Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 20/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 110/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Der im Februar 1937 geborene und im Januar 2004 verstorbene Versicherte absolvierte von 1961 bis 1965 ein Fernstudium zum Wirtschaftler. Das Bestehen der staatlichen Prüfung als Wirtschaftler in der Fachrichtung Materialversorgung/Absatz wurde ihm durch Urkunde vom 24. November 1965 bestätigt. Ausweislich des Abschlusszeugnisses vom selben Tag, laut Zeugnistext von der Fachschule für Industrieökonomik P .../Vogtl. ausgestellt, bestand er die Abschlussprüfung mit gut. Abgestempelt wurde diese Urkunde von der Fachschule für Ingenieurökonomie, Maschinenbau – P ... (Vogtl.). Vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 arbeitete er als Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter und zuletzt Stellvertreter des Direktors für Materialwirtschaft und Kooperation beim VEB Kombinat Pumpen und Verdichter H ... Eine schriftliche Versorgungszusage hat er zu DDR-Zeiten nicht erhalten. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.
Im März 1999 beantragte er die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech: Aufgrund seiner Tätigkeit habe er nach der einschlägigen Versorgungsordnung Anspruch auf Einbeziehung gehabt. Neuere Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1998 besagten, dass er hinsichtlich seiner Rentenansprüche so zu stellen sei, als habe er zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage für die AVItech erhalten.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Wirtschaftler gehörten nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung der AVItech nicht zum berechtigten Personenkreis. Die Qualifikation eines Wirtschaftlers entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.
Dagegen erhob der Versicherte Widerspruch: In seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter und Stellvertreter des Direktors im VEB Kombinat Pumpen und Verdichter H ... habe er die Verantwortung für die frist- und qualitätsgerechte Bereitstellung des Vormaterials und der Komplettierungsteile getragen. Dadurch habe er einen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt. Somit habe er eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der AVItech und in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (DB) aufgelistet sei.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1999 zurück. Die ausgeübte Beschäftigung könne lediglich zu den so genannten Ermessensfällen gerechnet werden. Jedoch könne eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.
Mit der am 12. Januar 2000 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend und vertiefend hat er vorgetragen, mit Beginn seiner Beschäftigung im VEB Kombinat Pumpen und Verdichter H ... sei ihm unter anderem die mündliche Zusage über die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung gemäß der Verordnung vom 17. August 1950 erteilt worden. Sein Vorgänger in der gleichen Funktion habe eine Zusage in Form einer Police besessen. Im weiteren Beschäftigungsverlauf mit der Übernahme der Funktionen als Hauptabteilungsleiter und Stellvertreter des Direktors sei diese Zusage in den so genannten "Kadergesprächen" wiederholt worden. Sie sei aber von seiner persönlichen und parteipolitischen Entwicklung abhängig gemacht worden. Da der Zeitpunkt der Versorgungszusage auf die Höhe der Versorgung keinen Einfluss gehabt habe, habe er sich auf die mündliche Zusage verlassen, da bis zum Eintritt des Versorgungsfalls noch viel Zeit bestanden habe. Mit der Zusage zur AVItech habe er auch keine Notwendigkeit gesehen, dem freiwilligen Zusatzversorgungssystem (gemeint ist wohl die FZR) beizutreten.
Die Unterscheidung der Beklagten in Ermessensfälle und obligatorische Fälle erkenne er nicht an, da in § 3 der 2. DB die Anmeldung, Beantragung und Beschlussfassung für alle Personen, die von § 1 der 2. DB erfasst worden seien, festgelegt sei. Gerade diese Regelung habe den Verantwortlichen Möglichkeiten eröffnet, nach persönlichen und politischen Gesichtspunkten zu handeln. Mit der Einordnung als Ermessensfall befinde sich die Beklagte im Widerspruch zur Versorgungsordnung selbst, in der keine abschließenden Termine zur Erteilung der Versorgungszusage (außer vor Eintritt des Versorgungsfalls) geregelt seien.
Nach der Rechtsprechung des BSG sei eindeutig, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon abhänge, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden sei. Zwar sei ihm eine Versorgungszusage in schriftlicher Form aus wohl jetzt nicht mehr nachvollziehbaren persönlichen oder politischen Gesichtspunkten nicht mehr erteilt worden. Die Berufung darauf führe jedoch dazu, die von den ehemaligen DDR-Betrieben und -Organen praktizierte Willkür auch nach der Wiedervereinigung für legitim und zum normativen Maßstab zu erklären.
Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Abschlusszeugnisses/Leistungsnachweises vom 24. November 1965 die staatliche Prüfung als Wirtschaftler in der Fachrichtung Materialversorgung/Absatz durchaus eine naturwissenschaftliche Grundausbildung beinhaltet habe. Sie entspreche wohl dem später in der DDR zu erwerbenden Abschluss eines Ingenieur-Ökonoms. Er sei an der Ingenieurschule Plauen entsprechend seiner Bewerbung mit dem Studienziel "Ing. für Maschinenbau" aufgenommen worden. Im Laufe des Studiums sei dieses durch zentrale Beschlüsse der DDR-Staatsorgane in objektiv notwendige Spezialausbildungen mit dem Studienabschluss "Staatl. Prüfung als Wirtschaftler" zur Ausbildung von Führungskräften in Produktionsbetrieben umgewandelt worden. Der Name der Fachschule sei dementsprechend im Laufe des Studiums in "Fachschule für Ing.-Ökonomie Maschinenbau" geändert worden.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er im umstrittenen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen der DDR der Abschluss eines Einzelvertrages unter Einbeziehung der zusätzlichen Altersversorgung gemäß der 3. DB vom 24. Mai 1951 über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen Betrieben bestimmt gewesen sei. In § 1 dieser 3. DB seien unter anderem hervorragende Wirtschaftler, Leiter von Arbeitsvorbereitungsabteilungen in größeren Betrieben und Leiter großer Werkabteilungen genannt.
Mit Urteil vom 16. Juli 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Versicherte habe zum 1. Juli 1990 für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1990 keinen Anspruch bzw. keine Anwartschaft aus einem Zusatzversorgungssystem gehabt. Ihm habe weder eine Rentenbewilligung noch eine Versorgungszusage vorgelegen. Gemessen an den allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnungen der DDR habe er auch nicht auf eine Zusatzversorgung vertrauen können. Es komme nicht darauf an, ob er nach der Praxis der ehemaligen DDR tatsächlich mit einer Einbeziehung habe rechnen können.
Eine konkrete, auf den Text der Versorgungsordnung und der 2. DB gegründete Rechtsposition mit Anspruch auf Versorgungszusage bei Fortbestand der DDR habe für ihn nicht bestanden, denn nach dem Text der 2. DB sei die Einbeziehung in die AVItech nicht nur von der Ausübung der Tätigkeit eines stellvertretenden Direktors bzw. Abteilungsleiters abhängig gewesen, sondern auch davon, dass diese Tätigkeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt habe und einem Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung stattgegeben worden sei. Da zumindest der Antrag und der Ausgang der Prüfung stets ungewiss gewesen seien, habe bei dem durch § 1 Abs. 1 S. 2 der 2. DB erfassten Personenkreis nicht allein aufgrund der Art der Tätigkeit eine gesicherte Rechtsposition mit Anspruch auf eine Versorgungszusage und somit eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu überführende, hinreichend konkrete Anwartschaft bestanden.
Der Versicherte könne sich auch nicht auf die ihm mündlich erteilte Versorgungszusage berufen. Denn diese sei ebenfalls, wie der Versicherte selbst dargelegt habe, von weiteren Voraussetzungen abhängig gewesen. Er selbst habe angegeben, dass die Zusage von seiner "persönlichen und parteipolitischen Entwicklung" abhängig gemacht worden sei. Daran werde deutlich, dass er jedenfalls nicht sicher mit einer Zusatzversorgung habe rechnen können. Es sei auch unbeachtlich, ob seine Ausbildung aufgrund der Ausbildungsinhalte eventuell der später anerkannten Ausbildung eines Ingenieurökonoms entspreche. Denn in der Folgezeit sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Das BSG habe aber entschieden, dass es wesentlich auf den entsprechenden "Titel" ankomme.
Gegen das ihm am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 21. September 2001 Berufung eingelegt. Er hat sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag in der 1. Instanz bezogen.
Nachdem der Versicherte im Januar 2004 verstorben ist, hat die Ehefrau mitgeteilt, den Prozess als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 SGB I fortführen zu wollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil.
Die Akte der Beklagten über den Versicherten – Vers.Nr ... (ZV) – hat in der Verhandlung sowie in der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Die Klage konnte von der Ehefrau des verstorbenen Versicherten als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 SGB I fortgeführt werden. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I besagt, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten zuerst dem Ehegatten zustehen, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Klägerin hat zum Zeitpunkt des Todes in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten gelebt. Das wird daran deutlich, dass sie für den Senat ausweislich der mit Postzustellungsurkunde zugestellten Terminsmitteilung unter derselben Adresse erreichbar war.
Zwar begehrt die Klägerin keine fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, wie in § 56 Abs. 1 SGB I bezeichnet. Die von ihr begehrte Feststellung ist aber Voraussetzung für (höhere) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, so dass die Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge zumindest analog Anwendung finden.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1999 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Sie hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Denn der Versicherte unterfiel nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der AVItech nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte.
Dem Versicherten ist nicht durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete schriftliche Erklärung die entsprechende Versorgung zugesagt worden. Das vom Versicherten angegebene mündliche Versprechen würde nicht ausreichen. Er hat selber vorgetragen, die mündliche Versorgungszusage sei von seiner "persönlichen und parteipolitischen Entwicklung" abhängig gemacht worden. Damit hat er eingeräumt, dass selbst mündlich keine vorbehaltlose und unbedingte Versorgungszusage ausgesprochen wurde. Das angegebene mündliche Versprechen kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt eine schriftliche Versorgungszusage ersetzen.
Bei dem Versicherten kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG (zuerst Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R, SozR 3–8570 § 5 Nr. 3) eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG unterstellt werden. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung für einen Wirtschaftler nicht vor, weil eine der Voraussetzungen das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" i. S. der Verordnung vom 12.4.62 (GBl. der DDR II S. 278) während der geltend gemachten Zeit ist (BSG, a.a.O., S. 77). Dass ein Diplom-Wirtschaftler die für eine obligatorische Versorgungsberechtigung erforderliche berufliche Qualifikation nicht hatte, hat das BSG – dem LSG Brandenburg (Urt. v. 1.2.01 – L 1 RA 69/00) folgend – bereits entschieden (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 39/01 R). Dabei kann dahinstehen, ob ein Diplom verliehen wurde oder nicht. Entscheidend ist der zutreffende Berufsbereich, den der Versicherte als Wirtschaftler nicht erfüllte.
Eine Einbeziehung im Sinne der Unterstellung kommt nach Auffassung des Senates – mit gleichem Ergebnis – allenfalls in Betracht, wenn zwingende Einbeziehungstatbestände deutlich erfüllt sind. Dieser Rechtssatz ist aus folgenden Erwägungen allgemein herzuleiten: Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur – zwangsweise und freiwillig – Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.
Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt dementsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als einen – grundlegenden – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, wie ihn Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten. Das Abstellen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen bei der Auslegung gehört insoweit zur rechtlichen Offenkundigkeit des anspruchsbegründenden Normtextes. Die Bestimmtheit des Merkmals – wie diejenige der Deutlichkeit im vorgenannten Sinne – ergibt sich von seinem Zweck her, Fehlentscheidungen von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten (vgl. zuletzt Beschluss des Senats v. 20.4.04 – L 1 RA 155/03).
Anders, als die Argumentation der Klägerin letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat dem Versicherten bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer Einbeziehung nach Bundesrecht, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der ursprünglichen bestmöglichen Auslegung der Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung – 2. DB – zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51, GBl. der DDR S. 487) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Der Senat hat danach keine Vergleiche der ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich deutliches Privileg von der Verwaltungspraxis übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen der DDR, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung im Sinne einer Einbeziehung der Wirtschaftler in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen hätte ausgelegt werden können. Auch und gerade Erwägungen zum Wert der Ausbildung eines Wirtschaftlers und Gleichordnungs- und Überordnungsverhältnissen zu Berufsgruppen, die die Versorgungsordnung wörtlich aufzählt, begründen danach nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung nach Normsystematik und –zweck durch die tatsächliche Unterlassung der Versorgungszusage hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.
Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird auch durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen ließen sich schon bei Anwendung aller Auslegungsmethoden nicht im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen. Denn die Versorgungsnormen sind insoweit weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden.
Ob überhaupt ein Vertrauen mit dem Inhalt schützenswert sein und die Auslegung von Bundesrecht bestimmen kann, ein Rechtsstaat werde Mitarbeitern einer volkseigenen Industrie eine privilegierte staatliche Altersversorgung einräumen, kann offen bleiben. Um ein Vertrauen auf tatsächliche Gegebenheiten in der DDR geht es zumindest dabei nicht, weil deren Organe durch Unterlassen einer tatsächlichen Einbeziehung kein rechtsstaatliches Vertrauen begründet haben können. Jedenfalls wäre dabei Vertrauen anderen Inhalts geschützt, als es das in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG geschützte notgedrungene Vertrauen in die vom Staat zugeteilten Altersvorkehrungen ist.
Eine Fallgestaltung im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe liegt hier nicht vor, weil Wirtschaftler nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören. Das Berufsbild des Versicherten lässt sich nicht unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17.8.50 (GBl. der DDR S. 844) fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10.4.02, a.a.O., S.74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26.9.50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Wertungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung (3. DB) zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben – zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht (GBl. der DDR S. 488) – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB im wesentlichen enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt. Diese Zweifel an dem Bestehen eines zwingenden Rechtsanspruches auf Zusatzversorgung werden für den Zeitraum ab Juli 1953 durch § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23.7.53, GBl. S. 897) verstärkt. Denn diese Vorschrift sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung jedenfalls auch für den Großteil der nach der 2. DB begünstigten Personen vor. Insoweit sind gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung Vorschriften über einen zwingenden Versorgungsanspruch als entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft getreten.
Die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllte der Versicherte nicht. Denn diese zählt Wirtschaftler nicht als versorgungsberechtigt auf. Der Versicherte war kein Ingenieur im Sinne dieser Vorschrift. Aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 2. DB lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 der 2. DB schließen. Einen Titel erwirbt man durch die Ablegung einer zu dem entsprechenden Abschluss führenden Prüfung. Eine Ingenieurprüfung hat der Versicherte aber nicht abgelegt.
Die Klägerin kann auch keine Rechte aus § 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 2. DB oder § 1 der 3. DB herleiten (zur Bedeutung der 3. DB BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 8 S. 77 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 3 S. 23 f.). Denn ob der Versicherte "bedeutenden" oder "hervorragenden" Einfluss auf den Produktionsprozess bzw. die Produktion ausgeübt hat oder ein "hervorragender Wirtschaftler" war, war zu DDR-Zeiten eine Ermessensentscheidung. Nach bundesdeutschem Rechtsverständnis hatte die zur Entscheidung berufene Stelle einen Beurteilungsspielraum, denn bei den o.g. Bezeichnungen handelte es sich um wertausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite einer Rechtsnorm, zu deren Prüfung es einer persönlichen Einschätzung dazu berufener Beurteilungspersonen bedarf. Dem Senat ist es verwehrt, diesen Beurteilungsspielraum nachträglich auszufüllen, weil er – wie dargelegt – eine nachträgliche Ermessensausübung, worum es sich faktisch in der ehemaligen DDR gehandelt hat, nicht vornehmen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Der im Februar 1937 geborene und im Januar 2004 verstorbene Versicherte absolvierte von 1961 bis 1965 ein Fernstudium zum Wirtschaftler. Das Bestehen der staatlichen Prüfung als Wirtschaftler in der Fachrichtung Materialversorgung/Absatz wurde ihm durch Urkunde vom 24. November 1965 bestätigt. Ausweislich des Abschlusszeugnisses vom selben Tag, laut Zeugnistext von der Fachschule für Industrieökonomik P .../Vogtl. ausgestellt, bestand er die Abschlussprüfung mit gut. Abgestempelt wurde diese Urkunde von der Fachschule für Ingenieurökonomie, Maschinenbau – P ... (Vogtl.). Vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 arbeitete er als Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter und zuletzt Stellvertreter des Direktors für Materialwirtschaft und Kooperation beim VEB Kombinat Pumpen und Verdichter H ... Eine schriftliche Versorgungszusage hat er zu DDR-Zeiten nicht erhalten. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.
Im März 1999 beantragte er die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech: Aufgrund seiner Tätigkeit habe er nach der einschlägigen Versorgungsordnung Anspruch auf Einbeziehung gehabt. Neuere Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1998 besagten, dass er hinsichtlich seiner Rentenansprüche so zu stellen sei, als habe er zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage für die AVItech erhalten.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Wirtschaftler gehörten nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung der AVItech nicht zum berechtigten Personenkreis. Die Qualifikation eines Wirtschaftlers entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.
Dagegen erhob der Versicherte Widerspruch: In seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter und Stellvertreter des Direktors im VEB Kombinat Pumpen und Verdichter H ... habe er die Verantwortung für die frist- und qualitätsgerechte Bereitstellung des Vormaterials und der Komplettierungsteile getragen. Dadurch habe er einen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt. Somit habe er eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der AVItech und in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (DB) aufgelistet sei.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1999 zurück. Die ausgeübte Beschäftigung könne lediglich zu den so genannten Ermessensfällen gerechnet werden. Jedoch könne eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.
Mit der am 12. Januar 2000 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend und vertiefend hat er vorgetragen, mit Beginn seiner Beschäftigung im VEB Kombinat Pumpen und Verdichter H ... sei ihm unter anderem die mündliche Zusage über die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung gemäß der Verordnung vom 17. August 1950 erteilt worden. Sein Vorgänger in der gleichen Funktion habe eine Zusage in Form einer Police besessen. Im weiteren Beschäftigungsverlauf mit der Übernahme der Funktionen als Hauptabteilungsleiter und Stellvertreter des Direktors sei diese Zusage in den so genannten "Kadergesprächen" wiederholt worden. Sie sei aber von seiner persönlichen und parteipolitischen Entwicklung abhängig gemacht worden. Da der Zeitpunkt der Versorgungszusage auf die Höhe der Versorgung keinen Einfluss gehabt habe, habe er sich auf die mündliche Zusage verlassen, da bis zum Eintritt des Versorgungsfalls noch viel Zeit bestanden habe. Mit der Zusage zur AVItech habe er auch keine Notwendigkeit gesehen, dem freiwilligen Zusatzversorgungssystem (gemeint ist wohl die FZR) beizutreten.
Die Unterscheidung der Beklagten in Ermessensfälle und obligatorische Fälle erkenne er nicht an, da in § 3 der 2. DB die Anmeldung, Beantragung und Beschlussfassung für alle Personen, die von § 1 der 2. DB erfasst worden seien, festgelegt sei. Gerade diese Regelung habe den Verantwortlichen Möglichkeiten eröffnet, nach persönlichen und politischen Gesichtspunkten zu handeln. Mit der Einordnung als Ermessensfall befinde sich die Beklagte im Widerspruch zur Versorgungsordnung selbst, in der keine abschließenden Termine zur Erteilung der Versorgungszusage (außer vor Eintritt des Versorgungsfalls) geregelt seien.
Nach der Rechtsprechung des BSG sei eindeutig, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon abhänge, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden sei. Zwar sei ihm eine Versorgungszusage in schriftlicher Form aus wohl jetzt nicht mehr nachvollziehbaren persönlichen oder politischen Gesichtspunkten nicht mehr erteilt worden. Die Berufung darauf führe jedoch dazu, die von den ehemaligen DDR-Betrieben und -Organen praktizierte Willkür auch nach der Wiedervereinigung für legitim und zum normativen Maßstab zu erklären.
Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Abschlusszeugnisses/Leistungsnachweises vom 24. November 1965 die staatliche Prüfung als Wirtschaftler in der Fachrichtung Materialversorgung/Absatz durchaus eine naturwissenschaftliche Grundausbildung beinhaltet habe. Sie entspreche wohl dem später in der DDR zu erwerbenden Abschluss eines Ingenieur-Ökonoms. Er sei an der Ingenieurschule Plauen entsprechend seiner Bewerbung mit dem Studienziel "Ing. für Maschinenbau" aufgenommen worden. Im Laufe des Studiums sei dieses durch zentrale Beschlüsse der DDR-Staatsorgane in objektiv notwendige Spezialausbildungen mit dem Studienabschluss "Staatl. Prüfung als Wirtschaftler" zur Ausbildung von Führungskräften in Produktionsbetrieben umgewandelt worden. Der Name der Fachschule sei dementsprechend im Laufe des Studiums in "Fachschule für Ing.-Ökonomie Maschinenbau" geändert worden.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er im umstrittenen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen der DDR der Abschluss eines Einzelvertrages unter Einbeziehung der zusätzlichen Altersversorgung gemäß der 3. DB vom 24. Mai 1951 über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen Betrieben bestimmt gewesen sei. In § 1 dieser 3. DB seien unter anderem hervorragende Wirtschaftler, Leiter von Arbeitsvorbereitungsabteilungen in größeren Betrieben und Leiter großer Werkabteilungen genannt.
Mit Urteil vom 16. Juli 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Versicherte habe zum 1. Juli 1990 für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1990 keinen Anspruch bzw. keine Anwartschaft aus einem Zusatzversorgungssystem gehabt. Ihm habe weder eine Rentenbewilligung noch eine Versorgungszusage vorgelegen. Gemessen an den allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnungen der DDR habe er auch nicht auf eine Zusatzversorgung vertrauen können. Es komme nicht darauf an, ob er nach der Praxis der ehemaligen DDR tatsächlich mit einer Einbeziehung habe rechnen können.
Eine konkrete, auf den Text der Versorgungsordnung und der 2. DB gegründete Rechtsposition mit Anspruch auf Versorgungszusage bei Fortbestand der DDR habe für ihn nicht bestanden, denn nach dem Text der 2. DB sei die Einbeziehung in die AVItech nicht nur von der Ausübung der Tätigkeit eines stellvertretenden Direktors bzw. Abteilungsleiters abhängig gewesen, sondern auch davon, dass diese Tätigkeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt habe und einem Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung stattgegeben worden sei. Da zumindest der Antrag und der Ausgang der Prüfung stets ungewiss gewesen seien, habe bei dem durch § 1 Abs. 1 S. 2 der 2. DB erfassten Personenkreis nicht allein aufgrund der Art der Tätigkeit eine gesicherte Rechtsposition mit Anspruch auf eine Versorgungszusage und somit eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu überführende, hinreichend konkrete Anwartschaft bestanden.
Der Versicherte könne sich auch nicht auf die ihm mündlich erteilte Versorgungszusage berufen. Denn diese sei ebenfalls, wie der Versicherte selbst dargelegt habe, von weiteren Voraussetzungen abhängig gewesen. Er selbst habe angegeben, dass die Zusage von seiner "persönlichen und parteipolitischen Entwicklung" abhängig gemacht worden sei. Daran werde deutlich, dass er jedenfalls nicht sicher mit einer Zusatzversorgung habe rechnen können. Es sei auch unbeachtlich, ob seine Ausbildung aufgrund der Ausbildungsinhalte eventuell der später anerkannten Ausbildung eines Ingenieurökonoms entspreche. Denn in der Folgezeit sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Das BSG habe aber entschieden, dass es wesentlich auf den entsprechenden "Titel" ankomme.
Gegen das ihm am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 21. September 2001 Berufung eingelegt. Er hat sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag in der 1. Instanz bezogen.
Nachdem der Versicherte im Januar 2004 verstorben ist, hat die Ehefrau mitgeteilt, den Prozess als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 SGB I fortführen zu wollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil.
Die Akte der Beklagten über den Versicherten – Vers.Nr ... (ZV) – hat in der Verhandlung sowie in der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Die Klage konnte von der Ehefrau des verstorbenen Versicherten als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 SGB I fortgeführt werden. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I besagt, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten zuerst dem Ehegatten zustehen, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Klägerin hat zum Zeitpunkt des Todes in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten gelebt. Das wird daran deutlich, dass sie für den Senat ausweislich der mit Postzustellungsurkunde zugestellten Terminsmitteilung unter derselben Adresse erreichbar war.
Zwar begehrt die Klägerin keine fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, wie in § 56 Abs. 1 SGB I bezeichnet. Die von ihr begehrte Feststellung ist aber Voraussetzung für (höhere) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, so dass die Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge zumindest analog Anwendung finden.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1999 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Sie hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Denn der Versicherte unterfiel nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der AVItech nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte.
Dem Versicherten ist nicht durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete schriftliche Erklärung die entsprechende Versorgung zugesagt worden. Das vom Versicherten angegebene mündliche Versprechen würde nicht ausreichen. Er hat selber vorgetragen, die mündliche Versorgungszusage sei von seiner "persönlichen und parteipolitischen Entwicklung" abhängig gemacht worden. Damit hat er eingeräumt, dass selbst mündlich keine vorbehaltlose und unbedingte Versorgungszusage ausgesprochen wurde. Das angegebene mündliche Versprechen kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt eine schriftliche Versorgungszusage ersetzen.
Bei dem Versicherten kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG (zuerst Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R, SozR 3–8570 § 5 Nr. 3) eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG unterstellt werden. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung für einen Wirtschaftler nicht vor, weil eine der Voraussetzungen das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" i. S. der Verordnung vom 12.4.62 (GBl. der DDR II S. 278) während der geltend gemachten Zeit ist (BSG, a.a.O., S. 77). Dass ein Diplom-Wirtschaftler die für eine obligatorische Versorgungsberechtigung erforderliche berufliche Qualifikation nicht hatte, hat das BSG – dem LSG Brandenburg (Urt. v. 1.2.01 – L 1 RA 69/00) folgend – bereits entschieden (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 39/01 R). Dabei kann dahinstehen, ob ein Diplom verliehen wurde oder nicht. Entscheidend ist der zutreffende Berufsbereich, den der Versicherte als Wirtschaftler nicht erfüllte.
Eine Einbeziehung im Sinne der Unterstellung kommt nach Auffassung des Senates – mit gleichem Ergebnis – allenfalls in Betracht, wenn zwingende Einbeziehungstatbestände deutlich erfüllt sind. Dieser Rechtssatz ist aus folgenden Erwägungen allgemein herzuleiten: Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur – zwangsweise und freiwillig – Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.
Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt dementsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als einen – grundlegenden – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, wie ihn Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten. Das Abstellen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen bei der Auslegung gehört insoweit zur rechtlichen Offenkundigkeit des anspruchsbegründenden Normtextes. Die Bestimmtheit des Merkmals – wie diejenige der Deutlichkeit im vorgenannten Sinne – ergibt sich von seinem Zweck her, Fehlentscheidungen von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten (vgl. zuletzt Beschluss des Senats v. 20.4.04 – L 1 RA 155/03).
Anders, als die Argumentation der Klägerin letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat dem Versicherten bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer Einbeziehung nach Bundesrecht, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der ursprünglichen bestmöglichen Auslegung der Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung – 2. DB – zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51, GBl. der DDR S. 487) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Der Senat hat danach keine Vergleiche der ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich deutliches Privileg von der Verwaltungspraxis übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen der DDR, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung im Sinne einer Einbeziehung der Wirtschaftler in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen hätte ausgelegt werden können. Auch und gerade Erwägungen zum Wert der Ausbildung eines Wirtschaftlers und Gleichordnungs- und Überordnungsverhältnissen zu Berufsgruppen, die die Versorgungsordnung wörtlich aufzählt, begründen danach nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung nach Normsystematik und –zweck durch die tatsächliche Unterlassung der Versorgungszusage hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.
Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird auch durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen ließen sich schon bei Anwendung aller Auslegungsmethoden nicht im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen. Denn die Versorgungsnormen sind insoweit weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden.
Ob überhaupt ein Vertrauen mit dem Inhalt schützenswert sein und die Auslegung von Bundesrecht bestimmen kann, ein Rechtsstaat werde Mitarbeitern einer volkseigenen Industrie eine privilegierte staatliche Altersversorgung einräumen, kann offen bleiben. Um ein Vertrauen auf tatsächliche Gegebenheiten in der DDR geht es zumindest dabei nicht, weil deren Organe durch Unterlassen einer tatsächlichen Einbeziehung kein rechtsstaatliches Vertrauen begründet haben können. Jedenfalls wäre dabei Vertrauen anderen Inhalts geschützt, als es das in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG geschützte notgedrungene Vertrauen in die vom Staat zugeteilten Altersvorkehrungen ist.
Eine Fallgestaltung im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe liegt hier nicht vor, weil Wirtschaftler nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören. Das Berufsbild des Versicherten lässt sich nicht unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17.8.50 (GBl. der DDR S. 844) fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10.4.02, a.a.O., S.74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26.9.50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Wertungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung (3. DB) zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben – zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht (GBl. der DDR S. 488) – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB im wesentlichen enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt. Diese Zweifel an dem Bestehen eines zwingenden Rechtsanspruches auf Zusatzversorgung werden für den Zeitraum ab Juli 1953 durch § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23.7.53, GBl. S. 897) verstärkt. Denn diese Vorschrift sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung jedenfalls auch für den Großteil der nach der 2. DB begünstigten Personen vor. Insoweit sind gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung Vorschriften über einen zwingenden Versorgungsanspruch als entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft getreten.
Die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllte der Versicherte nicht. Denn diese zählt Wirtschaftler nicht als versorgungsberechtigt auf. Der Versicherte war kein Ingenieur im Sinne dieser Vorschrift. Aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 2. DB lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 der 2. DB schließen. Einen Titel erwirbt man durch die Ablegung einer zu dem entsprechenden Abschluss führenden Prüfung. Eine Ingenieurprüfung hat der Versicherte aber nicht abgelegt.
Die Klägerin kann auch keine Rechte aus § 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 2. DB oder § 1 der 3. DB herleiten (zur Bedeutung der 3. DB BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 8 S. 77 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 3 S. 23 f.). Denn ob der Versicherte "bedeutenden" oder "hervorragenden" Einfluss auf den Produktionsprozess bzw. die Produktion ausgeübt hat oder ein "hervorragender Wirtschaftler" war, war zu DDR-Zeiten eine Ermessensentscheidung. Nach bundesdeutschem Rechtsverständnis hatte die zur Entscheidung berufene Stelle einen Beurteilungsspielraum, denn bei den o.g. Bezeichnungen handelte es sich um wertausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite einer Rechtsnorm, zu deren Prüfung es einer persönlichen Einschätzung dazu berufener Beurteilungspersonen bedarf. Dem Senat ist es verwehrt, diesen Beurteilungsspielraum nachträglich auszufüllen, weil er – wie dargelegt – eine nachträgliche Ermessensausübung, worum es sich faktisch in der ehemaligen DDR gehandelt hat, nicht vornehmen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
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Aus
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