L 1 RA 133/00

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 141/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 133/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1957 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum 2. Februar 1976 den Beruf eines Maurers. Anschließend war er – nur unterbrochen durch den vom 4. Mai 1977 bis zum 27. Oktober 1978 abgeleisteten Wehrdienst – durchgängig bis zum 31. Dezember 1990 als Maurer beziehungsweise Betonbauer tätig. Bis zum 31. Dezember 1991 sind 12 weitere Monate Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im bei der Beklagten geführten Versicherungskonto des Klägers vorgemerkt. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 1. Mai 1993 ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Kläger auf Grund einer Tätigkeit in einem Bauunternehmen "Teichmann" oder "Teichmann & Barth" versicherungspflichtig war. Ab dem 2. Mai 1993 bis zum November 1994 war der Kläger als Mitinhaber des Baugeschäfts "GbR Teichmann & Barth" selbständig tätig. Beiträge zur Rentenversicherung wurden nicht gezahlt. Vom November 1994 bis zum 30. Juni 1995 war der Kläger als Bauleiter in einem anderen Baugeschäft erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 3. April 1995 war er arbeitsunfähig. Nach Ende der Lohnfortzahlung bezog er Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Am 11. September 1996 beantragte der Kläger die Zahlung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise wegen Invalidität unter Hinweis auf einen am 3. April 1995 erlittenen privaten Unfall. Im Rahmen der Kontenklärung gab er an, vom 1. Januar 1992 bis zum 25. Mai 1993 als Arbeiter beschäftigt gewesen zu sein und erst vom 25. Mai 1993 bis zum 31. Oktober 1994 selbständig tätig gewesen zu sein und legte hierzu eine Gewerbeanmeldung der GbR Teichmann & Barth vom 25. Mai 1993 vor. Die Beklagte zog zunächst Unterlagen eines Verfahrens der medizinischen Rehabilitation bei (Antrag des Klägers vom 27. Juni 1996), darunter einen Entlassungsbericht des Saale-Reha-Klinikums Bad Kösen vom 9. Januar 1997, wonach bei dem Kläger die Diagnosen Gonarthrose links, pseudoradikuläres Lumbalsyndrom, Zervikalsyndrom, arterieller Hypertonus sowie Gonalgie rechts gestellt wurden. Zur sozialmedizinischen Beurteilung führten die behandelnden Ärzte aus, dass der Kläger als Baufacharbeiter nur noch halb- bis untervollschichtig tätig sein könne. Allerdings sei der Kläger als arbeitsfähig entlassen worden, da er die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Bauleiters wie auch andere mittelschwere Arbeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte auch ein von der Beklagten beigezogenes arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 25. April 1997. Zusätzlich holte die Beklagte einen Befundbericht des Orthopäden Dipl.-Med. Bocher vom 22. April 1998 ein und veranlasste eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch Dr. Alnawa. In dessen Gutachten vom 18. Juni 1998 gelangte dieser zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Baufacharbeiter nur halb- bis unter vollschichtig arbeiten könne. Allerdings könne er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, sofern er dabei nicht schwer tragen oder heben müsse. Auch ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen müsse möglich sein.

Mit Bescheid vom 14. August 1998 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ab. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei ärztlicherseits festgestellt worden, dass bei dem Kläger eine beginnende Coxarthrose links, Gonarthrose links, Lumbago, Epikondylopathie humerus radialis rechts, Schulter-Arm-Syndrom, Pes transversoplanus mit Arthrose im Metatarsusphalangealgelenk des 1. Strahls beidseits (Hallux rigidus) sowie ein BWS-Syndrom vorläge. Er sei jedoch noch in der Lage, in der ihm zumutbaren Beschäftigung in Ingenieur- und Architekturbüros oder in staatlichen und kommunalen Bauämtern zum Beispiel mit dem Erstellen von Ausschreibungen und Angeboten, der Überprüfung von Plänen und Zeichnungen, dem Einholen von Baugenehmigungen und Baurechnungen vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes, weswegen er weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. September 1998 Widerspruch ein.

Während des Vorverfahrens teilte die IKK Sachsen-Anhalt der Beklagten mit Schreiben vom 27. November 1998 mit, dass für den Kläger zwischen März 1991 und Oktober 1994 nur vom 1. März bis 31. Dezember 1991 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter bestanden habe. Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht des Orthopäden Dipl.-Med. Bocher sowie einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Frau Dr. Erfurth ein und veranlasste eine Begutachtung durch die Nervenärztin Frau Dr. Müller. Diese kam in ihrem Gutachten vom 28. Januar 1999 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf Grund seiner orthopädischen Leiden vollschichtig nur noch leichte Arbeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen verrichten könne, geistig und psychisch jedoch in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999 zurück: Die medizinischen Feststellungen hätten ergeben, dass der Kläger zwar seinen Hauptberuf nicht mehr ausüben könne, sein Leistungsvermögen aber ausreiche, die während des Erwerbslebens erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in vollschichtiger Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, womit sich kein wesentlicher sozialer Abstieg verbinde. Auch die zusätzlich noch veranlasste nervenärztliche Begutachtung sowie die eingeholten ärztlichen Befundberichte hätten keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben. Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit lägen daher nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger am 30. April 1999 Klage zum Sozialgericht erhoben, mit der er die mangelhafte Untersuchung durch die Ärzte der Beklagten beanstandet hat. Während des Verfahrens hat die Beklagte eingeräumt, dass der Kläger seit dem 3. April 1995 berufsunfähig sei. Eine Rente könne jedoch nicht gezahlt werden, da er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle, weil er vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Oktober 1994 selbständig tätig gewesen sei, ohne Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet zu haben. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, bis zum 31. Juli 1993 als Baufacharbeiter versicherungspflichtig und erst von August 1993 bis Oktober 1994 selbständig tätig gewesen zu sein. Hierzu hat er Lohnzettel für fast alle Monate des Jahres 1992 vorgelegt, wonach der Arbeitgeber, "Baug. Teichmann u. Barth", Sozialversicherungsbeiträge von seinem Bruttoeinkommen einbehalten hatte. Demgegenüber hat die Beklagte auf ein Schreiben der IKK Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2000 verwiesen, wonach für die Zeit ab 1. Januar 1992 zur Rentenversicherung der Arbeiter zu Unrecht gezahlte Beiträge auf Antrag erstattet beziehungsweise verrechnet worden sind, da der Kläger durch nachträgliche Anerkennung eines Gesellschaftsvertrags als Mitunternehmer nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Das Sozialgericht hat die mit der Beitragserstattung in Zusammenhang stehenden Vorgänge der IKK Sachsen-Anhalt zum Verfahren beigezogen. Darunter befindet sich ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben der ehemaligen IKK Sachsen-Anhalt Süd vom 8. Juni 1993. Hierin ist ihm mitgeteilt worden, dass rückwirkend festgestellt worden sei, dass er als Mitinhaber der Firma "Teichmann & Barth" hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen sei und für ihn keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung habe daher storniert werden müssen. Bezüglich der zu Unrecht gezahlten Rentenversicherungsbeiträge hat die IKK auf die Möglichkeit einer Umwandlung in freiwillige Rentenversicherungsbeiträge oder eines Antrags auf Rückerstattung hingewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 22. Februar 1994 hat die ehemalige IKK Halle dem Kläger mitgeteilt, dass auf seinen Antrag die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1992 erstattet und mit dem Beitragskonto der Firma "Teichmann & Barth GbR" verrechnet worden seien. Hinsichtlich des genauen Wortlauts dieser Schreiben und des Inhalts der weiteren Unterlagen der IKK Sachsen-Anhalt wird auf Bl. 61-70 d.A. Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt habe, da er ausgehend vom Eintritt eines Leistungsfalles am 3. April 1995 in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe. Im maßgeblichen Zeitraum vom 2. April 1990 bis zum 2. April 1995 lägen neun Pflichtbeiträge für 1990, zwölf Pflichtbeiträge für 1991, zwei Pflichtbeiträge für 1994 und vier Pflichtbeiträge für 1995, also insgesamt 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor. Die für das Jahr 1992 gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung seien zu Unrecht geleistet worden, da keine Versicherungspflicht bestanden habe, wie die IKK mit Bescheid vom 8. Juni 1993 bindend festgestellt habe. In der Folge seien diese Beiträge erstattet und dem Beitragskonto der Firma des Klägers gutgeschrieben worden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht ausnahmsweise dadurch erfüllt, dass der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und in der Folge jeder Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit anwartschaftserhaltenen Zeiten belegt gewesen sei, da für die Zeit von Januar 1992 bis Oktober 1994 keine rentenrechtlichen Zeiten vorhanden gewesen seien.

Gegen das ihm am 23. November 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2000, einem Mittwoch, Berufung eingelegt. Er behauptet, erst ab 2. Mai 1993 Mitinhaber des Baugeschäfts gewesen zu sein sowie eine Rückzahlung von Beiträgen nicht selber beantragt und auch nicht erhalten zu haben. Hierzu hat er eine Gewerbeanmeldung und Eintragungsbestätigung zur Handwerksrolle für die "GbR Teichmann & Barth", einen Gesellschaftsvertrag dieser GbR vom 30. April 1993, das Schreiben der IKK Sachsen-Anhalt Süd vom 8. Juni 1993 sowie diverse weitere Unterlagen in Ablichtung vorgelegt. Im Einzelnen wird auf Bl. 102 f., 109 f., 117, 121-125, 163-169 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. November 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Juni 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hinsichtlich des Anspruchsbeginns hilfsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer Auskunft des Burgenlandkreises vom 8. April 2004 (Bl. 134-139 d. A.) sowie einer Auskunft der Stadt Halle vom 22. April 2004 (Bl. 142 f. d.A.) und einer Auskunft des Herrn Wilfried Teichmann vom 13. September 2004 (Bl. 156 f. d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie der eingeholten Auskünfte und vorliegenden Befundberichte und Gutachten wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Vers.-Nr ...) einschließlich der Akten der Abteilung Rehabilitation (zwei Bände) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1999 ist rechtmäßig und belastet den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, noch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der für den geltend gemachten Anspruchsbeginn geltenden und weiter anzuwendenden Fassung (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI) durch Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659) haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit Versicherte, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI in der genannten Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Eine solche Berufsunfähigkeit des Klägers liegt für die Zeit ab seinem Unfall am 3. April 1995 vor, was auch die Beklagte einräumt. So kann der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Maurer bzw. als Bauleiter aufgrund der Folgen der bei dem Unfall am 3. April 1995 erlittenen Verletzungen nicht mehr ausüben, da er den hiermit verbundenen körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist. Dies folgt insbesondere aus dem Gutachten der Nervenärztin Dr. Müller vom 28. Januar 1998, die auf Grundlage orthopädischer Erkrankungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostizierte. Aufgrund der hiermit verbundenen glaubhaften Beschwerden ist der Kläger – so die Gutachterin – nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten geeignet, wozu eine Tätigkeit als Bauleiter nicht gehöre. Dieser Sichtweise hat sich die Beklagte angeschlossen. Eine andere Tätigkeit, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden könnte, hat die Beklagte nicht benannt und drängt sich dem Senat auch nicht auf.

Trotz des Vorliegens von Berufsunfähigkeit seit dem 3. April 1995 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, denn er erfüllt nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente, da er in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat. Der für den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum beginnt am 3. April 1990 und endet am 2. April 1995. Aufschubzeiten im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB VI in der genannten Fassung, die diesen Zeitraum in die Vergangenheit hinein verlängerten, liegen nicht vor. Im genannten Zeitraum hat der Kläger allenfalls 27 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen. Deshalb kann der Senat auch offen lassen, ob im Versichertenkonto des Klägers bei der Beklagten zutreffender Weise 12 Monate mit Pflichtbeiträgen für das Jahr 1991 gespeichert wurden, während sich aus den von der IKK Sachsen-Anhalt übersandten Unterlagen ergibt, dass die zunächst geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung bereits für die Zeit ab dem 1. März 1991 erstattet und mit dem Beitragskonto der "Teichmann & Barth GbR" verrechnet worden sind (vgl. Bl. 62, 64 d.A.). Danach ergeben sich im günstigsten Fall für 1990 neun Monate, für 1991 zwölf Monate, für 1994 zwei Monate und für 1995 vier Monate, mithin insgesamt 27 Monate und nicht die erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen.

Soweit der Kläger behauptet, die Rückzahlung der Beiträge nicht selber beantragt und auch nicht erhalten zu haben, wird dies durch die von der IKK Sachsen-Anhalt übersandte Ablichtung der Vorderseite eines Erstattungsantrags widerlegt, die die Unterschrift des Klägers trägt (Bl. 67 d.A.). Zudem wurde dem Kläger die Rückerstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1992 durch Verrechnung mit dem Beitragskonto der Teichmann & Barth GbR mittels Bescheid der ehemaligen IKK Halle vom 22. Februar 1994 bekannt gegeben (Bl. 62 d.A.).

Selbst wenn man das tatsächliche Begehren des Klägers auf Grund seines bisherigen Prozessverhaltens dahingehend auslegen (§ 123 SGG) wollte, dass er sinngemäß hilfsweise auch einen Antrag auf Rentengewährung unter der Bedingung der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vor dem von ihm zuletzt behaupteten Termin der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Mai 1993 stellen wollte, könnten durch eine solche Beitragsnachentrichtung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht mehr erfüllt werden. Dem steht jedenfalls der Bescheid der ehemaligen IKK Sachsen-Anhalt Süd vom 8. Juni 1993 (Bl. 61 d.A.) entgegen, in dem die zuvor geleisteten Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers in der Firma "Teichmann & Barth" beanstandet werden und gleichzeitig festgestellt wird, dass für diese Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestand. Zwar enthält dieser Bescheid keine ausdrückliche Angabe des Zeitraums, für den rückwirkend das Fehlen einer Versicherungspflicht festgestellt wurde, dennoch ist der Bescheid im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinreichend bestimmt. So musste sich für den Kläger auf Grund der Firmenbezeichnung "Teichmann & Barth" sowie der angegebenen Betriebsnummer und der hierauf bezogenen Feststellung, dass er als Mitinhaber dieses Unternehmens nicht versicherungspflichtig sei, unzweifelhaft ergeben, dass sich die Feststellung auf den gesamten Zeitraum der Existenz dieser Firma bezog. Dass ein solches Unternehmen unter der genannten Firma bereits vor der Gewerbeanmeldung beim Burgenlandkreis vom 25. Mai 1993 mindestens seit Januar 1992 existierte, ergibt sich bereits aus den vom Kläger selbst vor dem Sozialgericht vorgelegten Entgeltabrechnungen, die beginnend mit Januar 1992 die Arbeitgeberbezeichnung "Baug. Teichmann u. Barth" tragen.

Selbst wenn der Bescheid vom 8. Juni 1993 nicht hinreichend bestimmt wäre, stünde der Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers jedenfalls der Bescheid der ehemaligen IKK Halle vom 22. Februar 1994 entgegen, in dem (ggf. nochmals) ausdrücklich festgestellt wird, dass durch die nachträgliche Anerkennung des Gesellschaftsvertrags der Teichmann & Barth GbR eine Versicherungspflicht des Klägers zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht kam. Für diesen Bescheid ergibt sich der geregelte Zeitraum eindeutig aus der Betreffzeile, die auf den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung für die Zeit vom 1. März 1991 bis zum 31. Dezember 1992 verweist.

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind im Falle des Klägers auch nicht etwa auf Grund der Sonderregelung des § 240 Abs. 2 SGB VI in der genannten Fassung entbehrlich, da er zwar vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, jedoch nicht vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Auch insoweit ergibt sich jedenfalls vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Oktober 1994 eine Lücke auf Grund fehlender Beitragszahlung, ohne dass insoweit beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 240 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der genannten Fassung (also Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten; vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI) vorgelegen hätten.

Für einen früheren Eintritt einer Berufsunfähigkeit des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte. Ein solcher wird auch von ihm selbst nicht geltend gemacht. So hat der Kläger bereits in seinem Rentenantrag vom 11. September 1996 angegeben, dass er sich erst ab Juni 1995 für berufs- oder erwerbsunfähig halte. Auch war er bis zu seinem Unfall am 3. April 1995 als Bauleiter, also in einer gegenüber seiner Ausbildung und bisher versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Maurer bzw. Betonbauer qualitativ höherwertigen Tätigkeit, berufstätig, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses auf Kosten der Gesundheit geschehen wäre.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 2.5.96 (BGBl. I S. 659) oder einer der späteren Fassungen, denn unabhängig von der Frage der auch hierfür erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI), ist der Kläger schon nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 SGB VI in der genannten Fassung, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße Übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der genannten sowie späteren Fassungen, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.

Der Kläger ist noch in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies entspricht den Ergebnissen der durchgeführten Begutachtungen durch Dr. Alnawa und Frau Dr. Müller, die den Kläger zumindest noch für in der Lage halten, körperlich leichte bzw. leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Dies wird auch durch den Entlassungsbericht des Saale-Reha-Klinikums Bad Kösen vom 9. Januar 1997 und das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 25. April 1997 bestätigt, wonach der Kläger unter bestimmten Einschränkungen sogar noch mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten können soll. Diese Leistungseinschätzung erscheint auch nachvollziehbar, denn anlässlich der Begutachtung durch Dr. Alnawa konnte eine voll erhaltene Beweglichkeit aller großen Gelenke einschließlich der Wirbelsäule ohne wesentliche neurologische oder motorische Ausfälle erhoben werden. Dennoch ist die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der von Frau Dr. Müller als glaubhaft eingestuften Schmerzen eingeschränkt, ohne jedoch – zumindest für vollschichtige leichte körperliche Arbeiten – aufgehoben zu sein.

Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Leistungsvermögen des Klägers seither wesentlich verschlechtert hat. Zwar hat der Kläger im Mai 1999 gegenüber dem Sozialgericht eine Verschlechterung seiner Leiden seit dem Rentenantrag behauptet, doch sind die von ihm aufgezählten Leiden bereits im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Alnawa und Frau Dr. Müller gewürdigt worden. Zudem gab der Kläger an, zuletzt 1998, also vor der Begutachtung durch Frau Dr. Müller, in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein.

Auch die Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) liegen nicht vor. So ist der Kläger bereits seit April 1995 berufsunfähig, ohne dass er hierdurch einen Rentenanspruch hätte, da er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (s.o.). Diese können auch nicht durch weitere anrechenbare Zeiten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfüllt werden. Auch eine zum Rentenbezug berechtigende Erwerbsminderung liegt bei dem Kläger nicht vor, denn nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Da der Kläger wie dargelegt noch in der Lage ist, vollschichtig einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen, wobei allenfalls ein Haltungswechsel und das Vermeiden häufigen Kletterns und Steigens, schweren Hebens und Tragens sowie häufiger gebückter oder kniender Haltungen notwendig ist (vgl. arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 25. April 1997), liegt eine Erwerbsminderung nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt.
Rechtskraft
Aus
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