L 9 AL 387/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 147/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 387/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 49/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin zur Zahlung von zusätzlichem Unterhaltsgeld verurteilt worden ist.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2001 gleichfalls abgeändert. Die Beklagte hat das vom Kläger als Ausbildungsbeihilfe nach § 44 Strafvollzugsgesetz vorausgeleistete, ihm zustehende Unterhaltsgeld unter Abänderung der Bescheide vom 20. April 1999, vom 26. April 1999, vom 03. Mai 1999, vom 07. Mai 1999, vom 12. Mai 1999, vom 19. Mai 1999, vom 21. Mai 1999 und vom 11. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 1999 sowie des Bescheides vom 09. Dezember 1999 über den Abrechnungsmonat April auf die gesamte Zeit der Teilnahme des Klägers an der Weiterbildungsmaßnahme vom 01. September 1998 bis einschließlich 21. April 1999 mit Ausnahme des 25. Januar 1999 zu verteilen. Sie hat dem Kläger den Inhalt der der Beigeladenen zu 1) erstatteten Meldungen über die sich daraus ergebenden Leistungszeiträume und die diesen zugrundeliegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu bescheinigen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zur Hälfte.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, welche Leistungen die Beklagte dem in Strafhaft befindlichen Kläger während einer von ihr geförderten Weiterbildungsmaßnahme zu erbringen und welches beitragspflichtige Arbeitsentgelt sie der Beigeladenen zu 1) zu melden hat.

Für den 1973 geborenen Kläger sind neben wenigen bis zu zwei Monaten dauernden regulären Beschäftigungsverhältnissen und kurzen Zeiten des Alg-Bezuges fast ausschließlich Aufenthalte in verschiedenen Justizvollzugsanstalten (JVA) verzeichnet, wo er den unterschiedlichsten anstaltsinternen, nach den §§ 168 Abs.3 AFG, 26 Abs.1 Nr.4 SGB III arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachging. In den kurzen Zeiten zwischenzeitlichen Alg-Bezuges wurde sein Alg im Hinblick auf kürzere Betätigungen als Schlosser nach dem Verdienst eines Metallarbeiters bzw. Schlosserhelfers bemessen. Nach dem letzten Alg-Bezug war er zunächst erneut in U-Haft in der JVA M. , anschließend ab November 1996 in S ...

In der JVA S. wurde dem Kläger eine Weiterbildung zum Elektroinstallateur genehmigt, die am 01.09.1998 begann und bis zum 31.08.2000 dauern sollte. Die Ausbildung wurde anstaltsintern in einem Lehrbetrieb der JVA durchgeführt. Der Kläger hatte nicht den Status eines Freigängers nach § 39 Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Auf Antrag des Klägers vom 02.10.1998 übernahm das Arbeitsamt D. mit Bescheid vom 11.11.1998 die Förderung der Maßnahme als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff., 153 SGB III.

Mit Bescheid vom 17.11.1998 bewilligte das Arbeitsamt 527,50 DM für Lernmittel, die direkt an die JVA überwiesen wurden.

Bezüglich des Unterhaltsgeldes (Uhg) sah das Arbeitsamt mangels Freigängerstatus des Klägers einen Fall der "Begrenzung und Abrechnung des Uhg" nach § 22 Abs.3 SGB III als gegeben an. Nach dessen Satz 2 und 3 besteht die Leistung des zwar nach Satz 1 grundsätzlich vorrangigen Uhg in der Erstattung einer von letzterer entsprechend § 44 StVollzG vorgeleisteten Quasi-Ausbildungsbeihilfe an die JVA. Die JVA gewährte dem Kläger in monatlichen Abrechnungszeiträumen Quasi-Ausbildungsbeihilfe während der Teilnahme an einer ihm nach § 37 Abs.3 StVollzG mit seiner Zustimmung gemäß § 41 Abs.2 zu gewährenden Bildungsmaßnahme nach Maßgabe der §§ 44, 43 Abs.1 bis 3 StVollzG, seinerzeit nach § 200 StVollzG bemessen an 5 v.H. der sog. allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 Abs.4 SGB IV. Dabei wurde der Kläger - wie bei Ausbildungsverhältnissen im Strafvollzug üblich - (Däubler/ Spaniol Rz.3 zu § 44 in Feest AK - StVollzG) in Vergütungsstufe III der Strafvollzugsvergütungsverordnung - für eine Anlerntätigkeit - eingestuft, was einen aktuellen Stundensatz von 1,35 DM, ab 01.01.1999 von 1,37 DM ergab. Bezahlt wurde dieser Lohn, wie bei normaler anstaltsinterner Arbeit üblich (s. § 43 Abs.2 StVollzG) nur für die Zeiten tatsächlicher Teilnahme an der Maßnahme (Däubler/Spaniol, a.a.O., Rz.2 zu § 44 StVollzG), d.h. nur für Werktage (= Montag bis Freitag) und nicht für Tage unverschuldeter Nichtteilnahme wie z.B. Krankheit.

Das Studium der Akten lässt folgendes Muster erkennen, nach dem die durch § 22 SGB III aufgegebene Verbindung von Strafvollzugsrecht und Arbeitsförderungsrecht umgesetzt wurde:

1. Grundlage war die monatliche Abrechnung der JVA für das Arbeitsamt. Darin wurde ein Grundlohn aus dem Produkt des Vergütungssatzes (Stundenlohn) und der Zahl der bezahlten Stunden an den tatsächlichen, auch so bezeichneten Arbeitstagen innerhalb des Abrechnungszeitraums gebildet. Dazu addiert wurde noch eine variable Leistungszulage nach § 2 Strafvollzugsvergütungsverordnung. Die Summe hiervon waren die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgewiesenen, zu erstattenden Bruttobezüge. Von deren Hälfte wurden 6,5 % als Beitragsanteil für die Beklagte abgezogen. Das Ergebnis war dann die vom Arbeitsamt - als Unterhaltsgeld - der JVA pro Abrechnungsmonat zu erstattende Gesamt-Quasi-Ausbildungsbeihilfe.

Für den spezifischen Gebrauch der Beklagten als in sich zusammenhängende "Beschäftigungszeiten" für den jeweiligen Abrechnungsmonat gesondert ausgewiesen waren die Kalendertage, an denen der Kläger nach Strafvollzugsrecht - einschließlich der ggf. zwar nach dem StVollzG nicht entlohnten Samstage und Sonntage - zusammenhängend "ohne Unterbrechung" gearbeitet, d.h. aktiv an der Ausbildung teilgenommen hatte. Das konnte der ganze Abrechnungsmonat sein oder aber auch nicht. Ggf. wurde jeweils der "Unterbrechungsgrund" angeführt, z.B. "krank", oder auch "Zelle/Mal" (Malen) oder eine Abkürzung wie "o.a.o.V." (ohne Arbeit/ohne Verschulden).

2. Dies diente rechtstechnisch der Umwandlung der vorausgeleisteten Quasi-Ausbildungsbeihilfe nach StVollzG durch die Beklagte in Uhg.

Die dem Arbeitsamt von der JVA für den jeweiligen Abrechnungsmonat mitgeteilte vorausgeleistete Quasi-Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG wurde hierbei durch die Zahl der Kalendertage geteilt, die sich aus den von der JVA mitgeteilten zusammenhängenden "Beschäftigungszeiten" innerhalb des jeweiligen Abrechnungsmonats ergab. Dies konnte bei einem Abrechnungsmonat ohne "Unterbrechung" auch die Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Monats sein. Dabei fiel die als Dividend zugrunde gelegte, von der JVA pro Abrechnungsmonat vorausgeleistete Quasi-Ausbildungsbeihilfe unabhängig von der evtl. Zerstückelung des Monats in mehrere "Beschäftigungszeiten" auch schon wegen der unterschiedlich hohen Zahl der Werktage und der unterschiedlich hohen Leistungszulagen jeweils unterschiedlich hoch aus. Der sich ergebende Quotient war der für diesen Monat geltende Uhg-Tagesleistungssatz, das Siebenfache davon der Uhg-Wochenleistungssatz. Somit ergaben sich für jeden Monat andere Wochen (Tages) Unterhaltsgeldleistungssätze.

Beispiel: Januar 1999. Die JVA teilte dem Arbeitsamt mit Schreiben vom 02.02.1999 mit: Der H. habe insgesamt an 13 Arbeitstagen in 95 bezahlten Stunden bei einem Vergütungssatz von 1,37 DM pro Stunde einen Grundlohn von 130,15 DM erzielt. Dazu seien Zulagen von 32,44 DM gekommen. Von diesen im Abrechnungsmonat erzielten Bruttobezügen seien Beitragsanteile von 5,28 DM für die BA abzuziehen. Geleistete Vorauszahlung für Januar 1999 demnach im Ergebnis 157,31 DM.

"Beschäftigt" gewesen sei der H. vom 04.01.1999 bis 14.01.1999 und vom 26.01.1999 bis 31.01.1999. Unterbrechungsgrund: krank.

Das Arbeitsamt dividierte die Gesamtvorauszahlung von 157,31 DM durch 17, d.i. die Zahl der Kalendertage vom 04.01.1999 bis 14.01.1999 zuzüglich der Kalendertage vom 26.01.1999 bis 31.01.1999 einschließlich der beiden darin enthaltenen Wochenende. Es kam auf diese Weise zwar auf einen einheitlichen gültigen Uhg-Tagessatz für den Monat Januar 1999 von 9,25 DM (Abrundung auf zwei Stellen nach dem Komma).

3. Dieser für einen Abrechnungsmonat, hier exemplarisch für den Januar 1999, dargestellte Uhg-Tagessatz bildete die Grundlage für die Ausgleichszahlungen an die JVA, für die Bewilligungsbescheide und Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen für den Kläger wie auch für die Meldungen an Kranken- und Rentenversicherung. Diese erstreckten sich, soweit der zusammenhängende "Beschäftigungszeitraum" nicht mit dem ganzen Abrechnungsmonat zusammenfiel, sondern ein Abrechnungsmonat - wie der Januar 1999 - mehrere in sich zusammenhängende "Beschäftigungszeiten enthielt, auf die diesen jeweiligen "Beschäftigungszeiten" entsprechenden Zeiträume, gaben also ggf. die durch die Entlohnungsprinzipien des StVollzG vorgegebene Zerstückelung des jeweiligen Abrechnungsmonats - wenn auch unter Vervollständigung durch die in "Beschäftigungszeiten" mitgeführten Samstage und Sonntage - wieder.

Das Mitführen der nicht entlohnten Samstage und Sonntage innerhalb eines "Beschäftigungszeitraums" wirkte sich bei der Erstattung der Vorauszahlungen an die JVA deswegen nicht aus, weil im Ergebnis der für einen Abrechnungsmonat (als Quotient) ermittelte Uhg-Tagessatz jeweils mit der Zahl der Kalendertage der in einem Monat enthaltenen "Beschäftigungszeiträume" multipliziert wurde.

So beispielsweise bei der Erstattung der für den Januar 1999 von der JVA geleisteten Vorauszahlung von 157,31 DM. Mitteilung des Arbeitsamts an die JVA vom 19.04.1999: Man habe zwecks Erstattung Uhg für die Zeit vom 04.01.1999 bis 14.01.1999 in Höhe von 101,75 DM (9,25 x 11) und für die Zeit vom 26.01.1999 bis 31.01.1999 in Höhe von 55,50 DM (9,25 x 6) angewiesen, was für den Abrechnungsmonat Januar 1999 eine der JVA geleistete Ausgleichszahlung von 157,25 DM (bei einen minimalen Abrundungsverlust zu Lasten der JVA) ausmachte.

Der Kläger erhielt für den Abrechnungsmonat Januar 1999 einen ersten Bescheid vom 20.04.1999 über die Bewilligung von (ihm bereits vorausgeleisteten) Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 64,75 DM, täglich 9,25 DM, für die Zeit vom 04.01.1999 bis 14.01.1999. Als "Grund für die befristete Bewilligung" war "Ablauf der Maßnahme" angegeben. Entsprechend der nachfolgende Bewilligungsbescheid vom 26.04.1999 über einen bewilligten Uhg-Wochensatz in Höhe von 64,75 DM, täglichen Uhg-Leistungssatz von 9,25 DM, für den Zeitraum vom 26.01.1999 bis 31.01.1999.

Jeweils hinzugefügt war die Mitteilung, dass zuständige Krankenversicherung die AOK in M. und zuständiger Rentenversicherungszweig die Rentenversicherung der Arbeiter sei.

Außerdem erhielt der Kläger unter dem gleichen Datum neben den Bewilligungsbescheiden den gleichen Zeitraum betreffende "Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen".

Daraus ist zu erfahren, dass der in der jeweils befristeten Bewilligung zuerkannte (mit dem Erstattungsbetrag an die JVA korrespondierende) Uhg-Betrag, vom 04.01.1999 bis 14.01.1999 101,75 DM, vom 26.01.1999 bis 31.01.1999 55,50 DM, als in dem jeweiligen Zeitraum erzieltes Einkommen an das Finanzamt gemeldet worden sei.

Des Weiteren weist der jeweilige "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" ein "Entgelt für Rentenversicherung" aus, und zwar im hier beispielsweise dargestellten Januar 1999 für die Zeit vom 04.01.1999 bis 14.01.1999 einen Betrag von 744,- DM, für die Zeit vom 26.01.1999 bis 31.01.1999 einen Betrag von 406,- DM. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Entgeltbescheinigung dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet sei und dass der Leistungsempfänger für die Zeit, in der er keine Leistungen beziehe, nicht durch das Arbeitsamt krankenversichert sei.

Das Arbeitsamt zeigt damit an, dass es den Leistungsempfänger für die Zeiten der Bewilligung (wenn auch der JVA erstatteten) Unterhaltsgeldes in der Eigenschaft eines Empfängers von Uhg als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V sowie als antragspflichtversichert nach § 4 Abs.3 Nr.1, § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung und die BA als nach § 191 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §§ 28a Abs.1 bis 3 SGB IV als meldepflichtig gegenüber dem Rentenversicherungsträger behandelt. Diesem dem Rentenversicherungsträger als beitragspflichtig zu meldenden Arbeitsentgelt hat das Arbeitsamt, dem Grunde nach kein Entgelt zugrunde gelegt, das in irgendeiner Beziehung zu dem (durch die Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG begrenzten) bewilligten Uhg steht.

Vielmehr erhält in diesem Zusammenhang das anlässlich der Förderungsentscheidung vom 11.11.1998 von der zuständigen Abteilung des Arbeitsamts fiktiv als vom Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als erzielbar ermittelte Arbeitsentgelt seine Bedeutung. Das Arbeitsamt hat dabei das vom Kläger nach dem am 01.09.1998 maßgeblichen Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern als Ungelernter erzielbare wöchentliche Entgelt von aufgerundet 592,- DM zugrunde gelegt (15,67 DM Stundenlohn x 37 Wochenstunden = 579,79 zuzüglich 52 x 3/13 VL = 12 macht 591,79, aufgerundet 592,- DM wöchentlich). Daraus läst sich nach Maßgabe des § 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI das von der Beklagten dem Rentenversicherungsträger z.B. für Januar 1999 als beitragspflichtig gemeldete Arbeitsentgelt herleiten: 80/100 von 592 macht 473,60, dividiert durch 7 ergibt abgerundet ein tägliches beitragspflichtiges Entgelt von 67,65. Multipliziert man diesen Betrag für die Uhg-Zeit vom 04.01.1999 bis 14.01.1999 mit 11, so ergibt sich abgerundet der als rentenversicherungspflichtig gemeldete Betrag von 744,- DM, bei der Multiplikation mit 6 für die Zeit vom 26.01.1999 bis 31.01.1999 errechnet sich der für diesen Zeitraum gemeldete Betrag von aufgerundet 406,- DM.

Die in den "Leistungsnachweisen/Entgeltbescheinigungen" jeweils für bestimmte Zeiträume als "Entgelt für Rentenversicherung" ausgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte wurden laut Überweisungsträger (ZN) ebenso an die AOK gemeldet (§§ 203a SGB V, 28a bis 28c SGB IV).

Nähere Erläuterungen zu den Gründen und Vorgaben dieser Behandlung einerseits des bewilligten Uhg, andererseits des als beitragspflichtig gemeldeten Arbeitsentgelts finden sich nicht, insbesondere auch nicht i.V.m. den Bewilligungsbescheiden/ "Leistungsnachweisen/Entgeltbescheinigungen".

Die Erstattungen an die JVA wie auch die Uhg-Bewilligungen/ Leistungsnachweise/Meldungen bei den Sozialversicherungsträgern erfolgten - aktenkundig - zunächst seit Januar 1999 für die Zeit seit Dezember 1998 bis März 1999, für die Zeit von September 1998 bis November 1998 sowie für den Teil-April 1999 bis zum Abbruch der Maßnahme dann erst im Oktober bzw. Dezember 1999.

Die Rechtsbehelfsgeschichte entspricht diesem Bewilligungsverlauf und der Kleinteiligkeit des Bewilligungsmodus.

Für den Abrechnungszeitraum Dezember 1998 wies die Mitteilung der JVA vom 05.01.1999 eine Vorauszahlung von 244,16 DM und eine zusammenhängenden "Beschäftigungszeit" vom 01.12.1998 bis 31.12.1998, d.h. keinen Unterbrechungsgrund, aus. Auf der Basis eines daraus gebildeten abgerundeten Uhg-Tagessatzes von 7,87 DM erstattete das Arbeitsamt der JVA zunächst für den 01.12.1998 bis 31.12.1998 vorausgeleistetes Uhg in Höhe von 243,97 DM. Dem Kläger wurde mit Bewilligungsbescheid vom 15.01.1999 für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 Unterhaltsgeld von wöchentlich 55,09 DM (täglich 7,87 DM) zuerkannt, dem Rentenversicherungsträger wurde für diesen Zeitraum laut "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" ein beitragspflichtiges Entgelt von 2.097,- DM gemeldet.

Nachträglich kam das Arbeitsamt durch Aufrundung des aus dem für Dezember 1998 von der JVA vorausgeleisteten Gesamtbetrag von 244,16 DM und der Zahl der Kalendertage im Dezember 1998 gebildeten Quotienten auf einen vollen Erstattungsbetrag von 244,16 DM und überwies der JVA statt lediglich 243,17 DM einen Erstattungsbetrag von 244,16 DM. Dementsprechend erging ein ergänzender Bewilligungsbescheid vom 12.04.1999 über eine Nachbewilligung von 0,19 Pfennig für den Zeitraum vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 sowie ein entsprechender berichtigter "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 12.04.1999, allerdings ohne betragsmäßige Auswirkung für das Finanzamt oder die Rentenversicherung.

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 22.01.1999 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.01.1999 sowie gegen den ihm unter gleichem Datum übermittelten "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" eingelegt. Das ihm zuerkannte Uhg sei zu niedrig. Es dürfe sich nicht nach seinem durchschnittlichen Lohn für Arbeit in der JVA richten, sondern nach den an die BA seitens der JVA für die von ihm in den Jahren zuvor geleistete Gefangenenarbeit abgeführten Beiträgen, durch die er laut Förderungsbescheid vom 11.11.1998 die Vorbeschäftigungszeit nach § 78 SGB III erfüllt habe (nach §§ 341, 345 Nr.3 SGB III i.V.m. der Gefangenenbeitragsverordnung von 1977/1998 von 90 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bezogen auf die Verhältniszahl aus 250 "normalen" Arbeitstagen zu den im betreffenden Kalenderjahr bei dem Gefangenen entlohnten Arbeitstagen). Andererseits meint der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben auch, das ihm bewilligte Uhg müsse so berechnet werden wie das Alg, das er nach seiner Entlassung zu erwarten habe, welches sich wiederum am Nettolohn eines Hilfsarbeiters orientiere. Davon erhalte er dann 80 %. Daraus folge, dass auch das der Rentenversicherung gemeldete Entgelt zu niedrig angesetzt sei.

In einem nachfolgenden Schreiben vom 13.02.1999 beantragte der Kläger die Zahlung von "Krankengeld" für die Zeit seiner stationären Behandlung vom 15.01.1999 bis 22.01.1999 (Freitag) seitens des Arbeitsamts. Grundlage müsse das der Rentenversicherung (für Dezember 1998) gemeldete Entgelt von monatlich 2.097,- DM sein. Danach müsse sich ein ihm entsprechendes monatlich zustehendes Uhg wie auch ein entsprechendes Krankengeld für den Zeitraum von acht Tagen in Höhe von 277,- DM errechnen. Da keine sechs Wochen überschritten seien, richte sich der Anspruch gegen das Arbeitsamt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.1999 wies das Arbeitsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Uhg-Bewilligungsbescheid vom 15.01.1999 in der Fassung des Bescheides vom 09.04.1999 (12.04.1999) als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde auf die Begrenzung der Höhe des Uhg durch die Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG in § 22 Abs.3 SGB III sowie die in § 22 Abs.3 Satz 3 SGB III vorgeschriebene Art und Weise des Erbringens der Leistung durch die Beklagte nach Vorleistung seitens der Länder (JVA) hingewiesen. Auf die im Widerspruchsschreiben vom 22.01.1999 monierte Höhe des der Rentenversicherung gemeldeten Entgelts wie auch auf den Antrag auf Krankengeld (Leistungsfortzahlung) für die Krankheitszeiten im Abrechnungszeitraum Januar 1999 im Schreiben des Klägers vom 13.02.1999 geht der Widerspruchsbescheid nicht ein.

Mit Schreiben vom 19.04.1999 kündigte der Kläger dem Arbeitsamt Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.04.1999 an, fragt nach den noch ausstehenden Bewilligungsbescheiden und beantragte weiteres Krankengeld für den Zeitraum stationärer Behandlung vom 07.04.1999 bis 16.04.1999.

Es folgt die Klage vom 26.04.1999/Eingang 27.04.1999 zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem Az.: AL 147/99.

Diese richtete sich primär gegen den - erst vorliegenden - Uhg- Bewilligungsbescheid/"Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 15.01.1999 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 09.04.1999 (12.04.1999) in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 15.04.1999, die den Zeitraum vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 zum Gegenstand haben, wobei sich der Kläger hauptsächlich gegen den Berechnungsmodus des Uhg wendet, aber auch im Laufe des Verfahrens in Schriftsätzen, die auch nachfolgende Zeiträume betreffen (z.T. Gegenstände eigener Klagen sind), generell die Höhe des der Rentenversicherung gemeldeten Entgelts beanstandet.

Bereits im ursprünglichen Klageschriftsatz vom 26.04.1999 erhebt der Kläger darüber hinaus Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) auf Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung des - nach seinen Maßgaben zu berechnenden - Uhg für die Abrechnungszeiträume seit Beginn der Maßnahme am 01.09.1998 bis zu deren mittlerweile vorzeitig erfolgter Beendigung im April 1999, soweit - außer bereits für Dezember 1998 - er zwar nun entsprechende Abrechnungen seitens der JVA, aber noch keine Bewilligungsbescheide des Arbeitsamts erhalten habe.

Desgleichen erhebt er im Klageschriftsatz vom 26.04.1999, sein diesbezügliches Anliegen im Verwaltungsverfahren fortführend, Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von "Krankengeld" (Leistungsfortzahlung) für die Zeit vom 15.01. bis 22.01.1999 sowie für die Zeit vom 07.04.1999 bis - nunmehr erweitert - 19.04.1999.

Mit Bewilligungsbescheiden/"Leistungsnachweisen/Entgeltbeschei- nigungen" vom 20.04.1999 und nachfolgend vom 26.04.1999 hatte das Arbeitsamt inzwischen auf die Mitteilung der JVA vom 02.02.1999 über den oben bereits exemplarisch dargestellten Abrechnungszeitraum Januar 1999 ("Beschäftigungszeiten" vom 04.01.1999 bis 14.01.1999 und vom 26.01.1999 bis 31.01.1999, Unterbrechungsgrund: "Krank", bescheinigtes beitragspflichtiges Entgelt von 744.- DM und 406.- DM) reagiert.

Dagegen legte der Kläger am 26.04. und nachfolgend am 03.05.1999 jeweils Widerspruch ein, wobei er in letzterem Widerspruch nicht nur die Höhe der Leistung, sondern auch den Beginn des Leistungszeitraums beanstandete. Er sei nur bis Freitag, den 22.01.1999 krankgeschrieben gewesen und ihm müsse daher auch ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab dem 26.01.1999 Uhg bewilligt werden.

Zum Abrechnungszeitraum Februar 1999 war dem Arbeitsamt von der JVA mit Schreiben vom 02.03.1999 mitgeteilt worden: Es seien 246,35 DM vorausgeleistet worden bei "Beschäftigungszeiten" vom 01.02.1999 bis 15.02.1999 und vom 17.02.1999 bis 28.02.1999. Unterbrechungsgrund: Zelle/Mal (Ist in der Zelle, weil dort gemalt wird). Der JVA wurde der sich aus der Aufteilung auf die "Beschäftigungszeiten" ergebende Erstattungsbetrag von insgesamt 246,24 DM überwiesen.

Hierzu erging der Bewilligungsbescheid/"Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 03.05.1999 über den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 15.02.1999. Darin wurde Uhg von wöchentlich 63,84 DM, täglich 9,12 DM, bewilligt und ein für diesen Zeitraum gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt von 1.015,00 DM bescheinigt. Dagegen hat der Kläger am 17.05.1999 Widerspruch eingelegt. Hier moniert er erstmals ausdrücklich, dass nur für die Tage der von der JVA angegebenen Beschäftigung Leistungen bewilligt würden, sich danach auch der der Rentenversicherung gemeldete Betrag richte und er nur für diese Tage durch das Arbeitsamt krankenversichert sei.

Es folgte für den Abrechnungszeitraum Februar 1999 der Bewilligungsbescheid/"Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 07.05.1999 über den Zeitraum vom 17.02.1999 bis 28.02.1999. Darin wurde Uhg von wöchentlich 63,84 DM, täglich 9,12 DM bewilligt und ein gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt von 812,00 DM bescheinigt. Auch dagegen hat der Kläger am 17.05.1999 Widerspruch eingelegt.

Über den Abrechnungszeitraum März 1999 erhielt das Arbeitsamt eine Abrechnung der JVA vom 06.04.1999. Danach hatte die JVA für den Abrechnungszeitraum März 1999 insgesamt 251,68 DM vorausgeleistet. Als "Beschäftigungszeiten" waren die Zeiträume vom 01.03.1999 bis 11.03.1999, Unterbrechungsgrund "Zelle/Mal", vom 15.03.1999 bis 18.03.1999, Unterbrechungsgrund "ohne Arbeit/ohne Verschulden", vom 22.03.1999 bis 24.03.1999, Unterbrechungsgrund "krank", schließlich der Zeitraum vom 29.03.1999 bis 31.03.1999 ausgewiesen. Hierfür wurde wie bisher seitens der JVA Uhg für die einzelnen "Beschäftigungszeiten" in Höhe von zusammen insgesamt abgerundet 251,58 DM erstattet.

Uhg hat das Arbeitsamt dabei entsprechend der weiterhin beibehaltenen Umrechnungsmethode einheitlich für den gesamten Abrechnungsmonat wöchentlich in Höhe von 380,86 DM, täglich in Höhe von 11,98 DM bewilligt, was naturgemäß in den unterschiedlich langen Bewilligungszeiträumen ("Beschäftigungszeiten") - im März besonders deutlich -, zu jeweils unterschiedlich hohen Uhg-Bewilligungen führte.

Im Bewilligungsbescheid/"Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 12.05.1999 über den Zeitraum vom 01.03.1999 bis 11.03.1999 hat das Arbeitsamt neben der Uhg-Bewilligung ein für diesen Zeitraum gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt von 744,00 DM bescheinigt. Dagegen hat der Kläger am 24.05.1999 Widerspruch eingelegt.

Im Bewilligungsbescheid/"Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 19.05.1999 für die Zeit vom 15.03.1999 bis 18.03.1999 hat das Arbeitsamt neben der Bewilligung von Uhg ein für diesen Zeitraum gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt von 271,00 DM bescheinigt. Dagegen hat der Kläger gleichfalls am 25.05.1999 Widerspruch eingelegt.

Im weiteren Bewilligungsbescheid/"Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 21.05.1999 für die Zeit vom 22.03.1999 bis 24.03.1999 hat das Arbeitsamt neben der Bewilligung des Uhg ein gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt von 203,00 DM bescheinigt. Dagegen hat der Kläger am 04.06.1999 Widerspruch eingelegt.

Hier beschwert er sich ausdrücklich über die beliebige und nach Zeiträumen und Beträgen willkürliche Bewilligungspraxis der Beklagten.

Im weiteren Bewilligungsbescheid/"Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 11.06.1999 über die Zeit vom 29.03.1999 bis 31.03.1999 hat das Arbeitsamt neben der Bewilligung des Uhg ein gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt von 203,00 DM bescheinigt. Auch dagegen hat der Kläger am 21.06.1999 Widerspruch eingelegt.

Dem folgte als weitere Klage nach der bisherigen, unter dem Az.: S 6 AL 147/99 laufenden Klage vom 27.04.1999 eine Klage vom 14.06.1999 unter dem Az.: S 6 AL 216/99. Hierbei handelte es sich um eine reine Verpflichtungs-(Untätigkeits-)Klage. Die Beklagte möge zur Nachbewilligung von Uhg und Anmeldung bei Kranken- und Rentenversicherung entsprechend den von ihm bereits dargelegten Maßgaben für die noch nicht verbeschiedenen Zeiten seiner Teilnahme an der Weiterbildung seit 01.09.1998, nämlich vom 01.09.1998 bis 30.11.1998 sowie vom 25.03.1999 bis 06.04.1999 (offenbar hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt den Bescheid vom 11.06.1999 über den Zeitraum vom 29.03. bis 31.03.1999 noch nicht erhalten) verurteilt werden.

Dem folgte die Klage vom 28.07.1999/Eingang 30.07.1999 unter dem Az.: S 6 AL 273/99. Diese richtete sich gegen den Bescheid vom 20.04.1999 über den Zeitraum vom 04.01.1999 bis 14.01.1999. Der Kläger moniert, dass auf seinen Widerspruch vom 26.04.1999 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Nach dem Merkblatt der Beklagten müsse sich sein jetziges Uhg nach dem vormaligen Alg berechnen und daher zwischen 1.050,00 und 1.100,00 DM betragen.

Dem folgte die am 05.08.1999 erhobene und eingegangene Klage unter dem Az.: S 6 AL 279/99. Diese richtet sich gegen den Bescheid vom 26.04.1999 über den Zeitraum vom 26.01.1999 bis 31.01.1999. Der Kläger moniert auch hier, dass auf seinen Widerspruch vom 03.05.1999 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Auch müsse er Unterhaltsgeld bereits vom 25.01.1999 an sowie Krankengeld (Leistungsfortzahlung) für die Zeit davor bis zum 24.01.1999 (also auch für das Wochenende 23./24.01.1999) erhalten.

Auch erweitert der Kläger in der Klage vom 05.08.1999 sein Begehren insgesamt. Er müsse Leistungen nicht nur bis 06.04.1999, sondern bis 22.04.1999 erhalten, da die Maßnahme bis zu diesem Zeitpunkt angedauert habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.1999 wies das Arbeitsamt die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.04.1999, 26.04.1999, 03.05.1999, 07.05.1999, 12.05.1999, 19.05.1999, 21.05.1999 und 11.06.1999 als unbegründet zurück. Dies wie bisher unter Hinweis auf § 22 Abs.3 SGB III. Die Begrenzung der Höhe des Uhg durch die Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG bedeute auch, dass für die Zeiten, für die Uhg nicht als Ausbildungsbeihilfe vorausgeleistet werde, kein Uhg bewilligt werden könne. Leistungsfortzahlung für Strafgefangene gebe es nicht. Für die Zeiten der Bewilligung von Uhg sei der Widerspruchsführer "ordnungsgemäß" kranken-, pflege- und rentenversichert worden. Für die Zeiten bis 31.12. (richtig: 30.11.) 1998 und vom 01.04.1999 bis 19.04.1999 seien von der JVA (noch) keine Abrechnungen eingereicht worden.

Dagegen richtete sich die weitere Klage vom 10.08.1999/Eingang 11.08.1999 unter dem Az.: S 6 AL 285/99. Diese richtet sich gegen sämtliche von dem nunmehrigen Widerspruchsbescheid erfassten Bewilligungsbescheide/"Leistungsnachweise/Entgeltbescheini- gungen", wobei sich der Kläger auf sein Vorbringen in den bisherigen Klageverfahren bezieht. Ausdrücklich fügt er nochmals hinzu, dass die Bewilligungszeiträume auf einen durchgehenden Zeitraum berichtigt werden müssten.

Am 04.10.1999 erhielt das Arbeitsamt von der JVA die Mitteilungen über die verbliebenen Abrechnungszeiträume. Danach hatte die JVA für den Abrechnungsmonat September 1998 bei einer durchgehenden "Beschäftigungszeit" insgesamt 235,86 DM, für den Abrechnungszeitraum Oktober 1998 bei einer durchgehenden "Beschäftigungszeit" 246,80 DM, für den Abrechnungsmonat November 1998 bei einer durchgehende "Beschäftigungszeit" 269,86 DM sowie für den Abrechnungsmonat April 1999 für die bis zum Ausbildungsende am 07.04.1999 durchgehenden "Beschäftigungszeit" 25,81 DM vorausgeleistet. Das Arbeitsamt erstattete nach seinem Umrechnungsmodus für September 1998 Uhg in Höhe von 235,80 DM, für Oktober 1998 Uhg in Höhe von 246,76 DM, für November 1998 Uhg in Höhe von 267,00 DM und für den Teil-April vom 01.04.1999 bis 07.04.1999 Uhg in Höhe von 25,83 DM.

Die Uhg-Bewilligung für September und Oktober 1998 erging in einem Bewilligungsbescheid vom 09.12.1999. Darin wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.09.1998 bis 30.09.1998 ein wöchentliches Uhg von 55,02 DM, täglich 7,86 DM, bewilligt, für die Zeit vom 01.10.1998 bis 31.10.1998 ein wöchentliches Uhg von 55,72 DM, täglich 7,96 DM. Ohne weitere Erklärung oder auch innerhalb dieser Uhg-Bewilligungsbescheide erkennbare Funktion ist hier jeweils unter "Berechnungsgrundlagen" als wöchentliches "Bemessungsentgelt" der Betrag von 592,00 DM aufgeführt. Bei den vorgehefteten Zahlungsnachweisen findet sich hierzu unter dem Datum des 21.10.1999 als an den Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis 30.09.1998 gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt der Betrag von 2.030,00 DM (entsprechend an die AOK), unter dem Datum des 02.11.1999 für den Zeitraum vom 01.10.1998 bis 31.10.1998 als an den Rentenversicherungsträger gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt ein Betrag von 2.097,00 DM (entsprechend an die AOK).

Der Bescheid vom 09.12.1999 wird zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens erklärt.

Es folgt noch die Uhg-Bewilligung für November 1998 und den Teil-April 1999 gleichfalls in einem Bewilligungsbescheid vom 09.12.1999. Darin wird dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.1998 bis 30.11.1998 Uhg von wöchentlich 62,30 DM, täglich 8,90 DM, für den Zeitraum 01.04.1999 bis 07.04.1999 Uhr von wöchentlich 25,83 DM, täglich 3,69 DM, bewilligt. Dies jeweils wiederum unter Hinzufügen des Betrages von 592,00 DM als "wöchentliches Bemessungsentgelt" unter "Berechnungsgrundlagen" sowie der Erklärung, dass der Bescheid Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werde. Ein vom 12.11.1999 datierter Zahlungsnachweis weist als für den Zeitraum vom 01.11.1998 bis 30.11.1998 dem Rentenversicherungsträger gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt einen Betrag von 2.030,00 DM aus (entsprechend an AOK). Ein vom 25.11.1999 datierter Zahlungsnachweis weist für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis 07.04.1999 ein an den Rentenversicherungsträger gemeldetes beitragspflichtiges Entgelt von 474,00 DM aus (entsprechend an die AOK).

Im laufenden Klageverfahren führte der Kläger aus:

Es könne nicht sein, dass ein aufgrund seiner mit Gefangenenarbeit erworbener Anspruch auf Uhg gegen die Beklagte, dem gegenüber die Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG subsidiär sei, durch diese begrenzt werde. Der von ihm erworbene Anspruch auf Uhg stehe ihm für den ganzen Zeitraum seiner Teilnahme an der Maßnahme zu und müsse berechnet werden wie bei einem in Freiheit befindlichen Arbeitslosen. Er müsse sich demnach an den von ihm getätigten bzw. für ihn getätigten Einzahlungen oder zumindest an dem zuletzt von ihm bezogenen Alg orientieren (zuletzt im März 1996 258,00 DM wöchentlich).

Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass er nicht als Freigänger nach § 39 StVollzG eingestuft worden sei. Vielmehr sei er einem solchen gleichzustellen, da er nach § 44 StVollzG von der Arbeit freigestellt worden sei. § 39 StVollzG (die Bestimmung über den Freigängerstatus) verbiete ja keine Beschäftigung innerhalb der Anstalt. Auch führe die Bestimmung des § 37 StVollzG wörtlich aus, dass der Gefangene unter den gleichen Voraussetzungen wie ein freier Bürger einen Anspruch gegen das Arbeitsamt auf Förderung einer Ausbildung/Umschulung habe.

§ 196 StVollzG, so der Kläger, schränke nur die Grundrechte aus GG Art.2 Abs.2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Art.10 Abs.1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) ein, nicht aber sonstige Grundrechte wie auch das Eigentumsgrundrecht nach Art.14 GG, worunter auch seine Ansprüche gegen die Beklagte fielen. Auch sei seine Menschenwürde nach Art.1 GG verletzt durch die Art und Weise, wie JVA und Arbeitsamt die Sache über seinen Kopf hinweg geregelt hätten. Auch für ihn gelte der Gleichheitssatz des Art.3 GG. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb er nicht Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle erhalten solle, wie jeder andere Arbeitslose auch.

Er bestehe auch darauf, dass die Beklagte offenlege, wie sie das dem Rentenversicherungsträger als beitragspflichtig gemeldete Arbeitsentgelt errechnet habe und dass dies höher festzulegen sei als bisher geschehen.

Grundsätzlich müssten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, insbesondere nach dem in § 3 niedergelegten Grundsatz der weitestmöglichen Angleichung des Lebens im Strafvollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse ausgelegt bzw. reformiert werden. Entsprechende Reformen hinsichtlich der Bezüge, wie seit 1978 vorgesehen, seien bisher nicht verwirklicht worden. Das Bundesverfassungsgericht habe 1998 gesagt, was es von den Bezügen der Strafgefangenen halte (s. BVerfG vom 01.07.1998, Az.: 2 BvR 441 u.a. in Band 98, 169).

Die Beklagte hat in Schriftsätzen vom 05.10.1999 und vom 15.12.1999 primär auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 15.04.1999 und vom 04.08.1999 hingewiesen, die Gegenstand der anhängigen SG-Verfahren seien. Danach sei die Begrenzung des Uhg der Höhe nach auf das als Quasi-Ausbildungshilfe seitens der JVA vorgeleistete Uhg einschließlich der Bewilligung des Uhg jeweils nur für begrenzte Zeiträume, in denen keine "Unterbrechung" der Teilnahme des Klägers an der Bildungsmaßnahme nach Maßgabe des StVollzG vorgelegen habe, auf § 22 Abs.3 SGB III zurückzuführen. Ein Anwendungsfall des § 22 Abs.3 SGB III, so die Beklagte, liege vor. Die Entscheidung, ob ein Gefangener als Freigänger nach § 39 StVollzG eingestuft sei oder für eine berufliche Weiterbildung nach § 44 StVollzG von seiner Arbeitspflicht freigestellt werde, liege bei der JVA. Leistungsfortzahlung von Uhg im Krankheitsfall, die in § 155 Nr.2 SGB III vorgesehen sei, gebe es für Strafgefangene grundsätzlich nicht. Insoweit sei auf die entsprechenden Durchführungsanweisungen zu § 155 SGB III hinzuweisen.

Die AOK Bayern, M. , hat dem SG mit Schreiben vom 20.10.1999 die dort verzeichneten Mitgliedszeiten des Klägers mitgeteilt. Die dort bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund Bezugs von Uhg durch das Arbeitsamt D. gespeicherten Beitragszeiten decken sich mit den Uhg-Bewilligungszeiträumen. Ein vom Kläger selbst (im Klageverfahren S 6 AL 216/99) eingereichter Versicherungsverlauf der LVA Schwaben vom 07.06.1999 weist den zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Versicherungsverlauf des Klägers während der Zeit seiner Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zum Elektroinstallateur für die Zeit vom 01.12.1998 bis 24.03.1999 aus. Die Leistungszeiträume, wie auch die beitragspflichtigen Einnahmen, decken sich mit den entsprechenden "Leistungsnachweisen/Entgeltbescheinigungen", die von der Beklagten erstellt wurden. Sämtliche Zeiten sind als "Pflichtbeitrag/berufliche Ausbildung" gekennzeichnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2001 hat das SG sämtliche anhängigen Verfahren unter dem führenden Az.: S 6 AL 147/99 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 20.09.2001 verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der insoweit angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide "für die Zeiten der Ausbildung Unterhaltsgeld auch während der bestätigten Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zum Ende der Ausbildung am 07.04.1999 zu gewähren und die Höhe der Leistung nach den Bescheinigungen der JVA zu berechnen", im Übrigen die Klage abgewiesen.

Ein Anwendungsfall des § 22 SGB III sei gegeben, nachdem sich der Kläger nicht als Freigänger einer Weiterbildung unterzogen habe. Die Bestimmung des § 22 Abs.3 SGB III sei nicht grundgesetzwidrig. Das Uhg solle seinem Zweck nach sicherstellen, dass der Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme in vollem Umfang seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Dies sei für Strafgefangene in der Strafanstalt aber auf andere Weise sichergestellt.

Bezüglich der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall gelte jedoch für die bestätigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der grundsätzliche Vorrang des Unterhaltsgeldes. Der Kläger müsse behandelt werden wie ein arbeitsloser Uhg-Bezieher, der nach § 155 Ziff.2 SGB III Uhg auch für Zeiten erhalte, in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung des Alg bei Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Allerdings müsse sich die Höhe der fortbezahlten Leistung nach dem Status des Klägers als Strafgefangener richten. Wie auch nach § 155 Ziff.2 SGB III könne eine Leistungsfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit längstens nur bis zum Ende der Maßnahme erfolgen. Da die JVA (in ihrer Abrechnung des Monats April 1999) als das Ende der Ausbildung den 07.04.1999 mitgeteilt habe, könne eine Leistungsfortzahlung für den Kläger längstens bis zu diesem Tag andauern.

Soweit der Kläger an sonstigen Tagen nicht beschäftigt gewesen sei, bestehe wegen Nichtteilnahme an der Maßnahme kein Anspruch auf Uhg.

Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren zur Begründung im wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag gestützt. Er hat eine Mitteilung der Werkdienstleitung der JVA vom 11.06.2002 vorgelegt, wonach seine Lehrausbildung als Elektroinstallateur aufgrund eines Bandscheibenleidens "ab dem 22.04.1999" ohne sein Verschulden beendet worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.09.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung ihrer Bescheide/Entgeltbescheinigungen für die gesamte Dauer seiner Teilnahme an der Maßnahme, die vom 01.09.1998 bis 22.04.1999 anzusetzen sei, berechnet am tariflichen Lohn eines Elektrikers 1998/1999 als Bemessungsentgelt, Unterhaltsgeld einschließlich Leistungsfortzahlung wegen Krankheit für die Zeiten vom 15.01.1999 bis 25.01.1999, 25.03.1999 bis 28.03.1999 und 08.04.1999 bis 22.04.1999 zu zahlen sowie das dem Rentenversicherungsträger als beitragspflichtig gemeldete Entgelt nach eben diesem tariflichen Lohn festzulegen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG abzuändern, soweit sie darin zur Leistungsfortzahlung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers verurteilt worden ist, ansonsten, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Zwar komme dem Grunde nach die Leistungsfortzahlung von Uhg bei Arbeitsunfähigkeit des Strafgefangenen in Betracht. Wegen der Begrenzung des Leistungsanspruchs durch § 22 Abs.3 Satz 2 SGB III auf die Höhe der ansonsten zu gewährenden Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG ergebe sich kein auszahlbarer Betrag an Uhg, da Ausbildungsbeihilfe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werde. Die in § 45 Abs.2 StVollzG vorgesehene Regelung über die Zahlung einer Ausfallentschädigung sei noch nicht in Kraft getreten. Im Ergebnis sei daher daran festzuhalten, dass Gefangenen ohne Freigängerstatus kein Uhg während einer Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden könne. Zu den ihrer Praxis im Einzelnen zugrundeliegenden Überlegungen befragt, teilte die Beklagte mit, dass kein diesbezüglicher Schriftverkehr mit den für den Strafvollzug zuständigen Behörden zur Vorschrift des § 22 SGB III vorliege. Die Erstattung der von der JVA erbrachten Vorausleistungen ergebe sich auf der Grundlage des § 22 Abs.3 Satz 3 SGB III. Es bestehe nach § 41 Abs.1 StVollzG grundsätzlich eine Arbeitspflicht der Gefangenen. Dafür sei nach § 43 StVollzG ein Entgelt zu zahlen. Nehme ein Gefangener an einer Bildungsmaßnahme teil, entgehe ihm dieser Verdienst. Unter dem Gesichtspunkt, dass dem Gefangenen bei Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme eben nur dieses Entgelt entgehen könne, sei die Begrenzung des Uhg in § 22 Abs.3 SGB III zu verstehen. Eine weitere Begrenzung für den Bereich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung sei vom Gesetzgeber aber nicht vorgesehen. Dementsprechend hätten sich auch im Fall des Klägers die Beitragszahlungen bzw. Bezugsmeldungen an der von der hierfür zuständigen Abteilung vorgenommenen fiktiven Einstufung des Klägers orientiert.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 03.08.2007 die Deutsche Rentenversicherung Schwaben und die AOK Bayern, die Gesundheitskasse, ggf. im Hinblick auf eine evtl. Tatbestandswirkung wegen der Zahlungszeiträume beigeladen (vgl. §§ 153, 75 Abs.2, 106 Abs.3 Nr.6 SGG, BSG vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R S.3), die sich aber nicht weiter geäußert haben.

Mit Beschluss vom 27.09.2007 hat der Senat die Berufung der Beklagten als selbständig zugelassen (vgl. BSG vom 30.03.2000 in Band 86, 86 f., BVerwG vom 28.02.1985, Band 71, S.73/76), insoweit als das SG die Beklagte zur Bewilligung zusätzlichen Unterhaltsgeldes verurteilt hat.

Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts Landshut, die Akten des Arbeitsamts P. , des vormals für den Kläger zuständigen Arbeitsamts M. , die derzeit bei der JVA N. befindlichen Krankenakten des Klägers sowie die Akten der Deutschen Rentenversicherung. Der pädagogische Dienst der JVA S. hat die dort noch aufliegenden Unterlagen über die nicht abgeschlossene Ausbildung des Klägers zum Elektroinstallateur übermittelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf die eingeholten Auskünfte und den gesamten Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als Anschlussberufung zulässige oder jedenfalls als selbständig zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zum Teil begründet und war im Übrigen zurückzuweisen.

Soweit sich der Streitgegenstand vom Begehren des Klägers her erschließt, richtet sich dieses zum einen gegen die erteilten Bewilligungsbescheide, und zwar gegen die Höhe des bewilligten Uhg sowie gegen die Unterbrechungen der Bewilligung von Uhg und auf die Dauer der Bewilligung insgesamt. Zwar streitet der Kläger bzw. streiten die Beteiligten wesentlich um die Leistungsfortzahlung für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (deren Dauer im Einzelnen umstritten ist), zwischenzeitlich und letztendlich - auch schon in erster Instanz - verlangt der Kläger jedoch eine durchgehende Bewilligung der während der Förderung der beruflichen Bildung nach dem SGB III gewährten Lohnersatzleistungen bis zum 22.04.1999, dem nach seiner Vorstellung letzten Tag seiner Teilnahme an der Maßnahme.

Dieses Begehren ist in dem Klageverfahren S 6 AL 147/99 vollständig enthalten. Die nach Erhebung der unter diesem Aktenzeichen laufenden Klage vom 27.04.1999 noch ergangenen Bescheide einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1999 sind, gleich ob zum Teil in den Klagen S 6 AL 273/99, S 6 AL 279/99 und S 6 AL 285/99 noch gesondert angefochten oder nicht, kraft § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 6 AL 147/99 geworden. Der Hinzuverbindung der o.g. Verfahren zum Verfahren S 6 AL 147/99 in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2001 bedurfte es daher nicht.

Damit liegt, bezogen auf die Bewilligungsgeschichte eine als solche zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG vor, bei Unzulässigkeit der o.g. Folgeklagen (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.11c zu § 96 SGG.

Weitere - zulässige - Klagen liegen nicht vor.

Die Untätigkeitsklage vom 14.06.1999 (S 6 AL 216/99) hat sich durch die nachfolgenden Bewilligungsbescheides vom 09.12.1999 über die Abrechnungsmonate September bis November 1998 sowie April 1999, die nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens S 6 AL 147/99 geworden waren, in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat diese Untätigkeitsklage auch schon in erster Instanz nicht weiter verfolgt.

Einen eigenständigen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Meldung von Mitgliedszeiten/Abführung von Beiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung hat der Kläger gleichfalls nur in der Untätigkeitsklage vom 14.06.1999 (S 6 AL 216/99) gestellt, ist jedoch in der ersten Instanz wie auch in der zweiten Instanz nicht mehr darauf zurückgekommen. Wie der Kläger selbst zwischenzeitlich vorgetragen hat, richten sich allenfallsige "Krankengeldansprüche" "in den streitigen Zeiträumen" wegen Unterschreitens der Sechs-Wochen-Grenze (als Anspruch auf Leistungsfortzahlung) nur gegen die Beklagte. Eine allenfalls die Gesundheitsfürsorge durch die JVA übersteigende Krankenhilfe könnte seit Beendigung der Teilnahme an der Maßnahme seit April 1999 gar nicht mehr erbracht werden (vgl. BSG vom 16.10.1990, SozR 3-4100 § 103 Nr.2, S.10 u. Peters in K.K. Rz.12 zu § 16 SGB V).

Anderes gilt für die wiederholte und auch aufrecht erhaltene Beanstandung des der Rentenversicherung als beitragspflichtig gemeldeten Entgelts. Das SG ist in seinem Urteil hierauf nicht eingegangen. Nachdem sich aber die Beklagte in ihrem abschließenden Schriftsatz vom 08.06.2007 inhaltlich dazu geäußert hat, ist dies jedenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (Meyer-Ladewig, Rz.2a zu § 140 SGG).

Dem Kläger steht aber für sein insoweit geltend gemachtes Begehren keine zulässige Klage zur Verfügung.

Das BSG hat hierüber in einem Fall, in dem die Beklagte als zur Beitragszahlung für den dortigen Arbeitslosen verpflichteter Leistungsträger zur Meldung nach den §§ 191 Satz 1 Nr.2 SGB VI, 28a Abs.1 bis 3 SGB IV an den Rentenversicherungsträger verpflichtet war und den dortigen Kläger nach § 191 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 28a Abs.5 SGB IV (§ 28c i.V.m. § 38 der DEÜVO vom 10.02.1998) entsprechend unterrichtet hat, entschieden. Die Beklagte habe damit, dass sie den Kläger über den Inhalt ihrer Meldung an den Rentenversicherungsträger in Kenntnis gesetzt habe, keine Regelung getroffen, wofür es auch keine Rechtsgrundlage gebe. Der "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung", in dem die Beklagte ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Klägers über ihre Meldung an die Rentenversicherung nachgekommen sei, sei auch nicht als sogenannter formeller Verwaltungsakt zu behandeln. Die Beklagte habe nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen. Weder sei der "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen.

Eine Anfechtungsklage gegen die vom dortigen Kläger zum Streitgegenstand gemachten "Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen" der Beklagten sei daher nicht zulässig (BSG vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R, insbesondere S.5).

Der Kläger habe, so das BSG vom 25.03.2004 a.a.O. S.6, auch keinen im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs.5 SGG durchsetzbaren "Anspruch auf Meldung höheren Entgelts". Als Bezieher der Sozialleistung Arbeitslosenhilfe stehe ihm gegen die Beklagte zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf schriftliche Mitteilung des dem Rentenversicherungsträger gemeldeten (zu einer möglicherweise darauf bezogenen allgemeinen Leistungsklage s.u.), nicht aber ein solches auf die Abgabe der Meldung oder gar auf die Abgabe einer richtigen Meldung selbst zu. Als Gläubiger der in Frage stehenden Forderung treffe allein den Rentenversicherungsträger nach § 212 Satz 1 SGB VI die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn (nicht über die Einzugsstelle nach § 28h SGB IV, weil nicht aus einer abhängigen Beschäftigung hergeleiteter) zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen und sei allein der Rentenversicherungsträger zum Erlass der entsprechenden hieraus resultierenden Verwaltungsakte ermächtigt. Habe der Leistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit einer Meldung der Beklagten (z.B. betreffs der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen) bzw. an der Entrichtung der Beiträge in zutreffender Höhe, bleibe ihm nur, sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

Eine Sozialleistung im Sinne der §§ 3 Satz 1 Nr.3, 191 Satz 1 Nr.2 SGB VI, auf dessen Empfänger somit diese Erwägungen des BSG zutreffen, ist auch das Uhg, um das es hier geht.

Auch eine Feststellungsklage gegen die Beklagte auf Feststellung für den Rentenversicherungsträger maßgeblicher Leistungszeiträume und beitragspflichtiger Einnahmen in bestimmter Höhe ist danach nicht zulässig. An die Stelle des Vierecksverhältnisses: Arbeitnehmer - beitrags- und meldepflichtiger Arbeitgeber - Einzugsstelle - Fremdversicherungsträger (im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 28a ff. SGB IV) -, für die das BSG eine solche unmittelbare Klage gegen den Arbeitgeber ausschließt (BSG vom 11.09.1995, Az.: 12 RK 31/93), ist hier das Dreiecksverhältnis: Sozialleistungsempfänger - beitrags- und meldepflichtiger Sozialleistungsträger - Fremdversicherungsträger (Rentenversicherungsträger) getreten, welch letzterer außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der § 28a SGB IV) als Gläubiger unmittelbar die Befugnisse der Einzugsstelle wahrnimmt (BSG vom 25.03.2004 a.a.O., dort 2. Abschnitt Ziffer 4 auf S.6).

Dem Kläger verbleibt demnach als zulässiges Klagebegehren die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung (Leistungsfortzahlung) des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Uhg unter Abänderung der von der Beklagten für die Zeit seiner Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erteilten Bewilligungsbescheide.

Dieses ist aber nur teilweise begründet.

Der Teilerfolg, den der Kläger in erster Instanz insoweit errungen hat, als das SG die Beklagte zur Bewilligung zusätzlichen Unterhaltsgeldes, wenn auch nur für die in den vorgelegten Abrechnungen bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten und nach Maßgabe des durch das StVollzG vorgegebenenen Berechnungsmodus verurteilt hat, lässt sich nicht aufrecht erhalten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf mehr Unterhaltsgeld als das ihm von der Beklagten für die Zeit seiner Teilnahme an der Maßnahme insgesamt bewilligte Uhg.

Die Förderung der beruflichen Bildung im SGB III (vormals AFG) vollzieht sich in Gestalt einer - die einzelnen Tatbestände, Voraussetzungen, Prognosen und Entscheidungen nach Nr.1 bis Nr.4 einschließenden - grundlegenden Ermessensentscheidung nach § 77 Abs.1 Satz 1 SGB III, die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer bestimmten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld zu fördern, was als den Teilnehmer begünstigender Verwaltungsakt anzusehen ist (Gagel/Niewald, Rz.97 zu § 77 SGB III, Estelmann/Eicher Rz.59 zu § 22 SGB III). Dabei handelt es sich bei den Entscheidungen über die Weiterbildungskosten nach den §§ 81 ff. SGB III gleichfalls um Ermessensbescheide mit der Beklagten zugeteilten Beurteilungsspielräumen, während sich die vom Wortlaut her in § 153 SGB III ebenso als Ermessensentscheidung bezeichnete Bewilligung des Uhg (nachdem die dort beschriebenen Voraussetzungen bereits bei der Grundentscheidung zu prüfen waren) praktisch zu einer gebundenen Entscheidung entwickelt hat (Niesel/Stratmann, Rz.2 zu § 153 SGB III, Gagel/ Niewald, Rz.99 zu § 77 SGB III).

Der Kläger hat am 02.10.1998 die Förderung seiner Teilnahme an einer in einem Anstaltsbetrieb durchgeführten Ausbildung zum Elektroinstallateur vom 01.09.1998 bis 31.08.2000 beantragt. Die dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.1998 mitgeteilte "Stellungnahme und Entscheidung der zuständigen Abteilungen zum Antrag auf Weiterbildungsförderung" mit im Einzelnen aufgeführter Bejahung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen muss von ihrem Erklärungswert gegenüber dem Kläger her als grundlegende Entscheidung der Beklagten aufgefasst werden, seine Teilnahme an der Maßnahme zu fördern.

Nach § 22 Abs.1 SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (wozu auch das Uhg gehört) nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Strafanstalten werden als solche anderen öffentlich-rechtlichen Stellen angesehen, die nach der Zielsetzung des § 37 Abs.3 StVollzG in diesem Sinne zur Erbringung gleichartiger Leistungen "gesetzlich verpflichtet" sind. Dementsprechend wird § 22 Abs.3 Satz 1 SGB III als eine Sonderregelung angesehen, wonach die Leistungspflicht der Beklagten in Bezug auf Leistungen der Förderung der Berufsausbildung und Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (BAB nach § 59 SGB III, Uhg nach § 153 SGB III) der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des StVollzG vorgeht.

Satz 2 des § 22 Abs.3 SGB III schränkt die Auswirkungen dieses ausnahmsweisen Heranziehens der Beklagten für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für die Gefangenen wiederum ein. Die Leistungen für Strafgefangene, - gemeint sind damit die o.g. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts -, dürfen danach die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG nicht übersteigen. Sie werden nach Satz 3 des Abs.3 des § 22 SGB III den Gefangenen nach einer Förderzusage des Arbeitsamts in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Beklagten erstattet.

Gleichwohl handelt es sich bei § 22 Abs.3 Satz 3 SGB III nur um eine Durchführungsvorschrift aus praktischen Gründen, die der Verwaltungsvereinfachung dient (BT-Drs.13/4941 S.157 zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz), die nicht etwa der Vorschrift des § 22 Abs.3, - zumindest für die Strafgefangenen, die unter Satz 2 und Satz 3 fallen -, den Charakter einer bloßen verwaltungsinternen Kostenerstattungsregelung gibt. Vielmehr leistet die Beklagte Unterhaltsgeld an den Strafgefangenen, dessen Höhe freilich durch die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG, die dem Strafgefangenen ansonsten auch (also, wenn seine Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme nicht durch die Beklagte gefördert würde), nach § 44 StVollzG zugestanden hätte, begrenzt wird.

Der Kläger sieht in der Begrenzung als solcher überhaupt im Vergleich zum freien sich einer Weiterbildung unterziehenden Arbeitnehmer wie auch gegenüber dem von dieser Begrenzung ausgenommenen Strafgefangenen im Freigängerstatus nach § 39 StVollzG eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung seiner Person.

Eine grundsätzliche unterschiedliche Entlohnung der Strafgefangenen (was dann auch die Ausbildungsbeihilfe im Fall einer Weiterbildung einschließt) im Vergleich zu freien Arbeitnehmern hat das Bundesverfassungsgericht allerdings trotz des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots im Hinblick auf die Ungleichartigkeit der Ausgangsbedingungen sowie den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Sozialordnung, - wenn auch bei Kritik am seinerzeitigen konkreten Gesetzesstand -, bejaht (Bundesverfassungsgericht vom 01.07.1998, Az.: 2 BvR 441/u.a. in Band 98, 169/212).

Die Begrenzung der Höhe des dem Strafgefangenen zu leistenden Uhg (durch die Höhe der diesem "ansonsten zustehenden Ausbildungsbeihilfe" nach § 44 StVollzG) soll nach herrschender Meinung allerdings nicht für den Gefangenen gelten, der den "gegebenenfalls erst abstrakten" Freigängerstatus nach § 39 StVollzG inne hat; so die Rechtsprechung und fast ausnahmslos auch die Literatur (s. auch die Gesetzesbegründung zu § 22 SGB III in der BT-Drs.13/4941 S.157 zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz). Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass der Freigänger ein normales arbeits- und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehe und ihm keine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG zustehe (dazu Däubler/Spanjol in Feest AK-StVollzG Rz.1 zu § 44 StVollzG), ihm andererseits durch Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme außerhalb der Anstalt das Entgelt eines in Freiheit befindlichen Arbeitnehmers entgehe (BSG vom 26.09.1990 SozR 3-4100 § 44 AFG Nr.4, vom 16.10.1990 SozR 3-4100 § 103 AFG Nr.2, BSG vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 9/02 R S.5). Demgegenüber trete die Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG an die Stelle Arbeitsentgelts nach § 43 StVollzG, das dem Strafgefangenen entgehe, der im Rahmen des Strafvollzugs, statt der (generellen) Arbeitspflicht für Strafgefangene nach § 41 Abs.1 StVollzG Genüge zu leisten, sich einer ihm nach § 37 Abs.3 StVollzG zugewiesenen beruflichen Bildungsmaßnahme unterziehe (was freilich nach § 41 Abs.2 StVollzG nur mit seiner Zustimmung möglich ist) und der im Übrigen voll versorgt bleibe.

Gegen die Begründung für das Ausnehmen des Freigängers aus dem Anwendungsbereich des § 22 Abs.3 Satz 2 und Satz 3 SGB III lässt sich nichts Zwingendes einwenden. Allerdings erhebt der Kläger mit einem gewissen Recht die Frage, wie auf diese Weise die Motivation des nicht im Freigängerstatus befindlichen Strafgefangenen, sich einer Bildungsmaßnahme zu unterziehen, um damit der Zielsetzung der Resozialisierung nach § 3 StVollzG zu dienen, in welchem Rahmen auch die Bestimmung des § 37 Abs.3 StVollzG zu sehen ist (Däubler/Spanjol in Feest Rz.4 zu § 37), angehoben werden soll. Im Hinblick auf das Gesetz und dessen einmütige Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur, die überdies dem Verständnis des Gesetzgebers des SGB III entspricht, besteht jedoch keine Möglichkeit, den § 22 Abs.3 Satz 2 (i.V.m. Satz 3) SGB III nicht auf den Kläger anzuwenden, was letztlich auch hieße, die Bestimmung außer Kraft zu setzen.

Ohnehin ist die Sinngebung des ursprünglichen § 37 Abs.2 AFG (nachmals § 22 Abs.3 SGB III) durch Ausnehmen des Freigängers von der Einschränkung des § 37 Abs.2 Satz 2 AFG (§ 22 Abs.3 Satz 2 und 3 SGB III) - erst im Laufe der Zeit zunächst durch Rechtsprechung und Literatur erfolgt. Die ursprüngliche Orientierung des Gesetzgebers des Strafvollzugsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl.I S.581 f.), welches die Gefangenenarbeit mit § 168 Abs.3a AFG in die Beitragspflicht zur BA einbezogen hat, lautete in BT-Drs. 7/3998 S.52: "Mit den inhaltlichen Änderungen (zum Arbeitsförderungsgesetz) folgt der Ausschuss einem Vorschlag des mitberatenden Ausschusses. Die in Nr.01 enthaltene Ergänzung wird erforderlich, weil § 43 dieses Gesetzes (des Strafvollzugsgesetzes) und § 37 des Arbeitsförderungsgesetzes einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe jeweils nur subsidiär gewähren. Dies würde zumindest zu Unklarheiten, unter Umständen sogar dazu führen, dass in der Praxis ein gegenseitiger Ausschluss der Vorschriften angenommen und dem Gefangenen keine Ausbildungsbeihilfe zuerkannt würde. Satz 1 bestimmt, dass § 37 Abs.1 Satz 1 AFG, soweit es um die Sicherung des Lebensunterhalts geht, der Vorschrift des § 43 StVollzG vorgeht. Satz 2 stellt jedoch sicher, dass der aus dieser Vorschrift berechtigte Gefangene keine höheren Leistungen erhält als derjenige, der einen Anspruch ausschließlich nach dem Strafvollzugsgesetz hat".

Es handelte sich nach ursprünglicher Vorstellung also nur um eine Klarstellung eines Vorrangs der Leistungspflicht der BA. Der dem zugrundeliegende Anspruch des Gefangenen gegen die BA leitete sich nach Schönefelder/Kranz/Wanka, 5. Lieferung, Band I 1978 aus der nunmehrigen Einbeziehung der Strafgefangenen in die Beitragspflicht zur BA her (dort Rz.2 zu § 37 AFG).

Nachdem dem Kläger aber auch in diesem Rahmen Unterhaltsgeld bewilligt wird, kann die Beklagte allerdings nach Auffassung des Senats in einem Streit über dessen Höhe nicht einfach darauf verweisen, in welcher Höhe die JVA dem Strafgefangenen das ihm zustehende Uhg - wenn auch als Quasi-Ausbildungsbeihilfe und durch dessen Höhe begrenzt -, vorausgeleistet hat, sie muss vielmehr ihrerseits überprüfen, ob die JVA die dem nach AFG (nachfolgend SGB III) geförderten Strafgefangenen zustehende Leistung, wenn auch nach Maßgabe des § 44 StVollzG der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat (für eine Tatbestandswirkung insoweit Estelmann/Eicher Rz.59 zu § 22 SGB III).

Dies ist nach Erkenntnis des Senats der Fall. Nach § 44 Abs.2 StVollzG ist für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe die die Bemessung des Arbeitsentgelts betreffende Vorschrift des § 43 Abs.1 und 2 (i.V.m. Abs.3) entsprechend anzuwenden. Nach § 43 Abs.2 Satz 2 StVollzG ist der Bemessung des Arbeitsentgelts als Grundlage der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV als Eckvergütung zugrunde zu legen. Nach der bis 31.12.2000 und auch bis dahin vom BVerfG geduldeten geltenden Fassung des § 200 StVollzG betrug die danach für die Entlohnung der Strafgefangenen zugrunde zu legende Eckvergütung 5 % der allgemeinen Bezugsgröße (aufgrund der Auflagen mit Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 01.07.1998 ab 01.01.2001 9 %, s. Däubler/Spaniol in Feest Rz.5 zu § 43 StVollzG). Die allgemeine Bezugsgröße nach § 18 SGB IV betrug 1998 52.080,00 DM. 5 % hiervon sind 2.604,00 DM. Der hiervon nach § 43 Abs.2 Satz 3 zugrundezulegende Tagessatz von 1/250 beträgt 10,416, was bei fünf Werktagen auf einen Wochenbetrag von 52,081 hinausläuft. Das ergibt in der dem Ecklohn zu 100 % entsprechenden Vergütungsstufe III (wie in Ausbildungsverhältnissen üblich, Däubler/Spaniol, Rdziff. 3 zu § 44 StVollzG in Feest) bei einer (für Bayern zugrundezulegenden) 38,5 Stunden/ Woche einen Stundensatz von 1,3527 (s. Däubler/Spaniol, Rz.9, 10 zu § 43 StVollzG). Dementsprechend hat die JVA für die Beschäftigung des Klägers während seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur einen Stundensatz von 1,35 DM festgesetzt, der ab 01.01.1999 auf 1,37 DM angepasst wurde.

Insbesondere durfte die JVA die Beschäftigung des Klägers in der Ausbildung zum Elektroinstallateur entsprechend § 43 Abs.2 Satz 3 StVollzG nach Stundensätzen entlohnen und insoweit auch nur für tatsächliche Beschäftigungszeiten Arbeitsentgelt (bzw. Quasi Ausbildungsbeihilfe als Vorleistung für das UHG) zahlen, auch wenn dem Kläger am Ausfall von Arbeitszeiten (Ausbildungszeiten) kein Verschulden zuzumessen war, sei es, weil er arbeitsunfähig war, sei es, weil die JVA ihm vorübergehend keine Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung zur Verfügung stellen konnte (Däubler/Spaniol in Feest Rz.9 zu § 43 StVollzG, Rz.2 zu § 44 StVollzG).

Eine gesetzliche Änderung dieser Situation ist zwar in Gestalt einer (zeitlich begrenzten) Ausfallentschädigung nach § 45 StVollzG vorgesehen, was aber nach § 198 Abs.3 StVollzG erst in einem besonderen Bundesgesetz umgesetzt bzw. in Kraft gesetzt werden muss, was bisher noch nicht der Fall war.

Die Beträge, die die JVA für die jeweiligen Abrechnungszeiträume als dem Kläger "ansonsten zustehende Ausbildungsbeihilfe" errechnet und sich von der Beklagten als das dem Kläger zu bewilligende UHG hat erstatten lassen, sind demnach (mit jeweiliger Leistungszulage) zutreffend ermittelt, d.h. das dem Kläger während seiner Teilnahme an der Maßnahme insgesamt zuzuerkennende Uhg ist seiner Höhe nach gesetzesgemäß festgelegt und bewilligt worden.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Uhg "auch während der bestätigten Arbeitsunfähigkeitszeiten zu gewähren und die Höhe der Leistung nach den Bescheinigungen der JVA zu berechnen". Die Beklagte soll demnach dem Kläger in einem Abrechnungsmonat zusätzlich zu dem von der JVA bislang als Quasi-Ausbildungsbeihilfe schon vorausgeleisteten Uhg pro Arbeitsunfähigkeitstag einen weiteren für den betreffenden Abrechnungsmonat errechneten Uhg-Tagessatz gewähren. Damit würden die Leistungen der Beklagten "zur Sicherung des Lebensunterhalts" (§ 22 Abs.3 Satz 2 SGB III) jedoch notwendigerweise "die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG übersteigen" (§ 22 Abs.3 Satz 3 SGB III), soweit das Uhg als insgesamt vorausgeleistete Quasi-Ausbildungsbeihilfe entsprechend den hierfür maßgeblichen Bestimmungen des StVollzG geleistet worden ist. Andererseits weist das SG die Klage, soweit sie sich "gegen die Höhe des Uhg richtet", ab, und erklärt die Beklagte in Übereinstimmung mit der insoweit feststehenden Rechtsprechung in vollem Umfang als an die Vorschrift des § 22 Abs.3 SGB III gebundenen, die ihren Sinn in der besonderen Situation des Strafgefangenen finde.

Damit sagt das Urteil des SG aber, dass dem Kläger während der Arbeitsunfähigkeitszeiten schon nach dem Strafvollzugsrecht zusätzliche Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG zugestanden hätte. Nicht Ausbildungsbeihilfe, aber Ausfallentschädigung ist in dem noch nicht in Kraft befindlichen § 45 Abs.2 StVollzG für diesen Fall vorgesehen. Im Beschluss des BSG vom 05.12.2001 Az.: B 7 AL 74/01 R und des Kammergerichts Berlin vom 18.01.2005 Az.: 5 Ws 681/04 Vollz wird der formale Zusammenhang gerade der tatsächlich geleisteten Arbeit und eines Arbeitsentgelts unter dem Gesichtspunkt des Resozialisierungsgebots, den das BVerfG im Urteil vom 01.07.1998, Bd. 98 S.201, 202/213 herstellt, betont, und unter Hinweis auf nachfolgende Rechtsprechung (auch des BVerfG) der Aufschub des Inkraftsetzens des § 45 SGB III für verfassungsgemäß erklärt (zum Scheitern aller Bemühungen, hieran etwas zu ändern, s. Däubler/Spaniol in Feest zu § 45 StVollzG).

Das Urteil des SG, insoweit als es die Beklagte zur Zahlung zusätzlichen Unterhaltsgeldes verurteilt hat, lässt sich daher nicht halten.

Es gibt aber eine von der zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers nach § 54 Abs.4 SGG erfasste nicht unerhebliche Beschwer, der auch Rechnung getragen werden kann, ohne den Umfang der von der JVA während der Teilnahme des Klägers an der Weiterbildungsmaßnahme insgesamt vorauszuleistenden und zu erstattenden Quasi-Ausbildungsbeihilfe zu verändern.

Die Beklagte hat sich bei der Ermittlung des dem Rentenversicherungsträger als beitragspflichtig gemeldeten Entgelts, d.h. dem "der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt" nach § 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI (zum System der Beitragsberechnung für Lohnersatzleistungen s. Buchner NZS 8/1996, 367, 372) von der Anlehnung des bewilligten UHG an und Begrenzung durch die vorausgeleistete Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG gelöst. Eine Beitragspflicht zur Renten- oder Krankenversicherung gibt es im Strafvollzugsrecht gar nicht. Für die Ermittlung der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen während der Teilnahme des Klägers an der von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme nach § 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI stellte sich somit die Frage nach dem der Sozialleistung Uhg nach SGB III zugrundeliegenden bzw. ggf. zugrundezulegenden Bemessungsentgelt (s. Buchner, a.a.O., S.372). Dieses musste, nachdem der Kläger zwar die Vorbeschäftigungszeit durch Gefangenenarbeit erfüllt hatte, die Beklagte das hierbei nach § 43 StVollzG erzielte Entgelt aber nicht als der Bemessung zugrundezulegendes Entgelt im Sinne von §§ 132 ff. SGB III ansah, fiktiv gebildet werden, sei es in Anwendung des § 133 Abs.4 SGB III, sei es in Überbrückung der zeitlichen Lücke zwischen dem Auslaufen des § 112 Abs.5 Nr.10, Abs.7 AFG und dem In-Kraft-Treten des § 135 Nr.3 SGB III in der Fassung des 2. SGB III Änderungsgesetzes ab 01.08.1999 (BGBl.I S.1648). Vgl. insoweit BSG vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R -.

Unter Annahme eines vom Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Tarifbereich des Elektrohandwerks wöchentlich noch erzielbaren Entgelts von 592,- DM ist das Arbeitsamt dabei bei Umlegung von 80/100 hiervon auf den rechnerischen Ausgangspunkt eines täglichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von 67,65 DM gekommen. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsamt dem Rentenversicherungsträger für den nicht in mehrere "Beschäftigungszeiten" zerstückelten Dezember 1998 ein beitragspflichtiges Entgelt von 2.097,- DM (67,65 x 31) gemeldet, für den gleichfalls nicht in mehrere "Beschäftigungszeiträume" zerstückelten September ein beitragspflichtiges Entgelt von 2.030,- DM (67,65 x 30). Würde man, was auch denkbar ist, das tarifliche Wochenentgelt von 592,- DM auf den Monat umrechnen und hiervon 80 % nehmen, so käme man auf ein gleichbleibend beitragspflichtiges Entgelt nach § 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI von 2.052,- DM (13/3 von 592,- = 2.565,- davon 80 % = 2.052,-).

Hingegen wurden dem Rentenversicherungsträger für in mehrere "Beschäftigungszeiten" zerstückelte Abrechnungsmonate für den jeweiligen Kalender-(Versicherungs) Monat jeweils die den "Beschäftigungszeiten" entsprechenden Zeiträume als Leistungszeiträume mit der jeweils inliegenden Zahl von Kalendertagen als Multiplikatoren des beitragspflichtigen Tagesentgelts gemeldet. Vergleicht man die auf diese Weise für die nach "Beschäftigungszeiten" zerstückelten Monate sich insgesamt errechnenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit den nicht "unterbrochenen" Monaten, so sind sie je nach dem in geringerem oder höherem Maße niedriger als die für die nicht "zerstückel-ten" Monate ermittelten und als beitragspflichtig gemeldeten Arbeitsentgelte. Im Fall des Klägers betrifft dies die Monate Januar 1999 (744,- + 406,- = ingesamt ein beitragspflichtiges Entgelt von 1.150,- DM), Februar 1999 (1.015,- + 812,- = 1.827,- DM beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) und März 1999 (744,- + 271,- + 203,- = 1.421,- DM). Ähnliches gilt für April 1999 im Hinblick auf die umstrittenen Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zur offiziellen Abmeldung aus dem Lehrgang (s.u.).

Diese nicht unerhebliche Differenz des als beitragspflichtig gemeldeten Arbeitsentgelts für "zerstückelte" Abrechnungsmonate gegenüber den nicht unterbrochenen Abrechnungsmonaten würde es generell und hätte es auch im Fall des Klägers nicht gegeben, hätte die Beklagte für die Meldung des im Kalender (Versicherungs-)Monat beitragspflichtigen Entgelts an den Rentenversicherungsträger nicht nur fiktiv das dem Grunde nach noch vom Kläger täglich (in Höhe von 67,65 DM) erzielbare beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern dieses auch - insoweit konsequent - für sämtliche Tage innerhalb des Abrechnungsmonats gemeldet, für die nach Arbeitsförderungsrecht Unterhaltsgeld zu zahlen gewesen wäre. Rechtstechnisch kann dies ohne Kollision mit § 22 Abs.3 Satz 2 SGB III durch Verteilen der Bewilligung des als Quasi-Ausbildungsbeihilfe vorausgeleisten Uhg auf die gesamte Zeit der Weiterbildungsmaßnahme (d.h. auch die jeweiligen "zerstückelten" Abrechnungsmonate zuzüglich Teil-April) erfolgen. § 22 Abs.3 Satz 2 SGB III macht Vorgaben nur über die Höhe des (insgesamt) zu leistenden (zu erstattenden) Uhg, nicht aber über die Zeiten, für die es zu bewilligen ist. Der niedrigere Uhg-Tagessatz, der sich dabei ergibt, ist rein rechtstechnischer Natur und bedeutet für den Kläger keine Beschwer.

Welche Tage dies sind bzw. nicht sind, bestimmt dann § 155 SGB III. Danach wäre nach den Ermittlungen des Senats dem Kläger für die Zeit seiner Teilnahme an der Maßnahme vom 01.09.1998 bis zum Abbruch, - allerdings nach erneuter Erkrankung ab 08.04.1999 bereits am 21.04.1999 -, fast lückenlos Uhg zu zahlen gewesen. Dies ergibt sich aus den Vermerken auf den Abrechnungsmitteilungen und aus der Krankenakte. Die Samstage und Sonntage wie auch etwaige Feiertage werden nach den §§ 157, 139 SGB III ohnehin nicht als Unterbrechungen einer beruflichen Bildungsmaßnahme angesehen. Ansonsten sind die Zeiten, in denen der Kläger nach den Grundsätzen des StVollzG keine Quasi-Ausbildungsbeihilfe erhielt, nahezu sämtlich durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, des Status "ohne Arbeit ohne eigenes Verschulden" oder der Notwendigkeit des Verbleibens in der Zelle wegen Malens erklärt. Abgebrochen hat der Kläger die Ausbildung nach Aktenlage zwar auf eigenen Wunsch, jedoch krankheitshalber und deswegen ausdrücklich als ohne eigenes Verschulden vermerkt, allerdings bereits am 21.04.1999.

Eine entsprechende Erklärung findet sich einzig nicht für Montag, den 25.01.1999. Der Kläger seinerseits hat insoweit ein Fortbestehen seiner Arbeitsunfähigkeit vorgetragen. Dies ist jedoch nicht belegt. Zwar war er vom 15.01.1999 bis Freitag, 22.01.1999 arbeitsunfähig krank und in stationärer Behandlung und es wurden ausser bei stationären Behandlungen regelmäßig für Wochenenden ohnehin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt, so dass hier ein Versehen vorliegen könnte. Andererseits hat der Kläger am Dienstag, 26.01.1999, die Beschäftigung in der Weiterbildungsmaßnahme wieder aufgenommen, so dass der Grund für das Fehlen des Klägers am 25.01.1999 - zu seinen Lasten - offen bleiben muss. Das SGB III, unterstellt man es wie der Senat insoweit als maßgebend, sieht in § 155 keine Unterhaltsgeldleistung auch nur für einen Tag bei bloß kurzzeitigem unentschuldigtem Fehlen vor.

In ihrem Schriftsatz vom 08.06.2007 auf die entsprechende Frage des Senats hat sich auch die Beklagte ihrerseits dahingehend eingelassen, dass die in § 22 Abs.3 SGB III für Leistungen für Strafgefangene gemachten Einschränkungen ausschließlich so zu verstehen sind, dass das Uhg für Gefangene die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG nicht übersteigen darf. Dies hat insofern seinen Sinn, als die JVA das Uhg nach Maßgabe und in Höhe der ansonsten zu leistenden Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG vorausleistet und die Beklagte ihr dies, - damit ihre Pflicht zur Leistung von Uhg im Verhältnis zum jeweiligen Bundesland erfüllend - zurückerstattet. In Bezug auf das den Sozialversicherungsträgern als beitragspflichtig zu meldende Arbeitsentgelt, für das die entsprechenden Beiträge für den Maßnahmeteilnehmer abzuführen sind, sieht die Beklagte in § 22 Abs.3 keine Einschränkungen. Das bedeutet, dass der geförderte Gefangene in Bezug auf das als beitragspflichtig zu meldende Entgelt aus Sicht der Beklagten zu behandeln ist, als ob er Unterhaltsgeld nach dem SGB III bezöge. Will man konsequent bleiben, kann man sich nicht damit begnügen, als das der "Leistung (hier der Sozialleistung der Beklagten) zugrundeliegende Arbeitsentgelt" ein fiktives tägliches Arbeitsentgelt dem Grunde nach nach dem SGB III zu ermitteln und an die Sozialversicherungsträger zu melden, sondern muss dann auch die Leistungszeiträume nach den Grundsätzen des Arbeitsförderungsrechts bilden.

Dies wäre, wie ausgeführt durch Anpassung des Uhg-Bewilligungszeitraums möglich. Dabei würde bei vermindertem täglichem Unterhaltsgeldsatz (in den "unterbrochenen" Abrechnungsmonaten) die bewilligte Uhg-Gesamtleistung gleichbleiben, desgleichen der Betrag der an die JVA zu leistenden Erstattung. Eine Beschwer für den Kläger ergäbe sich nicht.

Eine derartige rechtstechnische Umwandlung würde jedoch die Rentenanwartschaft für den Kläger günstig beeinflussen, wie beispielhaft aufgezeigt.

Auch die prozessuale Situation würde sich ggf. anders darstellen. Auch wenn der Kläger in dem hier gegebenen Dreiecksverhältnis nach dem Urteil des BSG vom 25.03.2004 a.a.O. keine Verurteilung der Beklagten zu einer bestimmten Meldung über sozialversicherungspflichtige Leistungszeiträume und beitragspflichtige Entgelte erreichen kann, so doch u.U. ggf. eine Verurteilung zur Unterrichtung des Klägers über die von ihr dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und beitragspflichtigen Entgelte (§§ 191 Satz 1 Nr.2 SGB VI, 28a Abs.3 Satz 2 Nr.2b und c SGB IV, § 191 Satz 2 SGB VI, § 28a Abs.5 SGB IV sowie §§ 28c, 106 SGB IV i.V.m. § 38 Abs.5 der DEVÜO. Hierauf hat der Kläger gegenüber der Beklagten nach BSG vom 25.03.2004 a.a.O., S. 6 ein "subjektives öffentliches Recht", das er nach Auffassung des Senats in Gestalt einer (vorbeugenden) allgemeinen Leistungsklage wahrnehmen können muss, will er z.B. im konkreten Fall erfahren, welche Leistungszeiträume pro Kalendermonat die Beklagte dem Rentenversicherungsträger gemeldet hat.

Auf diese Weise könnte der § 22 Abs.3 SGB III für den Strafgefangenen ohne Freigängerstatus, der in den Anwendungsbereich des Satzes 2 und 3 fällt, einen Sinn als Vorrangreglung erhalten. Dadurch könnte die ursprünglich seit 1976 vorgesehene und vielfach als notwendiger Teil einer Resozialisierung vorgesehene Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesamte gesetzliche Sozialversicherung, die bisher nur in der Arbeitslosenversicherung verwirklicht worden ist (§§ 168 Abs.3 AFG, 26 Abs.2 SGB III) (bei den ursprünglichen sonstigen Reformerwartungen so gar nicht geplant) mittelbar ansatzweise über einen Bezug von Uhg bzw. die Bewilligung von Uhg für Strafgefangene seitens der Beklagten, erweitert werden. Diese Anwendung des § 22 Abs.3 SGB III scheint insgesamt noch eher als in sich schlüssig bzw. als für den Betroffenen verständlich als die Praxis der Beklagten.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG. Der Kläger hat zwar quantitativ allenfalls in geringem Maß obsiegt. Die Beklagte hat jedoch durch ihre kleinteilige Bescheid- und Entgeltbescheinigungspraxis bei Fehlen von Erläuterungen, wie sich die jeweils unterschiedlichen Leistungszeiträume und die jeweils unterschiedliche Höhe des Uhg und des der Rentenversicherung als beitragspflichtig gemeldeten Entgelts ergeben haben, ihrerseits Anlass zur Klageerhebung gegeben. Dem Senat erschien daher eine Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers als angemessen.

Die Revision wurde zugelassen, da über ungeklärte Fragen der Abstimmung zwischen dem Strafvollzugsgesetz und der arbeitsförderungsrechtlichen Bestimmung des § 22 SGB III zu entscheiden ist.

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