postversorgung einen Steigerungsbetrag vor, der nach dem besonderen Steigerungssatz von 1,5 v.H. zu berechnen war. Der Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente ist aber nicht in dem Zeitraum entstanden, auf den der Einigungsvertrag in Art. 30 den Vertrauensschutz für Anwartschaften nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets begrenzt hat. Die Anwartschaftsgarantie des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV gilt nur für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt.

Der Klägerin steht eine Rente nach Art. 2 RÜG überhaupt nur zu, weil der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes die Frist des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV bis zum 31. Dezember 1996 verlängert hat. Der durch einfaches Gesetzesrecht verlängerte Zeitraum hat aber nicht mehr an dem aus dem Einigungsvertrag hergeleiteten Schutz durch Art. 14 GG Teil. Unter dem für die Anwartschaftsgarantie nach Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV maßgeblichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes war der Klägerin zuzumuten, sich auf die neue Rechtslage umzustellen (vgl. zu der entsprechenden Befristung der Zahlbetragsgarantie für Zusatzversorgte nach Anl. II EV, a.a.O., Nr. 9, das Urt. des erkennenden Senats v. 13. 4. 2000, E-LSG RA-116, S. 6 f.).

b) Zumindest dann, wenn die Rente wie im Fall der Klägerin erst nach dem 30. Juni 1995 beginnt, verpflichtet auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht zu einer von § 319b SGB VI abweichenden Regelung, durch die bewirkt würde, dass den durch den besonderen Steigerungssatz des § 35 Art. 2 RÜG Begünstigten ihre Besserstellung auch bei Ansteigen ihrer Rente nach dem SGB VI erhalten bleibt.

Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen wird das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 88, 87 [96 f.], m.w.N.).

§ 319b SGB VI gilt für alle Bezieher einer Rente nach dem SGB VI, die für den gleichen Zeitraum einen Anspruch auf eine Rente nach Art. 2 RÜG haben. Eine Besserstellung der Gruppe der durch den besonderen Steigerungssatz des § 35 Art. 2 RÜG Begünstigten gegenüber den übrigen nach Art. 2 RÜG Rentenberechtigten wäre allenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn durch Art. 14 GG die Aufrechterhaltung dieser relativen rentenrechtlichen Position geboten wäre (vgl. zu den Zusatzversorgten BVerfGE 100, 1 [43]). Selbst in diesen Fällen könnte aber aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Gebot einer Privilegierung abgeleitet werden. Dies gilt um so mehr für die Gruppe, deren Rente erst nach dem 30. Juni 1995 beginnt und deren in der DDR erworbene Anwartschaften daher nicht vom Schutz des Art. 14 GG erfasst werden. Die Begrenzung des Vertrauensschutzes nach dem Einigungsvertrag auf Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ebd., S. 46).

Auch im Vergleich mit Beziehern von Renten nach dem SGB VI, denen hauptsächlich Beitragszeiten nach § 55 SGB VI zugrunde liegen, wäre die von der Klägerin erstrebte Versteinerung der Begünstigung durch den besonderen Steigerungssatz möglicherweise nicht einmal mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, keinesfalls aber durch dieses Grundrecht geboten. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass der besondere Steigerungssatz nicht durch Beiträge der Begünstigten finanziert war und dass die nach § 319b SGB VI mit der Rente nach dem SGB VI zu vergleichende Beitrittsgebietsrente nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 bereits aufgrund der Erhöhung nach § 39 Art. 2 RÜG die Höhe der nach Vorschriften der DDR erworbenen Rente weit überschreitet. Im Fall der Klägerin hat sich dadurch die Beitrittsgebietsrente von 681,03 DM (667,55+13,48 DM) auf den Gesamtbetrag von 1.090 DM erhöht.

Soweit sich die Klägerin gegenüber Beschäftigten der Deutschen Bundespost benachteiligt sieht, die einer Zusatzversorgung nach Bundesrecht angehören, verkennt sie, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, die Berechtigten aus Versorgungssystemen und der Sozialversicherung der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfG, ebd., S. 40, m.w.N.).

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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