Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 35/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 50/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (im folgenden: AVItech) festzustellen hat.
Der 1933 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Mai 1995 eine Altersrente. Mit einem am 16. Juni 1999 bei der Beklagten eingegangenen Vordruck beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er hatte von 1961 bis 1966 die Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. besucht und dort die Ingenieurprüfung am 15. Juli 1966 bestanden. Vom 1. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 arbeitete er beim VEB (K) M. Verkehrsbetriebe (ab 1. Juli 1990 M. Verkehrsbetriebe) im Bereich der Ausbildung. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist der Kläger nicht beigetreten. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschäftigung im VEB (K) M. Verkehrsbetriebe entspreche zwar der geforderten technischen Qualifikation. Sie sei jedoch nicht in einem volkeigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch: Die Verkehrsbetriebe seien als Dienstleistungsbetriebe den Versorgungsbetrieben (Gas, Wasser, Energie) im Sinne der Versorgungsordnung gleichgestellt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2000 zurück.
Dagegen hat der Kläger mit einem am 31. Januar 2001 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei ihm am 3. Januar 2001 zugegangen. Der Klage hat er einen Briefumschlag der Beklagten mit einem Poststempel vom 2. Januar 2001 beigefügt. Er meint, dass er einen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech habe, denn der Begriff "volkseigener Betrieb" sei nicht nur auf Produktionsbetriebe beschränkt. Ein volkseigener Betrieb sei nach § 31 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft. Abgesehen davon sei der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe ein dem volkseigenen Betrieb gleichgestellter Betrieb, denn nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech (vom 24. Mai 1951, GBl. S. 487; im folgenden: 2. DB) seien Versorgungsbetriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe habe keine Produkte hergestellt, sondern den Nahverkehr mittels Bus oder Bahn ermöglicht. Er habe die Bürger mit Leistungen der Personenbeförderung versorgt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Versorgungsbetrieb ausgeschlossen sein sollte, zumal auch die Betriebe der Eisenbahn und die Schifffahrt in die Liste der gleichgestellten Betriebe aufgenommen worden seien. Ein Grund für einen Ausschluss sei nicht erkennbar. Deshalb sei die Aufzählung in der 2. DB "Gas, Wasser, Energie" als nicht abschließend auszulegen. In einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Magdeburg am 10. Mai 2001 hat der Kläger auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, er habe nicht damit gerechnet, zu DDR-Zeiten in die Zusatzversorgung einbezogen zu werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2001 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, zu DDR-Zeiten sei die Zugehörigkeit von Angehörigen der technischen Intelligenz zur AVItech nicht obligatorisch gewesen. Dies habe auch der ständig gleichartigen Verwaltungspraxis der DDR entsprochen. Deshalb habe der Kläger bis zum 30. Juni 1990 nicht auf eine Rente aus der AVItech vertrauen können. Offensichtlich habe er auch tatsächlich nicht darauf vertraut. Erst die Veröffentlichungen von Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) hätten entsprechende Hoffnungen bei ihm geweckt und ihn zur Antragstellung im Juni 1999 veranlasst. Deshalb komme es gar nicht darauf an, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers in den Geltungsbereich der AVItech falle. Der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei durch die unterbliebene Einbeziehung nicht verletzt.
Gegen den am 22. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 21. Juni 2001 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, das Sozialgericht habe die Entscheidungen des 4. Senats des BSG falsch ausgelegt. Der 4. Senat habe gerade nicht das Verwaltungsunrecht der ehemaligen DDR fortschreiben wollen. Es sei nicht darauf abzustellen, ob er persönlich (noch) mit einer Zusage zur Aufnahme in die AVItech habe rechnen können. Entscheidend sei vielmehr ausschließlich, ob er objektiv einen Anspruch auf Grund des Wortlauts der Verordnung hätte durchsetzen können. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Einbeziehung in die AVItech obligatorisch gewesen; sie hätte es jedenfalls sein müssen, wenn sich die Behörden der DDR rechtsstaatlich verhalten hätten. Das Urteil des BSG vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R) sei nicht auf den VEB (K) M. Verkehrsbetriebe anwendbar, da es dort um einen Betrieb des Güterkraftverkehrs gegangen sei. Betriebe des Nahverkehrs seien nicht mit Betrieben des Güterkraftverkehrs gleichzusetzen. Die Aufgabenbestellung der beiden Betriebsformen sei unterschiedlich gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid im Ergebnis für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG am 31. Januar 2001 beim Sozialgericht eingegangen, denn ausweislich des Briefumschlages hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid erst am 2. Januar 2001 zur Post aufgegeben. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses aber bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung tatsächlich erzielter Einkommen im Rahmen einer Zugehörigkeit zur AVItech bereits für den Zeitraum vor dem 1. März 1971 geltend macht. Für diesen Zeitraum vor Einführung der FZR bei der Sozialversicherung hatte die Beklagte als Rentenversicherungsträger die tatsächlichen Verdienste des Klägers gemäß § 256a Abs. 3 S. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) einschließlich der so genannten Überverdienste schon ungeachtet der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in den Rentenbescheid vom 14. März 1995 einzustellen. Insoweit besteht kein Unterschied zu einem denkbaren Anspruch in dem hier von der Beklagten als Zusatzversorgungsträger durchgeführten besonderen Vormerkungsverfahren (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – SozR 3–8570 § 8 Nr. 2).
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2000 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Er hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der AVItech nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Eine Zugehörigkeit zur AVItech ist ihm zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden. Der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe ist auch nicht mit einer Deutlichkeit ein volkseigener oder gleichgestellter Betrieb im Sinne der AVItech, wie dies für eine Einbeziehung erforderlich wäre.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung bei einem VEB des Kraftverkehrs nicht vor (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Personen- oder – wie in der genannten Entscheidung behandelt – Güterkraftverkehr handelt. Entscheidend ist nämlich, dass der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe kein volkseigener Betrieb der Produktion oder des Bauwesens war. Denn unter den Begriff des Produktionsbetriebes fallen nur Betriebe, deren Hauptzweck die Herstellung von Sachgütern ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O, S. 47). Der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt worden war. § 1 Abs. 2 der 2. DB nennt ausdrücklich nur Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt, bezieht aber nicht allgemein alle Arten von Betrieben des Verkehrswesens ein. Daher wurden u.a. Betriebe des Kraftverkehrs nicht erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt das unter verkehrswirtschaftlichen Aspekten gegebene "Näheverhältnis" zu Betrieben der Eisenbahn und Schifffahrt nicht, andere Betriebe des Verkehrswesens als gleichgestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zu behandeln. Die sprachliche Fassung der 2. DB verdeutlicht zudem, dass die Aufzählung der Versorgungszweige (Gas, Wasser, Energie) abschließend gemeint ist. Die ausdrückliche Fassung der Einbeziehungsvorschriften der 2. DB ist dabei die Grenze für eine nachträgliche Einbeziehung (BSG, a.a.O., S. 50).
Nach der – im Ergebnis entsprechenden – Auffassung des Senats unterfällt der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist wie eine schriftliche Versorgungszusage. Dies ergibt sich aus Folgendem: Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug dieser Zuordnung, der sich aus der Spannweite der möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite - zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn dem Tatbestand der Einbeziehung in die Zusatzversorgung die Signalfunktion für das verliehene Altersversorgungsprivileg zukommt. Ein solches Signal liegt regelmäßig in der schriftlich dokumentierten Versorgungszusage. Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Diesen Maßstäben genügt ein Sachverhalt für eine zu unterstellende Einbeziehung höchstens dann, wenn ein Anwender des AAÜG mit allgemein verbreitetem geschichtlichen Wissen bei Kenntnis des ausbildungs-, tätigkeits- und betriebsbezogenen Sachverhalts der Versorgungsnorm die Zusatzversorgungsanwartschaft unmittelbar entnehmen muss. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu den volkseigenen oder gleichgestellten Betrieben im Sinne der AVItech gehört. Dies zeigt schon – wie dargelegt – die Begründung des BSG in seiner Entscheidung vom 9. April 2002, wobei das BSG nicht einmal auf das Kriterium der Deutlichkeit abstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (im folgenden: AVItech) festzustellen hat.
Der 1933 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Mai 1995 eine Altersrente. Mit einem am 16. Juni 1999 bei der Beklagten eingegangenen Vordruck beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er hatte von 1961 bis 1966 die Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. besucht und dort die Ingenieurprüfung am 15. Juli 1966 bestanden. Vom 1. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 arbeitete er beim VEB (K) M. Verkehrsbetriebe (ab 1. Juli 1990 M. Verkehrsbetriebe) im Bereich der Ausbildung. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist der Kläger nicht beigetreten. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschäftigung im VEB (K) M. Verkehrsbetriebe entspreche zwar der geforderten technischen Qualifikation. Sie sei jedoch nicht in einem volkeigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch: Die Verkehrsbetriebe seien als Dienstleistungsbetriebe den Versorgungsbetrieben (Gas, Wasser, Energie) im Sinne der Versorgungsordnung gleichgestellt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2000 zurück.
Dagegen hat der Kläger mit einem am 31. Januar 2001 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei ihm am 3. Januar 2001 zugegangen. Der Klage hat er einen Briefumschlag der Beklagten mit einem Poststempel vom 2. Januar 2001 beigefügt. Er meint, dass er einen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech habe, denn der Begriff "volkseigener Betrieb" sei nicht nur auf Produktionsbetriebe beschränkt. Ein volkseigener Betrieb sei nach § 31 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft. Abgesehen davon sei der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe ein dem volkseigenen Betrieb gleichgestellter Betrieb, denn nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech (vom 24. Mai 1951, GBl. S. 487; im folgenden: 2. DB) seien Versorgungsbetriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe habe keine Produkte hergestellt, sondern den Nahverkehr mittels Bus oder Bahn ermöglicht. Er habe die Bürger mit Leistungen der Personenbeförderung versorgt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Versorgungsbetrieb ausgeschlossen sein sollte, zumal auch die Betriebe der Eisenbahn und die Schifffahrt in die Liste der gleichgestellten Betriebe aufgenommen worden seien. Ein Grund für einen Ausschluss sei nicht erkennbar. Deshalb sei die Aufzählung in der 2. DB "Gas, Wasser, Energie" als nicht abschließend auszulegen. In einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Magdeburg am 10. Mai 2001 hat der Kläger auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, er habe nicht damit gerechnet, zu DDR-Zeiten in die Zusatzversorgung einbezogen zu werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2001 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, zu DDR-Zeiten sei die Zugehörigkeit von Angehörigen der technischen Intelligenz zur AVItech nicht obligatorisch gewesen. Dies habe auch der ständig gleichartigen Verwaltungspraxis der DDR entsprochen. Deshalb habe der Kläger bis zum 30. Juni 1990 nicht auf eine Rente aus der AVItech vertrauen können. Offensichtlich habe er auch tatsächlich nicht darauf vertraut. Erst die Veröffentlichungen von Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) hätten entsprechende Hoffnungen bei ihm geweckt und ihn zur Antragstellung im Juni 1999 veranlasst. Deshalb komme es gar nicht darauf an, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers in den Geltungsbereich der AVItech falle. Der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei durch die unterbliebene Einbeziehung nicht verletzt.
Gegen den am 22. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 21. Juni 2001 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, das Sozialgericht habe die Entscheidungen des 4. Senats des BSG falsch ausgelegt. Der 4. Senat habe gerade nicht das Verwaltungsunrecht der ehemaligen DDR fortschreiben wollen. Es sei nicht darauf abzustellen, ob er persönlich (noch) mit einer Zusage zur Aufnahme in die AVItech habe rechnen können. Entscheidend sei vielmehr ausschließlich, ob er objektiv einen Anspruch auf Grund des Wortlauts der Verordnung hätte durchsetzen können. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Einbeziehung in die AVItech obligatorisch gewesen; sie hätte es jedenfalls sein müssen, wenn sich die Behörden der DDR rechtsstaatlich verhalten hätten. Das Urteil des BSG vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R) sei nicht auf den VEB (K) M. Verkehrsbetriebe anwendbar, da es dort um einen Betrieb des Güterkraftverkehrs gegangen sei. Betriebe des Nahverkehrs seien nicht mit Betrieben des Güterkraftverkehrs gleichzusetzen. Die Aufgabenbestellung der beiden Betriebsformen sei unterschiedlich gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid im Ergebnis für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG am 31. Januar 2001 beim Sozialgericht eingegangen, denn ausweislich des Briefumschlages hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid erst am 2. Januar 2001 zur Post aufgegeben. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses aber bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung tatsächlich erzielter Einkommen im Rahmen einer Zugehörigkeit zur AVItech bereits für den Zeitraum vor dem 1. März 1971 geltend macht. Für diesen Zeitraum vor Einführung der FZR bei der Sozialversicherung hatte die Beklagte als Rentenversicherungsträger die tatsächlichen Verdienste des Klägers gemäß § 256a Abs. 3 S. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) einschließlich der so genannten Überverdienste schon ungeachtet der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in den Rentenbescheid vom 14. März 1995 einzustellen. Insoweit besteht kein Unterschied zu einem denkbaren Anspruch in dem hier von der Beklagten als Zusatzversorgungsträger durchgeführten besonderen Vormerkungsverfahren (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – SozR 3–8570 § 8 Nr. 2).
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2000 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Er hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der AVItech nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Eine Zugehörigkeit zur AVItech ist ihm zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden. Der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe ist auch nicht mit einer Deutlichkeit ein volkseigener oder gleichgestellter Betrieb im Sinne der AVItech, wie dies für eine Einbeziehung erforderlich wäre.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung bei einem VEB des Kraftverkehrs nicht vor (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Personen- oder – wie in der genannten Entscheidung behandelt – Güterkraftverkehr handelt. Entscheidend ist nämlich, dass der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe kein volkseigener Betrieb der Produktion oder des Bauwesens war. Denn unter den Begriff des Produktionsbetriebes fallen nur Betriebe, deren Hauptzweck die Herstellung von Sachgütern ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O, S. 47). Der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt worden war. § 1 Abs. 2 der 2. DB nennt ausdrücklich nur Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt, bezieht aber nicht allgemein alle Arten von Betrieben des Verkehrswesens ein. Daher wurden u.a. Betriebe des Kraftverkehrs nicht erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt das unter verkehrswirtschaftlichen Aspekten gegebene "Näheverhältnis" zu Betrieben der Eisenbahn und Schifffahrt nicht, andere Betriebe des Verkehrswesens als gleichgestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zu behandeln. Die sprachliche Fassung der 2. DB verdeutlicht zudem, dass die Aufzählung der Versorgungszweige (Gas, Wasser, Energie) abschließend gemeint ist. Die ausdrückliche Fassung der Einbeziehungsvorschriften der 2. DB ist dabei die Grenze für eine nachträgliche Einbeziehung (BSG, a.a.O., S. 50).
Nach der – im Ergebnis entsprechenden – Auffassung des Senats unterfällt der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist wie eine schriftliche Versorgungszusage. Dies ergibt sich aus Folgendem: Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug dieser Zuordnung, der sich aus der Spannweite der möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite - zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn dem Tatbestand der Einbeziehung in die Zusatzversorgung die Signalfunktion für das verliehene Altersversorgungsprivileg zukommt. Ein solches Signal liegt regelmäßig in der schriftlich dokumentierten Versorgungszusage. Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Diesen Maßstäben genügt ein Sachverhalt für eine zu unterstellende Einbeziehung höchstens dann, wenn ein Anwender des AAÜG mit allgemein verbreitetem geschichtlichen Wissen bei Kenntnis des ausbildungs-, tätigkeits- und betriebsbezogenen Sachverhalts der Versorgungsnorm die Zusatzversorgungsanwartschaft unmittelbar entnehmen muss. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil der VEB (K) M. Verkehrsbetriebe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu den volkseigenen oder gleichgestellten Betrieben im Sinne der AVItech gehört. Dies zeigt schon – wie dargelegt – die Begründung des BSG in seiner Entscheidung vom 9. April 2002, wobei das BSG nicht einmal auf das Kriterium der Deutlichkeit abstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
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