Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 197/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 98/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Der 1950 geborene Kläger erhielt nach einem Studium der Fachstudienrichtung Kraftwerke mit Urkunde der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik "Ernst-Thälmann" S. vom 26. Juli 1974 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 1. September 1974 bis über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete er in der Abteilung Wärmeversorgung des VEB Gebäudewirtschaft W. , ab 1977 als Abteilungsleiter. Vom 1. September 1983 bis zum 15. Juli 1984 besuchte er die Bezirksparteischule der SED in B ... Während dieser Zeit bezog er ein Stipendium.
Der Kläger ist weder durch Urkunde der staatlichen Versicherung der DDR noch durch Einzelvertrag in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der Sozialversicherung (FZR) ist er zum 1. Oktober 1975 beigetreten und mit dem 31. Dezember 1982 wieder ausgetreten. Sein Arbeitseinkommen hatte er hier nur bis zu einer Obergrenze von 14.400, M jährlich versichert, obwohl sein tatsächliches Einkommen zumindest in den Jahren 1979, 1980, und 1982 oberhalb dieser Grenze lag. Für die Jahre 1975 bis 1978 fehlen Angaben zum tatsächlich erzielten Einkommen. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers sind als beitragspflichtiger Gesamtverdienst für das Jahr 1975 5.240,60 M und 380,-M FZR (1. Oktober bis 31. Dezember), für 1976 7.069,80 M und 4.612,70 M FZR sowie für 1978 7.200,- M und 7.110,- M FZR eingetragen. Gegen die entsprechende Feststellung seines Versicherungsverlaufes vom 19. Januar 2004 hat der Kläger insoweit nach seiner Mitteilung keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 16. September 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2001 ab: Ohne eine positive Versorgungszusage lägen Zeiten der Zugehörigkeit nur vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht, weil er seine Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2001 Widerspruch unter Bezugnahme auf drei beigefügte Funktionspläne, aus denen sich ergebe, dass seine Tätigkeit dem Anwendungsbereich des Rahmenkollektivvertrags Energie unterlegen habe. Zudem sei es Aufgabe des VEB Gebäudewirtschaft W. gewesen, Energieabnehmer aller Rechts- und Eigentumsformen zu versorgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es nach der Rechtsprechung des BSG für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbereich ankomme. Zwar entspreche die im VEB Gebäudewirtschaft W. ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie dies die Versorgungsordnung erfordere. Soweit nach der Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung vorgesehen gewesen sei, könne dies nicht zur Feststellung von Zugehörigkeitszeiten führen, da die der Erteilung einer Versorgungszusage vorausgehenden Beurteilungsspielräume einer Auslegung nach bundesdeutschen Rechtsmaßstäben nicht zugänglich seien.
Mit der am 11. Juni 2001 beim Sozialgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der VEB Gebäudewirtschaft W. sei im Hinblick auf die AVItech als Energieversorgungsbetrieb volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Insbesondere ergebe sich aus den Anordnungen über die Lieferung von Elektroenergie, Gas- und Wärmeenergie an die Wirtschaft und an die Bevölkerung die Gleichstellung der Wärmeenergie als Energie neben Gas und Elektroenergie. Ferner hat er vorgetragen, dass im VEB Gebäudewirtschaft W. 40% der Arbeitnehmer im Bereich der Wärmeversorgung beschäftigt gewesen wären, 30% im Bereich Baureparaturen und weitere 30% im Bereich der wohnungswirtschaftlichen Verwaltungsaufgaben. Eine Ausgliederung des Bereichs Wärmeversorgung, wie in anderen Bezirken der DDR üblich, sei bis 1990 nicht erfolgt.
Mit Urteil vom 16. August 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten, da er keine konkrete Versorgungszusage erhalten habe und er auch keine Beschäftigung ausgeübt habe, aufgrund der er nach dem Text einer Versorgungsordnung einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung gehabt habe. Zwar gehöre der Kläger durch seine Ausbildung und nachfolgende Tätigkeit als Ingenieur grundsätzlich zum versorgungsberechtigten Personenkreis der AVItech, doch sei der VEB Gebäudewirtschaft W. weder ein volkseigener Produktionsbetrieb, noch diesen gleichgestellt, denn es handele sich nicht um einen Versorgungsbetrieb. Die Aufgabe des VEB Gebäudewirtschaft W. habe darin bestanden, Wohnungen zu verwalten. Das daneben auch die Aufgabe der Wärmeerzeugung und –fortleitung bestanden habe, verleihe ihm nicht den Charakter eines Versorgungsbetriebes. Dies treffe allenfalls auf die Abteilung Wärmeversorgung zu, diese sei jedoch kein eigenständiger VEB. Solche einzelnen Bereiche eines VEB könnten jedoch keine gleichgestellten Betriebe darstellen, es sei auf den gesamten volkseigenen Betrieb abzustellen.
Gegen das ihm am 28. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. September 2001 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass es sich beim VEB Gebäudewirtschaft W. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Funktionsplan vom 1. Januar 1977, wonach ihm ein Zuschlag für ununterbrochene Beschäftigungsdauer gemäß der fünften Durchführungsbestimmung vom 24. Januar 1956 zu zahlen gewesen sei, der nur Angehörigen der technischen Intelligenz in volkseigenen Produktionsbetrieben zugestanden habe. Zudem sei die Aufgabe der Wohnungsverwaltung in den 70er Jahren, insbesondere nach der Umbenennung des ehemaligen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung in VEB Gebäudewirtschaft am 1. September 1973, immer mehr in den Hintergrund gerückt. In zunehmendem Maße sei es darauf angekommen, die Wohnungen durch Bildung eigener Bauproduktion und Wärmeversorgung in hoher Qualität selbst zu bewirtschaften und Instand zu halten. Zur Unterstützung seines Vortrages bezieht sich der Kläger auf von ihm vorgelegte Wirtschafts- und Entwicklungsplanungen sowie weitere Unterlagen des VEB Gebäudewirtschaft W. für den Zeitraum 1981 bis 1985 (Bl. 59 bis 80 d. Akte).
Im Hinblick auf einen Hinweis des Senats bezüglich Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage für bestimmte Zeiträume hat der Kläger seine Klage für die Jahre 1977 und 1981 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. August 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiträume vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1976, vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1980 und vom 1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Beiziehung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüglich des VEB Gebäudewirtschaft W. , gefertigt vom Amtsgericht Halle/Saalkreis am 26. April 2004 (Bl. 88 ff d.A.).
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Auszug aus einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Datensatz aus dem Statistischen Betriebsregister, dass bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (SZS) der DDR geführt wurde (Stand 1. Halbj. 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Sig. DE 2/ 4509) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnr.: ZV) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat hatte über den Rechtstreit zu entscheiden und konnte nicht aufgrund des Antrags des Klägers aus dem Schreiben vom 12. Mai 2004 nach § 202 SGG i.V.m. § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnen, da die Beklagte dem nicht – wie erforderlich zugestimmt hat.
Hinsichtlich des Zeitraums 1. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1976 ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage fehlt regelmäßig, wenn sich durch das begehrte Urteil die wirtschaftliche oder rechtliche Position eines Klägers nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 51 RdNr. 17). So würde sich auch im Erfolgsfalle der Klage im übrigen die rentenrechtliche Abgeltung des genannten Zeitraums nicht zugunsten des Klägers verändern. Insoweit geht der Senat aufgrund der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers davon aus, dass in dieser Zeit kein höheres Entgelt erzielt wurde, als im Versicherungskonto bereits eingestellt wurde. Der Kläger wurde 1977 zum Abteilungsleiter befördert. Für dieses Jahr wurde erstmalig ein Entgelt von mehr als 14.400, M (Pflichtversicherung zuzüglich FZR) im Sozialversicherungsausweis eingetragen, während die Eintragungen bis zu diesem Zeitpunkt ein versichertes Entgelt deutlich unter der bis 1977 gültigen Versicherungshöchstgrenze von 1.200, M mtl. bzw. 14.400, M jährlich ausweisen. Da sich mit der Beförderung zum Abteilungsleiter auch das Entgelt des Klägers deutlich erhöht haben dürfte, ist zu folgern, dass die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis für den genannten Zeitraum dem tatsächlich erzielten (ggf. um Ausfalltage gekürzten) Entgelt entsprechen, welches auch in dieser Höhe bereits in die Feststellung des Versicherungsverlaufes eingegangen ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2001 beschwert den Kläger auch im übrigen nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragte Feststellung abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) i. d. F. durch G. v. 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch, weil er im Sinne dieser Vorschrift in dem umstrittenen Zeitraum keine Anwartschaft in dem geltend gemachten Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Bei dem Kläger kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG (zuerst Urt. v. 24. 3. 98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG unterstellt werden. Dieser Rechtsprechung des BSG, wonach eine Anwartschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zur AVItech nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. DDR S. 487) in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht. Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des BSG hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des BSG zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3 – 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessenentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Vor diesem Maßstab ist ein VEB Gebäudewirtschaft kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB in dem – im Ergebnis engen – Sinn, der der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R). Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.1967 (GBl. DDR II 1967, 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden gerade den "volkseigenen Betrieben" sowie den Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) und den anderen wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft etc.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8.11.1979 (GBl. DDR I 1979, 355); vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 23, zitiert nach Juris Rechtsprechung).
Der VEB Gebäudewirtschaft W. war zwar ein volkseigener Betrieb iS des § 1 Kombinats-VO, nämlich "eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft", der einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt war, einen Namen mit der Bezeichnung "VEB" führen musste und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war. Er gehörte aber nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens, sondern zu einem Bereich außerhalb der industriellen Produktion.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, sodass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können z.B. Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die zu treffende Feststellung erheblich werden können (BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 24, zitiert nach Juris Rechtsprechung). Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Auffassung anschließt, denn vorliegend stimmen der Betriebszweck, wie er sich aus Statuten und anderen Unterlagen ergibt, und der Schwerpunkt der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben überein.
Die Aufgaben des VEB Gebäudewirtschaft W. gliederten sich nach den vom Kläger vorgelegten und ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere der Vorlage an das Sekretariat der Kreisleitung vom 19. April 1982 (Bl. 63 ff d.A.) in drei Bereiche: Der Produktions- und Reparaturbereich hatte die Aufgabe der Durchführung von Klein- und Kleinstreparaturen sowie der Erbringung von Dienstleistungen an die Bevölkerung. Die Aufgaben des Bereichs Wohnungsverwaltung und –bewirtschaftung bestanden u.a. in der Vergabe und Überwachung von Reparaturaufträgen, Sicherung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten sowie der effektiven Nutzung des Wohnungsfonds sowie in weiteren Bewirtschaftungs- und Verwaltungsaufgaben. Der Bereich Wärmeversorgung war zuständig für die Lieferung von Wärme und Warmwasser sowie die Sicherung von Einsatzbereitschaft und Funktion der Heizungs- und Warmwasseranlagen. Diese Aufgabenstellung wird auch durch die vom Kläger eingereichten Glückwunschschreiben zum 20. und 25. Betriebsjubiläum bestätigt, die als Aufgaben – neben der zielgerichteten Verwirklichung der auf dem VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe – vor allem die Verwaltung und Erhaltung eines großen Bestandes an Grundstücken sowie – in einem Fall die Wärmeversorgung nennen. Danach bestand die Aufgabe des VEB Wohnungsverwaltung W. entsprechend seiner Bezeichnung in der Verwaltung und Erhaltung von Wohnungen und nicht in der industriellen Produktion von Gütern oder Bauleistungen.
Gegen diese für den Senat entscheidende Feststellung kann der Kläger auch aus der Einordnung des VEB Gebäudewirtschaft W. im Statistischen Betriebsregister, das bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (SZS) geführt wurde (Stand 1. Halbj. 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Sig. DE 2/ 4509) nichts für sich herleiten. Dort war der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 70151 zugeordnet, die auch in der vom Kläger vorgelegten monatlichen Abrechnung der Bauleistung im Berichtsjahr 1983 (Bl. 60 d.A.) eingetragen ist. Diese Schlüsselzahl war den Betrieben der Wohnungs- und Grundstücksverwaltung zugeordnet. Diese wurden innerhalb der Wirtschaftsplanung der DDR dem nichtproduzierenden Bereich zugeordnet (Kinze/Knop/Seifert, Volkswirtschaftsplanung, 2. Aufl. Berlin 1978, S. 494 ff).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gewährung eines Zuschlags wegen ununterbrochener Betriebszughörigkeit nach der Fünften Durchführungsbestimmung (5. DB) zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 24.1.1956 (GBl. DDR I S. 163) an den Kläger, die nach § 2 dieser Verordnung nur an Angehörige der technischen Intelligenz in volkseigenen Produktionsbetrieben, Fachschulen und bestimmten Forschungseinrichtungen und Konstruktionsbüros gezahlt werden durfte. Wie das Beispiel der an den Kläger gezahlten Zulage zeigt, ist in der Praxis der DDR der Begriff des Produktionsbetriebs in einem gegenüber der hier gebotenen Auslegung weiteren Sinne gebraucht worden. Dies entspricht der Vieldeutigkeit des Begriffs "Produktion" in Recht und Wirtschaft der DDR, der in einem weiten Sinn neben der Herstellung materieller Güter auch die Herstellung von Leistungen umfassen konnte (vgl. Verordnung über die Einstellung und Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen vom 25.9.1975 (GBl. DDR I S. 729); Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, DDR Handbuch Bd. 2, 3. Aufl. 1985, Stichwort: Produktionsprozess; Lexikon der Wirtschaft – Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1978, Stichwörter: Produktionseinstellung und Produktionsverlagerung). Dieser weite Begriff der Produktion kann jedoch nicht Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech im Wege nachträglicher, allein auf Bundesrecht gegründeter Unterstellung sein, denn hierdurch sollen und können nur Verletzungen geschriebenen Rechts von willkürlichem Ausmaß korrigiert werden. Dies kann wie bereits herausgearbeitet wurde - nur bei für jedermann klar auf der Hand liegenden Verstößen gegen die VOAVItech und die 2. DB der Fall sein. Diese Verstöße müssen eine Deutlichkeit besitzen, die es rechtfertigt, alle im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen zur Anwendung zu bringen. Denn § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG gewährt zwar den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung, worin als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur zwangsweise und freiwillig - in der Sozialversicherung Versicherten liegt. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG aber die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Gerade diese Ermächtigung zur "Entgeltkürzung" verlangt auch abweichend von der Praxis der DDR - eine enge Auslegung des Wortlauts der als Anknüpfungspunkt für die Unterstellung von Zugehörigkeitszeiten dienenden Versorgungsordnungen.
Der VEB Gebäudewirtschaft W. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben waren danach u.a. "Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie)" gleichgestellt. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass zu den Aufgaben des VEB Gebäudewirtschaft W. auch die Versorgung mit Wärme und Warmwasser gehörte und dass die Fernwärmeversorgung nach dem Recht der DDR Teil der Energieversorgung war (so bereits § 1 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft vom 18. April 1963 (GBl. DDR II S. 318); später: Anordnung über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Wirtschaft vom 18. November 1982 (GBl. DDR I S. 127) und Anordnung über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Bevölkerung vom 18. November 1976 (GBl. DDR I S. 571) jeweils zuletzt geändert durch die Anordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an die Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. DDR I S. 125)). Jedoch bildete die Fernwärmeversorgung weder rechtlich noch tatsächlich die Hauptaufgabe des VEB Gebäudewirtschaft W. , die nach den bereits oben zitierten Unterlagen in der Verwaltung und Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes lag. Dies spiegelt sich auch im Verhältnis der Beschäftigten in den einzelnen Betriebsbereichen wieder. So waren nach dem vom Kläger vorgelegten Unterlagen des VEB Gebäudewirtschaft W. zum Volkswirtschaftsplan 1985 (Bl. 77 d.A.) dort 1984 insgesamt 218 Personen entsprechend 211,2 Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) - sinngemäß "Planstellen" - beschäftigt. Davon entfielen 121,6 VbE auf Produktionsarbeiter (PA), die sich auf 56,0 VbE in der Bauabteilung und 65,6 VbE in den Heizhäusern aufteilten. Folglich betrug der Personalanteil in den Heizhäusern etwa 31%, was in etwa auch den Angaben des Klägers entspricht. Allerdings war der Personalanteil der Heizhäuser nach der Vorlage vom 19. April 1982 vor 1984 noch deutlich geringer. Insgesamt geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Abteilung Wärmeversorgung, die der Kläger ab 1977 leitete, eine von drei Abteilungen des VEB Gebäudewirtschaft W. war und diesem, wie auch der Kläger in dieser Funktion dem Betriebsdirektor, unterstellt war. Die Abteilung Wärmeversorgung war innerhalb des VEB Gebäudewirtschaft W. auch tatsächlich nicht so dominierend, dass sich dessen Charakter und Hauptaufgabe hierdurch veränderte und er als Versorgungsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB anzusehen wäre.
Die Abteilung Wärmeversorgung kann auch nicht als solche als gleichgestellter Betrieb i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB angesehen werden, denn diese war kein volkseigener Betrieb iS des § 1 Kombinats-VO, da sie keine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit bildete und nur der VEB Gebäudewirtschaft W. als ganzes die Bezeichnung VEB trug und im Register der Volkseigenen Wirtschaft eingetragen war.
Offen bleiben kann, ob hinsichtlich der Zeit 1. September 1983 bis 15. Juli 1984 die Klage schon deshalb unbegründet ist, weil während des Studiums an der Parteischule der SED in B. ein Stipendium und kein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Da nach dem Vorstehenden schon nach den vorher und nachher bis zum 30. Juni 1990 vorliegenden Umständen kein Anspruch auf die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem bestand, ist jedenfalls auch insoweit schon der Anwendungsbereich des AAÜG nicht durch eine unterstellte Versorgungsanwartschaft eröffnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Der 1950 geborene Kläger erhielt nach einem Studium der Fachstudienrichtung Kraftwerke mit Urkunde der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik "Ernst-Thälmann" S. vom 26. Juli 1974 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 1. September 1974 bis über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete er in der Abteilung Wärmeversorgung des VEB Gebäudewirtschaft W. , ab 1977 als Abteilungsleiter. Vom 1. September 1983 bis zum 15. Juli 1984 besuchte er die Bezirksparteischule der SED in B ... Während dieser Zeit bezog er ein Stipendium.
Der Kläger ist weder durch Urkunde der staatlichen Versicherung der DDR noch durch Einzelvertrag in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der Sozialversicherung (FZR) ist er zum 1. Oktober 1975 beigetreten und mit dem 31. Dezember 1982 wieder ausgetreten. Sein Arbeitseinkommen hatte er hier nur bis zu einer Obergrenze von 14.400, M jährlich versichert, obwohl sein tatsächliches Einkommen zumindest in den Jahren 1979, 1980, und 1982 oberhalb dieser Grenze lag. Für die Jahre 1975 bis 1978 fehlen Angaben zum tatsächlich erzielten Einkommen. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers sind als beitragspflichtiger Gesamtverdienst für das Jahr 1975 5.240,60 M und 380,-M FZR (1. Oktober bis 31. Dezember), für 1976 7.069,80 M und 4.612,70 M FZR sowie für 1978 7.200,- M und 7.110,- M FZR eingetragen. Gegen die entsprechende Feststellung seines Versicherungsverlaufes vom 19. Januar 2004 hat der Kläger insoweit nach seiner Mitteilung keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 16. September 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2001 ab: Ohne eine positive Versorgungszusage lägen Zeiten der Zugehörigkeit nur vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht, weil er seine Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2001 Widerspruch unter Bezugnahme auf drei beigefügte Funktionspläne, aus denen sich ergebe, dass seine Tätigkeit dem Anwendungsbereich des Rahmenkollektivvertrags Energie unterlegen habe. Zudem sei es Aufgabe des VEB Gebäudewirtschaft W. gewesen, Energieabnehmer aller Rechts- und Eigentumsformen zu versorgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es nach der Rechtsprechung des BSG für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbereich ankomme. Zwar entspreche die im VEB Gebäudewirtschaft W. ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie dies die Versorgungsordnung erfordere. Soweit nach der Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung vorgesehen gewesen sei, könne dies nicht zur Feststellung von Zugehörigkeitszeiten führen, da die der Erteilung einer Versorgungszusage vorausgehenden Beurteilungsspielräume einer Auslegung nach bundesdeutschen Rechtsmaßstäben nicht zugänglich seien.
Mit der am 11. Juni 2001 beim Sozialgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der VEB Gebäudewirtschaft W. sei im Hinblick auf die AVItech als Energieversorgungsbetrieb volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Insbesondere ergebe sich aus den Anordnungen über die Lieferung von Elektroenergie, Gas- und Wärmeenergie an die Wirtschaft und an die Bevölkerung die Gleichstellung der Wärmeenergie als Energie neben Gas und Elektroenergie. Ferner hat er vorgetragen, dass im VEB Gebäudewirtschaft W. 40% der Arbeitnehmer im Bereich der Wärmeversorgung beschäftigt gewesen wären, 30% im Bereich Baureparaturen und weitere 30% im Bereich der wohnungswirtschaftlichen Verwaltungsaufgaben. Eine Ausgliederung des Bereichs Wärmeversorgung, wie in anderen Bezirken der DDR üblich, sei bis 1990 nicht erfolgt.
Mit Urteil vom 16. August 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten, da er keine konkrete Versorgungszusage erhalten habe und er auch keine Beschäftigung ausgeübt habe, aufgrund der er nach dem Text einer Versorgungsordnung einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung gehabt habe. Zwar gehöre der Kläger durch seine Ausbildung und nachfolgende Tätigkeit als Ingenieur grundsätzlich zum versorgungsberechtigten Personenkreis der AVItech, doch sei der VEB Gebäudewirtschaft W. weder ein volkseigener Produktionsbetrieb, noch diesen gleichgestellt, denn es handele sich nicht um einen Versorgungsbetrieb. Die Aufgabe des VEB Gebäudewirtschaft W. habe darin bestanden, Wohnungen zu verwalten. Das daneben auch die Aufgabe der Wärmeerzeugung und –fortleitung bestanden habe, verleihe ihm nicht den Charakter eines Versorgungsbetriebes. Dies treffe allenfalls auf die Abteilung Wärmeversorgung zu, diese sei jedoch kein eigenständiger VEB. Solche einzelnen Bereiche eines VEB könnten jedoch keine gleichgestellten Betriebe darstellen, es sei auf den gesamten volkseigenen Betrieb abzustellen.
Gegen das ihm am 28. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. September 2001 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass es sich beim VEB Gebäudewirtschaft W. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Funktionsplan vom 1. Januar 1977, wonach ihm ein Zuschlag für ununterbrochene Beschäftigungsdauer gemäß der fünften Durchführungsbestimmung vom 24. Januar 1956 zu zahlen gewesen sei, der nur Angehörigen der technischen Intelligenz in volkseigenen Produktionsbetrieben zugestanden habe. Zudem sei die Aufgabe der Wohnungsverwaltung in den 70er Jahren, insbesondere nach der Umbenennung des ehemaligen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung in VEB Gebäudewirtschaft am 1. September 1973, immer mehr in den Hintergrund gerückt. In zunehmendem Maße sei es darauf angekommen, die Wohnungen durch Bildung eigener Bauproduktion und Wärmeversorgung in hoher Qualität selbst zu bewirtschaften und Instand zu halten. Zur Unterstützung seines Vortrages bezieht sich der Kläger auf von ihm vorgelegte Wirtschafts- und Entwicklungsplanungen sowie weitere Unterlagen des VEB Gebäudewirtschaft W. für den Zeitraum 1981 bis 1985 (Bl. 59 bis 80 d. Akte).
Im Hinblick auf einen Hinweis des Senats bezüglich Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage für bestimmte Zeiträume hat der Kläger seine Klage für die Jahre 1977 und 1981 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. August 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiträume vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1976, vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1980 und vom 1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Beiziehung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüglich des VEB Gebäudewirtschaft W. , gefertigt vom Amtsgericht Halle/Saalkreis am 26. April 2004 (Bl. 88 ff d.A.).
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Auszug aus einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Datensatz aus dem Statistischen Betriebsregister, dass bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (SZS) der DDR geführt wurde (Stand 1. Halbj. 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Sig. DE 2/ 4509) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnr.: ZV) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat hatte über den Rechtstreit zu entscheiden und konnte nicht aufgrund des Antrags des Klägers aus dem Schreiben vom 12. Mai 2004 nach § 202 SGG i.V.m. § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnen, da die Beklagte dem nicht – wie erforderlich zugestimmt hat.
Hinsichtlich des Zeitraums 1. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1976 ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage fehlt regelmäßig, wenn sich durch das begehrte Urteil die wirtschaftliche oder rechtliche Position eines Klägers nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 51 RdNr. 17). So würde sich auch im Erfolgsfalle der Klage im übrigen die rentenrechtliche Abgeltung des genannten Zeitraums nicht zugunsten des Klägers verändern. Insoweit geht der Senat aufgrund der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers davon aus, dass in dieser Zeit kein höheres Entgelt erzielt wurde, als im Versicherungskonto bereits eingestellt wurde. Der Kläger wurde 1977 zum Abteilungsleiter befördert. Für dieses Jahr wurde erstmalig ein Entgelt von mehr als 14.400, M (Pflichtversicherung zuzüglich FZR) im Sozialversicherungsausweis eingetragen, während die Eintragungen bis zu diesem Zeitpunkt ein versichertes Entgelt deutlich unter der bis 1977 gültigen Versicherungshöchstgrenze von 1.200, M mtl. bzw. 14.400, M jährlich ausweisen. Da sich mit der Beförderung zum Abteilungsleiter auch das Entgelt des Klägers deutlich erhöht haben dürfte, ist zu folgern, dass die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis für den genannten Zeitraum dem tatsächlich erzielten (ggf. um Ausfalltage gekürzten) Entgelt entsprechen, welches auch in dieser Höhe bereits in die Feststellung des Versicherungsverlaufes eingegangen ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2001 beschwert den Kläger auch im übrigen nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragte Feststellung abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) i. d. F. durch G. v. 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch, weil er im Sinne dieser Vorschrift in dem umstrittenen Zeitraum keine Anwartschaft in dem geltend gemachten Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Bei dem Kläger kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG (zuerst Urt. v. 24. 3. 98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG unterstellt werden. Dieser Rechtsprechung des BSG, wonach eine Anwartschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zur AVItech nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. DDR S. 487) in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht. Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des BSG hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des BSG zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3 – 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessenentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Vor diesem Maßstab ist ein VEB Gebäudewirtschaft kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB in dem – im Ergebnis engen – Sinn, der der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R). Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.1967 (GBl. DDR II 1967, 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden gerade den "volkseigenen Betrieben" sowie den Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) und den anderen wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft etc.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8.11.1979 (GBl. DDR I 1979, 355); vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 23, zitiert nach Juris Rechtsprechung).
Der VEB Gebäudewirtschaft W. war zwar ein volkseigener Betrieb iS des § 1 Kombinats-VO, nämlich "eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft", der einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt war, einen Namen mit der Bezeichnung "VEB" führen musste und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war. Er gehörte aber nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens, sondern zu einem Bereich außerhalb der industriellen Produktion.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, sodass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können z.B. Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die zu treffende Feststellung erheblich werden können (BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 24, zitiert nach Juris Rechtsprechung). Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Auffassung anschließt, denn vorliegend stimmen der Betriebszweck, wie er sich aus Statuten und anderen Unterlagen ergibt, und der Schwerpunkt der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben überein.
Die Aufgaben des VEB Gebäudewirtschaft W. gliederten sich nach den vom Kläger vorgelegten und ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere der Vorlage an das Sekretariat der Kreisleitung vom 19. April 1982 (Bl. 63 ff d.A.) in drei Bereiche: Der Produktions- und Reparaturbereich hatte die Aufgabe der Durchführung von Klein- und Kleinstreparaturen sowie der Erbringung von Dienstleistungen an die Bevölkerung. Die Aufgaben des Bereichs Wohnungsverwaltung und –bewirtschaftung bestanden u.a. in der Vergabe und Überwachung von Reparaturaufträgen, Sicherung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten sowie der effektiven Nutzung des Wohnungsfonds sowie in weiteren Bewirtschaftungs- und Verwaltungsaufgaben. Der Bereich Wärmeversorgung war zuständig für die Lieferung von Wärme und Warmwasser sowie die Sicherung von Einsatzbereitschaft und Funktion der Heizungs- und Warmwasseranlagen. Diese Aufgabenstellung wird auch durch die vom Kläger eingereichten Glückwunschschreiben zum 20. und 25. Betriebsjubiläum bestätigt, die als Aufgaben – neben der zielgerichteten Verwirklichung der auf dem VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe – vor allem die Verwaltung und Erhaltung eines großen Bestandes an Grundstücken sowie – in einem Fall die Wärmeversorgung nennen. Danach bestand die Aufgabe des VEB Wohnungsverwaltung W. entsprechend seiner Bezeichnung in der Verwaltung und Erhaltung von Wohnungen und nicht in der industriellen Produktion von Gütern oder Bauleistungen.
Gegen diese für den Senat entscheidende Feststellung kann der Kläger auch aus der Einordnung des VEB Gebäudewirtschaft W. im Statistischen Betriebsregister, das bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (SZS) geführt wurde (Stand 1. Halbj. 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Sig. DE 2/ 4509) nichts für sich herleiten. Dort war der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 70151 zugeordnet, die auch in der vom Kläger vorgelegten monatlichen Abrechnung der Bauleistung im Berichtsjahr 1983 (Bl. 60 d.A.) eingetragen ist. Diese Schlüsselzahl war den Betrieben der Wohnungs- und Grundstücksverwaltung zugeordnet. Diese wurden innerhalb der Wirtschaftsplanung der DDR dem nichtproduzierenden Bereich zugeordnet (Kinze/Knop/Seifert, Volkswirtschaftsplanung, 2. Aufl. Berlin 1978, S. 494 ff).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gewährung eines Zuschlags wegen ununterbrochener Betriebszughörigkeit nach der Fünften Durchführungsbestimmung (5. DB) zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 24.1.1956 (GBl. DDR I S. 163) an den Kläger, die nach § 2 dieser Verordnung nur an Angehörige der technischen Intelligenz in volkseigenen Produktionsbetrieben, Fachschulen und bestimmten Forschungseinrichtungen und Konstruktionsbüros gezahlt werden durfte. Wie das Beispiel der an den Kläger gezahlten Zulage zeigt, ist in der Praxis der DDR der Begriff des Produktionsbetriebs in einem gegenüber der hier gebotenen Auslegung weiteren Sinne gebraucht worden. Dies entspricht der Vieldeutigkeit des Begriffs "Produktion" in Recht und Wirtschaft der DDR, der in einem weiten Sinn neben der Herstellung materieller Güter auch die Herstellung von Leistungen umfassen konnte (vgl. Verordnung über die Einstellung und Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen vom 25.9.1975 (GBl. DDR I S. 729); Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, DDR Handbuch Bd. 2, 3. Aufl. 1985, Stichwort: Produktionsprozess; Lexikon der Wirtschaft – Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1978, Stichwörter: Produktionseinstellung und Produktionsverlagerung). Dieser weite Begriff der Produktion kann jedoch nicht Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech im Wege nachträglicher, allein auf Bundesrecht gegründeter Unterstellung sein, denn hierdurch sollen und können nur Verletzungen geschriebenen Rechts von willkürlichem Ausmaß korrigiert werden. Dies kann wie bereits herausgearbeitet wurde - nur bei für jedermann klar auf der Hand liegenden Verstößen gegen die VOAVItech und die 2. DB der Fall sein. Diese Verstöße müssen eine Deutlichkeit besitzen, die es rechtfertigt, alle im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen zur Anwendung zu bringen. Denn § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG gewährt zwar den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung, worin als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur zwangsweise und freiwillig - in der Sozialversicherung Versicherten liegt. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG aber die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Gerade diese Ermächtigung zur "Entgeltkürzung" verlangt auch abweichend von der Praxis der DDR - eine enge Auslegung des Wortlauts der als Anknüpfungspunkt für die Unterstellung von Zugehörigkeitszeiten dienenden Versorgungsordnungen.
Der VEB Gebäudewirtschaft W. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben waren danach u.a. "Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie)" gleichgestellt. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass zu den Aufgaben des VEB Gebäudewirtschaft W. auch die Versorgung mit Wärme und Warmwasser gehörte und dass die Fernwärmeversorgung nach dem Recht der DDR Teil der Energieversorgung war (so bereits § 1 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft vom 18. April 1963 (GBl. DDR II S. 318); später: Anordnung über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Wirtschaft vom 18. November 1982 (GBl. DDR I S. 127) und Anordnung über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Bevölkerung vom 18. November 1976 (GBl. DDR I S. 571) jeweils zuletzt geändert durch die Anordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an die Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. DDR I S. 125)). Jedoch bildete die Fernwärmeversorgung weder rechtlich noch tatsächlich die Hauptaufgabe des VEB Gebäudewirtschaft W. , die nach den bereits oben zitierten Unterlagen in der Verwaltung und Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes lag. Dies spiegelt sich auch im Verhältnis der Beschäftigten in den einzelnen Betriebsbereichen wieder. So waren nach dem vom Kläger vorgelegten Unterlagen des VEB Gebäudewirtschaft W. zum Volkswirtschaftsplan 1985 (Bl. 77 d.A.) dort 1984 insgesamt 218 Personen entsprechend 211,2 Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) - sinngemäß "Planstellen" - beschäftigt. Davon entfielen 121,6 VbE auf Produktionsarbeiter (PA), die sich auf 56,0 VbE in der Bauabteilung und 65,6 VbE in den Heizhäusern aufteilten. Folglich betrug der Personalanteil in den Heizhäusern etwa 31%, was in etwa auch den Angaben des Klägers entspricht. Allerdings war der Personalanteil der Heizhäuser nach der Vorlage vom 19. April 1982 vor 1984 noch deutlich geringer. Insgesamt geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Abteilung Wärmeversorgung, die der Kläger ab 1977 leitete, eine von drei Abteilungen des VEB Gebäudewirtschaft W. war und diesem, wie auch der Kläger in dieser Funktion dem Betriebsdirektor, unterstellt war. Die Abteilung Wärmeversorgung war innerhalb des VEB Gebäudewirtschaft W. auch tatsächlich nicht so dominierend, dass sich dessen Charakter und Hauptaufgabe hierdurch veränderte und er als Versorgungsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB anzusehen wäre.
Die Abteilung Wärmeversorgung kann auch nicht als solche als gleichgestellter Betrieb i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB angesehen werden, denn diese war kein volkseigener Betrieb iS des § 1 Kombinats-VO, da sie keine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit bildete und nur der VEB Gebäudewirtschaft W. als ganzes die Bezeichnung VEB trug und im Register der Volkseigenen Wirtschaft eingetragen war.
Offen bleiben kann, ob hinsichtlich der Zeit 1. September 1983 bis 15. Juli 1984 die Klage schon deshalb unbegründet ist, weil während des Studiums an der Parteischule der SED in B. ein Stipendium und kein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Da nach dem Vorstehenden schon nach den vorher und nachher bis zum 30. Juni 1990 vorliegenden Umständen kein Anspruch auf die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem bestand, ist jedenfalls auch insoweit schon der Anwendungsbereich des AAÜG nicht durch eine unterstellte Versorgungsanwartschaft eröffnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
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SAN
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