L 1 RA 106/01

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 60/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 106/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 3 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG).

Der 1939 geborene Kläger war vom 17. September 1960 bis zum 31. Dezember 1990 Angehöriger der Transportpolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Der Kläger beantragte am 26. März 1999 bei der Beklagten die Zahlung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Daraufhin teilte die Polizeidirektion Halle in ihrer Eigenschaft als Sonderversorgungsträger mit Schreiben vom 4. Juni 1999 der Beklagten u.a. die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte mit. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 1999. Der Berechnung der Rente legte sie für den Zeitraum 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 Entgelte nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG zu Grunde. Mit Schreiben vom 14. November 1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid. Insoweit noch Gegenstand des Rechtstreits wandte er sich gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze, da er 10 % seines Bruttogehaltes an die Sozialversicherung habe abführen müssen und diese rentenwirksam werden müssten. Darüber hinaus sei ihm eine private Vorsorge nicht möglich gewesen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2001 zurück. Zum noch streitgegenständlichen Begehren des Kläger führte sie aus, dass der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 28. April 1999 in vier Urteilen über die Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR entschieden habe. Danach sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind und dass Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen nach dem AAÜG nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenberechnung zu Grunde zu legen sind. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Entgeltteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nach den Regelungen der Höherversicherung begehre, scheitere dies daran, dass die in Rede stehenden Entgeltanteile, die nach erfolgter Hochwertung mittels der Werte der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau die Beitragsbemessungsgrenze (West) überschritten und auf diese zu begrenzen seien, keine Beiträge der Höherversicherung oder Beiträge nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) seien, die nach § 269 SGB VI durch Steigerungsbeträge abzugelten seien.

Mit seiner am 19. Februar 2001 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Die Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung ungekürzter Entgelte habe. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG sei den Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst nur das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3 zu Grunde zu legen. Diese Werte spiegelten die in der Rentenversicherung allgemein geltende Beitragsbemessungsgrenze (West) wieder. § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG stehe auch mit der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) in Einklang. Die Regelung entspreche dem Überführungsprogramm des Einigungsvertrages (EV), wonach die Versorgungsanwartschaften nach Leistungsart, Schuldgrund und Anspruchsumfang an die allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in den neuen Bundesländern und an das vom 1. Januar 1992 an bundesweit geltende Rentenrecht des SGB VI anzupassen waren. Bestandteil dieser Anpassung sei auch die Einführung der Beitragsbemessungsgrenze. Deren Einführung stünde auch nicht die im EV vorgesehene Berücksichtigung von Beitragszahlungen entgegen, da kein rechnerisches Verhältnis feststellbar sei, in welchem Umfang zu einem Altersversorgungssystem der DDR geleistete Beiträge in Mark der DDR Beiträgen in Deutscher Mark entsprächen und sich durch die Währungsreform und die völlige Umwälzung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse in den neuen Bundesländern das Gegenwertgefüge zwischen früher erhobenen Beiträgen und jetziger Alterssicherungsanwartschaft grundlegend verändert habe. In der Einführung der Beitragsbemessungsgrenze für ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, weil die darin liegende Gleichbehandlung dieser Personengruppe mit den ausschließlich in der Sozialversicherung – einschließlich der freiwilligen Zusatzrentenversicherung – versicherten Personen nicht willkürlich sei. Bei der Bewertung des in der DDR zurückgelegten Berufslebens und des daraus erzielten Einkommens habe der Bundesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit gehabt. Im Hinblick auf die diesen Personenkreisen gemeinsame soziale Schutzbedürftigkeit nach dem Untergang der DDR habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, dass er ab dem 1. Januar 1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung in der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung, freiwilliger Zusatzrentenversicherung sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystem – nur – im Rahmen des SGB VI vorgenommen habe. Für den Gesetzgeber habe keine Pflicht bestanden, die Überführung der Versorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung entsprechend der überkommenen Strukturen der Rentenversicherung der DDR auszugestalten. Entsprechend habe auch das BVerfG in seinen Urteilen vom 28. April 1999 entschieden. Entscheidend sei, dass es sich bei dem errechneten Verdienst des Klägers nicht um reales Erwerbseinkommen handele, vielmehr ergebe sich der als unselbständige rechnerische Zwischengröße der Rentenwertbestimmung fiktiv zu Grunde gelegte Verdienst erst aus der im Wege der Währungsumstellung durchgeführten Aufwertung und Hochwertung durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Die bundesdeutsche Beitragsbemessungsgrenze erlange überhaupt erst durch diese Gleichstellung mit bundesdeutschen Beitragszeiten und die doppelte Aufwertung durch Währungsumstellung und Anpassung an das bundesdeutsche Lohnniveau Bedeutung.

Gegen den ihm am 15. August 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. September 2001 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze verstoße gegen den im Artikel 30 Abs. 5 EV gewährten umfassenden Eigentums-, realen Bestands- und dauerhaften Vertrauensschutz. Ferner berufe er sich auf die in den Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 wieder zur Geltung gebrachte Zahlbetragsgarantie, die das BVerfG für alle Bestands- und ersten Zugangsrentner als gültig und nicht einschränkbar angesehen habe. Das Sozialgericht habe verkannt, dass der aufgrund mathematisch-statistischer Verfahren zur Schaffung einer vergleichbaren Berechnungsgrundlage errechnete Verdienst auf seinen in der DDR tatsächlich erzielten Einkünften beruhe, für die er im vollen Umfang Beiträge entrichtet habe. Darüber hinaus habe er durch seine über 30jährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst Bestandsschutz erworben, da nach der Versorgungsordnung des Ministeriums des Innern der DDR eine 25jährige Tätigkeit den Anspruch auf eine Altersrente nach den Grundsätzen der Sonderversorgung beinhalte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. Juli 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 die versicherten Entgelte ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG zu Grunde zu legen sowie einen höheren besitzgeschützten anzupassenden Betrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 17. Oktober 2001, der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Vers.-Nr. ) Bezug genommen. Diese haben dem Senat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist allerdings bereits unstatthaft, soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Zahlung eines besitzgeschützten Betrages beantragt hat. Dieser Antrag richtet sich nicht im Sinne von § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, weil das Sozialgericht darüber mangels entsprechender Antragstellung nicht entschieden hat und auch nicht zu entscheiden hatte. Der im Berufungsverfahren erstmals im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG als Klage gestellte Antrag ist auch insoweit unzulässig, weil der Kläger den angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1999 in dieser Hinsicht nicht innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG mit einem Rechtsbehelf angefochten hat. Dieser Bescheid enthält nämlich eine Beschränkung des Rentenhöchstwertes auf anpassungsfähige Werte, die sich aus der Abgeltung bestimmter, spätestens in diesem Bescheid als Versicherungsverlauf festgestellter Zeiten im Einzelnen ergeben. Nur diese Abgeltung für bestimmte Jahre, nicht die Beschränkung auf die Ermittlung des Rentenhöchstwertes in dieser Weise hat der Kläger mit seinem Widerspruch fristgerecht angegriffen. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass die Ermittlung und Zahlung besitzgeschützter Beträge auf Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 beschränkt ist und dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Urt. v. 28. 4. 99 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95BVerfGE 100, 1, 46).

Die im Übrigen gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid vom 18. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1999 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der von ihm in der DDR erzielten, in DM umgewerteten und durch Multiplikation mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI auf das Entgeltniveau der Altbundesländer hochgewerteten Entgelte ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG und damit auf die Feststellung eines höheren Rentenwertes. Die Beklagte hat, was auch der Kläger nicht anzweifelt, den Wert der Rente des Klägers auch unter Berücksichtigung der nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbetragszeiten während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG zutreffend festgesetzt. Im Rahmen dieser Gleichstellung von in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten hatte die Beklagte nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zum AAÜG zu Grunde zu legen. Dies hat die Beklagte rechtsfehlerfrei getan.

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt weder die Regelung des § 6 Abs. 1 S.1 AAÜG i.V.m. Anlage 3 gegen die Verfassung, noch war die Beklagte verpflichtet, auf Grund der Zahlbetragsgarantie des EV, die ihren gesetzlichen Niederschlag im § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes gefunden hat, eine Vergleichsberechnung vorzunehmen und den Wert seiner Rente nach dem besitzgeschützten und dynamisierten Zahlbetrag zu bestimmen.

Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist verfassungsgemäß. Die Beitragsbemessungsgrenze gewährleistet unter verschiedenen Gesichtspunkten ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den Beitragszahlern und den Rentenempfängern. Die auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen, insbesondere Beitragszahlung, beruhenden Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen entstehen und bestehen. Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind versicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. BVerfGE 29, 221, 236 f. = SozR Nr. 7 zu Artikel 2 GG). Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht willkürlich, sie begrenzt den mit der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) dadurch, dass die zu erbringenden Vorleistungen nach oben begrenzt sind (BVerfG a.a.O.).

Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch im Zusammenhang mit der Überleitung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf das bundesdeutsche Recht zum 1. Januar 1992 verfassungsgemäß. Insbesondere sind keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigten, den Kläger besser zu stellen als alle anderen in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze hatten. Das BVerfG hat es bereits als verfassungsgemäß erachtet, dass der auf DM aufgewertete und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste wirtschaftlich hochgewertete, in der DDR erzielte Arbeitsverdienst bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI stets nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) als – fiktiver – versicherter Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen ist (BVerfG 100, 1, 40 = SozR 3 – 8570 § 10 Nr. 3; Beschluss v. 13.12.02 – 1 BvR 1144/00). Durch die vom bundesdeutschen Gesetzgeber getroffene verfassungsgemäße Grundentscheidung, die in der DDR – auch in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen – erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI zu überführen, sind ab dem 1. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden (BVerfGE 100, 1, 39 ff. = SozR 3 – 8570 § 10 Nr. 3). Daher können Rechte und Ansprüche alleine nach den Maßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI, also auch nur unter Berücksichtung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze bestehen (BSG, 10.4.03 – B 4 RA 41/02 R).

Insbesondere verstößt die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze im Zusammenhang mit der Um- und Hochwertung der in der DDR erzielten Entgelte nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 GG. Der Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f. = SozR 3 – 8570 § 10 Nr. 3), nicht jedoch auf die in der DDR erworbenen Rechte des Einzelnen gegen die sozialen Sicherungssysteme der DDR. Eigentumsschutz genießen sie nur, sofern sie durch den Einigungsvertrag und die diesen umsetzenden nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze ausgestaltet worden sind. Durch die Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurde ein gerechter Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen der Rentner und Anwartschaftsberechtigten im Beitrittsgebiet und den Belangen des Gemeinwohls erreicht (BVerfG 100, 1, 40 = SozR 3 – 8570 § 10 Nr. 3). Die Überführung als Ganzes hat nach Auffassung des BVerfG einem wichtigen Gemeinwohlbelang gedient. Mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht bleibt die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten. Durch die Entscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung der in der DDR erworbenen Anwartschaften und Ansprüche in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland war die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen vorgeprägt und kann nicht entfallen, ohne dass das System gesprengt wird (BVerfGE 100, 1, 40 f. = SozR 3 – 8570 § 10 Nr. 3).

Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze verstößt auch nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (BSG, 10.4.03 – B 4 RA 41/02 R). Ab 1. Januar 1992 werden die Arbeitsentgelte aller Versicherten mit Rentenberechtigungen aus dem SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Nach Um- und Hochwertung der Arbeitsverdienste wird der Wert der Renten der Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet ebenso nach den Vorschriften des SGB VI bestimmt, wie bei allen anderen nach dem SGB VI Versicherten, bei denen sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts richtet. Diese Beiträge können jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, seine um- und hochgewerteten Entgelte müssten auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, da er gegenüber westdeutschen Versicherten benachteiligt sei, weil diese im Gegensatz zu ihm eine günstigere Altersversorgung hätten aufbauen können. Eine mögliche günstigere Altersversorgung von westdeutschen Versicherten beruht jedoch nicht auf der Berücksichtigung von Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, sondern – soweit es sich um private Vorsorge handelt – auf der Verwendung eines Teils des nach Steuern und Sozialabgaben verbleibenden Einkommens auf die Bildung von Altersrücklagen, die jedoch nicht die Rente erhöhen, sondern deren Verbrauch lediglich die gesetzliche Rente ergänzt. Insoweit wäre auch der Kläger nicht daran gehindert gewesen, seine in der DDR hohen Arbeitsverdienste für private Altersvorsorge zu nutzen.

Der Kläger ist auch nicht gegenüber denjenigen benachteiligt, die ähnlich wie er 1990 bei der Transportpolizei - aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis wie dem Beamtenverhältnis, also aus einem anderen Alterssicherungssystem ausscheiden und als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf lebenslängliche Versorgung lediglich einen Anspruch auf Nachversicherung im SGB VI erhalten, auch wenn sie ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatten. Als ehemaliges Mitglied der Transportpolizei der DDR, das nicht in den Dienst beim Bundesgrenzschutz übernommen wurde, wird der Kläger damit ebenso behandelt, wie jeder westdeutsche Beamte, der aus welchen Gründen auch immer, vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und Bundessozialgerichtes geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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