Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 289/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 42/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger bei dem Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger war vom 1. September 1965 bis zum 31. Dezember 1970 bei VEB Eisen-Hüttenwerke T ... als Lehrmeister, vom Januar 1971 bis 30. April 1975 als Lehrobermeister und vom 1. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Schichtleitingenieur beschäftigt. Der Kläger bestand am 29. Mai 1968 am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen in Magdeburg die Lehrmeisterprüfung in der Fachrichtung Hüttenmechanik. Am 1. September 1971 schloss er sein Fachschulstudium am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen in der Fachrichtung Maschinenbau mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" ab. Eine Versorgungszusage über Ansprüche auf eine Leistung aus einer Zusatzversorgung erhielt er nicht. Von Juli 1971 bis Dezember 1978 hat der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung abgeführt.
Mit Schreiben vom 22. März 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Zeitraum vom 1. September 1965 bis 31. Oktober 1994 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anl. 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) festzustellen und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Er habe durch Zeugnisse und Urkunden seine Qualifikation nachgewiesen und eine entgeltliche Tätigkeit in einer Branche ausgeübt, für die laut der 2. Durchführungsbestimmung zum "AVI-Gesetz" eine Versorgungsberechtigung festgelegt worden sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. April 2000 diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger gehöre als Ingenieurpädagoge nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung – AVI – nicht zum berechtigten Personenkreis. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" hätten in der DDR Ingenieure führen dürfen, die eine zusätzliche pädagogische Ausbildung erhalten hätten (z.B. Lehrmeister). Die eingereichte Bescheinigung über Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG weise eindeutig aus, dass er seit 1975 als leitender Ingenieur in einem Maschinenbaubetrieb tätig gewesen sei. Somit sei die Voraussetzung des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) erfüllt. Ferner übersandte der Kläger eine Urkunde über die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Bildungsabschlusses im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages mit einem Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, der an einer Fachschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 mit der Begründung zurück, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen sei, d. h., die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte (Versorgungsordnung) der in der Anl. 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme der Nr. 1 bis 27 ohne Einschränkung aufgelistet sein. Es komme also auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation (Berufsabschluss) und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Voraussetzung für die Einbeziehung von Ingenieuren in die zusätzliche Altersversorgung sei neben der Ausübung einer ingenieurtechnischen Beschäftigung in einem VEB der Abschluss der ingenieurtechnischen Ausbildung gewesen. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich.
Mit der am 15. November 2000 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2001 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG eine zur Anwendung des AAÜG führende Versorgungsanwartschaft im bundesrechtlichen Sinne auch derjenige habe, der zum Zeitpunkt 1. Juli 1990 beim Leistungsfall auf eine Versorgungsbewilligung vertrauen durfte. Ein Vertrauen auf die Bewilligung einer Versorgung im Leistungsfall bis Ende Juni 1990 sei gerechtfertigt, wenn jemand noch im Juni 1990 eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei und wenn er, gemessen an den allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnung der DDR, ersatzweise gemessen an einer ständigen gleichartigen Verwaltungspraxis der DDR, noch darauf habe vertrauen dürfe, ihm werde eine Versorgungsrente im Leistungsfall bewilligt werden. In diesem Fall sei ausnahmsweise anhand der Versorgungsregelung der DDR zu prüfen, ob zum 1. Juli 1990 eine von der DDR noch nicht wirksam zuerkannte Versorgungsanwartschaft bestanden habe. Der Kläger habe jedoch nicht darauf vertrauen können, bei einem möglichen Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eine Rente aus der AVI bewilligt zu bekommen. So habe das Vertrauen die Begründung einer Anwartschaft auf Leistung aus der AVI nach den Regelungen der Versorgungsordnung nur entstehen können, wenn der Werksdirektor des Beschäftigungsbetriebes einen begründeten Vorschlag auf Einbeziehung des Begünstigten unterbreitet habe und dieser von den zuständigen staatlichen Stellen positiv beschieden worden sei. Der Kläger habe somit aus eigenem Erkennen bis zum 30. Juni 1990 kein Vertrauen auf eine Rente aus der AVI herausbilden können und nach eigenem Vortrag auch nicht herausgebildet. Erst die Veröffentlichungen der Entscheidungen des 4. Senats des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - hätten beim Kläger entsprechende Hoffnungen erweckt. Eine anspruchsbegründende Einbeziehung des Klägers in die AVI habe unstrittig nicht stattgefunden und mit der Schließung der AVI zum 1. Juli 1990 sei dies auch nicht mehr möglich. Das AAÜG gelte für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR erworben worden seien.
Gegen den ihm am 19. April 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 21. Mai 2001, einem Montag, beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt: Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg seien die Angehörigen der technischen Intelligenz dem Gutdünken des jeweiligen Werkdirektors ausgesetzt gewesen, um überhaupt in den Kreis der Kandidaten zu gelangen, die letztlich den I-Schein der technischen Intelligenz erhalten hätten. Die Beklagte habe aber auch Einzelentscheidungen zu Gunsten der Antragsteller getroffen, wenn weder Ansprüche und Anwartschaften aus der AVI erworben worden seien noch insbesondere Vertrauen auf den Erwerb tatsächlich gebildet worden sei. Nach seiner Ansicht lägen auch Zugehörigkeitszeiten im Sinne des AAÜG dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach in der DDR eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.1998, B 4 RA 11/98 R). Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 gälten auch Ingenieure und Techniker des Maschinenbaus. Der Kläger sei unstreitig von 1971 bis Juni 1990 als Schichtingenieur im damaligen VEB Eisen-Hüttenwerk T ... tätig gewesen und gehöre somit zu dem vorgenannten Personenkreis. Er habe unter Vorlage der Urkunde vom 15. September 2000 die Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker nachgewiesen. Somit sei die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, sondern die nachgewiesene gleichwertige Berufsbezeichnung des "staatlich geprüften Technikers". Diese Berufsgruppe entspreche jedoch einer Berufsbezeichnung, für die er seine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz feststellen lassen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. März 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1971 bis 31. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR (Anl. 1 Nr. 1 zum AAÜG) festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 19. März 2001 und trägt ergänzend vor, die geschützte Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)", zuletzt geregelt in der Anordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht vom 23. August 1982 (GBl. I Nr. 33), könne nicht mit dem Titel "Ingenieur" gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 gleichgesetzt werden. Urkunden über die Feststellungen der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages seien nicht geeignet, den Nachweis eines Titels "Ingenieur" oder "Techniker" zu erbringen, wenn ein solcher zu Zeiten der DDR nicht durch Diplom oder Zeugnis verliehen worden sei. Ziel der Feststellung nach Bundesrecht sei die Gleichwertigkeit. Dagegen komme es bei der Verordnung vom 24. Mai 1951 auf den Titel "Ingenieur" oder "Techniker" an. Schon diese Zusammenstellung ungleicher Abschlüsse zeige, dass jeweils ein abgegrenzter Berufskreis gemeint sei und nicht auf Gleichwertigkeit abgestellt werden könne. Auch habe der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 12. Juni 2001 entschieden, dass ein Ingenieurökonom zu den Ingenieuren zähle, weil es wesentlich auf den entsprechenden "Titel" ankomme und andererseits die Beschäftigung als Diplom-Chemiker nicht unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung falle. Daher könne die tatbestandlich zu erfüllende Voraussetzung eines Titels als Ingenieur oder Techniker nicht durch einen anderen gleich- oder höherwertigen Abschluss ersetzt werden.
Die Akte der Beklagten – Vers-Nr ... (ZV) – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2000 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) auch keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung für seine im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Ingenieurpädagogen ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.
Dem Kläger ist für die strittige Zeit nicht durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung die entsprechende Versorgung zugesagt worden.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil v. 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung für einen Inge¬nieurpädagogen nicht vor, weil eine der Voraussetzungen das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" im Sinne der Verordnung vom 12. April 1962 (GBl. der DDR II S. 278) während der geltend gemachten Zeit ist (BSG, a.a.O., S. 77 und BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 36/01 R – ). Die Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" besaß der Kläger nicht. Der Kläger hatte am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen in der Fachrichtung Maschinenbau den Abschluss eines Ingenieurpädagogen erworben. Hierdurch war er nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Eine Einbeziehung im Sinne der Unterstellung kommt nach Auffassung des Senates – mit gleichem Ergebnis – allenfalls in Betracht, wenn zwingende Einbeziehungstatbestände deutlich erfüllt sind. Dieser Rechtssatz ist aus folgenden Erwägungen allgemein herzuleiten: Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.
Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt dementsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als einen – grundlegenden – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, wie ihn Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste. Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten (vgl. Urteile des Senats vom 24. April 2003 – L 1 RA 31/00, vom 22. Mai 2003 – L 1 RA 50/01, vom 24. Juli 2003 – L 1 RA 32/00 und vom 3. März 2004 – L 1 RA 40/01).
Anders, als die Argumentation des Klägers letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihm bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer Einbeziehung nach Bundesrecht, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der ursprünglichen bestmöglichen Auslegung der Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung – 2. DB – zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51, GBl. der DDR S. 487) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Der Senat hat danach keine Vergleiche der ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich deutliches Privileg von der Verwaltungspraxis übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen der DDR, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung im Sinne einer Einbeziehung der Ingenieurpädagogen in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen hätte ausgelegt werden können. Auch und gerade Erwägungen zum Wert der Ausbildung eines Ingenieurpädagogen und Gleichordnungs- und Überordnungsverhältnissen zu Berufsgruppen, die die Versorgungsordnung wörtlich aufzählt, begründen danach nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung nach Normsystematik und –zweck durch die tatsächliche Unterlassung der Versorgungszusage hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.
Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird auch durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen ließen sich schon bei Anwendung aller Auslegungsmethoden nicht im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen. Denn die Versorgungsnormen sind insoweit weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden.
Im vorliegenden Fall liegen die nach oben entwickelten Maßstäbe erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, weil Ingenieurpädagogen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.
Das Berufsbild des Klägers lässt sich nicht unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17. August 1950 (GBl. der DDR S. 844) fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 10. April 2002, a.a.O., S.74). Denn der Be-griff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (vom 26. September 1950, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Wertungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (3. DB) - zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt. Diese Zweifel an dem Bestehen eines zwingenden Rechtsanspruches auf Zusatzversorgung werden für den Zeitraum ab Juli 1953 durch § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 897) verstärkt. Denn diese Vorschrift sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung jedenfalls auch für den Großteil der nach der 2. DB begünstigten Personen vor. Insoweit sind gem. § 12 Abs. 2 der Verordnung Vorschriften über einen zwingenden Versorgungsanspruch als entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft getreten.
Die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt der Kläger nicht. Denn diese zählt Ingenieurpädagogen nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Der Kläger ist kein Ingenieur im Sinne dieser Vorschrift. Das von ihm zurückgelegte Fachschulstudium "Ingenieurpädagoge" berechtigt den Kläger nicht zum Führen eines Titels "Ingenieur", auf das § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB ausweislich der aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 der 2. DB abstellt.
Der Kläger war auch kein staatlich geprüfter Techniker des Maschinenbaus. Hierzu kann sich der Kläger nach Ansicht des Senats nicht auf die Gleichwertigkeitsfeststellung des Regionalschulamtes Chemnitz vom 15. September 2000 berufen, weil es sich hier zum einen nur um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem Abschluss eines staatlich geprüften Techniker handelt. Hierdurch wird jedoch dem Kläger kein Recht zum Führen des Titels "Techniker" eingeräumt. Des weiteren kommt der Urkunde vom 15. September 2000 nur eine in die Zukunft gerichtete Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Blick auf das Bundesrecht zu. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 in der DDR, auf die es hier bei der Beurteilung einer Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ankommt, ist allein entscheidend, ob der Kläger tatsächlich den Titel eines Technikers des Maschinenbaues geführt hat oder zumindest bis zum 30. Juni 1990 darauf einen Anspruch hatte. Dies war jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger bei dem Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger war vom 1. September 1965 bis zum 31. Dezember 1970 bei VEB Eisen-Hüttenwerke T ... als Lehrmeister, vom Januar 1971 bis 30. April 1975 als Lehrobermeister und vom 1. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Schichtleitingenieur beschäftigt. Der Kläger bestand am 29. Mai 1968 am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen in Magdeburg die Lehrmeisterprüfung in der Fachrichtung Hüttenmechanik. Am 1. September 1971 schloss er sein Fachschulstudium am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen in der Fachrichtung Maschinenbau mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" ab. Eine Versorgungszusage über Ansprüche auf eine Leistung aus einer Zusatzversorgung erhielt er nicht. Von Juli 1971 bis Dezember 1978 hat der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung abgeführt.
Mit Schreiben vom 22. März 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Zeitraum vom 1. September 1965 bis 31. Oktober 1994 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anl. 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) festzustellen und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Er habe durch Zeugnisse und Urkunden seine Qualifikation nachgewiesen und eine entgeltliche Tätigkeit in einer Branche ausgeübt, für die laut der 2. Durchführungsbestimmung zum "AVI-Gesetz" eine Versorgungsberechtigung festgelegt worden sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. April 2000 diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger gehöre als Ingenieurpädagoge nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung – AVI – nicht zum berechtigten Personenkreis. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" hätten in der DDR Ingenieure führen dürfen, die eine zusätzliche pädagogische Ausbildung erhalten hätten (z.B. Lehrmeister). Die eingereichte Bescheinigung über Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG weise eindeutig aus, dass er seit 1975 als leitender Ingenieur in einem Maschinenbaubetrieb tätig gewesen sei. Somit sei die Voraussetzung des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) erfüllt. Ferner übersandte der Kläger eine Urkunde über die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Bildungsabschlusses im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages mit einem Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, der an einer Fachschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 mit der Begründung zurück, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen sei, d. h., die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte (Versorgungsordnung) der in der Anl. 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme der Nr. 1 bis 27 ohne Einschränkung aufgelistet sein. Es komme also auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation (Berufsabschluss) und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Voraussetzung für die Einbeziehung von Ingenieuren in die zusätzliche Altersversorgung sei neben der Ausübung einer ingenieurtechnischen Beschäftigung in einem VEB der Abschluss der ingenieurtechnischen Ausbildung gewesen. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich.
Mit der am 15. November 2000 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2001 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG eine zur Anwendung des AAÜG führende Versorgungsanwartschaft im bundesrechtlichen Sinne auch derjenige habe, der zum Zeitpunkt 1. Juli 1990 beim Leistungsfall auf eine Versorgungsbewilligung vertrauen durfte. Ein Vertrauen auf die Bewilligung einer Versorgung im Leistungsfall bis Ende Juni 1990 sei gerechtfertigt, wenn jemand noch im Juni 1990 eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei und wenn er, gemessen an den allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnung der DDR, ersatzweise gemessen an einer ständigen gleichartigen Verwaltungspraxis der DDR, noch darauf habe vertrauen dürfe, ihm werde eine Versorgungsrente im Leistungsfall bewilligt werden. In diesem Fall sei ausnahmsweise anhand der Versorgungsregelung der DDR zu prüfen, ob zum 1. Juli 1990 eine von der DDR noch nicht wirksam zuerkannte Versorgungsanwartschaft bestanden habe. Der Kläger habe jedoch nicht darauf vertrauen können, bei einem möglichen Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eine Rente aus der AVI bewilligt zu bekommen. So habe das Vertrauen die Begründung einer Anwartschaft auf Leistung aus der AVI nach den Regelungen der Versorgungsordnung nur entstehen können, wenn der Werksdirektor des Beschäftigungsbetriebes einen begründeten Vorschlag auf Einbeziehung des Begünstigten unterbreitet habe und dieser von den zuständigen staatlichen Stellen positiv beschieden worden sei. Der Kläger habe somit aus eigenem Erkennen bis zum 30. Juni 1990 kein Vertrauen auf eine Rente aus der AVI herausbilden können und nach eigenem Vortrag auch nicht herausgebildet. Erst die Veröffentlichungen der Entscheidungen des 4. Senats des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - hätten beim Kläger entsprechende Hoffnungen erweckt. Eine anspruchsbegründende Einbeziehung des Klägers in die AVI habe unstrittig nicht stattgefunden und mit der Schließung der AVI zum 1. Juli 1990 sei dies auch nicht mehr möglich. Das AAÜG gelte für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR erworben worden seien.
Gegen den ihm am 19. April 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 21. Mai 2001, einem Montag, beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt: Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg seien die Angehörigen der technischen Intelligenz dem Gutdünken des jeweiligen Werkdirektors ausgesetzt gewesen, um überhaupt in den Kreis der Kandidaten zu gelangen, die letztlich den I-Schein der technischen Intelligenz erhalten hätten. Die Beklagte habe aber auch Einzelentscheidungen zu Gunsten der Antragsteller getroffen, wenn weder Ansprüche und Anwartschaften aus der AVI erworben worden seien noch insbesondere Vertrauen auf den Erwerb tatsächlich gebildet worden sei. Nach seiner Ansicht lägen auch Zugehörigkeitszeiten im Sinne des AAÜG dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach in der DDR eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.1998, B 4 RA 11/98 R). Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 gälten auch Ingenieure und Techniker des Maschinenbaus. Der Kläger sei unstreitig von 1971 bis Juni 1990 als Schichtingenieur im damaligen VEB Eisen-Hüttenwerk T ... tätig gewesen und gehöre somit zu dem vorgenannten Personenkreis. Er habe unter Vorlage der Urkunde vom 15. September 2000 die Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker nachgewiesen. Somit sei die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, sondern die nachgewiesene gleichwertige Berufsbezeichnung des "staatlich geprüften Technikers". Diese Berufsgruppe entspreche jedoch einer Berufsbezeichnung, für die er seine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz feststellen lassen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. März 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1971 bis 31. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR (Anl. 1 Nr. 1 zum AAÜG) festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 19. März 2001 und trägt ergänzend vor, die geschützte Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)", zuletzt geregelt in der Anordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht vom 23. August 1982 (GBl. I Nr. 33), könne nicht mit dem Titel "Ingenieur" gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 gleichgesetzt werden. Urkunden über die Feststellungen der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages seien nicht geeignet, den Nachweis eines Titels "Ingenieur" oder "Techniker" zu erbringen, wenn ein solcher zu Zeiten der DDR nicht durch Diplom oder Zeugnis verliehen worden sei. Ziel der Feststellung nach Bundesrecht sei die Gleichwertigkeit. Dagegen komme es bei der Verordnung vom 24. Mai 1951 auf den Titel "Ingenieur" oder "Techniker" an. Schon diese Zusammenstellung ungleicher Abschlüsse zeige, dass jeweils ein abgegrenzter Berufskreis gemeint sei und nicht auf Gleichwertigkeit abgestellt werden könne. Auch habe der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 12. Juni 2001 entschieden, dass ein Ingenieurökonom zu den Ingenieuren zähle, weil es wesentlich auf den entsprechenden "Titel" ankomme und andererseits die Beschäftigung als Diplom-Chemiker nicht unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung falle. Daher könne die tatbestandlich zu erfüllende Voraussetzung eines Titels als Ingenieur oder Techniker nicht durch einen anderen gleich- oder höherwertigen Abschluss ersetzt werden.
Die Akte der Beklagten – Vers-Nr ... (ZV) – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2000 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) auch keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung für seine im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Ingenieurpädagogen ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.
Dem Kläger ist für die strittige Zeit nicht durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung die entsprechende Versorgung zugesagt worden.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil v. 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung für einen Inge¬nieurpädagogen nicht vor, weil eine der Voraussetzungen das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" im Sinne der Verordnung vom 12. April 1962 (GBl. der DDR II S. 278) während der geltend gemachten Zeit ist (BSG, a.a.O., S. 77 und BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 36/01 R – ). Die Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" besaß der Kläger nicht. Der Kläger hatte am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen in der Fachrichtung Maschinenbau den Abschluss eines Ingenieurpädagogen erworben. Hierdurch war er nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Eine Einbeziehung im Sinne der Unterstellung kommt nach Auffassung des Senates – mit gleichem Ergebnis – allenfalls in Betracht, wenn zwingende Einbeziehungstatbestände deutlich erfüllt sind. Dieser Rechtssatz ist aus folgenden Erwägungen allgemein herzuleiten: Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.
Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt dementsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als einen – grundlegenden – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, wie ihn Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste. Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten (vgl. Urteile des Senats vom 24. April 2003 – L 1 RA 31/00, vom 22. Mai 2003 – L 1 RA 50/01, vom 24. Juli 2003 – L 1 RA 32/00 und vom 3. März 2004 – L 1 RA 40/01).
Anders, als die Argumentation des Klägers letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihm bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer Einbeziehung nach Bundesrecht, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der ursprünglichen bestmöglichen Auslegung der Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung – 2. DB – zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51, GBl. der DDR S. 487) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Der Senat hat danach keine Vergleiche der ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich deutliches Privileg von der Verwaltungspraxis übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen der DDR, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung im Sinne einer Einbeziehung der Ingenieurpädagogen in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen hätte ausgelegt werden können. Auch und gerade Erwägungen zum Wert der Ausbildung eines Ingenieurpädagogen und Gleichordnungs- und Überordnungsverhältnissen zu Berufsgruppen, die die Versorgungsordnung wörtlich aufzählt, begründen danach nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung nach Normsystematik und –zweck durch die tatsächliche Unterlassung der Versorgungszusage hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.
Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird auch durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen ließen sich schon bei Anwendung aller Auslegungsmethoden nicht im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen. Denn die Versorgungsnormen sind insoweit weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden.
Im vorliegenden Fall liegen die nach oben entwickelten Maßstäbe erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, weil Ingenieurpädagogen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.
Das Berufsbild des Klägers lässt sich nicht unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17. August 1950 (GBl. der DDR S. 844) fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 10. April 2002, a.a.O., S.74). Denn der Be-griff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (vom 26. September 1950, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Wertungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (3. DB) - zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt. Diese Zweifel an dem Bestehen eines zwingenden Rechtsanspruches auf Zusatzversorgung werden für den Zeitraum ab Juli 1953 durch § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 897) verstärkt. Denn diese Vorschrift sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung jedenfalls auch für den Großteil der nach der 2. DB begünstigten Personen vor. Insoweit sind gem. § 12 Abs. 2 der Verordnung Vorschriften über einen zwingenden Versorgungsanspruch als entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft getreten.
Die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt der Kläger nicht. Denn diese zählt Ingenieurpädagogen nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Der Kläger ist kein Ingenieur im Sinne dieser Vorschrift. Das von ihm zurückgelegte Fachschulstudium "Ingenieurpädagoge" berechtigt den Kläger nicht zum Führen eines Titels "Ingenieur", auf das § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB ausweislich der aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 der 2. DB abstellt.
Der Kläger war auch kein staatlich geprüfter Techniker des Maschinenbaus. Hierzu kann sich der Kläger nach Ansicht des Senats nicht auf die Gleichwertigkeitsfeststellung des Regionalschulamtes Chemnitz vom 15. September 2000 berufen, weil es sich hier zum einen nur um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem Abschluss eines staatlich geprüften Techniker handelt. Hierdurch wird jedoch dem Kläger kein Recht zum Führen des Titels "Techniker" eingeräumt. Des weiteren kommt der Urkunde vom 15. September 2000 nur eine in die Zukunft gerichtete Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Blick auf das Bundesrecht zu. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 in der DDR, auf die es hier bei der Beurteilung einer Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ankommt, ist allein entscheidend, ob der Kläger tatsächlich den Titel eines Technikers des Maschinenbaues geführt hat oder zumindest bis zum 30. Juni 1990 darauf einen Anspruch hatte. Dies war jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
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