L 1 RA 26/01

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 38/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 26/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Wege der Unterstellung einem Zusatzversorgungssystem angehört hat.

Der im November 1937 geborene Kläger bestand nach seinem Zeugnis vom 14. Juli 1972 an diesem Tag die Prüfung zum Maschinenbauingenieur in der Vertiefungsrichtung Betriebsingenieur. Seit dem 1. Juni 1974 war er bei der Zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation (ZBO) W. , seit dem 1. Januar 1990 Landbaugenossenschaft Weißenfels, beschäftigt. Dort erzielte er durchgehend höhere Bruttoarbeitsentgelte, als er aufgrund der Versicherungspflicht und seit 1983 freiwillig in der Sozialversicherung durch Beitragszahlungen versichert hatte. Mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 27. April 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften "entsprechend BSG-Urteil".

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte aus, die ZBO Bauorganisation beziehungsweise Landbaugenossenschaft W. seien keine gleichgestellten Betriebe im Sinne der Versorgungsordnung.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum vom 15. Oktober 1999 Widerspruch ein und machte geltend, er habe von 1976 bis 1989 einen Gehaltszuschlag für Angehörige der technischen Intelligenz nach der 5. Durchführungsbestimmung vom 24.1.56 (GBl. der DDR I S. 163) erhalten. Die Landbaugenossenschaft W. sei eine kooperative Einrichtung der Landwirtschaft im Sinne von Anlage 1 Nr. 3 zum AAÜG gewesen und habe während seiner Tätigkeit dort ca. 110 Millionen Mark verbaut. Die Abrechnung habe derjenigen im volkseigenen Bauwesen entsprochen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, die geltend gemachte Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung der technischen Intelligenz nicht erfasst. Die Betriebe, für die der Kläger tätig gewesen sei, würden von der Aufzählung gleichgestellter Betriebe in der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.5.51 nicht erfasst.

Mit der am 24. Januar 2000 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger ergänzend ausgeführt, nach dem Musterstatut für die Zwischengenossenschaftliche Bauorganisation vom 2.8.62 (GBl. II S. 531) handele es sich dabei um einen volkseigenen Baubetrieb für die Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Rechnungslegung und Vergütung hätten danach derjenigen in der volkseigenen Bauindustrie entsprochen.

Mit seinem Urteil vom 15. Februar 2001 hat das Sozialgericht die ausdrücklich auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte beschränkte Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe unter Berücksichtung der einschlägigen Versorgungsordnung keine Beschäftigung oder Tätigkeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem zurückgelegt. Die Versorgungsordnung vom 17.8.50 habe dazu selbst keine Regelungen getroffen. Volkseigene Betriebe im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.5.51 zu dieser Verordnung seien die ZBO W. beziehungsweise die Landbaugenossenschaft jedoch nicht. Sie seien auch nicht gleichgestellt, weil sie deren rechtlichen Grundlagen nicht unmittelbar unterfallen wären. Die Organisationsform sei vielmehr genossenschaftlich geprägt gewesen, wie schon aus dem vom Kläger erwähnten Musterstatut hervorgehe. Bei Inventar und Material habe es sich danach nicht um Volkseigentum gehandelt. Dies erkläre auch die nur entsprechende Anwendung der Bestimmungen der volkseigenen Industrie für Vergütung und Rechnungslegung. Diesem Umstand trage die klarere Bezeichnung als Landbaugenossenschaft ab 1. Januar 1990 Rechnung. Unter den gleichgestellten Betrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung seien zwischenbetriebliche Bauorganisationen nicht aufgeführt. Der Vorschriftengeber der DDR habe ihre Einführung auch nicht zum Anlass für eine entsprechende Ausweitung der Regelungen genommen. Die ZBO W. sei zudem keinem der drei inhaltlichen Komplexe des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zuzuordnen. Dies seien schulische Einrichtungen, Versorgungseinrichtungen und zentrale Verwaltungen, wozu die ZBO W. nicht gehöre. Die Gewährung eines Zuschlages seit 1976 sage über die Art des Betriebes, für den der Kläger tätig gewesen sei, nichts aus.

Auf die Versorgungsordnung der DDR komme es insoweit an, weil ihr Bestehen und Inhalt bundesrechtlich bei der Prüfung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 AAÜG maßgebliche Tatsachen seien.

Gegen das ihm am 15. März 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 9. April 2001 Berufung eingelegt. Er vertritt ergänzend die Auffassung, nach dem Musterstatut für kooperative Einrichtungen vom 1.11.72 (GBl. II S. 782) gebe es einheitliche kooperative Einrichtungen, die als gleichgestellt über die aufgezählten kooperativen Einrichtungen in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung hinausgingen. Dies gelte auch für zwischenbetriebliche Bauorganisationen. In § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 28.3.73 (GBl. I S. 129) werde auch die Geltung für volkseigene Betriebe in der Landwirtschaft angeordnet. Auch dies lasse Rückschlüsse auf die Gleichstellung zu. Zusammen mit den wie in der volkseigenen Industrie geltenden Einzelregelungen ergebe sich das Bild eines gleichgestellten Betriebes.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2000 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest und das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Akte der Beklagten – Vers.-Nr. – ZV – hat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. April 2003 zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat konnte darüber durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Denn die Beteiligten haben ihre widerstreitenden Rechtsauffassungen so deutlich dargestellt, dass eine weitere Abklärung in einer mündlichen Verhandlung weder erforderlich noch möglich erschien.

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2000 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.

Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für Mitarbeiter einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation bzw. einer Landbaugenossenschaft ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.

Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden; davon geht er ausdrücklich aus.

Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.) vorliegen kann. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung für einen Mitarbeiter einer zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation nicht vor (BSG, Urt. v. 10.4.02, a.a.O., S. 22 ff.); die Erwägungen gelten ebenso bei einer Landbaugenossenschaft.

Anders, als die Argumentation des Klägers letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihm bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zuzusprechen hätte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung nach dem Vorbringen des Klägers in der DDR zwanglos im Sinne einer Einbeziehung der Mitarbeiter zwischengenossenschaftlicher Bauorganisationen in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen ausgelegt werden konnte. Insoweit ist die Argumentation des Klägers nachvollziehbar, begründet aber nicht den erhobenen Anspruch.

Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist nämlich der Zweckbezug dieser Zuordnung, der sich aus der Spannweite der möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente.

Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite - zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.

Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn dem Tatbestand der Einbeziehung in die Zusatzversorgung die Signalfunktion für das verliehene Altersversorgungsprivileg zukommt. Ein solches Signal liegt regelmäßig in der schriftlich dokumentierten Versorgungszusage. Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.

Diesen Maßstäben genügt ein Sachverhalt für eine zu unterstellende Einbeziehung höchstens dann, wenn ein Anwender des AAÜG mit allgemein verbreitetem geschichtlichen Wissen bei Kenntnis des ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalts der Versorgungsnorm die Zusatzversorgungsanwartschaft unmittelbar entnehmen muss. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil Mitarbeiter zwischengenossenschaftlicher Bauorganisationen und Landbaugenossenschaften nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.

Weder bei einer zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation noch bei einer Landbaugenossenschaft handelt es sich um einen volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17.8.50 (GBl. der DDR S. 844). Bereits die Vorschriften, auf die der Kläger selbst Bezug nimmt, verdeutlichen dies, weil für genossenschaftliche und kooperative Einrichtungen die Anwendbarkeit bestimmter Regelungen für volkseigene Betriebe nicht gesondert hätte angeordnet werden müssen, wenn es sich dabei ohnehin um volkseigene Betriebe handelte (ebenso unter Nachweis weiterer gesetzlicher Vorschriften BSG, a.a.O., S. 22 f.).

Die früheren Arbeitgeberinnen des Klägers sind auch keine gleichgestellten Betriebe im Sinne von § 1 VO. Die Vorschrift selbst trifft keine Bestimmung der gleichgestellten Betriebe; maßgeblich ist insoweit § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO vom 24.5.51 (GBl. S. 487). Dort sind mit Ausnahme der Maschinen-Ausleih-Stationen und der volkseigenen Güter keine kooperativen oder genossenschaftlichen Betriebe aufgezählt. Damit kann der Vorschrift eine Versorgungsanwartschaft nicht unmittelbar entnommen werden.

Aus dem arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf Zuschläge, deren Zahlung gesetzlich volkseigenen Betrieben vorbehalten war, lassen sich keine Gesichtspunkte für eine zwingende Gesetzeslage bei der zusätzlichen Altersversorgung ziehen. Denn wie der Kläger mittelbar selbst vorträgt, ergab sich sein Anspruch auf die Zuschläge nicht unmittelbar aus gesetzlichen Vergütungsregelungen für die Intelligenz, sondern nur über Musterstatuten, z.B. Nr. 17 Abs. 1 des Musterstatutes vom 2.8.62 (GBl. II S. 534), die auf deren Regelungen verwiesen. Eine entsprechende Regelung zur Zusatzversorgung besteht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
Saved