Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KN 328/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 124/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Altersrente (Regelaltersrente) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der im Jahre 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 05.05.1970 bis 15.11.1971 sowie vom 01.01.1973 bis zum 31.05.1984 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland zur GRV versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für diese Zeiten wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Der Kläger kehrte nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt.
Am 14.06.1984 beantragte er bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen die Erstattung von Beitragsanteilen der von ihm zur GRV entrichteten Pflichtbeiträge. Ebenfalls am 14.06.1984 beantragte er bei der Teilzahlungsbank Straubing die Gewährung eines Darlehens in Höhe der Beitragserstattungssumme von überschlägig 28.115,00 DM. Unter dem gleichen Datum trat er zur Sicherung des Darlehens den Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung an die Teilzahlungsbank Straubing unwiderruflich ab. Die Teilzahlungsbank Straubing zog von der Darlehenssumme Zinsen sowie Vermittlungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von 4.214,00 DM ab, so dass dem Kläger gegenüber der Teilzahlungsbank Straubing Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag von 23.901,00 DM verblieb. Am 15.06.1984 reiste der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Mit Bescheid vom 22.08.1984 erstattete die LVA Westfalen für den Kläger Beitragsanteile aus der GRV für die Zeit vom 05.05.1970 bis 15.11.1971 (Knappschaftliche Versicherung) und vom 01.01.1973 bis zum 31.05.1984 (Arbeiterrentenversicherung) in Höhe von insgesamt 28.161,17 DM. Dieser Bescheid wurde mit Einschreiben am 10.09.1984 an die von dem Kläger bevollmächtigte Firma J GmbH in E übersandt. Die Erstattungssumme wurde an die Teilzahlungsbank Straubing ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 09.12.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente aus der GRV. Mit Bescheid vom 17.12.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit stünde ihm Rente aus der GRV nicht zu. Die für ihn zur GRV entrichteten Pflichtbeiträge seien gemäß Bescheid vom 22.08.1984 anteilig erstattet worden. Nach der Beitragserstattung habe er keine zur GRV versicherungspflichtigen Zeiten mehr zurückgelegt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005).
Zur Begründung der dagegen zu dem Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Von der Beitragserstattung seien ihm bisher "EUR" (wohl DM) 4.217,00 nicht ausgezahlt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2008 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, zu haben. Anderenfalls habe die Beklagte an ihn noch DM 4.217,00 zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente aus der GRV, besteht nicht. Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u.a. die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§§ 35 ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 SGB VI erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger in 2007 das 65. Lebensjahr vollendet, indes nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente 5 Jahre (§ 50 Abs 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor (§§ 51 Abs 1 und 4, 54 SGB VI). Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepubik Deutschland von Mai 1970 bis November 1971 sowie Januar 1973 bis Mai 1974 entrichteten Pflichtbeiträgen kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm 1984 rechtswirksam erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestanden habende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs 6 SGB VI sowie § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung - RVO - ).
Der Kläger hat am 14.06.1984 einen Erstattungsantrag gestellt. Die zuständige LVA Westfalen hat am 22.08.1984 einen Erstattungsbescheid erlassen und den Erstattungsanspruch durch rechtswirksame, mit befreiender Wirkung erfolgende Leistung der Erstattungssumme an die Teilzahlungsbank Straubing auch erfüllt. An diese hatte der Kläger zur Sicherung des ihm von dieser gewährten Darlehens den Erstattungsanspruch gegen die GRV unwiderruflich abgetreten. Ein Anspruch auf die Zahlung von weiteren DM 4.217,00 (EUR 2.156,12) als anteilige Beitragserstattungssumme steht dem Kläger nicht zu. Auch insoweit hat der Träger der GRV gegenüber dem Kläger durch die Zahlung der Erstattungssumme an die Teilzahlungsbank Straubing den Erstattungsanspruch erfüllt. In Höhe dieses Betrages hatte der Kläger an die Teilzahlungsbank Straubing Zinsen sowie Vermittlungs- und Bearbeitungskosten zu zahlen.
Soweit der Kläger meint, von seiner früheren Arbeitgeberin, der U AG in I, aufgrund der Vereinbarung vom 31.01.1984 noch Anspruch auf die Zahlung der dort vereinbarten einmaligen Abfindung zu haben, so ist dies nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Insoweit muss der Kläger sich an den Rechtsnachfolger seines früheren Arbeitgebers wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Altersrente (Regelaltersrente) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der im Jahre 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 05.05.1970 bis 15.11.1971 sowie vom 01.01.1973 bis zum 31.05.1984 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland zur GRV versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für diese Zeiten wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Der Kläger kehrte nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt.
Am 14.06.1984 beantragte er bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen die Erstattung von Beitragsanteilen der von ihm zur GRV entrichteten Pflichtbeiträge. Ebenfalls am 14.06.1984 beantragte er bei der Teilzahlungsbank Straubing die Gewährung eines Darlehens in Höhe der Beitragserstattungssumme von überschlägig 28.115,00 DM. Unter dem gleichen Datum trat er zur Sicherung des Darlehens den Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung an die Teilzahlungsbank Straubing unwiderruflich ab. Die Teilzahlungsbank Straubing zog von der Darlehenssumme Zinsen sowie Vermittlungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von 4.214,00 DM ab, so dass dem Kläger gegenüber der Teilzahlungsbank Straubing Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag von 23.901,00 DM verblieb. Am 15.06.1984 reiste der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Mit Bescheid vom 22.08.1984 erstattete die LVA Westfalen für den Kläger Beitragsanteile aus der GRV für die Zeit vom 05.05.1970 bis 15.11.1971 (Knappschaftliche Versicherung) und vom 01.01.1973 bis zum 31.05.1984 (Arbeiterrentenversicherung) in Höhe von insgesamt 28.161,17 DM. Dieser Bescheid wurde mit Einschreiben am 10.09.1984 an die von dem Kläger bevollmächtigte Firma J GmbH in E übersandt. Die Erstattungssumme wurde an die Teilzahlungsbank Straubing ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 09.12.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente aus der GRV. Mit Bescheid vom 17.12.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit stünde ihm Rente aus der GRV nicht zu. Die für ihn zur GRV entrichteten Pflichtbeiträge seien gemäß Bescheid vom 22.08.1984 anteilig erstattet worden. Nach der Beitragserstattung habe er keine zur GRV versicherungspflichtigen Zeiten mehr zurückgelegt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005).
Zur Begründung der dagegen zu dem Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Von der Beitragserstattung seien ihm bisher "EUR" (wohl DM) 4.217,00 nicht ausgezahlt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2008 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, zu haben. Anderenfalls habe die Beklagte an ihn noch DM 4.217,00 zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente aus der GRV, besteht nicht. Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u.a. die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§§ 35 ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 SGB VI erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger in 2007 das 65. Lebensjahr vollendet, indes nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente 5 Jahre (§ 50 Abs 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor (§§ 51 Abs 1 und 4, 54 SGB VI). Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepubik Deutschland von Mai 1970 bis November 1971 sowie Januar 1973 bis Mai 1974 entrichteten Pflichtbeiträgen kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm 1984 rechtswirksam erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestanden habende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs 6 SGB VI sowie § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung - RVO - ).
Der Kläger hat am 14.06.1984 einen Erstattungsantrag gestellt. Die zuständige LVA Westfalen hat am 22.08.1984 einen Erstattungsbescheid erlassen und den Erstattungsanspruch durch rechtswirksame, mit befreiender Wirkung erfolgende Leistung der Erstattungssumme an die Teilzahlungsbank Straubing auch erfüllt. An diese hatte der Kläger zur Sicherung des ihm von dieser gewährten Darlehens den Erstattungsanspruch gegen die GRV unwiderruflich abgetreten. Ein Anspruch auf die Zahlung von weiteren DM 4.217,00 (EUR 2.156,12) als anteilige Beitragserstattungssumme steht dem Kläger nicht zu. Auch insoweit hat der Träger der GRV gegenüber dem Kläger durch die Zahlung der Erstattungssumme an die Teilzahlungsbank Straubing den Erstattungsanspruch erfüllt. In Höhe dieses Betrages hatte der Kläger an die Teilzahlungsbank Straubing Zinsen sowie Vermittlungs- und Bearbeitungskosten zu zahlen.
Soweit der Kläger meint, von seiner früheren Arbeitgeberin, der U AG in I, aufgrund der Vereinbarung vom 31.01.1984 noch Anspruch auf die Zahlung der dort vereinbarten einmaligen Abfindung zu haben, so ist dies nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Insoweit muss der Kläger sich an den Rechtsnachfolger seines früheren Arbeitgebers wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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