L 1 RA 96/00

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 109/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 96/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger beim Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz festzustellen hat.

Der 1939 geborene Kläger schloss 1963 ein Hochschulstudium zum Diplom-Chemiker ab. Seit dem 4. März 1963 war er in dieser Eigenschaft bei dem VEB Gelatinewerk C ... und seit dem 1. Oktober 1969 beim VEB Filmfabrik W ..., später bei der Filmfabrik W ... AG bis zum 31. Dezember 1993 beschäftigt. In dieser Zeit erzielte er Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung in der Deutschen Demokratischen Republik. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung trat er nicht bei.

Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom 14. August 1997 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 1999 die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für den Zeitraum vom 4. März 1963 bis zum 30. Juni 1990 ab und führte aus, eine positive Versorgungszusage habe nicht bestanden. Auch entspreche der Abschluss des Klägers nicht dem in der Versorgungsordnung der Technischen Intelligenz vorausgesetzten Titel eines Ingenieurs oder Technikers.

Gegen das von ihm als Bescheid aufgefasste Schreiben legte der Kläger mit Eingangsdatum vom 20. April 1999 Widerspruch ein und machte geltend, er erfülle aufgrund seiner Qualifikation und Berufstätigkeit die Voraussetzungen einer obligatorischen Versorgung nach § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB).

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Sie führte aus, eine Einbeziehung in Zusatzversorgung ohne Versorgungszusage setze die konkrete Benennung der Beschäftigung oder Tätigkeit in der Versorgungsordnung voraus. Die Erforderlichkeit von Ermessensentscheidungen – einschließlich von Bewertungen der Berufstätigkeit – schließe die Einbeziehung aus. Bei der Tätigkeit als Diplomchemiker handele es sich um einen Ermessensfall im Sinne von § 1 Abs. 1 letzter Satz 2. DB.

Mit der am 21. Juli 1999 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse eine Tätigkeit zur Einbeziehung eines Berechtigten in die Zusatzversorgung konkret ausgeübt, nicht aber – wie die Beklagte meine – konkret in einer Versorgungsordnung benannt sein. Die Einbeziehung in die Versorgungsordnung müsse nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Beschränkung auf eine Erforschung des Wortlautes gewonnen werden. Dazu habe bereits das Recht der DDR gezwungen, weil der Begriff der Technischen Intelligenz im § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 weitergehe als die Aufzählung der Versorgungsberechtigten im § 1 Abs. 1 2. DB. Der Begriff der Technischen Intelligenz sei nach dem Sprachgebrauch in den sozialistischen Staaten nämlich unter Einschluss der Naturwissenschaftler zu verstehen, der Begriff Ingenieure und Techniker auch unter Einbeziehung in der Industrie tätiger Naturwissenschaftler. So sei Chemikern an der Technischen Hochschule Dresden noch bis zum Ende der 40er Jahre der Titel eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Davon habe auch der damalige Verordnungsgeber noch ausgehen können.

Jedenfalls sei ein Diplom-Chemiker zu den "anderen Spezialisten" im Sinne des 2. Unterabsatzes des § 1 Abs. 1 2. DB zu zählen. Den zusätzlich erforderlichen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess habe er schon deshalb ausgeübt, weil er nach den arbeitsvertraglichen Regelungen einem Ingenieur, für den dies unwiderleglich vermutet werde, gleichgestellt gewesen sei. Denn seine Bezahlung sei nach den I-Gehaltsgruppen für das ingenieurtechnische Personal erfolgt. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse insoweit eine tatbestandlich verfasste Einbeziehungsmöglichkeit ausreichen. Denn maßgeblich sei nicht die Ermessenseinräumung durch das Recht der DDR, sondern die rechtsstaatlich bedingt tätigkeitsbezogene Sicht des Gesetzgebers des AAÜG.

Zur Bestimmung des versorgungsberechtigten Personenkreises im Sinne des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB greife eine Beschränkung auf den Wortlaut zu kurz, weil der Text der 2. DB kein geschlossenes System bilde. So grenze Unterabs. 2 der Vorschrift die nach Ermessen Versorgungsberechtigten nur bezüglich der Ingenieure und Techniker gegenüber den zwingend Versorgungsberechtigten des Unterabs. 1 ab, der aber insgesamt sieben Berufsgruppen aufzähle. Unstimmig sei auch die Aufzählung im Unterabs. 1, die neben klaren Berufsbildern den Begriff des Konstrukteurs aufzähle, der keinen Beruf bezeichne. Insgesamt handele es sich lediglich um einen misslungenen Versuch, den zu Beginn der 50er Jahre in der DDR nicht aus sich selbst heraus verständlichen Begriff der Technischen Intelligenz auszufüllen. Unstimmig sei die Durchführungsbestimmung auch im Vergleich zur teilweise weiteren Ersten Durchführungsbestimmung, obwohl der Präambel einer anderen Durchführungsbestimmung, ebenfalls vom Erlasstag der 2. DB, die Absicht einer Ausweitung des begünstigten Personenkreises zu entnehmen sei. Dies stehe mit den politisch gewollten Anreizen gegen eine Abwanderung nach Westdeutschland in Einklang. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Klageverfahren wird auf Bl. 1 f., 6-57, 60 f., 74-86,101-110 und 134-145 d.A. Bezug genommen.

Mit Urteil vom 1. März 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG angehört. Danach lägen Zugehörigkeitszeiten nur aufgrund einer konkreten Beschäftigung vor, derentwegen die zusätzliche Altersversorgung ihrer Art nach vorgesehen sei. Insoweit knüpfe § 5 Abs. 1 AAÜG an den Text der jeweiligen Versorgungsordnungen an, hier der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dazu ergangene 2. DB. In deren § 1 Unterabs. 1 seien Chemiker nicht ausdrücklich benannt. Sie zählten auch nicht zu den Ingenieuren oder Technikern im Sinne der Vorschrift. Die Möglichkeit der weiteren Einbeziehung von Personen durch eine Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB lasse auf die Absicht zur genauen Einhaltung der im Unterabs. 1 vorausgesetzten Titel durch den Normgeber schließen. Der Sprachgebrauch der DDR habe durchaus zwischen Ingenieuren und Chemikern unterschieden, wie bereits das ausdrückliche Abstellen des Unterabs. 1 auf Ingenieure der Chemie zeige. Die 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom Erlasstage der 2. DB wie auch die Verordnung vom 23. Juli 1953 über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik zählten eben deshalb Chemiker neben Ingenieuren gesondert auf.

Auch in der Studien- und Berufspraxis der DDR habe es eine entsprechende Unterscheidung gegeben. Das Studium eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung chemische Technik habe den Zugang zu einer Beschäftigung als Chemie-Ingenieur, Ingenieur für Chemietechnik usw. ermöglicht und sich von dem Studium zum Diplom-Chemiker unterschieden, das eine Beschäftigungsmöglichkeit mit dem Titel Ingenieur nicht eröffnet habe.

Die Einbeziehung sei auch nicht nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB möglich, weil dazu eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen sei, auf die der Kläger nicht schützenswert habe vertrauen können.

Gegen das ihm am 8. September 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 6. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Notwendigkeit zu einer Anerkennung eines Anspruchs auf Zusatzversorgung außerhalb bestehender Zusagen ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, weil diese Vorschrift einen Fall fiktiver Zusatzversorgung regele, dem gegenüber der Fall der rechtswidrig unterbliebenen Einbeziehung nicht schlechter behandelt werden dürfe. Die systematische Berücksichtigung dieser Vorschrift verbiete auch eine einengende Auslegung bezüglich einer Zugehörigkeit aufgrund der ausgeübten Tätigkeit. Die den veröffentlichten Versorgungsordnungen nachgeordneten Verwaltungsvorschriften dürften nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, weil das Bundessozialgericht sie in seiner Rechtsprechung insoweit für unbeachtlich erklärt habe. Ein Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage sei mittlerweile aufgrund ständiger Rechtsprechungs- und Anerkennungspraxis schon Gewohnheitsrecht. Auch habe sich der Gesetzgeber im 2. AAÜG-ÄndG nicht zu einer Änderung im Hinblick auf diese Praxis veranlasst gesehen.

Die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gestützte Ablehnung im Falle eines Chemikers sei indes nicht haltbar. Maßgeblich sei die Versorgungsordnung vom 17. August 1950 selbst mit der Anspruchsbegründung für technische Intelligenz allgemein, hier § 1, der "die", also alle Angehörigen der technischen Intelligenz in die Versorgung einbeziehe. Dieser klar umrissene Begriff umfasse alle Personen mit naturwissenschaftlicher und technischer Hoch- und Fachschulausbildung. Daran habe bereits § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung unzulässige Einschränkungen vorgenommen. § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB weiche von der Verordnung nicht ab, weil "Ingenieure und Techniker" im Sinne der Vorschrift die gleiche Bedeutung habe. Dem DDR-Normgeber sei seine nähere Bestimmung erforderlich erschienen, weil der Begriff zu Beginn der 50er Jahre durch die im deutschen Sprachraum neue Verwendung nicht für alle Beteiligten klar und verständlich gewesen sei. Die Überschrift des § 1 der 2. DB, die mit der Formulierung "Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der Technischen Intelligenz" eine Grenzziehung innerhalb der Technischen Intelligenz andeute, sei verfehlt, da auch Personen außerhalb der Intelligenz erfasst würden. Allerdings lasse sie Rückschlüsse auf den erfassten Personenkreis auch deshalb nicht zu, weil der vollständige Personenkreis nicht in allen betrieblichen Bereichen versorgungsberechtigt gewesen sei.

Der Begriff des Ingenieurs sei von demjenigen eines Chemikers nur nach im Einzelnen zufälligen Umständen unterschieden und 1951 sehr viel weiter angewendet worden, als er erstmals 1962 in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verwendet worden sei. Nach berufskundlichen wie -statistischen Unterlagen der 50er Jahre aus der früheren Bundesrepublik wie der DDR lasse sich sogar im Sinne von Offenkundigkeit die Zugehörigkeit der Diplomchemiker zur Berufsgruppe der Ingenieure belegen. Darauf und nicht auf ein späteres Verständnis des Begriffs komme es auslegungsmethodisch an, wenn auch in der Gegenwart Chemiker noch zusammen mit anderen Naturwissenschaftlern und den Ingenieuren als ein statistischer Berufsabschnitt der technischen Berufe zusammengefasst würden. Ebenso wenig wie der rechtlich nicht bestimmte Begriff des Technikers dürfe daher derjenige des Ingenieurs im Sinne einer Berufsbezeichnungsregelung förmlich verstanden werden. Aus der Erwähnung der Chemiker neben den Ingenieuren und Technikern in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 26. September 1950 im Gegensatz zur Zweiten Durchführungsbestimmung ließen sich angesichts derer vom Bundessozialgericht selbst hervorgehobenen sprachlichen Ungenauigkeiten keine Rückschlüsse auf die Herausnahme der Chemiker aus der zwingenden Zusatzversorgung ziehen. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht rechtfertigen, weil in die zwingende Zusatzversorgung sogar Personen mit Fachschulabschluss einbezogen seien. Zudem habe die Zweite Durchführungsbestimmung den Kreis der Berechtigten ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte ausweiten sollen, um die Abwanderung qualifizierter Kräfte – gerade auch im Bereich der chemischen Industrie - aufzuhalten.

Die bei der Ermessensvorschrift des § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB vorgenommene Beschränkung auf andere Spezialisten ohne den "Titel eines Ingenieurs oder Technikers" sei nicht auf eine Titelabgrenzung innerhalb der Hoch- und Fachschulberufe zu beziehen. Denn zum Erlasszeitpunkt habe ein rechtlicher Titelschutz für die Berufsbezeichnungen des Ingenieurs überhaupt nicht bestanden. Vielmehr seien hier die Werktätigen ohne Hoch- oder Fachschulabschluss angesprochen. Denn nach dem Sprachverständnis zum Erlasszeitpunkt der Vorschrift hätte der Begriff des Ingenieurs auch Naturwissenschaftler umfasst. In vielen Betrieben seien die Stellen für Diplom-Chemiker als die eines Ingenieurs bezeichnet worden. So seien Stellen eines Entwicklungsingenieurs bei den Leuna-Werken ganz konkret für Diplom-Chemiker vorgesehen gewesen.

Die vom erkennenden Senat (Urt. v. 24.4.03 – L 1 RA 31/00) für eine fiktive Einbeziehung zumindest geforderte rechtliche Offensichtlichkeit des Anspruchs könne nicht maßgeblich sein. Die dafür vom Senat auch angeführten möglichen nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG seien hier nicht einzubeziehen, weil die Auslegung allein dem rechtsstaatlichen Bedürfnis zu genügen habe, Personen durch möglichst genaue Auslegung der Versorgungsregeln an den rentensteigernden Wirkungen des AAÜG teilhaben zu lassen. Denn nur so verhindere man rechtsstaatswidrige Ungleichbehandlungen. Das Abstellen des Senates bei der Auslegung der Versorgungsregelungen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen sei zu unbestimmt. Es sei besonders ungeeignet, um die nicht klar bestimmten und von einander abgegrenzten Berufe und Berufsbezeichnungen der Nachkriegszeit auszulegen. Soweit der Senat für eine nachträgliche Einbeziehung fordere, die Versorgungsanwartschaft müsse unmittelbar der Versorgungsordnung selbst entnommen werden, habe er in seiner früheren Rechtsprechung selbst dagegen verstoßen, indem er zur Ablehnung der Einbeziehung weitere Rechtstexte heranziehe. Erst recht habe er damit den Prüfungsrahmen der Offensichtlichkeit überschritten. Wann überhaupt nach den vom Senat aufgestellten Maßstäben noch eine nachträgliche Einbeziehung möglich sein könne, sei nicht zu erkennen. Jedenfalls käme es zu untragbaren Ergebnissen etwa bei der Behandlung von Fachschulingenieuren, die später zur beruflichen Weiterentwicklung ein Chemiestudium abgeschlossen hätten.

Im Hinblick auf vom Senat geäußerte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis beschränke er seinen Antrag bezüglich des geltend gemachten Feststellungszeitraumes. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 167-169, 176 f., 179 f., 190-253, 256 f. u. 286-289 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 13. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1999 abzuändern und

die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört.

Die Akte der Beklagten – Vers.Nr ...(ZV) – hat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Darüber konnte der Senat durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die hier im Vordergrund stehenden rechtlichen Streitpunkte waren bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Senats, sind ausführlich schriftlich dargelegt worden und darüber hinaus auch unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten des Klägers Gegenstand ausführlicher mündlicher Verhandlungen vor dem Senat (L 1 RA 31, 32 /00) gewesen.

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 26. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1999 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.

Wie bereits die Beklagte – insoweit entsprechend für das Widerspruchsverfahren – und das Sozialgericht erkannt haben, ist die Klage als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft. Denn bei dem Schreiben der Beklagten vom 26. März 1999 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift, weil die Beklagte darin den hier erhobenen Feststellungsanspruch des Klägers im Sinne von § 31 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ( SGB X) verbindlich regelt. Denn bei der Aussage, diese Zeit könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden, handelt es sich ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden Überschrift und einer Rechtsbehelfsbelehrung aus der Sicht des Empfängers um eine ablehnende Verfügung. Denn Inhalt des Satzes ist die Entscheidung der Beklagten, die keinen Vorbehalt einer erst späteren endgültigen Festlegung ihrer Haltung mehr offen lässt.

Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Diplom-Chemiker ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.

Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden; davon geht er ausdrücklich aus.

Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung für einen in der Industrie tätigen Diplom-Chemiker nicht vor (BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 107/00 R – Umdr. S. 12 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – a.a.O.).

Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.

Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite - zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.

Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.

Der davon zu unterscheidende Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.

Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten. Das vom Kläger beanstandete Abstellen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen bei der Auslegung gehört zur rechtlichen Offenkundigkeit des anspruchsbegründenden Normtextes. Die Bestimmtheit des Merkmals – wie diejenige der Offensichtlichkeit im vorgenannten Sinne - ergibt sich von seinem Zweck her, Fehlentscheidungen von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten.

Anders, als die Argumentation des Klägers letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihm bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Einbeziehung, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen - unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der bestmöglichen Auslegung der ursprünglichen Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung – 2. DB. - zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51, GBl. der DDR S. 487) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Im Hinblick auf Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung unstimmige Auslegungsergebnisse können danach nicht Gegenstand einer nachträglichen Korrektur der Verwaltungspraxis der DDR sein, sondern nur die Deutlichkeit eines Privilegs, das von ihr übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.

Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwanglos im Sinne einer Einbeziehung der Diplom-Chemiker in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen ausgelegt werden konnte. Insoweit ist dem Kläger die Stichhaltigkeit seiner Argumentation zuzugeben, begründet aber nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.

Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird entgegen der Auffassung des Klägers durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die Annahme, die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen allein ließen sich bei Anwendung aller Auslegungsmethoden im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen, trifft sogar tatsächlich nicht zu. Denn die Versorgungsnormen sind – wie der Kläger zu Recht beklagt – weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung – etwa für "andere Spezialisten" - als Härteklausel genutzt werden konnten. Insofern müsste eine Auslegung im Sinne der Leistungsgerechtigkeit diese Normen mit einbeziehen und ggf. über eine Ermessensbeschränkung auf Null zu Gunsten der Betroffenen Ansprüche begründen. Dies lässt aber das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot – wie dargelegt - nicht einmal zu.

Ob überhaupt ein Vertrauen mit dem Inhalt schützenswert sein und die Auslegung von Bundesrecht bestimmen kann, ein Rechtsstaat werde z.B. nur Mitarbeitern einer volkseigenen Industrie eine privilegierte staatliche Altersversorgung einräumen, kann offen bleiben. Um ein Vertrauen auf tatsächliche Gegebenheiten in der DDR geht es zumindest dabei nicht, weil deren Organe durch Unterlassen einer tatsächlichen Einbeziehung kein rechtsstaatliches Vertrauen begründet haben können. Jedenfalls wäre dabei Vertrauen anderen Inhalts geschützt, als es das in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG geschützte notgedrungene Vertrauen von Bewohnern der DDR in die ihnen vom Staat zugeteilten Altersvorkehrungen ist.

Eine Fallgestaltung im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe liegt hier nicht vor, weil Diplom-Chemiker nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.

Das Berufsbild des Klägers lässt sich nicht auf diese Weise unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17.8.50 (GBl. der DDR S. 844) fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10. 4. 02, a.a.O., S. 74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen – wie der Kläger in Übereinstimmung mit den allgemein bekannten geschichtlichen Zusammenhängen unter Angabe verschiedener Quellen selbst vorträgt – und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26. 9. 50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Beurteilungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31. 7. 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.

Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (3. DB) - zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt.

Jedenfalls aber erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nicht vor dem Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit. Denn die Vorschrift zählt Chemiker nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Hingegen erfüllt der Kläger nicht ohne Weiteres die Eigenschaft eines Ingenieurs im Sinne dieser Vorschrift. Denn aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB. lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB. schließen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob eine gesetzliche Berufsordnung mit Regelungen der Titelführung ergangen ist, sondern ob die Verkehrsauffassung den Absolventen einer untergesetzlich geordneten Ausbildung den dabei erworbenen Titel eines Ingenieurs oder Technikers zubilligt. Dass es in diesem Sinne schon vor Erlass der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.4.62 (GBl. II S. 278) ausgebildete Ingenieure gab, zeigt § 1 dieser Verordnung, der auf entsprechende Abschlüsse vor Erlass der Verordnung abstellt.

Insofern treffen die Andeutungen des Klägers, nach dem Maßstab des Senats liefen die Grundsätze zur nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung leer, nicht zu. Gegen die Einbeziehung eines Mitarbeiters eines Produktionsbetriebes mit dem Abschluss eines Ingenieurs lassen sich nicht aus diesen Mindestvoraussetzungen für einen denkbaren nachträglichen Einbeziehungsanspruch Einwände ableiten.

Die vom Kläger gegebenen Hinweise auf einen damaligen Sprachgebrauch, wonach Chemiker allgemein und zwanglos als Ingenieure verstanden worden seien, überzeugen vor dem Maßstab der Deutlichkeit schon deshalb nicht, weil sie nicht dem Sprachgebrauch der damaligen Normgeber entsprechen. Denn sowohl in § 1 1.DB als auch in § 1 Abs. 1 der 3. DB sind Chemiker ausdrücklich neben Ingenieuren Teil der Bestimmung des Anwendungsbereichs. Insofern kann dahinstehen, dass eine begriffliche Überschneidung im Hinblick auf die unterdessen klare Abgrenzung von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern am 30. Juni 1990 als Endzeitpunkt für Versorgungszusagen und am 1. August 1991 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG erst recht nicht mehr bestand. Dies zeigt schon die vom Kläger dargestellte Berufssystematik des Statistischen Bundesamtes, wonach Ingenieure und Chemiker zwar einem Berufsabschnitt, aber zwei unterschiedlichen Berufsgruppen angehören.

Schließlich kann der Kläger auch nicht aus § 1 Abs. 1 der 3. DB die rechtstatsächliche Grundlage für einen Einbeziehungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG herleiten, weil jedenfalls diese Vorschrift zu Beginn des geltend gemachten Feststellungszeitraumes durch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23. 7. 53, GBl. S. 897) bereits aufgehoben war. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung vor.

Soweit der Kläger gegen solche Bedenken einwendet, das Gericht verletze durch die Heranziehung weiterer Normen als der Anspruchsnormen und deren ausführliche Auslegung seinen eigenen Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit, verkennt er, dass die Auslegung im Sinne der Anspruchsbegründung offensichtlich sein muss. Denn dadurch ist der Anspruch im logischen Umkehrschluss schon durch bloße Zweifel begründende Auslegungsgesichtspunkte ausgeschlossen. Der Senat hat nicht den rechtlichen Prüfungsumfang, sondern die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dem Maßstab der Offensichtlichkeit unterworfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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