Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 81/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 49/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Der 1946 geborene Kläger bekam mit Urkunde der Technischen Hochschule O.- M. vom 20. Oktober 1970 den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Vom 15. September 1970 bis zum 12. Februar 1971 arbeitete er im VEB Messgerätewerk "E.W. " M ... Vom 15. Februar 1971 bis über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete er als Wartungsingenieur beim VEB Datenverarbeitung der Finanzorgane (VEB DVF) - Bezirksstation M.
Der Kläger ist weder durch Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR, noch durch Einzelvertrag in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) ist er nicht beigetreten. Sein Entgelt lag im streitbefangenen Zeitraum durchgängig über 600 M monatlich bzw. 7.200 M jährlich.
Am 14. August 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 15. September 1970 bis zum 12. Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest. Für die Zeit vom 15. Februar 1971 bis 30. Juni 1990 lehnte sie die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. November 2000 Widerspruch mit der Begründung, dass der VEB DVF kein Dienstleister gewesen, sondern als Produktionsbetrieb im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Zudem habe der Betrieb einen Produktionsleiter gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es nach der Rechtsprechung des BSG für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbereich ankomme. Zwar entspreche die im VEB DVF ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie dies die Versorgungsordnung erfordere.
Am 6. März 2001 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und zur Begründung ausgeführt, der VEB DVF sei nicht den Dienstleistungsbetrieben, sondern den Produktionsbetrieben zuzuordnen, da er durch die erforderliche elektronische Datenverarbeitung die Produktion anderer volkseigener Produktionsbetriebe erst ermöglicht und gefördert habe. Zudem habe der VEB DVF nach den Grundsätzen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe gearbeitet. Sollte der VEB DVF nicht als Produktionsbetrieb anzusehen sein, so sei er wenigstens den wissenschaftlichen Instituten oder Forschungsinstituten oder aber den Ministerien gleich zu stellen. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung des Staatsapparates werde jedoch nicht begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2001 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen: Das Klagebegehren sei daran zu messen, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, bei einem möglichen Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eine Rente aus der AVItech bewilligt zu bekommen. Dies sei nicht der Fall gewesen, da die Einbeziehung in die AVItech nach den einschlägigen Vorschriften nicht obligatorisch gewesen sei, was auch der ständigen gleichartigen Verwaltungspraxis der DDR entsprochen habe. Der Kläger habe daher aus eigenem Erkennen bis zum 30. Juni 1990 kein Vertrauen auf eine Rente aus der AVItech herausbilden können und dies offensichtlich auch nicht getan, da ihn erst die diesbezügliche Rechtsprechung des BSG zu seiner Antragstellung veranlasst habe. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob der VEB DVF in den Geltungsbereich der AVItech gefallen sei.
Gegen den am 18. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Juni 2001 Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, Angehörige der technischen Intelligenz seien nach der Versorgungsordnung der AVItech sowie der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung obligatorisch in die Zusatzversorgung einzubeziehen gewesen. Der VEB DVF sei ein Produktionsbetrieb im Sinne dieser Vorschriften gewesen, denn der VEB DVF habe nach den Grundsätzen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes gearbeitet. Zudem habe es im VEB DVF B. einen Fachdirektor Produktion gegeben, in der Bezirksstation M. einen Bereich Produktion. Ferner habe es ein Produktionskomitee als Organ der Belegschaft gegeben, das nur in Produktions-Großbetrieben zu wählen gewesen sei. Die Hauptaufgabe des Betriebes habe in der Erfassung, Übertragung, Speicherung und rechentechnischen Verarbeitung von Primärdaten sowie der Bereitstellung aller Ergebnisinformationen auf Papierlistenstapeln und Kontenauszugsblöcken bestanden. Hierzu hätten täglich fünf bis zehn Tonnen Papier bedruckt, beschnitten und gefalzt sowie anschließend mit einem eigenen Fuhrpark zu den Auftraggebern ausgeliefert werden müssen. Dieses sei vergleichbar mit dem Produktionsprozess von Zeitschriften und Büchern in Printmedienbetrieben. Im Übrigen komme weder in der Verordnung zur AVItech noch in der 2. Durchführungsbestimmung zum Ausdruck, dass diese nur für volkseigene Produktionsbetriebe in der Industrie oder im Bauwesen Gültigkeit hätten. Zur Unterstützung seines Vortrages hat der Kläger Auszüge aus dem Rahmenkollektivvertrag für die Mitarbeiter des VEB DVF, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, die Gründungsanweisung des Ministeriums der Finanzen über die Gründung des VEB DVF vom 24. Dezember 1969 sowie die Statuten des VEB DVF vom 24. Dezember 1969 und weitere Unterlagen vorgelegt. Auf Blatt 32 - 47, 122 - 144 der Akte wird Bezug genommen.
Im Hinblick auf Bedenken des Senats an der Zulässigkeit der Klage für Zeiten vor März 1971 hat der Kläger die Berufung insoweit beschränkt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit von März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Senat hat einen Auszug aus einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Datensatz aus dem Statistischen Betriebsregister, dass bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (SZS) der DDR geführt wurde (Stand 1. Halbj. 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Sig. DE 2/ 4509) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnr.: ...) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2001 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragte Feststellung für den Zeitraum März 1971 bis 30. Juni 1990 abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) i. d. F. durch G. v. 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch, weil er im Sinne dieser Vorschrift in dem umstrittenen Zeitraum keine Anwartschaft in dem geltend gemachten Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Bei dem Kläger kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG (zuerst Urt. v. 24. 3. 98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) für den streitbefangenen Zeitraum eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG unterstellt werden. Dieser Rechtsprechung des BSG, wonach eine Anwartschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zur AVItech nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. DDR S. 487) in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht. Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des BSG hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des BSG zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3 – 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessenentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Vor dem obigen Maßstab ist der VEB DVF kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB in dem – im Ergebnis engen – Sinn, der der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Der Begriff "Produktion" in Recht und Wirtschaft der DDR war vieldeutig und konnte in einem weiten Sinn neben der Herstellung materieller Güter auch die Herstellung von Leistungen umfassen (vgl. Verordnung über die Einstellung und Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen vom 25.9.1975 (GBl. DDR I S. 729); Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, DDR Handbuch Bd. 2, 3. Aufl. 1985, Stichwort: Produktionsprozess; Lexikon der Wirtschaft – Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1978, Stichwörter: Produktionseinstellung und Produktionsverlagerung). Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren dagegen nur solche der Industrie und des Bauwesens wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes (VoEigProdBetrV) vom 9.2.1967 (GBl. DDR II 1967, 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden gerade den "volkseigenen Betrieben" sowie den Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) und den anderen wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft etc.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8.11.1979 (GBl DDR I 1979, 355); vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 23, zitiert nach Juris Rechtsprechung).
Der VEB DVF war zwar ein volkseigener Betrieb iS des § 1 Kombinats-VO, nämlich "eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft", der einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt war, einen Namen mit der Bezeichnung "VEB" führen musste und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war. Er gehörte aber nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens, sondern zu einem Bereich außerhalb der industriellen Produktion.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, sodass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können z.B. Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können (BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 24, zitiert nach Juris Rechtsprechung). Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Auffassung anschließt, denn vorliegend stimmen der Betriebszweck, wie er sich aus Statuten und anderen Unterlagen ergibt, und der Schwerpunkt der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben überein.
Der Hauptzweck des VEB DVF bestand nach dem Statut des VEB DVF und der Anweisung Nr. 17/69 des Ministers der Finanzen über die Gründung des VEB DVF (jeweils vom 24. Dezember 1969), wie sich insbesondere aus § 2 Abs. 2 des Statuts und den Abschnitten I. 1. sowie II. 1. der Anweisung ergibt – zusammengefasst – in der Durchführung rechentechnischer Aufgaben mittels automatisierter Informations- und Datenverarbeitung für die zentralen und örtlichen "Finanz-, Bank- und Versicherungsorgane".
Dies entspricht auch dem Schwerpunkt der tatsächlichen Betriebstätigkeit, wie er sich nachvollziehbar aus der Darstellung des Klägers ergibt. Danach bestand die Hauptaufgabe des VEB DVF auch in der Praxis in der Erfassung, Übertragung, Speicherung und rechentechnischen Verarbeitung von Primärdaten sowie der Bereitstellung aller Ergebnisinformationen. Dem steht der Vortrag nicht entgegen, wonach dieser Betrieb sehr viel Papier bedrucken und ausliefern musste. Denn dieses diente nur der Hauptaufgabe. Es handelte sich lediglich um das Mittel zum Erfüllen des Betriebszwecks. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Produktionsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB vorlag, ist aber nicht das Mittel, sondern der Betriebszweck. Ohne die logistischen Mittel des Bedruckens und Auslieferns auch größerer Papiermengen hätte der VEB DVF die von ihm erwartete Dienstleistung überhaupt nicht erfüllen können. Der Unterschied zum Buchdruck und anderen Printmedienbetrieben besteht darin, dass der VEB DVF seine Dienstleistung für einen bestimmten Kundenkreis erbrachte. Die jeweiligen Auftraggeber bestellten Informationen, die sie sich selbst nicht beschaffen konnten. Im Gegensatz zum Buchdruck oder anderen Printmedien ging es nicht um den massenhaften Vertrieb von Produkten. Bei diesen stand der Kundenkreis anders als beim VEB DVF nicht von vornherein fest, sondern hing von dem Kaufverhalten eines potentiellen Kundenkreises ab.
Der VEB DVF ist auch nicht deshalb als Produktionsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB anzusehen, weil in der Gründungsanweisung des Ministers der Finanzen unter III. 1. festgelegt worden ist, dass dieser VEB im Sinne der Grundsätze der VoEigProdBetrV auf der Grundlage der wirtschaftlichen Rechnungsführung zu arbeiten hat. Denn gemäß § 49 Abs. 2 VoEigProdBetrV war diese Verordnung auf alle – auch nichtproduzierenden – volkseigenen Betriebe anzuwenden, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten. Die Art der Rechnungsführung besagt also nichts darüber, ob der volkseigene Betrieb ein Produktionsbetrieb war.
Im übrigen folgt aus der Anwendung der VoEigProdBetrV, dass entsprechend § 41 Abs. 2 dieser Verordnung ein Fachdirektor für Produktion bestellt wurde. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass im VEB DVF industrielle Sachgüterproduktion stattfand, wie es der Begriff des Produktionsbetriebs i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB erfordert (s.o.). Vielmehr ergibt sich aus den vom Kläger als Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag für den VEB DVF vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen des Leiters der Abteilung Produktion und des Produktionsleiters, dass der Produktionsprozess in diesem Betrieb in der Datenverarbeitung, einschließlich Datenanlieferung und Auslieferung der Datenverarbeitungsergebnisse, also nicht in der Sachgüterproduktion bestand.
Überhaupt keine Rückschlüsse auf eine Eigenschaft des VEB DVF als Produktionsbetrieb können aus der Erwähnung eines Produktionskomitees in § 9 des Statuts vom 24. Dezember 1969 gezogen werden. Entgegen der auf § 35 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes gestützten Auffassung des Klägers waren solche Komitees nach § 10a des Gesetzbuchs der Arbeit i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuchs der Arbeit vom 23. November 1966 (GBl. DDR I S. 127) nicht nur in Produktionsbetrieben, sondern in jeglichen volkseigenen Großbetrieben zu bilden.
Auch aus der Eintragung eines VEB in das Register C lässt sich nicht auf eine industrielle Sachgüterproduktion schließen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft v. 16.10.68 (GBl. der DDR II S. 968) wurde das bisherige Handelsregister C als "Register der volkseigenen Wirtschaft" durch das Staatliche Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR geführt. Die Registerführung erfolgte bei den Bezirksvertragsgerichten. In das Register waren gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung einzutragen:
volkseigene Betriebe und Kombinate Vereinigungen Volkseigener Betriebe und andere Einrichtungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten und juristische Personen waren oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eintragungspflichtig waren.
Diese Aufzählung verdeutlicht, dass nicht nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens einzutragen waren.
Gegen die Qualifizierung des VEB DVF als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens spricht auch der Umstand, dass er ausweislich § 1 Abs. 5 seines Statuts sowie des Registerauszugs dem Minister der Finanzen und nicht einem der zahlreichen Industrieministerien unterstellt war. Dem entspricht im Übrigen auch die Einordnung des VEB DVF - Bezirksstation M. im Statistischen Betriebsregister, dass bei der SZS geführt wurde (Stand 1. Halbj. 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Sig. DE 2/ 4509). Dort war der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 68810 zugeordnet. Diese Schlüsselzahl war den Rechenbetrieben zugeordnet, die dem Wirtschaftbereich 6 (Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs) und nicht dem Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) oder Wirtschaftbereich 2 (Bauwesen) angehörten.
Der VEB DVF M. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben waren danach u.a. "Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute; ...; Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien" gleichgestellt. Der VEB DVF ist weder unter diese, noch unter einen der anderen in § 1 Abs 2 2. DB genannten Begriffe zu fassen. Insbesondere folgt aus der direkten Unterstellung unter den Ministerrat der DDR - Ministerium für Finanzen, nicht die Eigenschaft eines Ministeriums i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB. Dies folgt bereits aus der Organisation des Betriebs als VEB und nicht als Ministerium unter Leitung eines Ministers. Die vom Kläger angegebene Forschungs- und Entwicklungsarbeit im VEB DVF macht diese bereits deshalb nicht zu einem wissenschaftlichen Institut oder Forschungsinstitut, da diese Arbeiten auch nach dem Vortrag des Klägers dem Betrieb nicht das Gepräge gaben.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht durchgehend im VEB DVF beschäftigt war, bestehen nicht. Insbesondere für die von ihm behauptete Umbenennung bereits zum Januar 1981 oder für die Arbeitgeberstellung eines anderen Betriebes finden sich weder in den Registerunterlagen noch im Sozialversicherungsausweis des Klägers irgendwelche Belege. Im letzteren ist in den Spalten "Stempel und Unterschrift des Betriebes" durchgängig der Stempelabdruck des VEB DVF angebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Der 1946 geborene Kläger bekam mit Urkunde der Technischen Hochschule O.- M. vom 20. Oktober 1970 den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Vom 15. September 1970 bis zum 12. Februar 1971 arbeitete er im VEB Messgerätewerk "E.W. " M ... Vom 15. Februar 1971 bis über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete er als Wartungsingenieur beim VEB Datenverarbeitung der Finanzorgane (VEB DVF) - Bezirksstation M.
Der Kläger ist weder durch Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR, noch durch Einzelvertrag in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) ist er nicht beigetreten. Sein Entgelt lag im streitbefangenen Zeitraum durchgängig über 600 M monatlich bzw. 7.200 M jährlich.
Am 14. August 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 15. September 1970 bis zum 12. Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest. Für die Zeit vom 15. Februar 1971 bis 30. Juni 1990 lehnte sie die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. November 2000 Widerspruch mit der Begründung, dass der VEB DVF kein Dienstleister gewesen, sondern als Produktionsbetrieb im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Zudem habe der Betrieb einen Produktionsleiter gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es nach der Rechtsprechung des BSG für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbereich ankomme. Zwar entspreche die im VEB DVF ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie dies die Versorgungsordnung erfordere.
Am 6. März 2001 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und zur Begründung ausgeführt, der VEB DVF sei nicht den Dienstleistungsbetrieben, sondern den Produktionsbetrieben zuzuordnen, da er durch die erforderliche elektronische Datenverarbeitung die Produktion anderer volkseigener Produktionsbetriebe erst ermöglicht und gefördert habe. Zudem habe der VEB DVF nach den Grundsätzen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe gearbeitet. Sollte der VEB DVF nicht als Produktionsbetrieb anzusehen sein, so sei er wenigstens den wissenschaftlichen Instituten oder Forschungsinstituten oder aber den Ministerien gleich zu stellen. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung des Staatsapparates werde jedoch nicht begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2001 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen: Das Klagebegehren sei daran zu messen, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, bei einem möglichen Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eine Rente aus der AVItech bewilligt zu bekommen. Dies sei nicht der Fall gewesen, da die Einbeziehung in die AVItech nach den einschlägigen Vorschriften nicht obligatorisch gewesen sei, was auch der ständigen gleichartigen Verwaltungspraxis der DDR entsprochen habe. Der Kläger habe daher aus eigenem Erkennen bis zum 30. Juni 1990 kein Vertrauen auf eine Rente aus der AVItech herausbilden können und dies offensichtlich auch nicht getan, da ihn erst die diesbezügliche Rechtsprechung des BSG zu seiner Antragstellung veranlasst habe. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob der VEB DVF in den Geltungsbereich der AVItech gefallen sei.
Gegen den am 18. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Juni 2001 Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, Angehörige der technischen Intelligenz seien nach der Versorgungsordnung der AVItech sowie der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung obligatorisch in die Zusatzversorgung einzubeziehen gewesen. Der VEB DVF sei ein Produktionsbetrieb im Sinne dieser Vorschriften gewesen, denn der VEB DVF habe nach den Grundsätzen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes gearbeitet. Zudem habe es im VEB DVF B. einen Fachdirektor Produktion gegeben, in der Bezirksstation M. einen Bereich Produktion. Ferner habe es ein Produktionskomitee als Organ der Belegschaft gegeben, das nur in Produktions-Großbetrieben zu wählen gewesen sei. Die Hauptaufgabe des Betriebes habe in der Erfassung, Übertragung, Speicherung und rechentechnischen Verarbeitung von Primärdaten sowie der Bereitstellung aller Ergebnisinformationen auf Papierlistenstapeln und Kontenauszugsblöcken bestanden. Hierzu hätten täglich fünf bis zehn Tonnen Papier bedruckt, beschnitten und gefalzt sowie anschließend mit einem eigenen Fuhrpark zu den Auftraggebern ausgeliefert werden müssen. Dieses sei vergleichbar mit dem Produktionsprozess von Zeitschriften und Büchern in Printmedienbetrieben. Im Übrigen komme weder in der Verordnung zur AVItech noch in der 2. Durchführungsbestimmung zum Ausdruck, dass diese nur für volkseigene Produktionsbetriebe in der Industrie oder im Bauwesen Gültigkeit hätten. Zur Unterstützung seines Vortrages hat der Kläger Auszüge aus dem Rahmenkollektivvertrag für die Mitarbeiter des VEB DVF, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, die Gründungsanweisung des Ministeriums der Finanzen über die Gründung des VEB DVF vom 24. Dezember 1969 sowie die Statuten des VEB DVF vom 24. Dezember 1969 und weitere Unterlagen vorgelegt. Auf Blatt 32 - 47, 122 - 144 der Akte wird Bezug genommen.
Im Hinblick auf Bedenken des Senats an der Zulässigkeit der Klage für Zeiten vor März 1971 hat der Kläger die Berufung insoweit beschränkt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit von März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Senat hat einen Auszug aus einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Datensatz aus dem Statistischen Betriebsregister, dass bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (SZS) der DDR geführt wurde (Stand 1. Halbj. 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Sig. DE 2/ 4509) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnr.: ...) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2001 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragte Feststellung für den Zeitraum März 1971 bis 30. Juni 1990 abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) i. d. F. durch G. v. 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch, weil er im Sinne dieser Vorschrift in dem umstrittenen Zeitraum keine Anwartschaft in dem geltend gemachten Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Bei dem Kläger kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG (zuerst Urt. v. 24. 3. 98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) für den streitbefangenen Zeitraum eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG unterstellt werden. Dieser Rechtsprechung des BSG, wonach eine Anwartschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zur AVItech nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. DDR S. 487) in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht. Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des BSG hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des BSG zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3 – 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessenentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Vor dem obigen Maßstab ist der VEB DVF kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB in dem – im Ergebnis engen – Sinn, der der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Der Begriff "Produktion" in Recht und Wirtschaft der DDR war vieldeutig und konnte in einem weiten Sinn neben der Herstellung materieller Güter auch die Herstellung von Leistungen umfassen (vgl. Verordnung über die Einstellung und Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen vom 25.9.1975 (GBl. DDR I S. 729); Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, DDR Handbuch Bd. 2, 3. Aufl. 1985, Stichwort: Produktionsprozess; Lexikon der Wirtschaft – Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1978, Stichwörter: Produktionseinstellung und Produktionsverlagerung). Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren dagegen nur solche der Industrie und des Bauwesens wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes (VoEigProdBetrV) vom 9.2.1967 (GBl. DDR II 1967, 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden gerade den "volkseigenen Betrieben" sowie den Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) und den anderen wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft etc.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8.11.1979 (GBl DDR I 1979, 355); vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 23, zitiert nach Juris Rechtsprechung).
Der VEB DVF war zwar ein volkseigener Betrieb iS des § 1 Kombinats-VO, nämlich "eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft", der einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt war, einen Namen mit der Bezeichnung "VEB" führen musste und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war. Er gehörte aber nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens, sondern zu einem Bereich außerhalb der industriellen Produktion.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, sodass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können z.B. Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können (BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 24, zitiert nach Juris Rechtsprechung). Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Auffassung anschließt, denn vorliegend stimmen der Betriebszweck, wie er sich aus Statuten und anderen Unterlagen ergibt, und der Schwerpunkt der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben überein.
Der Hauptzweck des VEB DVF bestand nach dem Statut des VEB DVF und der Anweisung Nr. 17/69 des Ministers der Finanzen über die Gründung des VEB DVF (jeweils vom 24. Dezember 1969), wie sich insbesondere aus § 2 Abs. 2 des Statuts und den Abschnitten I. 1. sowie II. 1. der Anweisung ergibt – zusammengefasst – in der Durchführung rechentechnischer Aufgaben mittels automatisierter Informations- und Datenverarbeitung für die zentralen und örtlichen "Finanz-, Bank- und Versicherungsorgane".
Dies entspricht auch dem Schwerpunkt der tatsächlichen Betriebstätigkeit, wie er sich nachvollziehbar aus der Darstellung des Klägers ergibt. Danach bestand die Hauptaufgabe des VEB DVF auch in der Praxis in der Erfassung, Übertragung, Speicherung und rechentechnischen Verarbeitung von Primärdaten sowie der Bereitstellung aller Ergebnisinformationen. Dem steht der Vortrag nicht entgegen, wonach dieser Betrieb sehr viel Papier bedrucken und ausliefern musste. Denn dieses diente nur der Hauptaufgabe. Es handelte sich lediglich um das Mittel zum Erfüllen des Betriebszwecks. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Produktionsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB vorlag, ist aber nicht das Mittel, sondern der Betriebszweck. Ohne die logistischen Mittel des Bedruckens und Auslieferns auch größerer Papiermengen hätte der VEB DVF die von ihm erwartete Dienstleistung überhaupt nicht erfüllen können. Der Unterschied zum Buchdruck und anderen Printmedienbetrieben besteht darin, dass der VEB DVF seine Dienstleistung für einen bestimmten Kundenkreis erbrachte. Die jeweiligen Auftraggeber bestellten Informationen, die sie sich selbst nicht beschaffen konnten. Im Gegensatz zum Buchdruck oder anderen Printmedien ging es nicht um den massenhaften Vertrieb von Produkten. Bei diesen stand der Kundenkreis anders als beim VEB DVF nicht von vornherein fest, sondern hing von dem Kaufverhalten eines potentiellen Kundenkreises ab.
Der VEB DVF ist auch nicht deshalb als Produktionsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB anzusehen, weil in der Gründungsanweisung des Ministers der Finanzen unter III. 1. festgelegt worden ist, dass dieser VEB im Sinne der Grundsätze der VoEigProdBetrV auf der Grundlage der wirtschaftlichen Rechnungsführung zu arbeiten hat. Denn gemäß § 49 Abs. 2 VoEigProdBetrV war diese Verordnung auf alle – auch nichtproduzierenden – volkseigenen Betriebe anzuwenden, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten. Die Art der Rechnungsführung besagt also nichts darüber, ob der volkseigene Betrieb ein Produktionsbetrieb war.
Im übrigen folgt aus der Anwendung der VoEigProdBetrV, dass entsprechend § 41 Abs. 2 dieser Verordnung ein Fachdirektor für Produktion bestellt wurde. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass im VEB DVF industrielle Sachgüterproduktion stattfand, wie es der Begriff des Produktionsbetriebs i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB erfordert (s.o.). Vielmehr ergibt sich aus den vom Kläger als Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag für den VEB DVF vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen des Leiters der Abteilung Produktion und des Produktionsleiters, dass der Produktionsprozess in diesem Betrieb in der Datenverarbeitung, einschließlich Datenanlieferung und Auslieferung der Datenverarbeitungsergebnisse, also nicht in der Sachgüterproduktion bestand.
Überhaupt keine Rückschlüsse auf eine Eigenschaft des VEB DVF als Produktionsbetrieb können aus der Erwähnung eines Produktionskomitees in § 9 des Statuts vom 24. Dezember 1969 gezogen werden. Entgegen der auf § 35 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes gestützten Auffassung des Klägers waren solche Komitees nach § 10a des Gesetzbuchs der Arbeit i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuchs der Arbeit vom 23. November 1966 (GBl. DDR I S. 127) nicht nur in Produktionsbetrieben, sondern in jeglichen volkseigenen Großbetrieben zu bilden.
Auch aus der Eintragung eines VEB in das Register C lässt sich nicht auf eine industrielle Sachgüterproduktion schließen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft v. 16.10.68 (GBl. der DDR II S. 968) wurde das bisherige Handelsregister C als "Register der volkseigenen Wirtschaft" durch das Staatliche Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR geführt. Die Registerführung erfolgte bei den Bezirksvertragsgerichten. In das Register waren gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung einzutragen:
volkseigene Betriebe und Kombinate Vereinigungen Volkseigener Betriebe und andere Einrichtungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten und juristische Personen waren oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eintragungspflichtig waren.
Diese Aufzählung verdeutlicht, dass nicht nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens einzutragen waren.
Gegen die Qualifizierung des VEB DVF als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens spricht auch der Umstand, dass er ausweislich § 1 Abs. 5 seines Statuts sowie des Registerauszugs dem Minister der Finanzen und nicht einem der zahlreichen Industrieministerien unterstellt war. Dem entspricht im Übrigen auch die Einordnung des VEB DVF - Bezirksstation M. im Statistischen Betriebsregister, dass bei der SZS geführt wurde (Stand 1. Halbj. 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Sig. DE 2/ 4509). Dort war der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 68810 zugeordnet. Diese Schlüsselzahl war den Rechenbetrieben zugeordnet, die dem Wirtschaftbereich 6 (Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs) und nicht dem Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) oder Wirtschaftbereich 2 (Bauwesen) angehörten.
Der VEB DVF M. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben waren danach u.a. "Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute; ...; Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien" gleichgestellt. Der VEB DVF ist weder unter diese, noch unter einen der anderen in § 1 Abs 2 2. DB genannten Begriffe zu fassen. Insbesondere folgt aus der direkten Unterstellung unter den Ministerrat der DDR - Ministerium für Finanzen, nicht die Eigenschaft eines Ministeriums i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB. Dies folgt bereits aus der Organisation des Betriebs als VEB und nicht als Ministerium unter Leitung eines Ministers. Die vom Kläger angegebene Forschungs- und Entwicklungsarbeit im VEB DVF macht diese bereits deshalb nicht zu einem wissenschaftlichen Institut oder Forschungsinstitut, da diese Arbeiten auch nach dem Vortrag des Klägers dem Betrieb nicht das Gepräge gaben.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht durchgehend im VEB DVF beschäftigt war, bestehen nicht. Insbesondere für die von ihm behauptete Umbenennung bereits zum Januar 1981 oder für die Arbeitgeberstellung eines anderen Betriebes finden sich weder in den Registerunterlagen noch im Sozialversicherungsausweis des Klägers irgendwelche Belege. Im letzteren ist in den Spalten "Stempel und Unterschrift des Betriebes" durchgängig der Stempelabdruck des VEB DVF angebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
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SAN
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