Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 75/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 99/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger bei der Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Die 1928 geborene Klägerin schloss 1958 ein Hochschulstudium zur Diplomphysikerin ab. Ab dem 1. Dezember 1958 war sie bei dem VEB Elektrochemisches Kombinat B ..., später VEB Chemiekombinat B ..., zunächst als wissenschaftliche Assistentin, später als Laborleiterin und Fachbereichsleiterin beschäftigt. In dieser Zeit erzielte sie Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung trat sie ab 1. Juli 1971 bei, versicherte ihr Einkommen jedoch durchgängig nur bis zu einem Betrag von 1.200,- M monatlich (14.400,- M jährlich), obwohl ihr Einkommen oberhalb dieser Grenze lag. Ab dem 1. August 1986 erhielt die Klägerin eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung der DDR und eine Zusatzinvalidenrente aus der FZR. Eine Zusatzversorgung erhielt sie nicht. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wurde die zu diesem Zeitpunkt gezahlte Versichertenrente zum 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) umgewertet.
Am 11. Januar 1999 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechI) für den Zeitraum vom 1. Dezember 1958 bis zum 31. Juli 1986. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 1999 ab und führte aus, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien nicht festzustellen, da eine Einbeziehung in die AVtechI im Fall der Klägerin nur mit Ermessensentscheidung möglich gewesen sei und die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen u.a. Einrichtungen nicht zutreffend gewesen sei, da eine Beschäftigung in einem VEB vorgelegen habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 11. Februar 1999 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1999 zurück. Sie führte aus, die Zeit der Beschäftigung vom Dezember 1958 bis zum Juli 1986 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Eine Versorgungszusage habe nicht bestanden. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung ohne Versorgungszusage setze die konkrete Benennung der Beschäftigung in einer Versorgungsordnung voraus. Die Qualifikation einer Diplomphysikerin entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers i.S.d. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB). Es wären auch keine Regelungen bekannt, nach denen Diplomphysiker generell Ingenieuren gleichzustellen wären. Die Tätigkeit als Diplomphysikerin könne nur zu den Ermessensfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 letzter Satz 2. DB gerechnet werden. Die Erforderlichkeit von Ermessensentscheidungen schließe die Einbeziehung aus, da eine fehlende Ermessensentscheidung nicht mehr nachgeholt werden könne.
Mit der am 7. Juni 1999 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse eine Tätigkeit zur Einbeziehung eines Berechtigten in die Zusatzversorgung konkret ausgeübt, nicht aber – wie die Beklagte meine – konkret in einer Versorgungsordnung benannt sein. Die Frage, ob eine Tätigkeit in den Geltungsbereich einer Versorgungsordnung falle, müsse nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Beschränkung auf eine Erforschung des Wortlautes beurteilt werden. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil der Begriff der Technischen Intelligenz im § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844 (VO)) weitergehe als die Aufzählung der Versorgungsberechtigten im § 1 Abs. 1 2. DB. Der Begriff der Technischen Intelligenz umfasse nach dem Sprachgebrauch in den sozialistischen Staaten nämlich auch Naturwissenschaftler, der Begriff Ingenieure und Techniker auch in der Industrie tätige Naturwissenschaftler. So sei Physikern jedenfalls noch bis zum 1945 mit Studienabschluss der Titel eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Davon habe auch der damalige Verordnungsgeber noch ausgehen können.
Jedenfalls sei ein Diplomphysiker zu den "anderen Spezialisten" im Sinne des 2. Unterabsatzes des § 1 Abs. 1 2. DB zu zählen. Den zusätzlich erforderlichen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess habe sie schon deshalb ausgeübt, weil sie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen einem Ingenieur, für den dies unwiderleglich vermutet werde, gleichgestellt gewesen sei. Denn ihre Bezahlung sei nach den I-Gehaltsgruppen für das ingenieurtechnische Personal erfolgt. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des BSG müsse insoweit eine tatbestandlich verfasste Einbeziehungsmöglichkeit ausreichen. Denn maßgeblich sei nicht die Ermessenseinräumung durch das Recht der DDR, sondern die rechtsstaatlich bedingt tätigkeitsbezogene Sicht des Gesetzgebers des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677 (AAÜG)).
Obwohl die Klägerin bereits seit dem 1. August 1986 eine zum 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI umgewertete Rente beziehe, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Im Falle des Obsiegens wäre die Rente nach § 307b SGB VI neu zu berechnen, woraus sich eine höhere Summe an Entgeltpunkten ergeben werde.
Mit Urteil vom 13. April 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Danach lägen Zugehörigkeitszeiten nur aufgrund einer konkreten Beschäftigung vor, derentwegen die zusätzliche Altersversorgung ihrer Art nach vorgesehen sei. Insoweit knüpfe § 5 Abs. 1 AAÜG an den Text der jeweiligen Versorgungsordnungen an, hier an die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dazu ergangene 2. DB. In deren § 1 Unterabs. 1 seien Diplomphysiker nicht ausdrücklich benannt. Sie zählten auch nicht zu den Ingenieuren oder Technikern im Sinne der Vorschrift. Die Möglichkeit der weiteren Einbeziehung von Personen durch eine Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 1 Unter¬abs. 2 2. DB lasse darauf schließen, dass eine zwingende Einbeziehung durch den Normgeber nur für Träger der im Unterabs. 1 vorausgesetzten Titel vorgesehen gewesen sei. Der Sprachgebrauch der DDR habe durchaus zwischen Ingenieuren und Naturwissenschaftlern wie Physikern und Chemikern unterschieden. Die 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom Erlasstage der 2. DB wie auch die Verordnung vom 23. Juli 1953 über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik zählten eben deshalb Chemiker neben Ingenieuren gesondert auf.
Auch in der Studien- und Berufspraxis der DDR habe es eine entsprechende Unterscheidung gegeben. So habe beispielsweise das Studium eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung chemische Technik den Zugang zu einer Beschäftigung als Chemie-Ingenieur, Ingenieur für Chemietechnik usw. ermöglicht und sich von dem Studium zum Diplomchemiker oder Diplomphysiker unterschieden, das eine Beschäftigungsmöglichkeit mit dem Titel Ingenieur nicht eröffnet habe.
Die Einbeziehung sei auch nicht nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB möglich, weil dazu eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen sei, auf die die Klägerin nicht schützenswert habe vertrauen können.
Gegen das ihr am 19. September 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Notwendigkeit zu einer Anerkennung eines Anspruchs auf Zusatzversorgung außerhalb bestehender Zusagen ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, weil diese Vorschrift einen Fall fiktiver Zusatzversorgung regele, dem gegenüber der Fall der rechtswidrig unterbliebenen Einbeziehung nicht schlechter behandelt werden dürfe. Ein Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage sei mittlerweile aufgrund ständiger Rechtsprechungs- und Anerkennungspraxis schon Gewohnheitsrecht. Auch habe sich der Gesetzgeber im 2. AAÜG-ÄndG nicht zu einer Änderung im Hinblick auf diese Praxis veranlasst gesehen. Das Anknüpfen dieser Vorschrift bezüglich einer Zugehörigkeit aufgrund der ausgeübten Tätigkeit an den Text der jeweiligen Versorgungsordnung verbiete auch eine einengende Auslegung der veröffentlichten Versorgungsordnungen aufgrund der nachgeordneten Durchführungsbestimmungen.
Entgegen der Ansicht des BSG habe die Auslegung der Versorgungsordnungen auch nicht unter Zugrundelegung des offiziellen staatlichen Sprachgebrauchs der DDR am 30. Juni 1990 zu erfolgen. Vielmehr sei auf den Sprachgebrauch der Zeit des Erlasses der jeweiligen Versorgungsordnung abzustellen, im Fall der AVI auf den Sprachgebrauch zu Beginn der 50er Jahre. Das AAÜG knüpfe an keinen speziellen Sprachgebrauch an. Auch gebe es keine bundesrechtliche Auslegungsregel, die eine Norminterpretation aufgrund des Sprachgebrauchs beim Außer-Kraft-Treten der Norm verlange. Das BSG stelle zurecht darauf ab, ob für eine Tätigkeit eine Zusatzversorgung vorgesehen war. Ein Anknüpfen an einen späteren Sprachgebrauch könne einer Versorgungsordnung einen bei Erlass nicht gewollten Inhalt verleihen und die im Laufe der Zeit z.T. willkürlich von der Versorgungsordnung abweichende Praxis der DDR-Organe fortschreiben.
Die vom erkennenden Senat (Urt. v. 24.4.03 – L 1 RA 31/00) für eine fiktive Einbeziehung zumindest geforderte rechtliche Offensichtlichkeit des Anspruchs könne nicht maßgeblich sein. Die dafür vom Senat auch angeführten möglichen nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG seien hier nicht einzubeziehen, weil die Auslegung allein dem rechtsstaatlichen Bedürfnis zu genügen habe, Personen durch möglichst genaue Auslegung der Versorgungsregeln an den rentensteigernden Wirkungen des AAÜG teilhaben zu lassen. Denn nur so verhindere man rechtsstaatswidrige Ungleichbehandlungen. Das Abstellen des Senates bei der Auslegung der Versorgungsregelungen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen sei zu unbestimmt. Es sei besonders ungeeignet, um die nicht klar bestimmten und von einander abgegrenzten Berufe und Berufsbezeichnungen der Nachkriegszeit auszulegen. Soweit der Senat für eine nachträgliche Einbeziehung fordere, die Versorgungsanwartschaft müsse unmittelbar der Versorgungsordnung selbst entnommen werden, habe er in seiner früheren Rechtsprechung selbst dagegen verstoßen, indem er zur Ablehnung der Einbeziehung weitere Rechtstexte heranziehe. Erst recht habe er damit den Prüfungsrahmen der Offensichtlichkeit überschritten.
Maßgeblich für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtechI sei die Versorgungsordnung vom 17. August 1950 selbst mit der Anspruchsbegründung für technische Intelligenz allgemein, hier § 1, der "die", also alle Angehörigen der technischen Intelligenz in die Versorgung einbeziehe. Dieser klar umrissene Begriff umfasse alle Personen mit naturwissenschaftlicher und technischer Hoch- und Fachschulausbildung. Daran habe bereits § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung unzulässige Einschränkungen vorgenommen. § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB weiche von der Verordnung nicht ab, weil "Ingenieure und Techniker" im Sinne der Vorschrift die gleiche Bedeutung habe. Dem DDR-Normgeber sei seine nähere Bestimmung erforderlich erschienen, weil der Begriff zu Beginn der 50er Jahre durch die im deutschen Sprachraum neue Verwendung des Begriffes der technischen Intelligenz nicht für alle Beteiligten klar und verständlich gewesen sei. Die Überschrift des § 1 der 2. DB, die mit der Formulierung "Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der Technischen Intelligenz" eine Grenzziehung innerhalb der Technischen Intelligenz andeute, sei verfehlt, da auch Personen außerhalb der Intelligenz erfasst würden. Gleichzeitig lasse sie Rückschlüsse auf den erfassten Personenkreis auch deshalb nicht zu, weil der vollständige Personenkreis nicht in allen betrieblichen Bereichen versorgungsberechtigt gewesen sei.
Der Begriff des Ingenieurs sei von demjenigen des Diplomphysikers nur nach im Einzelnen zufälligen Umständen unterschieden und 1951 sehr viel weiter angewendet worden, als er erstmals 1962 in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verwendet worden sei. Nach berufskundlichen wie -statistischen Unterlagen der 50er Jahre aus der früheren Bundesrepublik wie der DDR lasse sich sogar im Sinne von Offenkundigkeit die Zugehörigkeit der Diplomphysiker zur Berufsgruppe der Ingenieure belegen. Darauf und nicht auf ein späteres Verständnis des Begriffs komme es auslegungsmethodisch an, wenn auch in der Gegenwart Physiker noch zusammen mit anderen Naturwissenschaftlern und den Ingenieuren als ein statistischer Berufsabschnitt der technischen Berufe zusammengefasst würden. Auch habe der größte Teil der Physiker, die in den 50er Jahren in der DDR-Industrie tätig gewesen seien, ihr Studium noch mit dem Titel eines Diplom-Ingenieurs bzw. Doktor-Ingenieurs abgeschlossen, sofern sie dies an einer Technischen Hochschule absolviert hätten. Ebenso wenig wie der rechtlich nicht bestimmte Begriff des Technikers dürfe daher derjenige des Ingenieurs im Sinne einer Berufsbezeichnungsregelung förmlich verstanden werden. Zudem habe die 2. DB den Kreis der Berechtigten ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte ausweiten sollen, um die Abwanderung qualifizierter Kräfte – gerade auch im Bereich der chemischen Industrie - aufzuhalten.
Die bei der Ermessensvorschrift des § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB vorgenommene Beschränkung auf andere Spezialisten ohne den "Titel eines Ingenieurs oder Technikers" sei nicht auf eine Titelabgrenzung innerhalb der Hoch- und Fachschulberufe zu beziehen. Denn zum Erlasszeitpunkt habe ein rechtlicher Titelschutz für die Berufsbezeichnungen des Ingenieurs überhaupt nicht bestanden. Vielmehr seien hier die Werktätigen ohne Hoch- oder Fachschulabschluss angesprochen. Denn nach dem Sprachverständnis zum Erlasszeitpunkt der Vorschrift hätte der Begriff des Ingenieurs auch Naturwissenschaftler umfasst.
Abschließend komme es auch nicht darauf an, dass das versorgungsberechtigende Beschäftigungsverhältnis am 30. Juni 1990 noch fortbestand. Andernfalls käme es zu einem mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Denjenigen, die danach einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem haben, weil sie eine einmal innegehabte Versorgungszusage später wieder verloren, wären diejenigen gleichzustellen, die aufgrund ihrer ausgeübten Beschäftigung einen Anspruch auf eine Versorgungszusage hatten, jedoch ohne eine solche Zusage vor dem 30. Juni 1990 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausschieden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 13. April 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. Dezember 1958 bis zum 31. Juli 1986 die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligten haben hierzu ihre Zustimmung erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auch die Verfahrensakte und die die Klägerin betreffende Akte der Beklagten – Vers.Nr ... (ZV) – Bezug genommen. Diese haben bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte nach §§ 153 Abs. 1; 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dies fehlt regelmäßig, wenn sich durch das begehrte Urteil die wirtschaftliche oder rechtliche Position eines Klägers nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 51 RdNr. 17). Zwar würde sich im Erfolgsfalle der an die Klägerin zu leistende Rentenzahlbetrag nicht direkt erhöhen, da die Klägerin eine nach § 307a SGB VI umgewertete Regelaltersrente bezieht. Jedoch könnte bei Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ein Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der Rente nach § 307b SGB VI bestehen, wonach sich ein höherer Rentenzahlbetrag ergeben könnte. Zwar ist ein solcher Anspruch bei nachträglicher Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem umstritten, doch ist er nach der Rechtsprechung des BSG nicht völlig ausgeschlossen (BSG 29. Oktober 2002, Az: B 4 RA 27/02 R = BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Nur bei einem Erfolg der Klage wäre die Klägerin überhaupt in der Position, einen Anspruch auf Neuberechnung geltend machen zu können, was sie auch anstrebt.
Die Klägerin hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des AAÜG in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Sie unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil sie in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Diplomphysiker ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.
Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Klägerin gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden; davon geht sie ausdrücklich aus.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch nach der Rechtsprechung des BSG liegen die Voraussetzungen dafür bei einer in der Industrie tätigen Diplomphysikerin nicht vor (BSG, Urt. v. 31.7.02 B 4 RA 62/01 R; Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 107/00 R – Umdr. S. 12 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – a.a.O.).
Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung des AAÜG für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite - zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles in Bezug auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.
Der davon zu unterscheidende Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten. Das von der Klägerin beanstandete Abstellen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen bei der Auslegung gehört zur rechtlichen Offenkundigkeit des anspruchsbegründenden Normtextes. Die Bestimmtheit des Merkmals – wie diejenige der Offensichtlichkeit im vorgenannten Sinne - ergibt sich von seinem Zweck her, Fehlentscheidungen von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten.
Anders, als die Argumentation der Klägerin letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihr bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine sie begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Einbeziehung, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen - unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der bestmöglichen Auslegung der ursprünglichen Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Abs. 2 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Im Hinblick auf Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung unstimmige Auslegungsergebnisse können danach nicht Gegenstand einer nachträglichen Korrektur der Verwaltungspraxis der DDR sein, sondern nur die Deutlichkeit eines Privilegs, das von ihr übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zwanglos im Sinne einer Einbeziehung der Diplomphysiker in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen ausgelegt werden konnte. Insoweit ist der Klägerin die Stichhaltigkeit ihrer Argumentation zuzugeben, begründet aber nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.
Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird entgegen der Auffassung der Klägerin durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die Annahme, die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen allein ließen sich bei Anwendung aller Auslegungsmethoden im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen, trifft sogar tatsächlich nicht zu. Denn die Versorgungsnormen sind – wie die Klägerin zu Recht beklagt – weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung – etwa für "andere Spezialisten" - als Härteklausel genutzt werden konnten. Insofern müsste eine Auslegung im Sinne der Leistungsgerechtigkeit diese Normen mit einbeziehen und ggf. über eine Ermessensbeschränkung auf Null zu Gunsten der Betroffenen Ansprüche begründen. Dies lässt aber das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot – wie dargelegt - nicht einmal zu.
Ob überhaupt ein Vertrauen mit dem Inhalt schützenswert sein und die Auslegung von Bundesrecht bestimmen kann, ein Rechtsstaat werde z.B. nur Mitarbeitern einer volkseigenen Industrie eine privilegierte staatliche Altersversorgung einräumen, kann offen bleiben. Um ein Vertrauen auf tatsächliche Gegebenheiten in der DDR geht es zumindest dabei nicht, weil deren Organe durch Unterlassen einer tatsächlichen Einbeziehung kein rechtsstaatliches Vertrauen begründet haben können. Jedenfalls wäre dabei Vertrauen anderen Inhalts geschützt, als es das in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG geschützte notgedrungene Vertrauen von Bewohnern der DDR in die ihnen vom Staat zugeteilten Altersvorkehrungen ist.
Eine Fallgestaltung im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe liegt hier nicht vor, weil Diplomphysiker nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.
Das Berufsbild der Klägerin lässt sich nicht auf diese Weise unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 VO fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10.4.02, a.a.O., S. 74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen – wie die Klägerin in Übereinstimmung mit den allgemein bekannten geschichtlichen Zusammenhängen unter Angabe verschiedener Quellen selbst vorträgt – und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26. 9. 50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Beurteilungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31. 7. 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (3. DB) zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt.
Jedenfalls aber erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen nicht vor dem Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit. Denn die Vorschrift zählt Physiker nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Hingegen erfüllt die Klägerin nicht ohne Weiteres die Eigenschaft eines Ingenieurs im Sinne dieser Vorschrift. Denn aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB. lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB. schließen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob eine gesetzliche Berufsordnung mit Regelungen der Titelführung ergangen ist, sondern ob die Verkehrsauffassung den Absolventen einer untergesetzlich geordneten Ausbildung den dabei erworbenen Titel eines Ingenieurs oder Technikers zubilligt. Dass es in diesem Sinne schon vor Erlass der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.4.62 (GBl. II S. 278) ausgebildete Ingenieure gab, zeigt § 1 dieser Verordnung, der auf entsprechende Abschlüsse vor Erlass der Verordnung abstellt.
Insofern treffen die Andeutungen der Klägerin, nach dem Maßstab des Senats liefen die Grundsätze zur nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung leer, nicht zu. Gegen die Einbeziehung eines Mitarbeiters eines Produktionsbetriebes mit dem Abschluss eines Ingenieurs lassen sich aus diesen Mindestvoraussetzungen für einen denkbaren nachträglichen Einbeziehungsanspruch keine Einwände ableiten.
Die von der Klägerin gegebenen Hinweise auf einen damaligen Sprachgebrauch, wonach Physiker und andere Naturwissenschaftler allgemein und zwanglos als Ingenieure verstanden worden seien, überzeugen vor dem Maßstab der Deutlichkeit schon deshalb nicht, weil sie nicht dem Sprachgebrauch der damaligen Normgeber entsprechen. Denn sowohl in § 1 1. DB als auch in § 1 Abs. 1 der 3. DB sind Chemiker ausdrücklich neben Ingenieuren Teil der Bestimmung des Anwendungsbereichs. Insofern kann dahinstehen, dass eine begriffliche Überschneidung im Hinblick auf die unterdessen klare Abgrenzung von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern am 30. Juni 1990 als Endzeitpunkt für Versorgungszusagen und am 1. August 1991 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG erst recht nicht mehr bestand. Dies zeigt schon die von der Klägerin dargestellte Berufssystematik des Statistischen Bundesamtes, wonach Ingenieure und Physiker zwar einem Berufsabschnitt, aber zwei unterschiedlichen Berufsgruppen angehören.
Schließlich kann die Klägerin auch nicht aus § 1 Abs. 1 der 3. DB die rechtstatsächliche Grundlage für einen Einbeziehungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG herleiten, weil jedenfalls diese Vorschrift zu Beginn des geltend gemachten Feststellungszeitraumes durch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23.7.53, GBl. S. 897) bereits aufgehoben war. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung vor.
Soweit die Klägerin gegen solche Bedenken einwendet, das Gericht verletze durch die Heranziehung weiterer Normen als der Anspruchsnormen und deren ausführliche Auslegung seinen eigenen Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit, verkennt sie, dass die Auslegung im Sinne der Anspruchsbegründung offensichtlich sein muss. Denn dadurch ist der Anspruch im logischen Umkehrschluss schon durch bloße Zweifel begründende Auslegungsgesichtspunkte ausgeschlossen. Der Senat hat nicht den rechtlichen Prüfungsumfang, sondern die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dem Maßstab der Offensichtlichkeit unterworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger bei der Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Die 1928 geborene Klägerin schloss 1958 ein Hochschulstudium zur Diplomphysikerin ab. Ab dem 1. Dezember 1958 war sie bei dem VEB Elektrochemisches Kombinat B ..., später VEB Chemiekombinat B ..., zunächst als wissenschaftliche Assistentin, später als Laborleiterin und Fachbereichsleiterin beschäftigt. In dieser Zeit erzielte sie Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung trat sie ab 1. Juli 1971 bei, versicherte ihr Einkommen jedoch durchgängig nur bis zu einem Betrag von 1.200,- M monatlich (14.400,- M jährlich), obwohl ihr Einkommen oberhalb dieser Grenze lag. Ab dem 1. August 1986 erhielt die Klägerin eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung der DDR und eine Zusatzinvalidenrente aus der FZR. Eine Zusatzversorgung erhielt sie nicht. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wurde die zu diesem Zeitpunkt gezahlte Versichertenrente zum 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) umgewertet.
Am 11. Januar 1999 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechI) für den Zeitraum vom 1. Dezember 1958 bis zum 31. Juli 1986. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 1999 ab und führte aus, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien nicht festzustellen, da eine Einbeziehung in die AVtechI im Fall der Klägerin nur mit Ermessensentscheidung möglich gewesen sei und die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen u.a. Einrichtungen nicht zutreffend gewesen sei, da eine Beschäftigung in einem VEB vorgelegen habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 11. Februar 1999 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1999 zurück. Sie führte aus, die Zeit der Beschäftigung vom Dezember 1958 bis zum Juli 1986 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Eine Versorgungszusage habe nicht bestanden. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung ohne Versorgungszusage setze die konkrete Benennung der Beschäftigung in einer Versorgungsordnung voraus. Die Qualifikation einer Diplomphysikerin entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers i.S.d. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB). Es wären auch keine Regelungen bekannt, nach denen Diplomphysiker generell Ingenieuren gleichzustellen wären. Die Tätigkeit als Diplomphysikerin könne nur zu den Ermessensfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 letzter Satz 2. DB gerechnet werden. Die Erforderlichkeit von Ermessensentscheidungen schließe die Einbeziehung aus, da eine fehlende Ermessensentscheidung nicht mehr nachgeholt werden könne.
Mit der am 7. Juni 1999 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse eine Tätigkeit zur Einbeziehung eines Berechtigten in die Zusatzversorgung konkret ausgeübt, nicht aber – wie die Beklagte meine – konkret in einer Versorgungsordnung benannt sein. Die Frage, ob eine Tätigkeit in den Geltungsbereich einer Versorgungsordnung falle, müsse nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Beschränkung auf eine Erforschung des Wortlautes beurteilt werden. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil der Begriff der Technischen Intelligenz im § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844 (VO)) weitergehe als die Aufzählung der Versorgungsberechtigten im § 1 Abs. 1 2. DB. Der Begriff der Technischen Intelligenz umfasse nach dem Sprachgebrauch in den sozialistischen Staaten nämlich auch Naturwissenschaftler, der Begriff Ingenieure und Techniker auch in der Industrie tätige Naturwissenschaftler. So sei Physikern jedenfalls noch bis zum 1945 mit Studienabschluss der Titel eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Davon habe auch der damalige Verordnungsgeber noch ausgehen können.
Jedenfalls sei ein Diplomphysiker zu den "anderen Spezialisten" im Sinne des 2. Unterabsatzes des § 1 Abs. 1 2. DB zu zählen. Den zusätzlich erforderlichen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess habe sie schon deshalb ausgeübt, weil sie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen einem Ingenieur, für den dies unwiderleglich vermutet werde, gleichgestellt gewesen sei. Denn ihre Bezahlung sei nach den I-Gehaltsgruppen für das ingenieurtechnische Personal erfolgt. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des BSG müsse insoweit eine tatbestandlich verfasste Einbeziehungsmöglichkeit ausreichen. Denn maßgeblich sei nicht die Ermessenseinräumung durch das Recht der DDR, sondern die rechtsstaatlich bedingt tätigkeitsbezogene Sicht des Gesetzgebers des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677 (AAÜG)).
Obwohl die Klägerin bereits seit dem 1. August 1986 eine zum 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI umgewertete Rente beziehe, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Im Falle des Obsiegens wäre die Rente nach § 307b SGB VI neu zu berechnen, woraus sich eine höhere Summe an Entgeltpunkten ergeben werde.
Mit Urteil vom 13. April 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Danach lägen Zugehörigkeitszeiten nur aufgrund einer konkreten Beschäftigung vor, derentwegen die zusätzliche Altersversorgung ihrer Art nach vorgesehen sei. Insoweit knüpfe § 5 Abs. 1 AAÜG an den Text der jeweiligen Versorgungsordnungen an, hier an die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dazu ergangene 2. DB. In deren § 1 Unterabs. 1 seien Diplomphysiker nicht ausdrücklich benannt. Sie zählten auch nicht zu den Ingenieuren oder Technikern im Sinne der Vorschrift. Die Möglichkeit der weiteren Einbeziehung von Personen durch eine Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 1 Unter¬abs. 2 2. DB lasse darauf schließen, dass eine zwingende Einbeziehung durch den Normgeber nur für Träger der im Unterabs. 1 vorausgesetzten Titel vorgesehen gewesen sei. Der Sprachgebrauch der DDR habe durchaus zwischen Ingenieuren und Naturwissenschaftlern wie Physikern und Chemikern unterschieden. Die 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom Erlasstage der 2. DB wie auch die Verordnung vom 23. Juli 1953 über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik zählten eben deshalb Chemiker neben Ingenieuren gesondert auf.
Auch in der Studien- und Berufspraxis der DDR habe es eine entsprechende Unterscheidung gegeben. So habe beispielsweise das Studium eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung chemische Technik den Zugang zu einer Beschäftigung als Chemie-Ingenieur, Ingenieur für Chemietechnik usw. ermöglicht und sich von dem Studium zum Diplomchemiker oder Diplomphysiker unterschieden, das eine Beschäftigungsmöglichkeit mit dem Titel Ingenieur nicht eröffnet habe.
Die Einbeziehung sei auch nicht nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB möglich, weil dazu eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen sei, auf die die Klägerin nicht schützenswert habe vertrauen können.
Gegen das ihr am 19. September 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Notwendigkeit zu einer Anerkennung eines Anspruchs auf Zusatzversorgung außerhalb bestehender Zusagen ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, weil diese Vorschrift einen Fall fiktiver Zusatzversorgung regele, dem gegenüber der Fall der rechtswidrig unterbliebenen Einbeziehung nicht schlechter behandelt werden dürfe. Ein Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage sei mittlerweile aufgrund ständiger Rechtsprechungs- und Anerkennungspraxis schon Gewohnheitsrecht. Auch habe sich der Gesetzgeber im 2. AAÜG-ÄndG nicht zu einer Änderung im Hinblick auf diese Praxis veranlasst gesehen. Das Anknüpfen dieser Vorschrift bezüglich einer Zugehörigkeit aufgrund der ausgeübten Tätigkeit an den Text der jeweiligen Versorgungsordnung verbiete auch eine einengende Auslegung der veröffentlichten Versorgungsordnungen aufgrund der nachgeordneten Durchführungsbestimmungen.
Entgegen der Ansicht des BSG habe die Auslegung der Versorgungsordnungen auch nicht unter Zugrundelegung des offiziellen staatlichen Sprachgebrauchs der DDR am 30. Juni 1990 zu erfolgen. Vielmehr sei auf den Sprachgebrauch der Zeit des Erlasses der jeweiligen Versorgungsordnung abzustellen, im Fall der AVI auf den Sprachgebrauch zu Beginn der 50er Jahre. Das AAÜG knüpfe an keinen speziellen Sprachgebrauch an. Auch gebe es keine bundesrechtliche Auslegungsregel, die eine Norminterpretation aufgrund des Sprachgebrauchs beim Außer-Kraft-Treten der Norm verlange. Das BSG stelle zurecht darauf ab, ob für eine Tätigkeit eine Zusatzversorgung vorgesehen war. Ein Anknüpfen an einen späteren Sprachgebrauch könne einer Versorgungsordnung einen bei Erlass nicht gewollten Inhalt verleihen und die im Laufe der Zeit z.T. willkürlich von der Versorgungsordnung abweichende Praxis der DDR-Organe fortschreiben.
Die vom erkennenden Senat (Urt. v. 24.4.03 – L 1 RA 31/00) für eine fiktive Einbeziehung zumindest geforderte rechtliche Offensichtlichkeit des Anspruchs könne nicht maßgeblich sein. Die dafür vom Senat auch angeführten möglichen nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG seien hier nicht einzubeziehen, weil die Auslegung allein dem rechtsstaatlichen Bedürfnis zu genügen habe, Personen durch möglichst genaue Auslegung der Versorgungsregeln an den rentensteigernden Wirkungen des AAÜG teilhaben zu lassen. Denn nur so verhindere man rechtsstaatswidrige Ungleichbehandlungen. Das Abstellen des Senates bei der Auslegung der Versorgungsregelungen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen sei zu unbestimmt. Es sei besonders ungeeignet, um die nicht klar bestimmten und von einander abgegrenzten Berufe und Berufsbezeichnungen der Nachkriegszeit auszulegen. Soweit der Senat für eine nachträgliche Einbeziehung fordere, die Versorgungsanwartschaft müsse unmittelbar der Versorgungsordnung selbst entnommen werden, habe er in seiner früheren Rechtsprechung selbst dagegen verstoßen, indem er zur Ablehnung der Einbeziehung weitere Rechtstexte heranziehe. Erst recht habe er damit den Prüfungsrahmen der Offensichtlichkeit überschritten.
Maßgeblich für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtechI sei die Versorgungsordnung vom 17. August 1950 selbst mit der Anspruchsbegründung für technische Intelligenz allgemein, hier § 1, der "die", also alle Angehörigen der technischen Intelligenz in die Versorgung einbeziehe. Dieser klar umrissene Begriff umfasse alle Personen mit naturwissenschaftlicher und technischer Hoch- und Fachschulausbildung. Daran habe bereits § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung unzulässige Einschränkungen vorgenommen. § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB weiche von der Verordnung nicht ab, weil "Ingenieure und Techniker" im Sinne der Vorschrift die gleiche Bedeutung habe. Dem DDR-Normgeber sei seine nähere Bestimmung erforderlich erschienen, weil der Begriff zu Beginn der 50er Jahre durch die im deutschen Sprachraum neue Verwendung des Begriffes der technischen Intelligenz nicht für alle Beteiligten klar und verständlich gewesen sei. Die Überschrift des § 1 der 2. DB, die mit der Formulierung "Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der Technischen Intelligenz" eine Grenzziehung innerhalb der Technischen Intelligenz andeute, sei verfehlt, da auch Personen außerhalb der Intelligenz erfasst würden. Gleichzeitig lasse sie Rückschlüsse auf den erfassten Personenkreis auch deshalb nicht zu, weil der vollständige Personenkreis nicht in allen betrieblichen Bereichen versorgungsberechtigt gewesen sei.
Der Begriff des Ingenieurs sei von demjenigen des Diplomphysikers nur nach im Einzelnen zufälligen Umständen unterschieden und 1951 sehr viel weiter angewendet worden, als er erstmals 1962 in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verwendet worden sei. Nach berufskundlichen wie -statistischen Unterlagen der 50er Jahre aus der früheren Bundesrepublik wie der DDR lasse sich sogar im Sinne von Offenkundigkeit die Zugehörigkeit der Diplomphysiker zur Berufsgruppe der Ingenieure belegen. Darauf und nicht auf ein späteres Verständnis des Begriffs komme es auslegungsmethodisch an, wenn auch in der Gegenwart Physiker noch zusammen mit anderen Naturwissenschaftlern und den Ingenieuren als ein statistischer Berufsabschnitt der technischen Berufe zusammengefasst würden. Auch habe der größte Teil der Physiker, die in den 50er Jahren in der DDR-Industrie tätig gewesen seien, ihr Studium noch mit dem Titel eines Diplom-Ingenieurs bzw. Doktor-Ingenieurs abgeschlossen, sofern sie dies an einer Technischen Hochschule absolviert hätten. Ebenso wenig wie der rechtlich nicht bestimmte Begriff des Technikers dürfe daher derjenige des Ingenieurs im Sinne einer Berufsbezeichnungsregelung förmlich verstanden werden. Zudem habe die 2. DB den Kreis der Berechtigten ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte ausweiten sollen, um die Abwanderung qualifizierter Kräfte – gerade auch im Bereich der chemischen Industrie - aufzuhalten.
Die bei der Ermessensvorschrift des § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB vorgenommene Beschränkung auf andere Spezialisten ohne den "Titel eines Ingenieurs oder Technikers" sei nicht auf eine Titelabgrenzung innerhalb der Hoch- und Fachschulberufe zu beziehen. Denn zum Erlasszeitpunkt habe ein rechtlicher Titelschutz für die Berufsbezeichnungen des Ingenieurs überhaupt nicht bestanden. Vielmehr seien hier die Werktätigen ohne Hoch- oder Fachschulabschluss angesprochen. Denn nach dem Sprachverständnis zum Erlasszeitpunkt der Vorschrift hätte der Begriff des Ingenieurs auch Naturwissenschaftler umfasst.
Abschließend komme es auch nicht darauf an, dass das versorgungsberechtigende Beschäftigungsverhältnis am 30. Juni 1990 noch fortbestand. Andernfalls käme es zu einem mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Denjenigen, die danach einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem haben, weil sie eine einmal innegehabte Versorgungszusage später wieder verloren, wären diejenigen gleichzustellen, die aufgrund ihrer ausgeübten Beschäftigung einen Anspruch auf eine Versorgungszusage hatten, jedoch ohne eine solche Zusage vor dem 30. Juni 1990 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausschieden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 13. April 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. Dezember 1958 bis zum 31. Juli 1986 die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligten haben hierzu ihre Zustimmung erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auch die Verfahrensakte und die die Klägerin betreffende Akte der Beklagten – Vers.Nr ... (ZV) – Bezug genommen. Diese haben bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte nach §§ 153 Abs. 1; 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dies fehlt regelmäßig, wenn sich durch das begehrte Urteil die wirtschaftliche oder rechtliche Position eines Klägers nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 51 RdNr. 17). Zwar würde sich im Erfolgsfalle der an die Klägerin zu leistende Rentenzahlbetrag nicht direkt erhöhen, da die Klägerin eine nach § 307a SGB VI umgewertete Regelaltersrente bezieht. Jedoch könnte bei Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ein Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der Rente nach § 307b SGB VI bestehen, wonach sich ein höherer Rentenzahlbetrag ergeben könnte. Zwar ist ein solcher Anspruch bei nachträglicher Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem umstritten, doch ist er nach der Rechtsprechung des BSG nicht völlig ausgeschlossen (BSG 29. Oktober 2002, Az: B 4 RA 27/02 R = BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Nur bei einem Erfolg der Klage wäre die Klägerin überhaupt in der Position, einen Anspruch auf Neuberechnung geltend machen zu können, was sie auch anstrebt.
Die Klägerin hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des AAÜG in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Sie unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil sie in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Diplomphysiker ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.
Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Klägerin gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden; davon geht sie ausdrücklich aus.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch nach der Rechtsprechung des BSG liegen die Voraussetzungen dafür bei einer in der Industrie tätigen Diplomphysikerin nicht vor (BSG, Urt. v. 31.7.02 B 4 RA 62/01 R; Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 107/00 R – Umdr. S. 12 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – a.a.O.).
Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung des AAÜG für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite - zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles in Bezug auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.
Der davon zu unterscheidende Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten. Das von der Klägerin beanstandete Abstellen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen bei der Auslegung gehört zur rechtlichen Offenkundigkeit des anspruchsbegründenden Normtextes. Die Bestimmtheit des Merkmals – wie diejenige der Offensichtlichkeit im vorgenannten Sinne - ergibt sich von seinem Zweck her, Fehlentscheidungen von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten.
Anders, als die Argumentation der Klägerin letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihr bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine sie begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Einbeziehung, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen - unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der bestmöglichen Auslegung der ursprünglichen Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Abs. 2 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Im Hinblick auf Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung unstimmige Auslegungsergebnisse können danach nicht Gegenstand einer nachträglichen Korrektur der Verwaltungspraxis der DDR sein, sondern nur die Deutlichkeit eines Privilegs, das von ihr übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zwanglos im Sinne einer Einbeziehung der Diplomphysiker in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen ausgelegt werden konnte. Insoweit ist der Klägerin die Stichhaltigkeit ihrer Argumentation zuzugeben, begründet aber nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.
Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird entgegen der Auffassung der Klägerin durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die Annahme, die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen allein ließen sich bei Anwendung aller Auslegungsmethoden im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen, trifft sogar tatsächlich nicht zu. Denn die Versorgungsnormen sind – wie die Klägerin zu Recht beklagt – weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung – etwa für "andere Spezialisten" - als Härteklausel genutzt werden konnten. Insofern müsste eine Auslegung im Sinne der Leistungsgerechtigkeit diese Normen mit einbeziehen und ggf. über eine Ermessensbeschränkung auf Null zu Gunsten der Betroffenen Ansprüche begründen. Dies lässt aber das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot – wie dargelegt - nicht einmal zu.
Ob überhaupt ein Vertrauen mit dem Inhalt schützenswert sein und die Auslegung von Bundesrecht bestimmen kann, ein Rechtsstaat werde z.B. nur Mitarbeitern einer volkseigenen Industrie eine privilegierte staatliche Altersversorgung einräumen, kann offen bleiben. Um ein Vertrauen auf tatsächliche Gegebenheiten in der DDR geht es zumindest dabei nicht, weil deren Organe durch Unterlassen einer tatsächlichen Einbeziehung kein rechtsstaatliches Vertrauen begründet haben können. Jedenfalls wäre dabei Vertrauen anderen Inhalts geschützt, als es das in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG geschützte notgedrungene Vertrauen von Bewohnern der DDR in die ihnen vom Staat zugeteilten Altersvorkehrungen ist.
Eine Fallgestaltung im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe liegt hier nicht vor, weil Diplomphysiker nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.
Das Berufsbild der Klägerin lässt sich nicht auf diese Weise unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 VO fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10.4.02, a.a.O., S. 74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen – wie die Klägerin in Übereinstimmung mit den allgemein bekannten geschichtlichen Zusammenhängen unter Angabe verschiedener Quellen selbst vorträgt – und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26. 9. 50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Beurteilungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31. 7. 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (3. DB) zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt.
Jedenfalls aber erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen nicht vor dem Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit. Denn die Vorschrift zählt Physiker nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Hingegen erfüllt die Klägerin nicht ohne Weiteres die Eigenschaft eines Ingenieurs im Sinne dieser Vorschrift. Denn aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB. lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB. schließen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob eine gesetzliche Berufsordnung mit Regelungen der Titelführung ergangen ist, sondern ob die Verkehrsauffassung den Absolventen einer untergesetzlich geordneten Ausbildung den dabei erworbenen Titel eines Ingenieurs oder Technikers zubilligt. Dass es in diesem Sinne schon vor Erlass der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.4.62 (GBl. II S. 278) ausgebildete Ingenieure gab, zeigt § 1 dieser Verordnung, der auf entsprechende Abschlüsse vor Erlass der Verordnung abstellt.
Insofern treffen die Andeutungen der Klägerin, nach dem Maßstab des Senats liefen die Grundsätze zur nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung leer, nicht zu. Gegen die Einbeziehung eines Mitarbeiters eines Produktionsbetriebes mit dem Abschluss eines Ingenieurs lassen sich aus diesen Mindestvoraussetzungen für einen denkbaren nachträglichen Einbeziehungsanspruch keine Einwände ableiten.
Die von der Klägerin gegebenen Hinweise auf einen damaligen Sprachgebrauch, wonach Physiker und andere Naturwissenschaftler allgemein und zwanglos als Ingenieure verstanden worden seien, überzeugen vor dem Maßstab der Deutlichkeit schon deshalb nicht, weil sie nicht dem Sprachgebrauch der damaligen Normgeber entsprechen. Denn sowohl in § 1 1. DB als auch in § 1 Abs. 1 der 3. DB sind Chemiker ausdrücklich neben Ingenieuren Teil der Bestimmung des Anwendungsbereichs. Insofern kann dahinstehen, dass eine begriffliche Überschneidung im Hinblick auf die unterdessen klare Abgrenzung von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern am 30. Juni 1990 als Endzeitpunkt für Versorgungszusagen und am 1. August 1991 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG erst recht nicht mehr bestand. Dies zeigt schon die von der Klägerin dargestellte Berufssystematik des Statistischen Bundesamtes, wonach Ingenieure und Physiker zwar einem Berufsabschnitt, aber zwei unterschiedlichen Berufsgruppen angehören.
Schließlich kann die Klägerin auch nicht aus § 1 Abs. 1 der 3. DB die rechtstatsächliche Grundlage für einen Einbeziehungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG herleiten, weil jedenfalls diese Vorschrift zu Beginn des geltend gemachten Feststellungszeitraumes durch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23.7.53, GBl. S. 897) bereits aufgehoben war. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung vor.
Soweit die Klägerin gegen solche Bedenken einwendet, das Gericht verletze durch die Heranziehung weiterer Normen als der Anspruchsnormen und deren ausführliche Auslegung seinen eigenen Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit, verkennt sie, dass die Auslegung im Sinne der Anspruchsbegründung offensichtlich sein muss. Denn dadurch ist der Anspruch im logischen Umkehrschluss schon durch bloße Zweifel begründende Auslegungsgesichtspunkte ausgeschlossen. Der Senat hat nicht den rechtlichen Prüfungsumfang, sondern die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dem Maßstab der Offensichtlichkeit unterworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
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