Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 RA 108/97
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 131/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente des Klägers, insbesondere über Art und Umfang der Berücksichtigung der Anwartschaft aus einem Zusatzversorgungssystem der DDR.
Der im 1927 geborene Kläger war mit Urkunde der Deutschen Versicherungsanstalt vom 28. Juli 1959 auf Grund seines Berufes als Lehrer mit einem Rentensatz von 60 v.H. in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach der entsprechenden Verordnung vom 12. Juli 1951 einbezogen. Ausweislich eines eingestempelten Nachtrages galt für ihn mit Wirkung vom 1. September 1976 die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976. Der Kläger, der zuletzt am Institut für Lehrerbildung in S. beschäftigt war, erzielte nach dessen Einkommensbescheinigung im Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 ein Bruttoeinkommen von monatlich jeweils 2300,- M. Das Nettoeinkommen im gleichen Zeitraum belief sich auf insgesamt 22.624,- M.
Auf den Rentenantrag des Klägers erließ die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger den Überführungsbescheid vom 18. Oktober 1993, mit dem sie die Zugehörigkeit des Klägers zu den genannten Zusatzversorgungssystemen während der Zeit von April 1959 bis Juni 1990 und die in dieser Zeit erzielten nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte feststellte und in weiteren Spalten begrenzte Beträge unter Bezugnahme auf die Anlage 3 zum AAÜG aufführte.
Auf den entsprechenden Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1994 den Anspruch des Klägers auf die Regelaltersrente mit Wirkung von September 1992 in Höhe eines im Rahmen der allgemeinen Regeln des SGB VI aus dem gesamten Versicherungsverlauf ermittelten Rentenanspruchs nach 75,7422 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), vor Beitragsabzug zunächst 2012,47 DM monatlich, fest. Die Beklagte behielt sich eine weitere Mitteilung darüber vor, ob die Rente in Höhe des Betrages zu zahlen sei, der sich aus § 4 Abs. 4 AAÜG ableitete.
In seinem am 21. März 1994 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch teilte der Kläger den Zugang des Bescheides bei ihm am 22. Februar 1994 mit und machte neben der unterbliebenen Berücksichtigung bestimmter Zeiten geltend, er habe einen Rechtsanspruch auf eine Altersversorgung von insgesamt 90 v.H. des zuletzt gezahlten Nettoentgeltes, für den die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger der DDR einzustehen habe. Diesem Umstand werde die Rentenhöhe nicht gerecht.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 1. September 1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente neu fest, indem sie die Monatsrente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet (Artikel 2 RÜG) und die Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG vornahm. Dabei legte sie der Ermittlung der maßgeblichen Sozialversicherungsrente 49 Arbeitsjahre bei einem Monatsdurchschnittsverdienst von 711,- M, dieser ermittelt für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 31. August 1992, zu Grunde und errechnete aus einem Steigerungsbetrag von 349,- M und einem Festbetrag von 210,- M eine Rente von 559,- M. Den Versorgungsrestanspruch ermittelte sie als Unterschiedsbetrag von 90 v.H. des maßgeblichen Nettoverdienstes, nämlich 1697,- M, zur Sozialpflichtversicherungsrente mit 1138,- M. Durch rechnerische Nachholung der Rentenanpassung zum 1. Januar 1991 erhöhte sich die Sozialpflichtversicherungsrente auf 720,- DM und verminderte sich durch Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Zusatzversorgungsbetrag auf 977,- DM, zusammen weiterhin 1697,- DM. Mit der weiteren rechnerischen Anpassung der Sozialpflichtversicherungsrente zum 1. Juli 1991 auf 828,- DM änderte sich der besitzgeschützte Gesamtbetrag durch weitere Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Sozialpflichtversicherungsrente nicht. Dieser, nach Erhöhung um 6,84 v.H. zum Ausgleich des Krankenversicherungsbeitrages mit 1813,07 DM in die Rentenberechnung nach dem SGB VI einfließende Betrag führte zu keiner Zahlbetragserhöhung. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, der Bescheid werde nach § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Der Kläger wandte sich nunmehr gegen die Begrenzung seines berücksichtigungsfähigen Einkommens durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI und brachte sein Unverständnis über die Abschmelzung des Zusatzversorgungsbetrages bei der Ermittlung des besitzgeschützten Betrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG zum Ausdruck.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 15. Februar 1994" zurück und führte aus, weshalb der Kläger aus ihrer Sicht keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der weiteren von ihm geltend gemachten Zeiten bei der Rentenberechnung habe.
Mit der am 17. Januar 1995 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger neben der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten geltend gemacht, die berechnete Rente werde nicht der Garantie der Vollsicherung gerecht, die im Rahmen der Zusatzversorgung in Höhe von 90 v.H. des zuletzt gezahlten Nettomonatslohnes bestanden habe. Insbesondere die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze verhindere eine entsprechende Absicherung.
In Schriftsätzen vom 16. März 1995 und 18. Oktober 1996 erteilte die Beklagte den Hinweis, bei der Erteilung ihrer Rentenbescheide sei sie an die Entgelt- bzw. Überführungsbescheide gebunden. Die Überprüfung der darin entschiedenen Gesichtspunkte sei nur im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X möglich. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht in einem Hinweis des Vorsitzenden (Verfügung vom 10. Dezember 1996) an und führte aus, bezüglich der Begrenzung der Entgelte nach dem AAÜG sei zunächst ein Überprüfungsantrag zu stellen, falls der Überführungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Einen solchen Antrag stellte der Kläger mit einem Schreiben vom 10. Februar 1997 bei der Beklagten.
Mit Beschluss vom 27. März 1997 hat das Sozialgericht das Verfahren über den Anspruch des Klägers bezüglich der "Rentenhöhe nach Berücksichtigung der durch den Zusatzversorgungsträger festgestellten Entgelte nach dem AAÜG" abgetrennt. Das weitere Verfahren haben die Beteiligten und das Sozialgericht als durch Anerkenntnis beziehungsweise Vergleich abgeschlossen behandelt. Mit Bescheid vom 12. August 1997 hat die Beklagte ihre entsprechenden Erklärungen umgesetzt und die Regelaltersrente nunmehr nach 77,4709 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von ursprünglich 2058,40 DM berechnet.
Mit Urteil vom 21. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, auf Zeiten nach § 259b Abs. 1 S. 1 SGB VI aus einem Zusatzversorgungssystem seien gemäß § 260 S. 2 SGB VI – wie allgemein – die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen anzuwenden. Die entspreche nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 auch den Vorgaben des Grundgesetzes.
Gegen das ihm am 25. November 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 22. Dezember 2000 Berufung eingelegt.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 hat die Beklagte die Berechnung des angepassten besitzgeschützten Betrages vorgenommen. Danach errechnet sich keine Änderung des Rentenzahlbetrages.
Der Kläger macht geltend, seine Klage richte sich nicht – wie man nach dem Urteil des Sozialgerichts annehmen müsse – allein gegen die Beschränkungen durch die Beitragsbemessungsgrenze, sondern umfassend gegen die nachteiligen Veränderungen der Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen gegenüber den Garantien des Staats- und Einigungsvertrages.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1994 und den Bescheid vom 1. September 1994, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 und der Bescheide vom 12. August 1997 und 9. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. September 1992 an eine Rente zu zahlen, die ihm die Altersversorgungshöhe sichert, die dem Wert eines Betrages von 1697,- DM, nämlich 90 v.H. des zwischen Juli 1989 und Juni 1990 erzielten monatlichen Nettodurchschnittseinkommens, im Juli 1990 im Verhältnis zur damaligen Einkommensstruktur jeweils entspricht,
hilfsweise das Verfahren, möglichst in der ersten Instanz, zum Ruhen zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie ist der Auffassung, auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 rechtmäßige Bescheide erteilt zu haben.
Das Gericht hat den Kläger mit der Terminsmitteilung zur mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen.
Neben der Akte der Beklagten – Vers.-Nr.– hat die Akte des Sozialgerichts Magdeburg S 18 An 7/95 in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die im Berufungsverfahren anhängige Klage ist nur zulässig, soweit das Begehren des Klägers auch die Berechnung der Rentenhöhe nach den allgemeinen Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ohne eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage durch die Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zum Ziel hat und sich mit diesem Ziel gegen den Bescheid vom 15. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 und den Bescheid vom 12. August 1997 richtet. Dies ergibt sich aus dem Trennungsbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. März 1997 und dem Umstand, dass das Begehren des Klägers schon vor diesem Beschluss einen – nicht nur auf die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten beschränkten – weiteren Umfang hatte.
Mit dem Trennungsbeschluss hat das Sozialgericht den Anspruch des Klägers auf eine höhere Rente durch eine günstigere Berücksichtigung der durch den Zusatzversorgungsträger festgestellten Entgelte nach dem AAÜG als Gegenstand eines gesonderten Klageverfahrens von der Entscheidung über den gesamten weiteren Streitgegenstand abgetrennt und zum Gegenstand einer eigenständigen Urteilsfindung gemacht. Durch die Bezugnahme auf die Berücksichtigung der durch den Zusatzversorgungsträger festgestellten Entgelte hat das Sozialgericht an den Streit darüber angeknüpft, ob für den Zeitraum der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung höheres Einkommen zu berücksichtigen sei. Darüber hat das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend unter rechtlicher Anknüpfung an die Beitragsbemessungsgrenze entschieden, weil nur deren Beachtung dem Begehren des Klägers nach Berücksichtigung höheren Einkommens in dem genannten Zeitraum entgegenstand.
Der Trennungsbeschluss ist auch zumindest deshalb rechtlich wirksam, weil es sich bei dem abgetrennten Teil des Rechtsstreits um einen selbständigen Gegenstand handelt. Denn der Kläger leitet insoweit aus einem abgegrenzten Sachverhalt, dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit zwischen 1959 und 1990 oberhalb des von der Beklagten als "errechnet aus" in ihre Rentenbescheide eingeflossenen Einkommens, ab, Anspruch auf die Berücksichtigung höherer persönlicher Entgeltpunkte (Ost) zu haben, die jeweils Ausdruck eines bestimmbaren Geldbetrages oberhalb der angefochtenen Rentenhöchstwertfestsetzung, zuletzt mit Bescheid vom 12. August 1997, ist.
Das nach der Klagebegründung vom 10. Februar 1995 schon zum Zeitpunkt des Trennungsbeschlusses insgesamt weitere Begehren des Klägers, das auch einen Anspruch auf eine höhere Rente durch unmittelbaren Rückgriff auf einen Versorgungsbetrag aus der Zusatzversorgungsanwartschaft umfasste, ist insoweit nicht Gegenstand des durch Trennung entstandenen neuen Verfahrens geworden, sondern Teil des unter dem alten Aktenzeichen fortgeführten Verfahrens geblieben. Denn es geht dabei nicht um die durch festgestellte Entgelte für bestimmte Zeiten nach dem AAÜG bestimmte Rentenhöhe aus dem gesamten Versicherungsverlauf nach den allgemeinen Regeln des SGB VI.
Diese Auslegung des Trennungsbeschlusses entspricht der erkennbar verfolgten Absicht des Sozialgerichts. Mit dem Beschluss hat das Gericht Folgerungen aus dem unter dem 10. Februar 1997 vom Kläger nach § 44 SGB X gestellten Antrag auf Überprüfung seines Entgeltbescheides gezogen. Einen Zusammenhang zu dem dann abgetrennten Streitgegenstand hat das Sozialgericht nämlich gesehen. Entsprechende Hinweise der Beklagten in Schriftsätzen vom 16. März 1995 und 18. Oktober 1996 hat sich das Sozialgericht in dem mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 vom Vorsitzenden selbst erteilten Hinweis zu Eigen gemacht. Danach konnte das Verfahren in dem abgetrennten Teil des Streitgegenstandes – im Gegensatz zu dessen anderen Teilen – nur, aber auch dann Erfolg haben, wenn zuvor ein neuer, günstigerer Entgelt- bzw. Überführungsbescheid ergangen war.
Soweit der Kläger die durch den Trennungsbeschluss entstandene (Teil-)Klage gem. § 99 Abs. 1 SGG durch Klageänderung oder gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch Klageerweiterung unter dem Gesichtspunkt einer anderweitigen rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zusatzversorgungsanwartschaft ausgeweitet hat, ist die Klage unzulässig. Darüber kann der Senat auch im Berufungsverfahren entscheiden, weil das Sozialgericht die bei ihm anhängige Klage – ganz – abgewiesen hat. Dass es den – teilweise allerdings unzulässig – anhängigen Streitgegenstand nur enger verstanden hat, bedarf keiner Klärung in einem Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 Abs. 1 S. 1 SGG, sondern unterliegt der Prüfung im Berufungsverfahren.
Erklärungen über eine Ausweitung seiner abgetrennten, unter dem neuen Aktenzeichen anhängigen Klage hat der Kläger auch vor dem Sozialgericht schon abgegeben. Sie sind auch auf dieses Verfahren und nicht auf das unter dem alten Aktenzeichen S 18 An 7/95 fortgeführte Verfahren zu beziehen, weil der Kläger sie zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als alle Beteiligten einschließlich des Gerichts schon von einem Abschluss des Verfahrens unter dem alten Aktenzeichen ausgingen. In dem durch den Trennungsbeschluss entstandenen, jetzt in der Berufung anhängigen Verfahren war die erweiterte Klage aber unzulässig.
Es ist schon fraglich, ob über den weitergehenden Streitgegenstand ein Widerspruchsverfahren im Sinne von § 78 Abs. 1 S. 1 SGG mit dem gem. § 85 Abs. 3 S. 1 SGG erforderlichen Abschluss durch einen Widerspruchsbescheid durchgeführt worden ist. Denn mit dem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte ausdrücklich allein den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 1994 zurückgewiesen und auch in der Begründung allein Einwände gegen diesen Bescheid geprüft. Eine tatsächliche Einbeziehung des Bescheides vom 1. September 1994 ist der Prüfung an keiner Stelle zu entnehmen.
Durch einen Abschluss des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit dem Aktenzeichen S 18 An 7/95 stand der Zulässigkeit der gegenüber dem Trennungsbeschluss erweiterten Anfechtungsklage jedenfalls die Klagefrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG entgegen. Insoweit wäre nämlich auf die erstmalige Anfechtung dieses Bescheides im Jahre 1997 durch eine Erklärung nach Abschluss des früheren Verfahrens abzustellen, weil die vorher fristgerecht erhobene Klage gem. § 101 Abs. 1, 2 SGG erledigt wäre. Denn bereits die ursprüngliche Klage enthielt sachlich die Anfechtung des Bescheides vom 1. September 1994, durch den die Beklagte mit der Feststellung des Rentenbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG erstmals eine Entscheidung über unmittelbar aus dem Besitzschutz der Versorgungsanwartschaft abzuleitende Ansprüche getroffen hatte.
Dahinstehen kann schließlich auch, ob zum Verfahren S 18 An 7/95 überhaupt Erklärungen mit der Folge einer Erledigung vorlagen. Wäre dies nicht der Fall gewesen und das Verfahren anhängig geblieben, steht der Zulässigkeit des ausgeweiteten Klagebegehrens im vorliegenden Fall gem. § 202 SGG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.
Entsprechend ist der Bescheid vom 9. Juli 2003 nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens geworden. Mit seiner alleinigen Regelung eines anpassungsfähigen Mindestanspruchs auf Rente in einer aus dem Besitzschutz der Zusatzversorgungsanwartschaft abgeleiteten Höhe ändert er allenfalls die engere Regelung aus dem Bescheid vom 1. September 1994 ab, ist aber dann mit diesem gem. § 86 SGG Gegenstand eines – wie dargelegt – möglicherweise noch anhängigen Widerspruchsverfahrens, gem. § 96 Abs. 1 S. 1 SGG Gegenstand des möglicherweise teilweise noch anhängigen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg S 18 An 7/95 oder berührt für den Fall des Abschlusses dieses Verfahrens einen schon erledigten Klagegegenstand mit der Folge, dass die Einbeziehung nicht mehr möglich und ein gesondertes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Bezüglich der Rentenhöchstwertfestsetzung ist der Bescheid gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er insoweit lediglich eine wiederholende Verfügung gegenüber dem Bescheid vom 12. August 1997 ohne eigenen Regelungsinhalt trifft.
Der Bescheid vom 1. September 1994 ist auch im Übrigen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG nicht mehr zulässiger Gegenstand des Verfahrens, weil seine Regelungen dem zulässigen Leistungsbegehren nicht entgegen stehen. Insoweit fehlt es an einer Klagebefugnis gegen diesen Bescheid, weil er die Abgeltung der strittigen, von der Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Beitragszeiten lediglich ohne erkennbare erneute Regelungsabsicht aus dem Bescheid vom 15. Februar 1994 wiederholt. Diese wiederholende Verfügung ist nicht selbst anfechtbar. Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 1. September 1994 die Bestandskraft der Rentenhöchstwertfestsetzung gegenüber dem vorangegangenen Bescheid ausgedehnt hat, ist die Regelung durch die neue Rentenhöchstwertfestsetzung – damit verbunden die schlüssige Abänderung der vorherigen – aus dem Bescheid vom 12. August 1997 überholt.
Die Klage im verbleibenden Umfang gegen die übrigen Bescheide ist nicht begründet. Sie beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte darin den Rentenhöchstwert rechtmäßig unter Außerachtlassung der Einkommensbestandteile oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in zutreffender Höhe ermittelt hat.
Gem. §§ 64, 254b Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) hatte die Beklagte zur Ermittlung des Monatsbetrages der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, denen sie gem. § 259b Abs. 1 S. 1 SGB VI den Verdienst nach dem AAÜG zugrunde zu legen hatte. Dieser Verdienst ergibt sich gem. § 6 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der genannten Fassung aus den Beträgen der Anlage 3 zum AAÜG. Rechnerisch handelt es sich dabei um Beträge, die aus der gem. § 260 S. 2 SGB VI aus dem früheren Bundesgebiet auf alle Versicherten im jetzigen Bundesgebiet ausgedehnten allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ermittelt sind. Denn die Größen der Anlage 3 zum AAÜG errechnen sich, indem man die in Anlage 2 zum SGB VI wiedergegebenen Werte der jeweils im früheren Bundesgebiet maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI teilt, die das Verhältnis der versicherten Durchschnittsverdienste im früheren Bundesgebiet zu den jeweils versicherten Durchschnittsverdiensten im Gebiet der östlichen Bundesländer wiedergeben. Damit ergibt sich für die Berücksichtigungsgrenze kein Unterschied gegenüber Versicherten ohne Zusatzversorgung, weil das Verhältnis der Durchschnittsverdienste allgemein zur Bestimmung der rentenrechtlichen Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der Verdienste in der früheren Bundesrepublik und in der DDR herangezogen wird.
Die vom Gesetz vorgesehene Berechnungsweise der Rente des Klägers ist jedenfalls als eine Berechnungsweise neben anderen, stärker auf den Schutz der Zusatzversorgungsanwartschaft abzielenden Berechnungsweisen, die nicht Gegenstand der zulässiger Weise angefochtenen Bescheide sind, mit dem Grundgesetz vereinbar. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, 40 f.) ausgeführt, die Ermittlung einer einheitlichen Rentenleistung für Zusatzversorgungsberechtigte unter Einbeziehung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze verstoße für sich nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes. Durch die Wahrung eines Bezuges zur persönlichen Arbeitsleistung und den Erhalt der existenzsichernden Funktion einer solchen Rente liege darin noch keine unzumutbare Schmälerung der Eigentumsposition aus der Zusatzversorgungsanwartschaft. Damit werde aber dem wichtigen Gemeinwohlbelang der Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt Rechnung getragen. Insoweit könne die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen nicht unterbleiben, ohne das Rentensystem zu sprengen. Diese Grundentscheidung verletze auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Vergleichbare Berufsgruppen in der früheren Bundesrepublik mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen hätten dafür auch erheblich höhere Beitragsleistungen erbracht. Zudem seien solche Versorgungsansprüche auch dort nicht jedermann zugänglich gewesen. Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.
Dem Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens zu beschließen, hat das Gericht nicht entsprochen, weil es dies nicht im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung für sachdienlich erachtet hat. Bereits dem Ansatz nach kann sich ein Ruhensbeschluss nur auf die jeweilige Instanz beziehen, in der das Verfahren anhängig ist. Ein Ruhensbeschluss war jedoch hier nicht sachgerecht, weil der Senat über einen wesentlichen Teil des Begehrens des Klägers gar nicht in der Sache zu entscheiden hatte. Insofern kann ein Ruhensbeschluss dem Ziel des Klägers, einem Anspruchsverlust durch Bestandskraft vorzubeugen, nicht Rechnung tragen. Inwieweit Bestandskraft schon oder noch nicht eingetreten ist, hängt nämlich weitgehend – wie bereits dargelegt – nicht von der Entscheidung des Gerichts ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Entscheidung nicht auf ungeklärten Rechtsfragen beruht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente des Klägers, insbesondere über Art und Umfang der Berücksichtigung der Anwartschaft aus einem Zusatzversorgungssystem der DDR.
Der im 1927 geborene Kläger war mit Urkunde der Deutschen Versicherungsanstalt vom 28. Juli 1959 auf Grund seines Berufes als Lehrer mit einem Rentensatz von 60 v.H. in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach der entsprechenden Verordnung vom 12. Juli 1951 einbezogen. Ausweislich eines eingestempelten Nachtrages galt für ihn mit Wirkung vom 1. September 1976 die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976. Der Kläger, der zuletzt am Institut für Lehrerbildung in S. beschäftigt war, erzielte nach dessen Einkommensbescheinigung im Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 ein Bruttoeinkommen von monatlich jeweils 2300,- M. Das Nettoeinkommen im gleichen Zeitraum belief sich auf insgesamt 22.624,- M.
Auf den Rentenantrag des Klägers erließ die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger den Überführungsbescheid vom 18. Oktober 1993, mit dem sie die Zugehörigkeit des Klägers zu den genannten Zusatzversorgungssystemen während der Zeit von April 1959 bis Juni 1990 und die in dieser Zeit erzielten nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte feststellte und in weiteren Spalten begrenzte Beträge unter Bezugnahme auf die Anlage 3 zum AAÜG aufführte.
Auf den entsprechenden Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1994 den Anspruch des Klägers auf die Regelaltersrente mit Wirkung von September 1992 in Höhe eines im Rahmen der allgemeinen Regeln des SGB VI aus dem gesamten Versicherungsverlauf ermittelten Rentenanspruchs nach 75,7422 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), vor Beitragsabzug zunächst 2012,47 DM monatlich, fest. Die Beklagte behielt sich eine weitere Mitteilung darüber vor, ob die Rente in Höhe des Betrages zu zahlen sei, der sich aus § 4 Abs. 4 AAÜG ableitete.
In seinem am 21. März 1994 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch teilte der Kläger den Zugang des Bescheides bei ihm am 22. Februar 1994 mit und machte neben der unterbliebenen Berücksichtigung bestimmter Zeiten geltend, er habe einen Rechtsanspruch auf eine Altersversorgung von insgesamt 90 v.H. des zuletzt gezahlten Nettoentgeltes, für den die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger der DDR einzustehen habe. Diesem Umstand werde die Rentenhöhe nicht gerecht.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 1. September 1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente neu fest, indem sie die Monatsrente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet (Artikel 2 RÜG) und die Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG vornahm. Dabei legte sie der Ermittlung der maßgeblichen Sozialversicherungsrente 49 Arbeitsjahre bei einem Monatsdurchschnittsverdienst von 711,- M, dieser ermittelt für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 31. August 1992, zu Grunde und errechnete aus einem Steigerungsbetrag von 349,- M und einem Festbetrag von 210,- M eine Rente von 559,- M. Den Versorgungsrestanspruch ermittelte sie als Unterschiedsbetrag von 90 v.H. des maßgeblichen Nettoverdienstes, nämlich 1697,- M, zur Sozialpflichtversicherungsrente mit 1138,- M. Durch rechnerische Nachholung der Rentenanpassung zum 1. Januar 1991 erhöhte sich die Sozialpflichtversicherungsrente auf 720,- DM und verminderte sich durch Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Zusatzversorgungsbetrag auf 977,- DM, zusammen weiterhin 1697,- DM. Mit der weiteren rechnerischen Anpassung der Sozialpflichtversicherungsrente zum 1. Juli 1991 auf 828,- DM änderte sich der besitzgeschützte Gesamtbetrag durch weitere Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Sozialpflichtversicherungsrente nicht. Dieser, nach Erhöhung um 6,84 v.H. zum Ausgleich des Krankenversicherungsbeitrages mit 1813,07 DM in die Rentenberechnung nach dem SGB VI einfließende Betrag führte zu keiner Zahlbetragserhöhung. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, der Bescheid werde nach § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Der Kläger wandte sich nunmehr gegen die Begrenzung seines berücksichtigungsfähigen Einkommens durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI und brachte sein Unverständnis über die Abschmelzung des Zusatzversorgungsbetrages bei der Ermittlung des besitzgeschützten Betrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG zum Ausdruck.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 15. Februar 1994" zurück und führte aus, weshalb der Kläger aus ihrer Sicht keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der weiteren von ihm geltend gemachten Zeiten bei der Rentenberechnung habe.
Mit der am 17. Januar 1995 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger neben der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten geltend gemacht, die berechnete Rente werde nicht der Garantie der Vollsicherung gerecht, die im Rahmen der Zusatzversorgung in Höhe von 90 v.H. des zuletzt gezahlten Nettomonatslohnes bestanden habe. Insbesondere die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze verhindere eine entsprechende Absicherung.
In Schriftsätzen vom 16. März 1995 und 18. Oktober 1996 erteilte die Beklagte den Hinweis, bei der Erteilung ihrer Rentenbescheide sei sie an die Entgelt- bzw. Überführungsbescheide gebunden. Die Überprüfung der darin entschiedenen Gesichtspunkte sei nur im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X möglich. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht in einem Hinweis des Vorsitzenden (Verfügung vom 10. Dezember 1996) an und führte aus, bezüglich der Begrenzung der Entgelte nach dem AAÜG sei zunächst ein Überprüfungsantrag zu stellen, falls der Überführungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Einen solchen Antrag stellte der Kläger mit einem Schreiben vom 10. Februar 1997 bei der Beklagten.
Mit Beschluss vom 27. März 1997 hat das Sozialgericht das Verfahren über den Anspruch des Klägers bezüglich der "Rentenhöhe nach Berücksichtigung der durch den Zusatzversorgungsträger festgestellten Entgelte nach dem AAÜG" abgetrennt. Das weitere Verfahren haben die Beteiligten und das Sozialgericht als durch Anerkenntnis beziehungsweise Vergleich abgeschlossen behandelt. Mit Bescheid vom 12. August 1997 hat die Beklagte ihre entsprechenden Erklärungen umgesetzt und die Regelaltersrente nunmehr nach 77,4709 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von ursprünglich 2058,40 DM berechnet.
Mit Urteil vom 21. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, auf Zeiten nach § 259b Abs. 1 S. 1 SGB VI aus einem Zusatzversorgungssystem seien gemäß § 260 S. 2 SGB VI – wie allgemein – die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen anzuwenden. Die entspreche nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 auch den Vorgaben des Grundgesetzes.
Gegen das ihm am 25. November 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 22. Dezember 2000 Berufung eingelegt.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 hat die Beklagte die Berechnung des angepassten besitzgeschützten Betrages vorgenommen. Danach errechnet sich keine Änderung des Rentenzahlbetrages.
Der Kläger macht geltend, seine Klage richte sich nicht – wie man nach dem Urteil des Sozialgerichts annehmen müsse – allein gegen die Beschränkungen durch die Beitragsbemessungsgrenze, sondern umfassend gegen die nachteiligen Veränderungen der Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen gegenüber den Garantien des Staats- und Einigungsvertrages.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1994 und den Bescheid vom 1. September 1994, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 und der Bescheide vom 12. August 1997 und 9. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. September 1992 an eine Rente zu zahlen, die ihm die Altersversorgungshöhe sichert, die dem Wert eines Betrages von 1697,- DM, nämlich 90 v.H. des zwischen Juli 1989 und Juni 1990 erzielten monatlichen Nettodurchschnittseinkommens, im Juli 1990 im Verhältnis zur damaligen Einkommensstruktur jeweils entspricht,
hilfsweise das Verfahren, möglichst in der ersten Instanz, zum Ruhen zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie ist der Auffassung, auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 rechtmäßige Bescheide erteilt zu haben.
Das Gericht hat den Kläger mit der Terminsmitteilung zur mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen.
Neben der Akte der Beklagten – Vers.-Nr.– hat die Akte des Sozialgerichts Magdeburg S 18 An 7/95 in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die im Berufungsverfahren anhängige Klage ist nur zulässig, soweit das Begehren des Klägers auch die Berechnung der Rentenhöhe nach den allgemeinen Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ohne eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage durch die Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zum Ziel hat und sich mit diesem Ziel gegen den Bescheid vom 15. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 und den Bescheid vom 12. August 1997 richtet. Dies ergibt sich aus dem Trennungsbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. März 1997 und dem Umstand, dass das Begehren des Klägers schon vor diesem Beschluss einen – nicht nur auf die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten beschränkten – weiteren Umfang hatte.
Mit dem Trennungsbeschluss hat das Sozialgericht den Anspruch des Klägers auf eine höhere Rente durch eine günstigere Berücksichtigung der durch den Zusatzversorgungsträger festgestellten Entgelte nach dem AAÜG als Gegenstand eines gesonderten Klageverfahrens von der Entscheidung über den gesamten weiteren Streitgegenstand abgetrennt und zum Gegenstand einer eigenständigen Urteilsfindung gemacht. Durch die Bezugnahme auf die Berücksichtigung der durch den Zusatzversorgungsträger festgestellten Entgelte hat das Sozialgericht an den Streit darüber angeknüpft, ob für den Zeitraum der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung höheres Einkommen zu berücksichtigen sei. Darüber hat das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend unter rechtlicher Anknüpfung an die Beitragsbemessungsgrenze entschieden, weil nur deren Beachtung dem Begehren des Klägers nach Berücksichtigung höheren Einkommens in dem genannten Zeitraum entgegenstand.
Der Trennungsbeschluss ist auch zumindest deshalb rechtlich wirksam, weil es sich bei dem abgetrennten Teil des Rechtsstreits um einen selbständigen Gegenstand handelt. Denn der Kläger leitet insoweit aus einem abgegrenzten Sachverhalt, dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit zwischen 1959 und 1990 oberhalb des von der Beklagten als "errechnet aus" in ihre Rentenbescheide eingeflossenen Einkommens, ab, Anspruch auf die Berücksichtigung höherer persönlicher Entgeltpunkte (Ost) zu haben, die jeweils Ausdruck eines bestimmbaren Geldbetrages oberhalb der angefochtenen Rentenhöchstwertfestsetzung, zuletzt mit Bescheid vom 12. August 1997, ist.
Das nach der Klagebegründung vom 10. Februar 1995 schon zum Zeitpunkt des Trennungsbeschlusses insgesamt weitere Begehren des Klägers, das auch einen Anspruch auf eine höhere Rente durch unmittelbaren Rückgriff auf einen Versorgungsbetrag aus der Zusatzversorgungsanwartschaft umfasste, ist insoweit nicht Gegenstand des durch Trennung entstandenen neuen Verfahrens geworden, sondern Teil des unter dem alten Aktenzeichen fortgeführten Verfahrens geblieben. Denn es geht dabei nicht um die durch festgestellte Entgelte für bestimmte Zeiten nach dem AAÜG bestimmte Rentenhöhe aus dem gesamten Versicherungsverlauf nach den allgemeinen Regeln des SGB VI.
Diese Auslegung des Trennungsbeschlusses entspricht der erkennbar verfolgten Absicht des Sozialgerichts. Mit dem Beschluss hat das Gericht Folgerungen aus dem unter dem 10. Februar 1997 vom Kläger nach § 44 SGB X gestellten Antrag auf Überprüfung seines Entgeltbescheides gezogen. Einen Zusammenhang zu dem dann abgetrennten Streitgegenstand hat das Sozialgericht nämlich gesehen. Entsprechende Hinweise der Beklagten in Schriftsätzen vom 16. März 1995 und 18. Oktober 1996 hat sich das Sozialgericht in dem mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 vom Vorsitzenden selbst erteilten Hinweis zu Eigen gemacht. Danach konnte das Verfahren in dem abgetrennten Teil des Streitgegenstandes – im Gegensatz zu dessen anderen Teilen – nur, aber auch dann Erfolg haben, wenn zuvor ein neuer, günstigerer Entgelt- bzw. Überführungsbescheid ergangen war.
Soweit der Kläger die durch den Trennungsbeschluss entstandene (Teil-)Klage gem. § 99 Abs. 1 SGG durch Klageänderung oder gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch Klageerweiterung unter dem Gesichtspunkt einer anderweitigen rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zusatzversorgungsanwartschaft ausgeweitet hat, ist die Klage unzulässig. Darüber kann der Senat auch im Berufungsverfahren entscheiden, weil das Sozialgericht die bei ihm anhängige Klage – ganz – abgewiesen hat. Dass es den – teilweise allerdings unzulässig – anhängigen Streitgegenstand nur enger verstanden hat, bedarf keiner Klärung in einem Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 Abs. 1 S. 1 SGG, sondern unterliegt der Prüfung im Berufungsverfahren.
Erklärungen über eine Ausweitung seiner abgetrennten, unter dem neuen Aktenzeichen anhängigen Klage hat der Kläger auch vor dem Sozialgericht schon abgegeben. Sie sind auch auf dieses Verfahren und nicht auf das unter dem alten Aktenzeichen S 18 An 7/95 fortgeführte Verfahren zu beziehen, weil der Kläger sie zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als alle Beteiligten einschließlich des Gerichts schon von einem Abschluss des Verfahrens unter dem alten Aktenzeichen ausgingen. In dem durch den Trennungsbeschluss entstandenen, jetzt in der Berufung anhängigen Verfahren war die erweiterte Klage aber unzulässig.
Es ist schon fraglich, ob über den weitergehenden Streitgegenstand ein Widerspruchsverfahren im Sinne von § 78 Abs. 1 S. 1 SGG mit dem gem. § 85 Abs. 3 S. 1 SGG erforderlichen Abschluss durch einen Widerspruchsbescheid durchgeführt worden ist. Denn mit dem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte ausdrücklich allein den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 1994 zurückgewiesen und auch in der Begründung allein Einwände gegen diesen Bescheid geprüft. Eine tatsächliche Einbeziehung des Bescheides vom 1. September 1994 ist der Prüfung an keiner Stelle zu entnehmen.
Durch einen Abschluss des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit dem Aktenzeichen S 18 An 7/95 stand der Zulässigkeit der gegenüber dem Trennungsbeschluss erweiterten Anfechtungsklage jedenfalls die Klagefrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG entgegen. Insoweit wäre nämlich auf die erstmalige Anfechtung dieses Bescheides im Jahre 1997 durch eine Erklärung nach Abschluss des früheren Verfahrens abzustellen, weil die vorher fristgerecht erhobene Klage gem. § 101 Abs. 1, 2 SGG erledigt wäre. Denn bereits die ursprüngliche Klage enthielt sachlich die Anfechtung des Bescheides vom 1. September 1994, durch den die Beklagte mit der Feststellung des Rentenbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG erstmals eine Entscheidung über unmittelbar aus dem Besitzschutz der Versorgungsanwartschaft abzuleitende Ansprüche getroffen hatte.
Dahinstehen kann schließlich auch, ob zum Verfahren S 18 An 7/95 überhaupt Erklärungen mit der Folge einer Erledigung vorlagen. Wäre dies nicht der Fall gewesen und das Verfahren anhängig geblieben, steht der Zulässigkeit des ausgeweiteten Klagebegehrens im vorliegenden Fall gem. § 202 SGG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.
Entsprechend ist der Bescheid vom 9. Juli 2003 nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens geworden. Mit seiner alleinigen Regelung eines anpassungsfähigen Mindestanspruchs auf Rente in einer aus dem Besitzschutz der Zusatzversorgungsanwartschaft abgeleiteten Höhe ändert er allenfalls die engere Regelung aus dem Bescheid vom 1. September 1994 ab, ist aber dann mit diesem gem. § 86 SGG Gegenstand eines – wie dargelegt – möglicherweise noch anhängigen Widerspruchsverfahrens, gem. § 96 Abs. 1 S. 1 SGG Gegenstand des möglicherweise teilweise noch anhängigen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg S 18 An 7/95 oder berührt für den Fall des Abschlusses dieses Verfahrens einen schon erledigten Klagegegenstand mit der Folge, dass die Einbeziehung nicht mehr möglich und ein gesondertes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Bezüglich der Rentenhöchstwertfestsetzung ist der Bescheid gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er insoweit lediglich eine wiederholende Verfügung gegenüber dem Bescheid vom 12. August 1997 ohne eigenen Regelungsinhalt trifft.
Der Bescheid vom 1. September 1994 ist auch im Übrigen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG nicht mehr zulässiger Gegenstand des Verfahrens, weil seine Regelungen dem zulässigen Leistungsbegehren nicht entgegen stehen. Insoweit fehlt es an einer Klagebefugnis gegen diesen Bescheid, weil er die Abgeltung der strittigen, von der Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Beitragszeiten lediglich ohne erkennbare erneute Regelungsabsicht aus dem Bescheid vom 15. Februar 1994 wiederholt. Diese wiederholende Verfügung ist nicht selbst anfechtbar. Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 1. September 1994 die Bestandskraft der Rentenhöchstwertfestsetzung gegenüber dem vorangegangenen Bescheid ausgedehnt hat, ist die Regelung durch die neue Rentenhöchstwertfestsetzung – damit verbunden die schlüssige Abänderung der vorherigen – aus dem Bescheid vom 12. August 1997 überholt.
Die Klage im verbleibenden Umfang gegen die übrigen Bescheide ist nicht begründet. Sie beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte darin den Rentenhöchstwert rechtmäßig unter Außerachtlassung der Einkommensbestandteile oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in zutreffender Höhe ermittelt hat.
Gem. §§ 64, 254b Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) hatte die Beklagte zur Ermittlung des Monatsbetrages der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, denen sie gem. § 259b Abs. 1 S. 1 SGB VI den Verdienst nach dem AAÜG zugrunde zu legen hatte. Dieser Verdienst ergibt sich gem. § 6 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der genannten Fassung aus den Beträgen der Anlage 3 zum AAÜG. Rechnerisch handelt es sich dabei um Beträge, die aus der gem. § 260 S. 2 SGB VI aus dem früheren Bundesgebiet auf alle Versicherten im jetzigen Bundesgebiet ausgedehnten allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ermittelt sind. Denn die Größen der Anlage 3 zum AAÜG errechnen sich, indem man die in Anlage 2 zum SGB VI wiedergegebenen Werte der jeweils im früheren Bundesgebiet maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI teilt, die das Verhältnis der versicherten Durchschnittsverdienste im früheren Bundesgebiet zu den jeweils versicherten Durchschnittsverdiensten im Gebiet der östlichen Bundesländer wiedergeben. Damit ergibt sich für die Berücksichtigungsgrenze kein Unterschied gegenüber Versicherten ohne Zusatzversorgung, weil das Verhältnis der Durchschnittsverdienste allgemein zur Bestimmung der rentenrechtlichen Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der Verdienste in der früheren Bundesrepublik und in der DDR herangezogen wird.
Die vom Gesetz vorgesehene Berechnungsweise der Rente des Klägers ist jedenfalls als eine Berechnungsweise neben anderen, stärker auf den Schutz der Zusatzversorgungsanwartschaft abzielenden Berechnungsweisen, die nicht Gegenstand der zulässiger Weise angefochtenen Bescheide sind, mit dem Grundgesetz vereinbar. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, 40 f.) ausgeführt, die Ermittlung einer einheitlichen Rentenleistung für Zusatzversorgungsberechtigte unter Einbeziehung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze verstoße für sich nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes. Durch die Wahrung eines Bezuges zur persönlichen Arbeitsleistung und den Erhalt der existenzsichernden Funktion einer solchen Rente liege darin noch keine unzumutbare Schmälerung der Eigentumsposition aus der Zusatzversorgungsanwartschaft. Damit werde aber dem wichtigen Gemeinwohlbelang der Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt Rechnung getragen. Insoweit könne die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen nicht unterbleiben, ohne das Rentensystem zu sprengen. Diese Grundentscheidung verletze auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Vergleichbare Berufsgruppen in der früheren Bundesrepublik mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen hätten dafür auch erheblich höhere Beitragsleistungen erbracht. Zudem seien solche Versorgungsansprüche auch dort nicht jedermann zugänglich gewesen. Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.
Dem Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens zu beschließen, hat das Gericht nicht entsprochen, weil es dies nicht im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung für sachdienlich erachtet hat. Bereits dem Ansatz nach kann sich ein Ruhensbeschluss nur auf die jeweilige Instanz beziehen, in der das Verfahren anhängig ist. Ein Ruhensbeschluss war jedoch hier nicht sachgerecht, weil der Senat über einen wesentlichen Teil des Begehrens des Klägers gar nicht in der Sache zu entscheiden hatte. Insofern kann ein Ruhensbeschluss dem Ziel des Klägers, einem Anspruchsverlust durch Bestandskraft vorzubeugen, nicht Rechnung tragen. Inwieweit Bestandskraft schon oder noch nicht eingetreten ist, hängt nämlich weitgehend – wie bereits dargelegt – nicht von der Entscheidung des Gerichts ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Entscheidung nicht auf ungeklärten Rechtsfragen beruht.
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