L 1 RA 9/01

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 374/97
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 9/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrags die Zahlung einer Rente auf Grundlage des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975 (DPSVA 75) über den 30. September 1991 hinaus.

Der 1926 geborene Kläger ist polnischer Staatsbürger. Im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik entschloss er sich, zu seiner jetzigen Lebensgefährtin nach M. überzusiedeln. In diesem Zusammenhang schrieb er unter dem Datum des 15. Oktober 1990 an die deutsche Botschaft in Warschau, teilte mit, dass er Anfang 1991 zu seiner Lebenskameradin nach Magdeburg übersiedeln wolle, und bat darum, ihm die hierzu erforderlichen Formalitäten in Polen und der Bundesrepublik mitzuteilen. Gleichzeitig teilte er mit, dass es ihn auch interessiere, was für "Rentenanlagen" er von Polen nehmen solle und wie er sich in Deutschland um eine Rente "bewerben" könne. Auf die Mitteilung der Botschaft, dass bisher kein Sichtvermerksantrag vorliege und er hierfür in der Botschaft vorsprechen müsse, schrieb er unter dem 20. Dezember 1990 erneut an die Botschaft, um richtig zu stellen, dass es ihm nicht um einen vorübergehenden Aufenthalt, sondern um eine dauerhafte Übersiedlung Anfang 1991 ginge. Mit Schreiben vom 18. Juni 1991 teilte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Breslau dem Kläger mit, dass die Zustimmung für die beantragte Aufenthaltsgenehmigung vorliege und er in den nächsten Tagen vorsprechen möge. Die Aufenthaltsgenehmigung wurde dem Kläger durch das Generalkonsulat in Breslau am 11. Juli 1991 erteilt. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik am 27. Juli 1991 erhielt er am 29. Juli 1991 durch die Ausländerbehörde der Stadt Magdeburg eine zunächst bis zum 28. Juli 1994 befristete Aufenthaltserlaubnis. Seither lebt der Kläger gemeinsam mit seiner deutschen Lebensgefährtin in Magdeburg.

Am 30. Juli 1991 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) in Magdeburg die Zahlung einer Rente. Dabei gab er an, noch bis Ende August 1991 eine Altersrente in Polen zu beziehen, was durch ein von ihm vorgelegtes Schreiben des polnischen Rentenversicherungsträgers vom 17. Juli 1991 über die Einstellung des Ruhegeldes zum Monat September 1991 bestätigt wurde.

Mit Bescheid vom 11. August 1992 lehnte die Beklagte – als zuständiger Rentenversicherungsträger – den Antrag des Klägers ab, da er auf Grund der nur befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht den für eine Rentenzahlung notwendigen unbefristeten Aufenthalt im Beitrittsgebiet habe, nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und auch keinen Bundesvertriebenenausweis vorlegen könne. Ihm werde empfohlen, gestützt auf das DPSVA 75 in Polen die Fortzahlung seiner zum Ende August 1991 eingestellten Rente zu betreiben. Auf den Widerspruch des Klägers vom 17. August 1992 holte die Beklagte unter anderem eine Auskunft der Stadt Magdeburg vom 19. November 1992 ein, wonach ausländerrechtlich die Aussicht bestand, dass die befristete Aufenthaltserlaubnis nach fünf Jahren in eine unbefristete ungewandelt werden könne und dass die Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines Schreibens der LVA vom 11. April 1991 erteilt worden sei. Dieses Schreiben besagte, dass der Kläger im Falle des ständigen Zuzuges nach Magdeburg eine Rente erhalten würde.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1993 zurück: Auf Ansprüche des Klägers fänden die Vorschriften des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 8. Dezember 1990 (DPSVA 90) Anwendung. Danach sei eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung nur dann zu zahlen, wenn der Wohnsitz vor dem 31. Dezember 1990 in die Bundesrepublik verlegt worden sei. Hierzu sei ein unbefristeter rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich, der bei dem Kläger nicht vorliege, da er nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfüge. Auch die Voraussetzungen für eine sogenannte Auslandsrente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz lägen nicht vor, da der Kläger die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfülle.

Die hiergegen eingelegte Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 14. Oktober 1993 ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) mit Urteil vom 12. April 1994 den Bescheid vom 11. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1993 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger für September 1991 Altersrente zu zahlen sowie vom 1. Oktober 1991 an Rente zu gewähren, soweit sie sich aus in der deutschen Rentenversicherung maßgeblichen Zeiten ergäbe. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG verwarf das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 16. August 1994.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 30. September 1991 Altersrente in Höhe von 641,- DM. Gleichzeitig teilte sie mit, dass noch geprüft werde, ob auch ab dem 1. Oktober 1991 auf Grundlage des DPSVA 90 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren sei. Mit einem am 19. Juli 1994 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Zahlung einer Rente nach dem DPSVA 75 auch über den 30. September 1991 hinaus, da ein Übergangsfall vorliege und er bereits durch das Schreiben vom 15. Oktober 1990 der deutschen Botschaft seine Absicht überzusiedeln mitgeteilt habe.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente ab dem 1. Oktober 1991 aus der deutschen Rentenversicherung ab, da der Kläger auf Grund des Fehlens in der deutschen Rentenversicherung anrechenbarer Versicherungszeiten die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt habe. So sei insbesondere die Zeit von April 1942 bis Juli 1944 bereits durch den polnischen Rentenversicherungsträger berücksichtigt worden, weshalb sie nicht mehr als deutsche Versicherungszeit berücksichtigt werden könne. Mit einem am 22. Mai 1995 erhobenen Widerspruch verwies der Kläger unter anderem darauf, dass er seinen Rentenantrag bereits zwei Monate vor Inkrafttreten des DPSVA 90 gestellt habe.

Beide Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1995 zurück, da sie durch die angefochtenen Bescheide das Urteil des LSG richtig ausgeführt habe und eine Rente nach dem DPSVA 90 nicht zu zahlen sei. Auf Grund eines richterlichen Hinweises nahm der Kläger die am 20. November 1995 hiergegen erhobene Klage am 14. Februar 1997 zurück und beantragte am selben Tage die Überprüfung des seine "Rente ablehnenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit und Zukunft", da bei der gerichtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, dass er von der LVA in Magdeburg falsch beraten worden sei. Insofern stütze er sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Mit Bescheid vom 6. März 1997 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie habe die Bescheide vom 13. Juli 1994 und 17. Mai 1995 überprüft und festgestellt, dass weder Recht falsch angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Eine weitere unbefristete Anwendung des DPSVA 75 auch für die Zeit über den 30. September 1991 hinaus sei nicht möglich. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegt hätten, gelte das DPSVA 90. Der Kläger habe erst seit dem 1. September 1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb für ihn das DPSVA 90 ab dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 1991 maßgeblich sei. Allerdings seien für Rentenbezugszeiten bis zum 30. September 1991 die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem DPSVA 75 in der deutschen Rente anzurechnen. Ab dem 1. Oktober 1991 bestehe ausschließlich Anspruch auf eine polnische Exportrente, da keine in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Zeiten vorhanden seien. Auch sei die Auskunft der LVA vom 11. April 1991 nicht unzureichend gewesen. Das Gesetz zum DPSVA 90 sei erst am 18. Juni 1991 ausgefertigt und am 22. Juni 1991 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Auskunft der LVA über eine Rentenzahlung bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Deutschland sei im April 1991 noch zutreffend gewesen. Dementsprechend sei ab 1. September 1991 eine Rentenzahlung erfolgt. Auch ab 1. Oktober 1991 bestünde weiterhin ein Rentenanspruch, jedoch richte sich dieser gegen den polnischen Versicherungsträger. Das DPSVA 75 sei auch nicht deshalb auf den Kläger anwendbar, weil eine Verlegung des Wohnsitzes vor dem 1. Januar 1991 aus Gründen unterblieben sei, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Der Kläger habe, wie sich aus dem Schreiben an die deutsche Botschaft in Warschau ergebe, von Anfang an die Absicht gehabt, erst Anfang 1991 überzusiedeln. Auch hätte er bei einem Hinweis der LVA auf die beabsichtigte Gesetzesänderung im April 1991 gar keine Möglichkeit mehr gehabt, seinen Wohnsitz rechtzeitig genug für eine weitere Anwendung des DPSVA 75 zu verlegen. Da die Voraussetzungen einer weiteren Anwendung des DPSVA 75 nicht erfüllt seien, bestehe keine Veranlassung, die bisherigen Bescheide aufzuheben.

Hiergegen legte der Kläger am 21. März 1997 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die LVA aufgrund ihrer Kenntnis seiner Übersiedlungsabsicht spätestens nach Ausfertigung und Veröffentlichung des DPSVA 90 verpflichtet gewesen sei, ihn über die Auswirkungen dieses Abkommens zu informieren, sodass er noch für ihn günstige Gestaltungsspielräume hätte nutzen können. Zudem habe er sich bereits ab Oktober 1990 um eine Übersiedlung bemüht und sich vom 5. November 1990 bis zum 5. Januar 1991 in Magdeburg aufgehalten und wäre im Hinblick auf die gestellten Anträge gleich dort geblieben, wenn diese in dieser Zeit genehmigt worden wären. Infolge der zögerlichen Bearbeitung seines Übersiedlungsantrages sei er an einer fristgerechten Verlegung seines Wohnsitzes gehindert gewesen.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1997 zurück, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Insbesondere bestehe auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Aufgrund der Verkündung des DPSVA 90 erst am 22. Juni 1991 habe im April 1991 durch die LVA noch nicht über daraus resultierende Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Zuzuges beraten werden können. Zudem habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Polen gehabt. Auch sei eine Übersiedlung vor dem 31. Dezember 1990 nicht auf Grund von Umständen unterblieben, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Wie sich aus seinem Schreiben an die deutsche Botschaft vom Dezember 1990 ergebe, habe er nie die Absicht gehabt, vor dem 1. Januar 1991 überzusiedeln. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Bescheinigung der LVA vom 4. Dezember 1991, denn diese besage nur, dass ein Rentenantrag gestellt worden sei, aber noch nicht abschließend habe bearbeitet werden können. Diese Bescheinigung enthalte keine Aussage darüber, nach welchem zwischenstaatlichen Recht eine Rente zu gewähren sei.

Mit einem am 9. Oktober 1997 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass in den dem Urteil des LSG vom 24. April 1994 zu Grunde liegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren weder geprüft worden sei, ob er aufgrund des Übergangsrechts zum DPSVA 90 oder aufgrund einer Falschberatung durch die LVA im April 1991 einen Anspruch auf die Zahlung einer Rente nach dem DPSVA 75 über den 30. September 1991 hinaus haben könne. So habe er bereits im Oktober 1990 seinen festen Willen zum Ausdruck gebracht, in die Bundesrepublik überzusiedeln und nur in Kenntnis der zeitlichen Dauer von Verwaltungsvorgängen als voraussichtlichen Termin Anfang 1991 genannt. Hätte er die Aufenthaltserlaubnis bereits 1990 erhalten, wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt übergesiedelt. Zudem sei die Beratung durch die LVA im April 1991 insoweit fehlerhaft gewesen, als dass sie sich nicht auf die bevorstehende Rechtsänderung bezogen habe, sodass er eine für ihn nachteilige Disposition getroffen habe. Hätte er im April 1991 erfahren, dass er nach einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland keine Rente nach deutschem Recht erhalten könne, wäre er wahrscheinlich in Polen verblieben.

Mit Urteil vom 30. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das DPSVA 75 sei bereits deshalb auf den Kläger nicht anwendbar, da dieser erst am 27. Juli 1991 seinen Wohnsitz nach Magdeburg verlegt habe und deshalb auch die Übergangsregelungen nicht griffen. Die Verlegung des Wohnortes durch den Kläger sei auch nicht aus Gründen unterblieben, die dieser nicht zu vertreten habe, denn er habe die üblichen Fristen zur Bearbeitung eines Antrags auf Übersiedlung bei der Bestimmung des Zeitpunktes für einen Wohnortwechsel zwingend mit einplanen müssen. Auch habe er mit seinem Schreiben vom 15. Oktober 1990 an die deutsche Botschaft nicht die für eine fristgerechte Übersiedlung notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Die begehrte Zahlung einer Rente auf Grundlage des DPSVA 75 könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erreicht werden. Soweit der Kläger bei einer nach seinem Dafürhalten richtigen Beratung durch die LVA in Polen verblieben wäre, hätte er dort ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Rente gehabt. Andererseits gehöre der von ihm als nachteilig empfundene Wohnortwechsel nicht zu den Gegebenheiten, die durch nachträgliches Verwaltungshandeln hergestellt werden könnten, sodass auch ein anspruchsbegründender Wohnortwechsel vor dem 1. Januar 1991 nicht fingiert werden könne.

Gegen das am 2. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18. Januar 2001 beim LSG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass ihm auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die Zahlung der begehrten Rente zustünde. Bei einer vollständigen und pflichtgemäßen Beratung durch die LVA hätte er seinen Zuzug in die Bundesrepublik beschleunigt. Hätte er jedoch gewusst, dass er nach einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland keine Rente nach deutschem Recht erhalten könne, wäre er in Polen geblieben.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2005 hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine Altersrente nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. dem DPSVA 90 aufgrund von in den Jahren 1942 bis 1944 zurückgelegten, in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigungsfähiger Zeiten, unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ab dem 1. Januar 1993 anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat sie mit Bescheid vom 24. August 2005 ausgeführt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 21. September 2005 angenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr noch sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11. August 1992 sowie die Bescheide vom 13. Juli 1994 und 17. Mai 1995, diese in der Fassung des Bescheides vom 24. August 2005, abzuändern und ihm ab 1. Oktober 1991 eine höhere Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht sich den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils zu eigen, soweit dieses nicht dem Teilanerkenntnis vom 8. September 2005 entgegensteht.

Der Kläger hat zuletzt mit Schriftsatz vom 21. September 2005 (Bl. 162 d.A.), die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 (Bl. 135 d.A.) einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Vers.-Nr. Bd. I und II) Bezug genommen. Diese haben dem Senat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Hierüber konnte der Senat nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1997 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn die Bescheide der Beklagten vom 11. August 1992, 13. Juli 1994 und 17. Mai 1995 sind rechtmäßig, soweit sie nicht durch den Bescheid vom 24. August 2005 abgeändert worden sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer höheren Rente aus der deutschen Rentenversicherung, insbesondere nicht auf die Berechnung dieser Rente auf Grundlage des DPSVA 75 für die Zeit ab dem 1. Oktober 1991.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger für die Zeit nach dem 30. September 1991 keinen Anspruch auf die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland unter Anrechnung der von ihm in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten auf Grundlage des DPSVA 75.

Gegenstand der Überprüfung nach § 44 SGB X sind insoweit nicht nur die Bescheide vom 13. Juli 1994 und 17. Mai 1995, sondern auch der Bescheid vom 11. August 1992. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass dieser nach dem Wortlaut des ersten Satzes des Tenors des Urteils des LSG vom 14. April 1994 aufgehoben worden ist. Denn im weiteren Ausspruch wurde die Beklagte lediglich verurteilt, dem Kläger für September 1991 Altersrente zu zahlen sowie vom 1. Oktober 1991 an Rente zu gewähren, soweit sie sich aus in der deutschen Rentenversicherung maßgeblichen Zeiten ergibt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Folglich ist der Urteilsausspruch dahingehend auszulegen, dass der Bescheid vom 11. August 1992 nicht aufgehoben worden ist, soweit durch ihn für die Zeit ab 1. Oktober 1991 die Zahlung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung unter Anrechnung der vom Kläger in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten auf Grundlage des DPSVA 75 abgelehnt wurde. Ebenso ist der Bescheid vom 13. Juli 1994 Gegenstand der Überprüfung, soweit dieser ausdrücklich bestimmt, dass die auf Grund des Urteils des LSG zu zahlende Rente mit dem 30. September 1991 endet.

Einer Überprüfung des Bescheides vom 11. August 1992 im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Eingangssatz des hier angefochtenen Bescheides vom 6. März 1997 und im Widerspruchsbescheid vom 17. September 1997 ausdrücklich nur die Bescheide vom 13. Juli 1994 und 17. Mai 1995 erwähnt. Denn das Überprüfungsverlangen des Klägers war von Anfang an nicht auf diese Bescheide beschränkt, sondern wie sich aus dem Wortlaut des Überprüfungsantrags vom 14. Februar 1997 ergibt, allgemein auf die Rücknahme des seine Rente ablehnenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit und die Zukunft gerichtet. Dabei ergibt sich aus dem diesem Antrag beigefügten Hinweisschreiben des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Januar 1997, auf das sich der Kläger ausdrücklich bezieht, dass ein Antrag gemäß § 44 SGB X hinsichtlich der Grundentscheidung des vorhergehenden Rechtsstreits, also des Bescheides vom 11. August 1992, zu stellen sei. Hierüber hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 6. März 1997 – zumindest bei Zugrundelegen des Empfängerhorizonts – auch tatsächlich entschieden, denn am Ende dieses Bescheides hat sie ausgeführt, dass auf Grund der fehlenden Voraussetzungen zur weiteren Anwendung des Abkommens vom 9. Oktober 1975 keine Veranlassung bestehe, ihre "bisherigen Bescheide aufzuheben." Hierin ist zumindest aus Sicht des Bescheidempfängers eine ablehnende Überprüfungsentscheidung hinsichtlich aller einschlägigen vorangegangenen Bescheide bzw. der darin enthaltenen Verwaltungsakte zu erkennen.

Bei Erlass der auf Grund des Antrags des Klägers vom 14. Februar 1997 zur Überprüfung gestellten Bescheide ist weder Recht unrichtig angewandt worden, noch wurde von falschen Tatsachen ausgegangen, soweit in ihnen die begehrte Zahlung einer Rente auf Grundlage des DPSVA 75 für die Zeit ab 1. Oktober 1991 abgelehnt worden ist. Das DPSVA 75 (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.75, BGBl. 1976 II S. 396) wurde zum 1. Oktober 1991 durch das DPSVA 90 (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über soziale Sicherheit vom 8.12.1990, BGBl. 1991 II S. 743, in Kraft ab 1.10.1991, BGBl. 1991 II S. 1072) für alle Ansprüche der Personen abgelöst, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat haben (Art. 27 Abs. 1 S. 2 DPSVA 90). Davon abweichend können nach den Übergangsvorschriften des Art. 27 Abs. 3, Abs. 4 DPSVA 90 auch Personen Ansprüche und Anwartschaften in der Rentenversicherung nach dem Abkommen von 1975 für die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten erwerben, die vor dem 1. Januar 1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnortes in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten oder die an der Verlegung des Wohnortes vor dem 1. Januar 1991 aus Gründen gehindert waren, die sie nicht zu vertreten hatten. Unabdingbare Voraussetzung beider Ausnahmeregelungen ist jedoch, dass diese Personen spätestens vom 30. Juni 1991 an in diesem Vertragsstaat wohnen.

Im Sinne dieser Vorschrift wohnt der Kläger jedenfalls erst seit dem 27. Juli 1991 in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb es auch überhaupt nicht darauf ankommt, ob und aus welchen Gründen er an einer früheren Verlegung seines Wohnsitzes gehindert war. Der Begriff wohnen, wie er in Art. 27 Abs. 3 DPSVA 90 verwendet wird, ist durch Art. 1 Nr. 10 DPSVA 90 in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder des sich gewöhnlich Aufhaltens definiert, wobei es sich um einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt handeln muss. Ein rechtmäßiger unbefristeter Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Sinne kann frühestens am 27. Juli 1991 vorgelegen haben, denn erst an diesem Tag reiste der Kläger mit einem Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik ein, der es ihm ermöglichte, dauerhaft seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Insoweit war die gesetzlich begründete Aussicht, aufgrund der Aufenthaltsgenehmigung des Generalkonsulats in Breslau und der zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde der Stadt Magdeburg eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 30.9.93 – 4 RA 49/04).

Auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann dem Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 1991 keine Rente nach den Grundsätzen des DPSVA 75 gezahlt werden. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm auf Grund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. nur BSG, Urt. v. 22.10.1996 – 13 RJ 17/96 – SozR 3 1200 § 45 Nr. 6). Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die objektive Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Bedingung für den Eintritt eines Nachteils des Versicherten gewesen ist und die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang).

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er im April 1991 durch die LVA fehlerhaft beraten worden ist, so wäre dieser Fehler nicht ursächlich für den "Nachteil" des Klägers gewesen. Kein im Sinne der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch korrigierbarer Nachteil ist der Zuzug des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1991, denn hierbei handelt es sich um keinen Umstand, der im Wege der Vornahme einer Amtshandlung durch die Beklagte zu ändern wäre. Ein solcher Nachteil kann ausschließlich darin bestehen, dass auf ihn statt des DPSVA 75 das DPSVA 90 Anwendung findet, mit der Folge, dass ab 1. Oktober 1991 neben einem Anspruch auf eine polnische Exportrente lediglich ein Anspruch auf eine geringe Rente aus der deutschen Rentenversicherung zur Abgeltung der hier anrechenbaren Versicherungszeiten besteht, jedoch kein Anspruch auf Rente aus der bundesdeutschen Rentenversicherung unter Anrechnung aller in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.

Eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung im April 1991 kann jedoch nicht ursächlich dafür sein, dass ab Oktober 1991 auf den Kläger ausschließlich das DPSVA 90 Anwendung findet. Wie bereits dargelegt, hätte das DPSVA 75 auf den Kläger Anwendung finden können, wenn er vor dem 1. Juli 1991 seinen Wohnort in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hätte und wenn die Verlegung des Wohnortes vor dem 1. Januar 1991 aus Gründen unterblieben wäre, die er nicht zu vertreten gehabt hätte. Zwar ist es denkbar, dass der Kläger bei einem Hinweis der LVA auf die beabsichtigte Rechtsänderung und die hierzu anzuwendenden Übergangsvorschriften bereits im April 1991 noch in der Lage gewesen wäre, die Verwaltungsabläufe zur Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Beispiel durch Hinweise auf den bevorstehenden Fristablauf gegenüber den zuständigen Behörden zu beschleunigen und so seinen Wohnort noch vor dem 30. Juni 1991 in die Bundesrepublik zu verlegen. Jedoch wäre das DPSVA 75 auch dann nicht anwendbar gewesen, da die Verlegung des Wohnortes vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik nicht aus Gründen unterblieben ist, die der Kläger nicht zu vertreten hat. Vielmehr hat der Kläger sowohl im Schreiben vom 15. Oktober 1990 als auch im Schreiben vom 20. Dezember 1990 an die deutsche Botschaft in Warschau deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Übersiedlung von Anfang an erst für Anfang 1991 geplant war. Beide Schreiben lassen sich nicht so verstehen, dass der beabsichtigte Übersiedlungstermin nur mit Rücksicht auf die erwartete Dauer der hierfür erforderlichen Verwaltungsverfahren genannt worden ist und eine Übersiedlung eigentlich schon in 1990 beabsichtigt gewesen sei. Dem steht schon entgegen, dass sich der Kläger mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1990 erst nach den notwendigen Formalitäten für den beabsichtigten Umzug erkundigte, er also zu diesem Zeitpunkt weder um den Verfahrensablauf, noch um dessen Dauer wusste. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, gleich in der Bundesrepublik verblieben wäre, wäre die Übersiedlung bereits während seines Aufenthaltes in Magdeburg vom November 1990 bis Januar 1991 bewilligt worden. Träfe diese Behauptung zu, würde hierdurch allenfalls eine Bereitschaft bekundet, den Wohnsitz bereits vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik zu verlegen, jedoch nicht die insoweit erforderliche Absicht einer Wohnsitzverlegung vor diesem Zeitpunkt, zumal der Kläger im Jahr 1990 nicht einmal die seinerseits erforderlichen Schritte für die Erteilung der notwendigen Aufenthaltstitel noch für 1990 unternommen hatte. So folgt aus dem Schriftwechsel mit der deutschen Botschaft und dem Vortrag des Klägers, erst am 5. Januar 1991 wieder aus der Bundesrepublik nach Polen ausgereist zu sein, dass ein formeller Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der deutschen Botschaft in Warschau oder dem Generalkonsulat in Breslau frühestens im Januar 1991 gestellt worden sein kann. Formlos hat der Kläger einen solchen Antrag erstmals in seinem Schreiben vom 20. Dezember 1990 gestellt. Aber auch dieser ist nach dem Wortlaut des Schreibens lediglich auf eine Aufenthaltserlaubnis ab Anfang 1991, nicht aber bereits für 1990 gerichtet gewesen, denn der Kläger schreibt ausdrücklich, dass er zu seiner Lebenskameradin "Anfang 1991 übersiedeln möchte". Den selben Zeitpunkt hatte er zuvor bereits im Schreiben vom 15. Oktober 1990 genannt. Die erforderliche, aber erkennbar nicht vorhandene Absicht zu einer Übersiedlung bereits vor dem 1. Januar 1991 hätte auch eine die bevorstehende Rechtsänderung berücksichtigende Beratung durch die LVA im April 1991 nicht rückwirkend herstellen können.

Der Kläger hat auch auf Grundlage des DPSVA 90 keinen Anspruch auf die Zahlung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung über den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. September 2005 anerkannten Umfang hinaus. Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1992. Dem steht § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Danach werden für den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Da der Überprüfungsantrag des Klägers am 14. Februar 1997 bei der Beklagten einging, sind Leistungen infolge der Änderung der zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakte, unabhängig davon, in welchem der hier zu überprüfenden Bescheide sie enthalten sind, nur für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 zu erbringen. Hinweise darauf, dass die Beklagte den Zahlbetrag des ab 1. Januar 1993 unter Anwendung des DPSVA 90 anerkannten Rentenanspruchs des Klägers zu niedrig berechnet hätte, finden sich nicht. Dies wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Ansprüche auf die Zahlung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1992 kann der Kläger in diesem Verfahren auch nicht unmittelbar aus dem Urteil des LSG vom 12. April 1994 herleiten. Offenbleiben kann die Frage, ob sich aus diesem Urteil überhaupt ein Anspruch auf die tatsächliche Zahlung einer solchen Rente ergibt und ob die Bescheide vom 13. Juli 1994 und 17. Mai 1995 insoweit als Ausführungsbescheide zu diesem Urteil gelten können. Denn bei diesem Urteil handelt es sich jedenfalls nur um ein Grundurteil im Sinne von § 130 Abs. 1 SGG. Ansprüche aus einem solchen Urteil können nur im Wege der Vollstreckung nach § 201 SGG durchgesetzt werden (BSG, Beschl. v. 6.8.1999 – B 4 RA 25/98 BSozR 3-1500 § 199 Nr. 1). Hierzu hätte es eines Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte beim Sozialgericht Magdeburg bedurft. Ein solches Begehren ist dem Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Grund des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 8. September 2005 einen Teil der von ihm begehrten Vollrente aus der deutschen Rentenversicherung erhält und die Beklagte durch die ursprünglich fehlerhafte Bescheidung seines Anliegens die Klage veranlasst hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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